Pressemitteilung des Kanzlers  
ECHR 269 (2011)  
01.12.2011  
Fünftägige Ingewahrsamnahme zweier junger Männer während  
des G8-Gipfels nicht gerechtfertigt  
In seinem heute verkündeten Kammerurteil im Verfahren Schwabe und M.G. gegen  
Deutschland (Beschwerdenummern 8080/08 und 8577/08), das noch nicht  
rechtskräftig ist1, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)  
einstimmig fest, dass eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und  
Sicherheit) und eine Verletzung von Artikel 11 (Versammlungs- und  
Vereinigungsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.  
Der Fall betraf die mehr als fünftägige Ingewahrsamnahme zweier junger Männer im Juni  
2007, die sie daran hinderte, an den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel der Staats-  
und Regierungschefs in Heiligendamm nahe Rostock teilzunehmen.  
Zusammenfassung des Sachverhalts  
Die Beschwerdeführer, Sven Schwabe und M.G., sind deutsche Staatsangehörige, 1985  
geboren, und leben in Bad Bevensen bzw. Berlin. Beide reisten im Juni 2007 nach  
Rostock, um an den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel teilzunehmen. Am Abend des  
3. Juni führte die Polizei eine Personenkontrolle auf einem Parkplatz vor einer  
Justizvollzugsanstalt durch, wo sich die Beschwerdeführer in Begleitung von sieben  
weiteren Personen neben einem Transporter aufhielten. Nach Angaben der Polizei wehrte  
sich einer der Beschwerdeführer körperlich gegen die Personenkontrolle. In dem  
Transporter stellte die Polizei Transparente mit der Aufschrift „freedom for all prisoners“  
und „free all now“ sicher. Die Beschwerdeführer wurden festgenommen.  
Am frühen Morgen des 4. Juni 2007 ordnete das Amtsgericht Rostock die  
Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer bis spätestens zum 9. Juni mittags an. Es  
berief sich auf das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-  
Vorpommern und befand, dass die Ingewahrsamnahme rechtmäßig sei, um der  
Begehung einer Straftat vorzubeugen. Da in dem Transporter Transparente gefunden  
worden seien, die zur Befreiung von Häftlingen aufriefen, sei davon auszugehen, dass  
die Beschwerdeführer im Begriff gewesen seien, eine Straftat zu begehen oder Beihilfe  
zur Begehung einer Straftat zu leisten. Am selben Tag wies das Landgericht Rostock die  
Berufung der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung zurück. Das Gericht zog aus  
der Aufschrift der Transparente die Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführer andere  
zur Befreiung von Häftlingen aufgefordert hätten, was eine Straftat darstelle.  
Die anschließend eingelegte Berufung der Beschwerdeführer – mit dem Argument, die  
Parolen hätten sich an die Polizei gerichtet und diese aufgefordert, die zahlreichen Fest-  
und Ingewahrsamnahmen von Demonstranten zu beenden, und seien nicht als Aufruf an  
andere zu verstehen gewesen, Häftlinge mit Gewalt zu befreien – wurde vom  
Oberlandesgericht Rostock am 7. Juni zurückgewiesen. Das Gericht war der Auffassung,  
1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten  
nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer  
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine  
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und  
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil  
rechtskräftig.  
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung  
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:  
Pressemitteilung  
dass die Parolen zwar unterschiedlich ausgelegt werden könnten, die Polizei angesichts  
der Sicherheitslage in Rostock im Vorfeld des G8-Gipfels aber befugt gewesen sei,  
mehrdeutige Erklärungen zu unterbinden, die zu einem Sicherheitsrisiko führten. Die  
Annahme der Polizei, die Beschwerdeführer beabsichtigten, nach Rostock zu fahren und  
die Transparente bei den dortigen teilweise gewalttätigen Demonstrationen zu zeigen,  
sei berechtigt gewesen.  
Während ihres Gewahrsams legten die Beschwerdeführer auch Verfassungsbeschwerde  
ein und beantragten ihre sofortige Freilassung durch Erlass einer einstweiligen  
Anordnung. Am 8. Juni 2007 informierte sie das Bundesverfassungsgericht, dass nicht  
beabsichtigt sei, eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen  
Anordnung herbeizuführen. Am 9. Juni mittags wurden die Beschwerdeführer entlassen.  
