Zudem stellte der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung Herrn Bergmanns nicht
willkürlich war; sie war folglich eine “rechtmäßige” und “auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise”
vorgenommene Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 § 1. Insbesondere bemerkte der
Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte sich mit der Frage befasst hatten, ob von Herrn Bergmann
angesichts seines fortgeschrittenen Alters weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausging. Unter
Berücksichtigung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hatten sie befunden, dass sich
seine sexuelle Devianz trotz seines Alters noch nicht deutlich verringert habe.
Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Unterbringung Herrn Bergmanns in der
Sicherungsverwahrung als Freiheitsentziehung „bei psychisch Kranken“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (e)
zulässig war. Folglich lag keine Verletzung von Artikel 5 § 1 vor.
Artikel 7
Ebenso wie im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren M. gegen Deutschland, in dem der
Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 7 festgestellt hatte, war die Unterbringung Herrn Bergmanns
in der Sicherungsverwahrung rückwirkend verlängert worden, nach einem Gesetz, das erst
verabschiedet wurde, nachdem er seine Taten begangen hatte. Um zu beurteilen, ob die Maßnahme
im Fall Herrn Bergmanns mit Artikel 7 im Einklang stand, musste der Gerichtshof prüfen, ob seine
Sicherungsverwahrung angesichts der erheblichen Änderungen in der Gesetzgebung und in der
praktischen Umsetzung der Maßnahme weiterhin eine „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 darstellte.
Der Gerichtshof bemerkte, dass die Sicherungsverwahrung Herrn Bergmanns nach seiner
Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet worden war und die für die Strafvollstreckung
zuständigen Gerichte, die der Strafjustiz angehörten, über ihre Umsetzung entschieden hatten. In
dieser Hinsicht unterschied sich seine Situation nicht von derjenigen, die im Fall M. gegen
Deutschland oder in anderen ähnlichen Fällen in Frage stand.
Allerdings war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Änderungen am Wesen der
Sicherungsverwahrung in Folge der Gesetzesänderungen in Deutschland für Personen, die wie Herr
Bergmann als psychisch kranke Patienten untergebracht waren, grundlegend waren. Es war von
besonderer Bedeutung, dass gemäß des Einführungsgesetzes zum StGB in seiner geänderten
Fassung eine neue, zusätzliche Voraussetzung erfüllt sein musste, damit die Sicherungsverwahrung
rückwirkend verlängert werden konnte; so musste festgestellt werden, dass die betroffene Person
an einer psychischen Störung leide. Die individuelle und verstärkte medizinische und therapeutische
Betreuung, die psychisch kranken Patienten nun zur Verfügung stand, stellte, wie der Fall Herrn
Bergmanns zeigte, eine erhebliche Änderung am Wesen der Maßnahme dar.
Unter diesen Umständen kam dem von der geänderten Gesetzgebung verfolgten präventiven Zweck
außerdem eine entscheidende Bedeutung zu. Die Sicherungsverwahrung Herrn Bergmanns konnte
nur wegen der von ihm aufgrund seiner psychischen Störung ausgehenden Gefahr verlängert
werden. Diese psychische Störung war keine Bedingung für die ursprüngliche Entscheidung des
zuständigen Gerichts gewesen, seine Sicherungsverwahrung anzuordnen. Es handelte sich also um
ein neues, zusätzliches Element, unabhängig von der anfänglich verhängten Sanktion.
Der Gerichtshof bemerkte, dass es für die Sicherungsverwahrung, im Gegensatz zu Haftstrafen, keine
Mindestdauer gibt. Stattdessen hängt die Dauer der Maßnahme wesentlich von der Mitarbeit der
betroffenen Person ab. Zwar versetzt die gesetzliche Neuregelung eine Person in einer Situation wie
die Herrn Bergmanns in eine bessere Lage als zuvor; seine Freilassung hängt aber weiterhin von der
gerichtlichen Feststellung ab, dass eine Begehung weiterer schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten
infolge seiner psychischen Störung nicht mehr sehr wahrscheinlich sei. Die Sicherungsverwahrung
bleibt eine der schwerwiegendsten Sanktionen, die nach dem StGB verhängt werden können.
Angesichts dieser Überlegungen befand der Gerichtshof, dass die Sicherungsverwahrung nach der
Neuregelung in Deutschland in der Regel weiter eine „Strafe“ darstellt. Allerdings kam er zu dem
Schluss, dass sich Wesen und Zweck der Sicherungsverwahrung in Fällen wie dem vorliegenden – in
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