Pressemitteilung des Kanzlers
ECHR 096 (2011)
07.07.2011
Siebentägige Unterbringung eines Häftlings in Sicherheitszelle
ohne Bekleidung war konventionswidrig
(Beschwerdenummer 20999/05), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass eine
Verletzung von Artikel
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(Verbot unmenschlicher und erniedrigender
Behandlung) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.
Der Fall betraf die Beschwerde eines Strafgefangenen, er sei im Gefängnis sieben Tage
lang unbekleidet in einer Sicherheitszelle untergebracht worden.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Herbert Hellig, ist deutscher Staatsangehöriger, 1953 geboren,
und lebt in Frankfurt am Main.
Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der JVA Butzbach wurde Herr Hellig im
Oktober 2000 angewiesen, von einer Einzelzelle in einen Gemeinschaftshaftraum
umzuziehen, in dem die Toilette durch keinerlei Wand oder Vorhang vom Rest der Zelle
getrennt war. In einem Brief an den Leiter der JVA erklärte Herr Hellig, dass er sich
weigere, umzuziehen, und dass eine solche Unterbringung rechtswidrig wäre. Am 12.
Oktober 2000 wiesen ihn Vollzugsbeamte an, seine Einzelzelle zu räumen, und drohten
ihm Zwang an, sollte er der Anweisung nicht nachkommen. Als sich Herr Hellig am
Eingang des Gemeinschaftsraums dem Umzug erneut verweigerte, entwickelte sich ein
Handgemenge zwischen ihm und den Beamten. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob
Herr Hellig trotz seines lediglich passiven Widerstandes von den Vollzugsbeamten
geschlagen und getreten wurde oder ob er selbst nach den Beamten trat.
Herr Hellig wurde anschließend in einem etwa 8m² großen besonders gesicherten
Haftraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht, der mit einer Matratze und
einer Hocktoilette ausgestattet war. In der Zelle wurde er entkleidet und körperlich
durchsucht. Ein Gefängnisarzt untersuchte ihn am selben Tag und an den folgenden
Tagen; in seinem Bericht stellte er geringfügige Prellungen und einen Bluterguss bei
Herrn Hellig fest und vermerkte, dass diese Verletzungen ohne Komplikationen verheilen
würden. Ein Bericht des Gefängnispastors, der Herrn Hellig drei Tage nach seiner
Unterbringung in der Sicherheitszelle besuchte, merkte an, dass Herr Hellig während des
Besuchs unbekleidet war. Herr Hellig blieb eine Woche in der Sicherheitszelle und wurde
dann mit seiner Einwilligung ins Gefängniskrankenhaus gebracht.
Nach seiner Verlegung in das Krankenhaus beantragte Herr Hellig beim Landgericht
Gießen eine gerichtliche Feststellung, dass seine Verlegung in die Sicherheitszelle und
die von den Vollzugsbeamten gegen ihn angewandte Gewalt rechtswidrig gewesen seien.
Das Gericht wies den Antrag im April 2004 zurück. Es befand, dass aufgrund von Herrn
1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten
nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil
rechtskräftig.
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier: