issued by the Registrar of the Court  
ECHR 005 (2016)  
07.01.2016  
Rückwirkend verlängerte Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Straftäters  
zulässig angesichts seiner psychischen Krankheit und Behandlung in einer  
geeigneten Einrichtung  
In seinem heute verkündeten Kammerurteil1 im Verfahren Bergmann gegen Deutschland  
(Beschwerdenummer 23279/14) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)  
einstimmig fest, dass keine Verletzung von Artikel 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und keine  
Verletzung von Artikel 7 (keine Strafe ohne Gesetz) der Europäischen Menschenrechtskonvention  
(EMRK) vorlag.  
Der Fall betraf die Unterbringung Herrn Bergmanns in der Sicherungsverwahrung, die rückwirkend  
über die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung zulässige Höchstdauer von zehn Jahren  
hinaus verlängert worden war.  
In diesem Fall untersuchte der Gerichtshof zum ersten Mal, inwieweit die Unterbringung eines  
verurteilten Straftäters in der Sicherungsverwahrung zum Zweck seiner therapeutischen Behandlung  
nach der gesetzlichen Neuregelung der Sicherungsverwahrung in Deutschland mit der Konvention  
vereinbar ist. Die am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB)  
waren in Folge des Leiturteils des deutschen Bundesverfassungsgerichts verabschiedet worden, das  
alle Regelungen zur nachträglichen Verlängerung und nachträglichen Anordnung der  
Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte.  
Der Gerichtshof gelangte zu der Schlussfolgerung, dass die Unterbringung Herrn Bergmanns in der  
Sicherungsverwahrung als Freiheitsentziehung „bei psychisch Kranken“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (e)  
zulässig war. Insbesondere berücksichtigte der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte befunden  
hatten, Herr Bergmann weise eine psychische Störung, nämlich eine sexuelle Devianz, auf, die  
sowohl eine medikamentöse Behandlung unter ärztlicher Aufsicht als auch eine Therapie erfordere.  
Seit seiner Unterbringung in einer neuen Einrichtung für Sicherungsverwahrte stand ihm ein für  
einen psychisch kranken Patienten geeignetes Therapieangebot zur Verfügung. Zudem war seine  
Sicherungsverwahrung nicht willkürlich, da die Gerichte festgestellt hatten, dass von ihm trotz seines  
fortgeschrittenen Alters weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe.  
Ferner schlussfolgerte der Gerichtshof, dass sich Wesen und Zweck der Sicherungsverwahrung in  
Fällen wie dem vorliegenden – in denen die Maßnahme aufgrund der Notwendigkeit, eine  
psychische Krankheit zu behandeln, und mit dem Ziel dieser Behandlung, verlängert wurde –  
dergestalt ändert, dass sie nicht mehr als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 zu gelten hat.  
Zusammenfassung des Sachverhalts  
Der Beschwerdeführer, Karl-Heinz Bergmann, ist deutscher Staatsangehöriger, 1943 geboren und  
derzeit in einer Einrichtung für Sicherungsverwahrte auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt  
Rosdorf untergebracht. Nach zahlreichen Vorstrafen verurteilte ihn das Landgericht Hannover im  
April 1986 wegen zweifachen Mordversuchs, in einem Fall in Verbindung mit versuchter  
1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten nach der  
Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät  
ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer  
die Rechtssache und entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil rechtskräftig.  
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung der Urteile überwacht.  
Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier: www.coe.int/t/dghl/monitoring/execution.  
Vergewaltigung, und zweifacher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren.  
Zugleich ordnete das Gericht seine Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB an. Unter Berufung auf  
zwei medizinische Sachverständigengutachten befand das Gericht, dass er infolge einer sexuellen  
Devianz und Persönlichkeitsstörung einen Hang zur Begehung schwerer Straftaten habe und ein  
hohes Risiko bestehe, dass er im Falle seiner Entlassung unter Alkoholeinfluss weitere  
Gewaltstraftaten begehen würde.  
Nach Verbüßung seiner gesamten Freiheitsstrafe wurde Herr Bergmann im Juni 2001 in der  
Sicherungsverwahrung untergebracht. Nachdem die Dauer von zehn Jahren erreicht war, ordneten  
die für die Strafvollstreckung zuständigen Gerichte in regelmäßigen Abständen ihre Fortdauer an.  
Während zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung die zulässige Höchstdauer bei zehn  
Jahren lag, konnte die Dauer der Unterbringung einer verurteilten Person in der  
Sicherungsverwahrung nach der Änderung des StGB von 1998 für eine unbegrenzte Zeit verlängert  
werden.  
Seit Juni 2013 ist Herr Bergmann in einer neu errichteten Einrichtung für Sicherungsverwahrte,  
einem separaten Gebäude auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Rosdorf („die Einrichtung in  
Rosdorf“), untergebracht, wo Sicherungsverwahrte in Einzelappartements wohnen und umfassende  
Möglichkeiten therapeutischer Behandlung angeboten werden. Das Konzept der  
Sicherungsverwahrung in der Einrichtung wurde entwickelt, um dem verfassungsrechtlichen  
Abstandsgebot zwischen der Sicherungsverwahrung und den Vollzugsbedingungen einer normalen  
Freiheitsstrafe zu genügen, gemäß einem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011,  
das alle Regelungen zur nachträglichen Verlängerung und nachträglichen Anordnung der  
Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte.  
Im Juli 2013 ordnete das Landgericht Lüneburg erneut die Fortdauer der Unterbringung Herrn  
Bergmanns in der Sicherungsverwahrung an. Das Gericht befand, dass die Voraussetzungen dafür  
gemäß des Einführungsgesetzes zum StGB in seiner ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung erfüllt  
seien. So leide er an einer psychischen Störung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes – das  
am 1. Januar 2011 in Kraft getreten war, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte  
zuvor festgestellt hatte, dass die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung  
konventionswidrig war – und es bestehe ein hohes Risiko, dass er im Falle seiner Entlassung schwere  
sexuell motivierte Straftaten begehen würde.  
Die Berufung Herrn Bergmanns gegen diesen Beschluss wurde zurückgewiesen. Mit Beschluss vom  
29. Oktober 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, seine Verfassungsbeschwerde zur  
Entscheidung anzunehmen (Aktenzeichen 2 BvR 2182/13).  
Nach seinem von der Einrichtung in Rosdorf erstellten persönlichen Vollzugsplan begann Herr  
Bergmann dort zunächst, an verschiedenen Arten von Gruppensitzungen für Sicherungsverwahrte  
und an Gesprächen mit einem Psychologen teilzunehmen. Später gab er seine Teilnahme daran aber  
auf und nahm seit August 2014 an keiner therapeutischen Behandlungsmaßnahme mehr teil. Eine  
ihm empfohlene Behandlung mit triebdämpfenden Medikamenten lehnte er außerdem mehrfach  
ab. Im April 2014 und Januar 2015 ordneten die Gerichte erneut die Fortdauer seiner Unterbringung  
in der Sicherungsverwahrung an.  
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs  
Unter Berufung auf Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) rügte Herr Bergmann seine durch  
gerichtlichen Beschluss rückwirkend verlängerte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über  
die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus.  
Er machte zudem eine Verletzung von Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz) geltend.  
Die Beschwerde wurde am 18. März 2014 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte  
eingelegt.  
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Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt zusammensetzte:  
Ganna Yudkivska (Ukraine), Präsidentin,  
Angelika Nußberger (Deutschland),  
Khanlar Hajiyev (Aserbaidschan),  
Faris Vehabović (Bosnien und Herzegowina),  
Yonko Grozev (Bulgarien),  
Síofra O’Leary (Irland),  
Carlo Ranzoni (Liechtenstein), Richter  
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.  
Entscheidung des Gerichtshofs  
Artikel 5  
Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass Herr Bergmann über die zur Tatzeit und zum Zeitpunkt  
seiner Verurteilung 1986 zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus in der  
Sicherungsverwahrung untergebracht war. Der Gerichtshof bezog sich auf seine Schlussfolgerungen  
in einem früheren Fall, M. gegen Deutschland2, und befand, dass die Sicherungsverwahrung Herrn  
Bergmanns nicht mehr als Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges  
Strafgericht im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) gerechtfertigt werden konnte.  
