Pressemitteilung des Kanzlers  
ECHR 040 (2011)  
09.06.2011  
EGMR bekräftigt: Mit der Verurteilung eines Straftäters  
angeordnete Sicherungsverwahrung nicht konventionswidrig  
In seinen heute verkündeten Kammerurteilen in den Verfahren Schmitz gegen  
(Beschwerdenummer 30493/04)  
und  
(Beschwerdenummern 31047/04 und 43386/08), die noch nicht rechtskräftig sind1,  
stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass  
keine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) der  
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.  
Beide  
Fälle  
betrafen  
die  
Unterbringung  
der  
Beschwerdeführer  
in  
der  
Sicherungsverwahrung nach Verbüßung ihrer Haftstrafe. Der Gerichtshof bekräftigte  
seine Rechtsprechung, wonach die mit der Verurteilung eines Straftäters angeordnete  
Sicherungsverwahrung als Freiheitsentzug „nach Verurteilung durch ein zuständiges  
Gericht“ im Sinne der Konvention zulässig ist. Zugleich begrüßt der Gerichtshof das  
kürzlich ergangene Leiturteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts, das alle  
Regelungen zur nachträglichen Verlängerung und nachträglichen Anordnung der  
Sicherungsverwahrung für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat.  
Zusammenfassung des Sachverhalts  
Die Beschwerdeführer, Paul H. Schmitz und Hermann Walter Mork, sind deutsche  
Staatsangehörige, 1959 und 1955 geboren. Beide sind mehrfach vorbestraft und haben  
zuletzt eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen schwerer Straftaten verbüßt; derzeit sind  
sie in Aachen in der Sicherungsverwahrung untergebracht, die jeweils mit ihrer  
Verurteilung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet wurde.  
Herr Schmitz wurde im Februar 1990 vom Landgericht Köln wegen sexueller Nötigung in  
zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.  
Zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Zwei  
Monate nach Verbüßung seiner Haftstrafe wurde seine Unterbringung in der  
Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt. Kurz nach seiner Entlassung wurde  
Herr Schmitz wieder straffällig, und im November 1996 verurteilte ihn das Landgericht  
Köln wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer  
Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, zudem ordnete das Gericht seine  
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Aussetzung der erstmals  
angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung wurde später von der  
Strafvollstreckungskammer  
des  
Landgerichts  
Bonn  
angesichts  
der  
erneuten  
Straffälligkeit Herrn Schmitz’ und seiner geringen Therapiemotivation widerrufen. Seit  
Verbüßung seiner letzten Haftstrafe im Mai 2000 ist Herr Schmitz in der  
Sicherungsverwahrung untergebracht, wie in den Urteilen von 1990 bzw. 1996  
angeordnet.  
1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei Monaten  
nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer  
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine  
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und  
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil  
rechtskräftig.  
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung  
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:  
 
Der von Herrn Schmitz gestellte Antrag auf Entlassung aus der Sicherungsverwahrung  
wurde vom Landgericht Aachen in einer Entscheidung zurückgewiesen, die das  
Oberlandesgericht Köln im September 2003 bestätigte. Im März 2004 lehnte es das  
Bundesverfassungsgericht ab, Herrn Schmitz’ Verfassungsbeschwerde gegen seine  
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR  
1838/03).  
Herr Mork wurde im Februar 1998 vom Landgericht Aachen wegen Drogenhandels zu  
einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von einer Anordnung  
der Sicherungsverwahrung sah das Gericht zunächst ab, der Bundesgerichtshof hob das  
Urteil in diesem Punkt aber später auf, und eine andere Strafkammer des Landgerichts  
Aachen ordnete im November 2001 seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung  
auf unbestimmte Zeit an. Die Kammer stützte sich auf ein psychiatrisches  
Sachverständigengutachten und kam zu der Auffassung, dass er infolge eines Hanges zu  
erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich sei.  
Im März 2004 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, Herrn Morks  
Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung seiner Unterbringung in der  
Sicherungsverwahrung zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR 1046/02). In einem  
weiteren Verfahren lehnte es das Bundesverfassungsgericht im Juli 2008 ab, seine  
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR 2356/07), die sich  
gegen die Entscheidungen der für die Vollstreckung zuständigen Gerichte richtete, seine  
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Anschluss an seine Haftstrafe unter  
Verweis auf seine fortwährende Gefährlichkeit anzuordnen.  
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs  
Unter Berufung insbesondere auf Artikel 5 § 1 rügten beide Beschwerdeführer ihre  
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Verbüßung ihrer Haftstrafe. Herr  
Schmitz machte zudem eine Verletzung von Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz)  
geltend.  
