Entscheidung des Gerichtshofs
Artikel 5 § 1
Der Gerichtshof sah keinen Grund, von seinem Urteil im Fall M. gegen Deutschland2
abzuweichen, in dem er festgestellt hatte, dass die Sicherungsverwahrung des
Beschwerdeführers, die zusammen mit der Verurteilung angeordnet worden war, bis zum
Ablauf der zum Zeitpunkt seiner Tat und Verurteilung vorgeschriebenen Höchstdauer von
zehn Jahren mit der Konvention vereinbar war. Folglich befand der Gerichtshof, dass die
Unterbringung von Herrn Schmitz und Herrn Mork in der Sicherungsverwahrung ebenso
als „nach Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) zu bewerten war. Im Gegensatz
zum Fall M. gegen Deutschland überschritt die Dauer der Sicherungsverwahrung in den
beiden vorliegenden Fällen nicht die zum Zeitpunkt der Tat zulässige Höchstdauer.
Zwischen der Verurteilung und dem fortdauernden Freiheitsentzug bestand ein
ausreichender Kausalzusammenhang. Die Entscheidungen der für die Strafvollstreckung
zuständigen Gerichte, Herrn Schmitz und Herrn Mork nicht zu entlassen, standen im
Einklang mit der gerichtlichen Anordnung der Sicherungsverwahrung bei ihrer jeweiligen
Verurteilung, die darauf abzielte, sie an der Begehung weiterer schwerer Straftaten zu
hindern.
Die Unterbringung von Herrn Schmitz und Herrn Mork in der Sicherungsverwahrung war
auch insofern rechtmäßig, als sie sich auf eine vorhersehbare Anwendung des StGB
stützte. In diesem Zusammenhang nahm der Gerichtshof das Leiturteil des deutschen
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zur Kenntnis, das alle Regelungen zur
nachträglichen Verlängerung und nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung
für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat, weil diese das rechtsstaatliche
Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten. Der
Gerichtshof begrüßt den Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, die Bestimmungen des
Grundgesetzes auch im Lichte der Konvention und der Rechtsprechung des EGMR
auszulegen, mit dem das Verfassungsgericht sein fortwährendes Bekenntnis zum
Grundrechtsschutz nicht nur auf innerstaatlicher, sondern auch auf europäischer Ebene
unterstreicht.
Weiter nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem
Urteil entschieden hat, dass die geltenden Regelungen über die Anordnung und Dauer
der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht insoweit nicht vereinbar sind, als
sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots zwischen der
Sicherungsverwahrung auf der einen und dem Strafvollzug auf der anderen Seite nicht
genügen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelungen nicht
rückwirkend für nichtig erklärt; zudem war die Unterbringung Herrn Schmitz’ und Herrn
Morks in der Sicherungsverwahrung einer älteren Fassung des StGB gemäß angeordnet
worden. Die Rechtmäßigkeit ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist folglich
nicht in Frage gestellt und es lag keine Verletzung von Artikel 5 § 1 vor.
Der Gerichtshof erklärte außerdem die erste Beschwerde Herrn Morks (31047/04) über
die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei seiner
Verurteilung für unzulässig, da er den innerstaatlichen Rechtsweg im Hinblick auf diesen
Beschwerdepunkt nicht erschöpft hatte. Zudem stellte der Gerichtshof fest, dass Herr
Schmitz nicht beanspruchen kann, Opfer einer rückwirkenden Verlängerung seiner
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu sein, folglich war seine Beschwerde
gemäß Artikel 7 § 1 unzulässig.
Die Urteile liegen nur auf Englisch vor.
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M. gegen Deutschland (19359/04) vom 17. Dezember 2009
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