Hinsichtlich der Frage, ob seine Sicherungsverwahrung als Freiheitsentziehung „bei psychisch  
Kranken“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (e) zulässig war, nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass die  
deutschen Gerichte befunden hatten, Herr Bergmann weise eine psychische Störung, nämlich eine  
sexuelle Devianz, auf, die sowohl eine medikamentöse Behandlung unter ärztlicher Aufsicht als auch  
eine Therapie erfordere. Zudem waren die deutschen Gerichte der Auffassung, es bestehe ein hohes  
Risiko, dass er im Falle seiner Entlassung schwerste sexuell motivierte Straftaten begehen würde,  
ähnlich wie diejenigen wegen der er verurteilt worden war. Der Gerichtshof stimmte daher mit den  
deutschen Gerichten überein, dass die Art oder die Schwere der psychischen Störung Herrn  
Bergmanns die Freiheitsentziehung rechtfertigte. Folglich war er ein „psychisch Kranker“ im Sinne  
von Artikel 5 § 1 (e).  
Zudem bemerkte der Gerichtshof, dass Herr Bergmann während des in diesem Fall in Frage  
stehenden Zeitraums, nämlich nach dem Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom Juli 2013, in der  
neu errichteten Einrichtung in Rosdorf untergebracht gewesen war. Der Gerichtshof kam zu dem  
Schluss, dass Herrn Bergmann seit seiner Unterbringung dort ein angemessenes Therapieangebot in  
einer für einen psychisch kranken Patienten geeigneten Einrichtung zur Verfügung stand.  
Die Einrichtung in Rosdorf war errichtet worden, um dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom  
4. Mai 2011 sowie der in Folge dieses Urteils beschlossenen neuen Gesetzgebung nachzukommen,  
die vorschreibt, dass Sicherungsverwahrte in Einrichtungen untergebracht werden müssen, die  
ihnen eine individuelle und intensive Betreuung bieten und wo ihre Teilnahme an einer  
psychiatrischen oder anderen Form der Behandlung gefördert wird, die darauf abzielt, die von ihnen  
ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit zu reduzieren. Insbesondere gehört zum Personal der  
Einrichtung, in der bis zu 45 Personen untergebracht werden können, ein Psychiater, fünf  
Psychologen sowie fünf Sozialarbeiter, so dass die Behörden in der Lage sind, sich der psychischen  
Störung Herrn Bergmanns angemessen zu widmen. Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass  
ähnliche Einrichtungen auf dem Gelände mehrerer Justizvollzugsanstalten in Deutschland errichtet  
worden waren, und begrüßte die umfassenden Maßnahmen, die die Behörden getroffen hatten, um  
die Sicherungsverwahrung den Erfordernissen des Grundrechts auf Freiheit anzupassen.  
2 M. gegen Deutschland (19359/04) Kammerurteil vom 17. Dezember 2009  
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Zudem stellte der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung Herrn Bergmanns nicht  
willkürlich war; sie war folglich eine “rechtmäßige” und “auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise”  
vorgenommene Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 § 1. Insbesondere bemerkte der  
Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte sich mit der Frage befasst hatten, ob von Herrn Bergmann  
angesichts seines fortgeschrittenen Alters weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausging. Unter  
Berücksichtigung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens hatten sie befunden, dass sich  
seine sexuelle Devianz trotz seines Alters noch nicht deutlich verringert habe.  
Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Unterbringung Herrn Bergmanns in der  
Sicherungsverwahrung als Freiheitsentziehung „bei psychisch Kranken“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (e)  
zulässig war. Folglich lag keine Verletzung von Artikel 5 § 1 vor.  
Artikel 7  
Ebenso wie im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren M. gegen Deutschland, in dem der  
Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 7 festgestellt hatte, war die Unterbringung Herrn Bergmanns  
in der Sicherungsverwahrung rückwirkend verlängert worden, nach einem Gesetz, das erst  
verabschiedet wurde, nachdem er seine Taten begangen hatte. Um zu beurteilen, ob die Maßnahme  
im Fall Herrn Bergmanns mit Artikel 7 im Einklang stand, musste der Gerichtshof prüfen, ob seine  
Sicherungsverwahrung angesichts der erheblichen Änderungen in der Gesetzgebung und in der  
praktischen Umsetzung der Maßnahme weiterhin eine „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 darstellte.  
Der Gerichtshof bemerkte, dass die Sicherungsverwahrung Herrn Bergmanns nach seiner  
Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet worden war und die für die Strafvollstreckung  
zuständigen Gerichte, die der Strafjustiz angehörten, über ihre Umsetzung entschieden hatten. In  
dieser Hinsicht unterschied sich seine Situation nicht von derjenigen, die im Fall M. gegen  
Deutschland oder in anderen ähnlichen Fällen in Frage stand.  
Allerdings war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Änderungen am Wesen der  
Sicherungsverwahrung in Folge der Gesetzesänderungen in Deutschland für Personen, die wie Herr  
Bergmann als psychisch kranke Patienten untergebracht waren, grundlegend waren. Es war von  
besonderer Bedeutung, dass gemäß des Einführungsgesetzes zum StGB in seiner geänderten  
Fassung eine neue, zusätzliche Voraussetzung erfüllt sein musste, damit die Sicherungsverwahrung  
rückwirkend verlängert werden konnte; so musste festgestellt werden, dass die betroffene Person  
an einer psychischen Störung leide. Die individuelle und verstärkte medizinische und therapeutische  
Betreuung, die psychisch kranken Patienten nun zur Verfügung stand, stellte, wie der Fall Herrn  
Bergmanns zeigte, eine erhebliche Änderung am Wesen der Maßnahme dar.  
Unter diesen Umständen kam dem von der geänderten Gesetzgebung verfolgten präventiven Zweck  
außerdem eine entscheidende Bedeutung zu. Die Sicherungsverwahrung Herrn Bergmanns konnte  
nur wegen der von ihm aufgrund seiner psychischen Störung ausgehenden Gefahr verlängert  
werden. Diese psychische Störung war keine Bedingung für die ursprüngliche Entscheidung des  
zuständigen Gerichts gewesen, seine Sicherungsverwahrung anzuordnen. Es handelte sich also um  
ein neues, zusätzliches Element, unabhängig von der anfänglich verhängten Sanktion.  
Der Gerichtshof bemerkte, dass es für die Sicherungsverwahrung, im Gegensatz zu Haftstrafen, keine  
Mindestdauer gibt. Stattdessen hängt die Dauer der Maßnahme wesentlich von der Mitarbeit der  
betroffenen Person ab. Zwar versetzt die gesetzliche Neuregelung eine Person in einer Situation wie  
die Herrn Bergmanns in eine bessere Lage als zuvor; seine Freilassung hängt aber weiterhin von der  
gerichtlichen Feststellung ab, dass eine Begehung weiterer schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten  
infolge seiner psychischen Störung nicht mehr sehr wahrscheinlich sei. Die Sicherungsverwahrung  
bleibt eine der schwerwiegendsten Sanktionen, die nach dem StGB verhängt werden können.  
Angesichts dieser Überlegungen befand der Gerichtshof, dass die Sicherungsverwahrung nach der  
Neuregelung in Deutschland in der Regel weiter eine „Strafe“ darstellt. Allerdings kam er zu dem  
Schluss, dass sich Wesen und Zweck der Sicherungsverwahrung in Fällen wie dem vorliegenden – in  
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denen die Maßnahme aufgrund der Notwendigkeit, eine psychische Störung zu behandeln, und mit  
dem Ziel dieser Behandlung, verlängert wurde – dergestalt ändert, dass sie nicht mehr als „Strafe“  
im Sinne von Artikel 7 § 1 zu qualifizieren ist. Folglich lag keine Verletzung von Artikel 7 vor.  
Das Urteil liegt nur auf Englisch vor.  
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.  
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den Mitgliedstaaten  
des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950  
sicherzustellen.  
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