Die Beschwerde von Herrn Schmitz wurde am 19. August 2004 beim Europäischen  
Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Die beiden Beschwerden Herrn Morks, die der  
Gerichtshof gemeinsam bearbeitete, wurden am 18. August 2004 bzw. 3. September  
2008 eingelegt.  
Die Urteile wurden von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt  
zusammensetzte:  
Dean Spielmann (Luxemburg), Präsident,  
Karel Jungwiert (Tschechien) (im Fall von Herrn Schmitz)  
Elisabet Fura (Schweden) (im Fall von Herrn Mork),  
Boštjan M. Zupančič (Slowenien),  
Mark Villiger (Liechtenstein) (im Fall von Herrn Schmitz),  
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),  
Ann Power (Irland),  
Ganna Yudkivska (Ukraine) (im Fall von Herrn Mork),  
Angelika Nußberger (Deutschland), Richter,  
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.  
2
Entscheidung des Gerichtshofs  
Artikel 5 § 1  
Der Gerichtshof sah keinen Grund, von seinem Urteil im Fall M. gegen Deutschland2  
abzuweichen, in dem er festgestellt hatte, dass die Sicherungsverwahrung des  
Beschwerdeführers, die zusammen mit der Verurteilung angeordnet worden war, bis zum  
Ablauf der zum Zeitpunkt seiner Tat und Verurteilung vorgeschriebenen Höchstdauer von  
zehn Jahren mit der Konvention vereinbar war. Folglich befand der Gerichtshof, dass die  
Unterbringung von Herrn Schmitz und Herrn Mork in der Sicherungsverwahrung ebenso  
als „nach Verurteilung“ im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) zu bewerten war. Im Gegensatz  
zum Fall M. gegen Deutschland überschritt die Dauer der Sicherungsverwahrung in den  
beiden vorliegenden Fällen nicht die zum Zeitpunkt der Tat zulässige Höchstdauer.  
Zwischen der Verurteilung und dem fortdauernden Freiheitsentzug bestand ein  
ausreichender Kausalzusammenhang. Die Entscheidungen der für die Strafvollstreckung  
zuständigen Gerichte, Herrn Schmitz und Herrn Mork nicht zu entlassen, standen im  
Einklang mit der gerichtlichen Anordnung der Sicherungsverwahrung bei ihrer jeweiligen  
Verurteilung, die darauf abzielte, sie an der Begehung weiterer schwerer Straftaten zu  
hindern.  
Die Unterbringung von Herrn Schmitz und Herrn Mork in der Sicherungsverwahrung war  
auch insofern rechtmäßig, als sie sich auf eine vorhersehbare Anwendung des StGB  
stützte. In diesem Zusammenhang nahm der Gerichtshof das Leiturteil des deutschen  
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zur Kenntnis, das alle Regelungen zur  
nachträglichen Verlängerung und nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung  
für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat, weil diese das rechtsstaatliche  
Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten. Der  
Gerichtshof begrüßt den Ansatz des Bundesverfassungsgerichts, die Bestimmungen des  
Grundgesetzes auch im Lichte der Konvention und der Rechtsprechung des EGMR  
auszulegen, mit dem das Verfassungsgericht sein fortwährendes Bekenntnis zum  
Grundrechtsschutz nicht nur auf innerstaatlicher, sondern auch auf europäischer Ebene  
unterstreicht.  
Weiter nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem  
Urteil entschieden hat, dass die geltenden Regelungen über die Anordnung und Dauer  
der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht insoweit nicht vereinbar sind, als  
sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots zwischen der  
Sicherungsverwahrung auf der einen und dem Strafvollzug auf der anderen Seite nicht  
genügen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht diese Regelungen nicht  
rückwirkend für nichtig erklärt; zudem war die Unterbringung Herrn Schmitz’ und Herrn  
Morks in der Sicherungsverwahrung einer älteren Fassung des StGB gemäß angeordnet  
worden. Die Rechtmäßigkeit ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist folglich  
nicht in Frage gestellt und es lag keine Verletzung von Artikel 5 § 1 vor.  
Der Gerichtshof erklärte außerdem die erste Beschwerde Herrn Morks (31047/04) über  
die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bei seiner  
Verurteilung für unzulässig, da er den innerstaatlichen Rechtsweg im Hinblick auf diesen  
Beschwerdepunkt nicht erschöpft hatte. Zudem stellte der Gerichtshof fest, dass Herr  
Schmitz nicht beanspruchen kann, Opfer einer rückwirkenden Verlängerung seiner  
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu sein, folglich war seine Beschwerde  
gemäß Artikel 7 § 1 unzulässig.  
Die Urteile liegen nur auf Englisch vor.  
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M. gegen Deutschland (19359/04) vom 17. Dezember 2009  
3
 
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.  
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