Pressemitteilung
Oberlandesgericht anerkannt hatte, unterschiedlich aufgefasst werden. Es war
unumstritten, dass die Beschwerdeführer keinerlei Werkzeuge mit sich geführt hatten,
die zur gewaltsamen Befreiung von Häftlingen hätten dienen können. Der Gerichtshof
war folglich nicht davon überzeugt, dass begründeter Anlass zu der Annahme bestand,
dass ihr fortwährender Gewahrsam notwendig war, um sie an der Begehung einer
hinreichend konkreten und spezifischen Straftat zu hindern. Weiter war der Gerichtshof
nicht davon überzeugt, dass der Gewahrsam überhaupt notwendig war, angesichts der
Tatsache, dass es genügt hätte, die Transparente zu beschlagnahmen, um die
Beschwerdeführer daran zu hindern, andere zur Befreiung von Gefangenen anzustiften.
Die Bundesregierung hatte weiter argumentiert, der Gewahrsam sei notwendig gewesen,
da die Beschwerdeführer einer Anordnung, sich regelmäßig bei der Polizei an ihren
jeweiligen Wohnorten zu melden und das Gebiet, in dem die G8-Demonstrationen
stattfinden sollten, nicht zu betreten, vermutlich nicht Folge geleistet hätten. Der
Gerichtshof wies allerdings darauf hin, dass die Polizei keine solche Anordnung getroffen
hatte. Die Pflicht, keine Straftat zu begehen, kann darüber hinaus nicht als hinreichend
konkret und spezifisch gelten, um nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als
„gesetzliche Verpflichtung“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (b) zu gelten und somit den
Gewahrsam der Beschwerdeführer zu rechtfertigen.
Die deutschen Gerichte hatten die Beschwerdeführer keiner Straftat für schuldig
befunden, sondern sie hatten ihren Gewahrsam angeordnet, um der Begehung einer
möglichen künftigen Straftat vorzubeugen. Zwar verpflichtet die Konvention Staaten,
angemessene Schritte zu unternehmen, um Strafaten vorzubeugen, die den Behörden
bekannt sind oder bekannt sein sollten. Sie lässt es aber nicht zu, dass Staaten
Einzelpersonen vor Straftaten einer Person schützen, indem sie Maßnahmen ergreifen,
die selbst gegen die Konventionsrechte dieser Person verstoßen. Folglich lag eine
Verletzung von Artikel 5 § 1 vor.
Artikel 11
Die Beschwerde nach Artikel 10 und 11 bezog sich im Wesentlichen auf das Recht der
Beschwerdeführer auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Der Gerichtshof
entschied daher, diesen Teil der Beschwerde nur im Hinblick auf Artikel 11 zu prüfen. Es
war zwischen den Parteien unumstritten, dass der Gewahrsam der Beschwerdeführer
einen Eingriff in ihre Versammlungsfreiheit dargestellt hatte, da er sie daran hinderte, an
den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel teilzunehmen.
Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die Absicht der Behörden, die
Beschwerdeführer von der Begehung einer Straftat abzuhalten, für sich genommen einen
legitimen Zweck darstellte. Weiter erkannte er an, dass es eine erhebliche
Herausforderung für die Behörden bedeutete, angesichts von 25.000 erwarteten
Demonstranten, einschließlich einer erheblichen Anzahl gewaltbereiter Personen, die
Sicherheit der Gipfelteilnehmer zu gewährleisten und die öffentliche Ordnung
aufrechtzuerhalten. Wie der Gerichtshof im Hinblick auf Artikel 5 festgestellt hatte, stand
allerdings nicht fest, dass die Beschwerdeführer mit dem Tragen der Transparente
tatsächlich geplant hatten, andere, gewaltbereite, Demonstranten bewusst zur
Freilassung von Gefangenen anzustiften.
Darüber hinaus war der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdeführer durch
ihre Teilnahme an den Demonstrationen gegen den G8-Gipfel beabsichtigt hatten, an
einer Diskussion über Fragen von öffentlichem Interesse, nämlich über die Auswirkungen
der Globalisierung auf das Leben der Menschen, teilzunehmen. Durch das Tragen der
Parolen auf ihren Transparenten hatten sie beabsichtigt, das Sicherheitsmanagement der
Polizei, insbesondere die hohe Zahl der Festnahmen, zu kritisieren. Ein mehrtägiger
Freiheitsentzug für den Versuch, diese Transparente zu tragen, hatte eine abschreckende
Wirkung für die Äußerung einer solchen Meinung und schränkte die öffentliche
Diskussion zu diesem Thema ein. Der Gerichtshof zog daraus den Schluss, dass kein
angemessener Ausgleich herbeigeführt worden war zwischen dem Ziel, die öffentliche
Sicherheit zu gewährleisten und Straftaten vorzubeugen einerseits und dem Interesse
3