Am  
6.  
August  
2007  
lehnte  
es  
das  
Bundesverfassungsgericht  
ab,  
ihre  
Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung anzunehmen.  
Ein gegen die Beschwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren wegen Widerstandes gegen  
Vollstreckungsbeamte wurde später eingestellt.  
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs  
Die Beschwerdeführer rügten ihre fünfeinhalbtägige Ingewahrsamnahme. Sie machten  
einen Verstoß gegen Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Artikel 10 (Freiheit  
der Meinungsäußerung) und Artikel 11 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)  
geltend.  
Die Beschwerde wurde am 8. Februar 2008 beim Europäischen Gerichtshof für  
Menschenrechte eingelegt.  
Die Urteile wurden von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt  
zusammensetzte:  
Dean Spielmann (Luxemburg), Präsident,  
Elisabet Fura (Schweden)  
Karel Jungwiert (Tschechien)  
Boštjan M. Zupančič (Slowenien),  
Mark Villiger (Liechtenstein)  
Ganna Yudkivska (Ukraine)  
Angelika Nußberger (Deutschland), Richter,  
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.  
Entscheidung des Gerichtshofs  
Artikel 5 § 1  
Unter Berücksichtigung des Vortrags der deutschen Bundesregierung untersuchte der  
Gerichtshof zunächst, ob die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer nach Artikel 5 §  
1 (c) gerechtfertigt war als „Freiheitsentziehung, wenn begründeter Anlass zu der  
Annahme besteht, dass es notwendig [war], sie an der Begehung einer Straftat zu  
hindern“. Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass die deutschen Gerichte  
unterschiedlicher Auffassung gewesen waren, welche Straftat die Beschwerdeführer im  
Begriff gewesen seien zu begehen. Während das Amtsgericht und das Landgericht  
geschlussfolgert hatten, sie hätten geplant, andere anzustiften, Häftlinge der  
Justizvollzugsanstalt, vor der die Beschwerdeführer festgenommen wurden, gewaltsam  
zu befreien, hatte das Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, sie hätten  
beabsichtigt, nach Rostock zu fahren und die Demonstranten dort durch das Tragen der  
Transparente zu Straftaten anzustiften.  
Die Beschwerdeführer blieben fünfeinhalb Tage lang, somit für einen erheblichen  
Zeitraum, in Gewahrsam. Zudem konnten die Parolen auf den Transparenten, wie das  
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Oberlandesgericht anerkannt hatte, unterschiedlich aufgefasst werden. Es war  
unumstritten, dass die Beschwerdeführer keinerlei Werkzeuge mit sich geführt hatten,  
die zur gewaltsamen Befreiung von Häftlingen hätten dienen können. Der Gerichtshof  
war folglich nicht davon überzeugt, dass begründeter Anlass zu der Annahme bestand,  
dass ihr fortwährender Gewahrsam notwendig war, um sie an der Begehung einer  
hinreichend konkreten und spezifischen Straftat zu hindern. Weiter war der Gerichtshof  
nicht davon überzeugt, dass der Gewahrsam überhaupt notwendig war, angesichts der  
Tatsache, dass es genügt hätte, die Transparente zu beschlagnahmen, um die  
Beschwerdeführer daran zu hindern, andere zur Befreiung von Gefangenen anzustiften.  
Die Bundesregierung hatte weiter argumentiert, der Gewahrsam sei notwendig gewesen,  
da die Beschwerdeführer einer Anordnung, sich regelmäßig bei der Polizei an ihren  
jeweiligen Wohnorten zu melden und das Gebiet, in dem die G8-Demonstrationen  
stattfinden sollten, nicht zu betreten, vermutlich nicht Folge geleistet hätten. Der  
Gerichtshof wies allerdings darauf hin, dass die Polizei keine solche Anordnung getroffen  
hatte. Die Pflicht, keine Straftat zu begehen, kann darüber hinaus nicht als hinreichend  
konkret und spezifisch gelten, um nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als  
„gesetzliche Verpflichtung“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (b) zu gelten und somit den  
Gewahrsam der Beschwerdeführer zu rechtfertigen.  
