Pressemitteilung des Kanzlers  
ECHR 096 (2011)  
07.07.2011  
Siebentägige Unterbringung eines Häftlings in Sicherheitszelle  
ohne Bekleidung war konventionswidrig  
In seinem heute verkündeten Kammerurteil im Verfahren Hellig gegen Deutschland  
(Beschwerdenummer 20999/05), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der  
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass eine  
Verletzung von Artikel  
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(Verbot unmenschlicher und erniedrigender  
Behandlung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.  
Der Fall betraf die Beschwerde eines Strafgefangenen, er sei im Gefängnis sieben Tage  
lang unbekleidet in einer Sicherheitszelle untergebracht worden.  
Zusammenfassung des Sachverhalts  
Der Beschwerdeführer, Herbert Hellig, ist deutscher Staatsangehöriger, 1953 geboren,  
und lebt in Frankfurt am Main.  
Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der JVA Butzbach wurde Herr Hellig im  
Oktober 2000 angewiesen, von einer Einzelzelle in einen Gemeinschaftshaftraum  
umzuziehen, in dem die Toilette durch keinerlei Wand oder Vorhang vom Rest der Zelle  
getrennt war. In einem Brief an den Leiter der JVA erklärte Herr Hellig, dass er sich  
weigere, umzuziehen, und dass eine solche Unterbringung rechtswidrig wäre. Am 12.  
Oktober 2000 wiesen ihn Vollzugsbeamte an, seine Einzelzelle zu räumen, und drohten  
ihm Zwang an, sollte er der Anweisung nicht nachkommen. Als sich Herr Hellig am  
Eingang des Gemeinschaftsraums dem Umzug erneut verweigerte, entwickelte sich ein  
Handgemenge zwischen ihm und den Beamten. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob  
Herr Hellig trotz seines lediglich passiven Widerstandes von den Vollzugsbeamten  
geschlagen und getreten wurde oder ob er selbst nach den Beamten trat.  
Herr Hellig wurde anschließend in einem etwa 8m² großen besonders gesicherten  
Haftraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht, der mit einer Matratze und  
einer Hocktoilette ausgestattet war. In der Zelle wurde er entkleidet und körperlich  
durchsucht. Ein Gefängnisarzt untersuchte ihn am selben Tag und an den folgenden  
Tagen; in seinem Bericht stellte er geringfügige Prellungen und einen Bluterguss bei  
Herrn Hellig fest und vermerkte, dass diese Verletzungen ohne Komplikationen verheilen  
würden. Ein Bericht des Gefängnispastors, der Herrn Hellig drei Tage nach seiner  
Unterbringung in der Sicherheitszelle besuchte, merkte an, dass Herr Hellig während des  
Besuchs unbekleidet war. Herr Hellig blieb eine Woche in der Sicherheitszelle und wurde  
dann mit seiner Einwilligung ins Gefängniskrankenhaus gebracht.  
Nach seiner Verlegung in das Krankenhaus beantragte Herr Hellig beim Landgericht  
Gießen eine gerichtliche Feststellung, dass seine Verlegung in die Sicherheitszelle und  
die von den Vollzugsbeamten gegen ihn angewandte Gewalt rechtswidrig gewesen seien.  
Das Gericht wies den Antrag im April 2004 zurück. Es befand, dass aufgrund von Herrn  
1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten  
nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer  
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine  
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und  
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil  
rechtskräftig.  
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung  
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:  
Pressemitteilung  
Helligs Verhalten in erhöhtem Maß die Gefahr von Gewalttätigkeiten und der Verletzung  
anderer Personen bestanden habe. Dies hätten die Berichte von Vollzugsbeamten  
bestätigt, wonach Herr Hellig damit begonnen habe, sie zu stoßen und zu schlagen. Nach  
Auffassung des Gerichts sei seine Unterbringung in der Sicherheitszelle verhältnismäßig  
gewesen, da eine besondere Gefahr bestanden habe, dass er sich seiner Verlegung in  
eine  
andere  
Zelle  
mit  
Gewalt  
widersetzen  
würde.  
Einem  
Bericht  
des  
Gefängnispsychologen zufolge habe er sich jedem Kompromiss verweigert. Weiterhin  
unterstrich das Gericht, dass eine Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum ohne  
Trennung der Toiletten durch Wände oder Vorhänge rechtswidrig gewesen wäre. Die  
Entscheidung des Landgerichts wurde im Berufungsverfahren bestätigt und das  
Bundesverfassungsgericht  
lehnte  
es  
am  
28.  
Dezember  
2004  
ab,  
die  
Verfassungsbeschwerde Herrn Helligs zur Entscheidung anzunehmen  
Die von der Staatsanwaltschaft Gießen gegen die an der Verlegung Herrn Helligs in die  
Sicherheitszelle beteiligten Vollzugsbeamten eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden  
im März 2001 eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hob hervor, dass eine  
Röntgenuntersuchung Herrn Helligs wenige Tage nach seiner Verlegung keinerlei Brüche  
oder andere Knochenverletzungen festgestellt habe, und befand, dass sich nicht  
feststellen lasse, ob seine geringfügigen Verletzungen von den Vollzugsbeamten,  
insbesondere durch Tritte oder Schläge, verursacht worden oder unvermeidliche Folgen  
seiner erzwungenen Verlegung in die Sicherheitszelle gewesen seien.  
