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gewährleisten. Der Gerichtshof hatte folglich darüber zu befinden, ob der Eingriff im
Hinblick auf diesen Zweck verhältnismäßig war.
Die deutschen Gerichte hatten zwischen der negativen Religionsfreiheit Herrn Wasmuths
einerseits und dem verfassungsmäßig garantierten Recht der Kirchen und
Religionsgemeinschaften auf Erhebung der Kirchensteuer anderererseits abwägen
müssen. Der Gerichtshof zeigte sich überzeugt, dass die fragliche Eintragung auf der
Lohnsteuerkarte, wie die deutsche Bundesregierung geltend gemacht hatte, nur einen
beschränkten Informationswert hat, da sie dem Finanzamt lediglich Aufschluss darüber
gibt, dass der Steuerzahler keiner der sechs Kirchen und Religionsgemeinschaften
angehört, die in Bayern Kirchensteuer erheben können und dieses Recht tatsächlich
ausüben. Die Lohnsteuerkarte wird normalerweise nicht öffentlich verwendet; sie erfüllt
keinen Zweck außerhalb des Verhältnisses zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem
Arbeitgeber oder dem Finanzamt. Im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen der
Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 9 festgestellt hatte, hatten die Behörden nicht
von Herrn Wasmuth verlangt, zu erläutern, warum er keiner der zur Erhebung der
Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaften angehört und hatten nicht
überprüft, welches seine religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen sind. Der
Gerichtshof kam daher zu der Auffassung, dass die Herrn Wasmuth auferlegte
Verpflichtung, in Anbetracht der Umstände seines Falls, im Hinblick auf den verfolgten
Zweck verhältnismäßig war.
Bezüglich der Beschwerde Herrn Wasmuths, er trage mit der fraglichen Angabe dazu bei,
dass das Erhebungsverfahren für die Kirchensteuer reibungslos funktioniere, und
unterstütze so indirekt die Kirchen, deren Standpunkte er ablehne, nahm der Gerichtshof
das Argument der deutschen Gerichte zur Kenntnis, dass dieser Beitrag minimal sei und
gerade dazu diene, dass Herr Wasmuth nicht unrechtmäßig zur Zahlung der
Kirchensteuer herangezogen werde. Außerdem berücksichtigte der Gerichtshof, dass es
in der – eng mit der Geschichte und Tradition des jeweiligen Landes verbundenen –
Frage der Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften unter den
Europaratsmitgliedstaaten keinen einheitlichen Ansatz gibt.
In Anbetracht dieser Überlegungen kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass keine
Verletzung von Artikel 9 vorlag.
Artikel 8
Der Gerichtshof unterstrich, dass die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten,
die das Privatleben einer Person betreffen, in den Anwendungsbereich von Artikel 8 § 1
fallen. Die Herrn Wasmuth auferlegte Verpflichtung stellte also einen Eingriff in seine
Rechte nach Artikel 8 dar. In Anbetracht seiner Schlussfolgerungen bezüglich Artikel 9
befand der Gerichtshof aber, dass dieser Eingriff im Sinne von Artikel 8 § 2 gesetzlich
vorgesehen und im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßig war. Folglich lag
auch keine Verletzung von Artikel 8 vor.
Artikel 14
Im Hinblick auf Herrn Wasmuths Beschwerde unter Berufung auf Artikel 14, dass er als
Homosexueller diskriminiert worden sei, stellte der Gerichtshof fest, dass er diesen
Gesichtspunkt in seiner Verfassungsbeschwerde nicht angeführt hatte. Dieser Teil seiner
Beschwerde musste folglich wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs als
unzulässig zurückgewiesen werden.
Abweichende Meinung
Richterin Berro-Lefèvre äußerte eine abweichende Meinung, der sich Richterin
Kalaydjieva anschloss. Die abweichende Meinung ist dem Urteil beigefügt.
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