Die deutschen Gerichte hatten die Beschwerdeführer keiner Straftat für schuldig  
befunden, sondern sie hatten ihren Gewahrsam angeordnet, um der Begehung einer  
möglichen künftigen Straftat vorzubeugen. Zwar verpflichtet die Konvention Staaten,  
angemessene Schritte zu unternehmen, um Strafaten vorzubeugen, die den Behörden  
bekannt sind oder bekannt sein sollten. Sie lässt es aber nicht zu, dass Staaten  
Einzelpersonen vor Straftaten einer Person schützen, indem sie Maßnahmen ergreifen,  
die selbst gegen die Konventionsrechte dieser Person verstoßen. Folglich lag eine  
Verletzung von Artikel 5 § 1 vor.  
Artikel 11  
Die Beschwerde nach Artikel 10 und 11 bezog sich im Wesentlichen auf das Recht der  
Beschwerdeführer auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der Gerichtshof  
entschied daher, diesen Teil der Beschwerde nur im Hinblick auf Artikel 11 zu prüfen. Es  
war zwischen den Parteien unumstritten, dass der Gewahrsam der Beschwerdeführer  
einen Eingriff in ihre Versammlungsfreiheit dargestellt hatte, da er sie daran hinderte, an  
den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel teilzunehmen.  
Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die Absicht der Behörden, die  
Beschwerdeführer von der Begehung einer Straftat abzuhalten, für sich genommen einen  
legitimen Zweck darstellte. Weiter erkannte er an, dass es eine erhebliche  
Herausforderung für die Behörden bedeutete, angesichts von 25.000 erwarteten  
Demonstranten, einschließlich einer erheblichen Anzahl gewaltbereiter Personen, die  
Sicherheit der Gipfelteilnehmer zu gewährleisten und die öffentliche Ordnung  
aufrechtzuerhalten. Wie der Gerichtshof im Hinblick auf Artikel 5 festgestellt hatte, stand  
allerdings nicht fest, dass die Beschwerdeführer mit dem Tragen der Transparente  
tatsächlich geplant hatten, andere, gewaltbereite, Demonstranten bewusst zur  
Freilassung von Gefangenen anzustiften.  
Darüber hinaus war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführer durch  
ihre Teilnahme an den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel beabsichtigt hatten, an  
einer Diskussion über Fragen von öffentlichem Interesse, nämlich über die Auswirkungen  
der Globalisierung auf das Leben der Menschen, teilzunehmen. Durch das Tragen der  
Parolen auf ihren Transparenten hatten sie beabsichtigt, das Sicherheitsmanagement der  
Polizei, insbesondere die hohe Zahl der Festnahmen, zu kritisieren. Ein mehrtägiger  
Freiheitsentzug für den Versuch, diese Transparente zu tragen, hatte eine abschreckende  
Wirkung für die Äußerung einer solchen Meinung und schränkte die öffentliche  
Diskussion zu diesem Thema ein. Der Gerichtshof zog daraus den Schluss, dass kein  
angemessener Ausgleich herbeigeführt worden war zwischen dem Ziel, die öffentliche  
Sicherheit zu gewährleisten und Straftaten vorzubeugen einerseits und dem Interesse  
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der Beschwerdeführer an Versammlungsfreiheit andererseits. Schließlich war der  
Gerichtshof nicht überzeugt davon, dass es nicht auch andere, weniger einschneidende,  
Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels auf verhältnismäßige Weise gegeben hätte, wie  
etwa die Beschlagnahme der Transparente. Folglich lag eine Verletzung von Artikel 11  
vor.  
Artikel 41  
Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Deutschland  
den Beschwerdeführern jeweils 3.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden  
sowie Herrn Schwabe 4.233,35 Euro und Herrn G. 4.453,15 Euro für die entstandenen  
Kosten zu zahlen hat.  
Das Urteil liegt nur auf Englisch vor.  
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.  
Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur  
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den  
Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen  
Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.  
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