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs  
Unter Berufung auf Artikel 3 rügte Herr Hellig, dass er von den Vollzugsbeamten  
getreten und geschlagen worden sowie dass er in die Sicherheitszelle verbracht und dort  
sieben Tage lang untergebracht worden sei.  
Die Beschwerde wurde am 31. Mai 2005 beim Europäischen Gerichtshof für  
Menschenrechte eingelegt.  
Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt  
zusammensetzte:  
Dean Spielmann (Luxemburg), Präsident,  
Elisabet Fura (Schweden)  
Boštjan M. Zupančič (Slowenien),  
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),  
Ann Power (Irland),  
Ganna Yudkivska (Ukraine)  
Angelika Nußberger (Deutschland), Richter,  
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.  
Entscheidung des Gerichtshofs  
Artikel 3  
Der Gerichtshof erklärte zunächst die Beschwerde Herrn Helligs über die vermeintliche  
Misshandlung für offensichtlich unbegründet und damit unzulässig. Herr Hellig hatte  
keine Beweise vorgelegt, die die Schlussfolgerung der deutschen Gerichte widerlegten,  
wonach er Gewalt gegen die Vollzugsbeamten angewendet habe. Da er zudem nur  
geringfügig verletzt worden war, hatte der Umgang mit ihm bei seiner Verlegung in die  
Sicherheitszelle nicht einen solchen Schweregrad erreicht, dass er als unmenschliche  
Behandlung gelten könnte.  
Was Herrn Helligs Beschwerde über seine Verlegung in die Sicherheitszelle und die  
dortige Haft betraf, war der Gerichtshof der Auffassung, dass ihre dürftige Ausstattung  
die Zelle für einen längeren Aufenthalt ungeeignet machte. Allerdings war Herrn Helligs  
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Pressemitteilung  
Verlegung dorthin nicht als langfristige Maßnahme gedacht, was sich darin zeigte, dass  
sich die Vollzugsbeamten und der Gefängnispsychologe darum bemüht hatten, Herrn  
Hellig zur Räumung der Zelle zu bewegen und ihn schließlich in das Krankenhaus verlegt  
hatten, da zu diesem Zeitpunkt offensichtlich keine Einzelzelle verfügbar war.  
Aus den Eingaben der Parteien geht nicht eindeutig hervor, ob Herr Hellig während  
seiner gesamten Unterbringung in der Sicherheitszelle unbekleidet war. Soweit  
ersichtlich, hatte er sich während seines dortigen Aufenthalts und in den Verfahren vor  
den deutschen Gerichten nicht ausdrücklich darüber beschwert, keine Kleidung zur  
Verfügung gestellt bekommen zu haben. Der Gerichtshof nahm aber die Angabe der  
Bundesregierung zur Kenntnis, wonach die Unterbringung von Häftlingen in solchen  
Hafträumen grundsätzlich unbekleidet erfolge, um sie vor Selbstverletzung zu schützen,  
solange ihr psychischer Zustand solche Handlungen befürchten lasse. Im Übrigen hatte  
der Gefängnispastor bei seinem Besuch drei Tage nach der Verlegung Herrn Helligs in die  
Sicherheitszelle berichtet, dass dieser nackt gewesen sei. Der Gerichtshof kam zu dem  
Schluss, dass es ausreichend starke und übereinstimmende Hinweise darauf gab, dass  
Herr Hellig während seines gesamten Aufenthalts in der Sicherheitszelle unbekleidet war.  
Die Behörden kannten diese Hinweise und hätten den Sachverhalt folglich genauer  
untersuchen können.  
Der Gerichtshof war der Auffassung, dass der Entzug von Kleidung bei einem Häftling  
Gefühle der Angst und Minderwertigkeit auslösen konnte, die dazu angetan waren, ihn  
zu erniedrigen. Zwar zielte die Praxis, einen Häftling ohne Bekleidung in einer  
Sicherheitszelle unterzubringen, darauf ab, ihn vor Selbstverletzung zu schützen. Das  
Landgericht hatte aber nicht mit Sicherheit festgestellt, ob bei Herrn Hellig zum  
Zeitpunkt seiner Unterbringung in der Zelle eine ernsthafte Selbstverletzungs- oder  
Selbstmordgefahr bestand. Es deutete außerdem nichts darauf hin, dass die  
Verantwortlichen der Haftanstalt andere, weniger stark in die Privatsphäre eingreifende  
Maßnahmen erwogen hätten, wie etwa den Einsatz reißfester Kleidung, einer vom  
Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender  
Behandlung oder Strafe (CPT) empfohlenen Praxis.  
Die siebentägige Unterbringung Herrn Helligs in der Sicherheitszelle als solche mochte  
durch die besonderen Umstände des Falls gerechtfertigt gewesen sein. Der Gerichtshof  
kam aber zu der Auffassung, dass keine ausreichenden Gründe vorlagen, die eine so  
harte Behandlung wie den Entzug von Kleidung während seines gesamten Aufenthalts in  
der Sicherheitszelle gerechtfertigt hätten. Folglich lag eine Verletzung von Artikel 3 vor.  
Artikel 41  
Gemäß Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Deutschland  
Herrn Hellig 10.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 3.500 Euro für  
die entstandenen Kosten zu zahlen hat.  
Das Urteil liegt nur auf Englisch vor.  
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.  
Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur  
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Pressemitteilung  
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den  
Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen  
Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.  
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