Pressemitteilung des Kanzlers  
No. 141  
17.02.2011  
Pflichtangabe auf der Lohnsteuerkarte zur Nichtmitgliedschaft  
in einer Religionsgemeinschaft: Kein Verstoß gegen die  
Religionsfreiheit  
In  
einem  
heutigen  
Kammerurteil  
im  
Fall  
(Beschwerde-Nr. 12884/03), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der Europäische  
Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Mehrheit fest, dass  
Keine Verletzung von Artikel  
9
(Recht auf Gedanken- Gewissens- und  
Religionsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention und  
Keine Verletzung von Artikel  
8
(Recht auf Achtung des Privat- und  
Familienlebens) vorlag.  
Der Fall betraf die Beschwerde eines Steuerzahlers über die verpflichtende Angabe auf  
der Lohnsteuerkarte, aus der hervorgeht, dass er keiner kirchensteuererhebenden  
Religionsgemeinschaft angehört.  
Zusammenfassung des Sachverhalts  
Der Beschwerdeführer, Johannes Wasmuth, ist deutscher Staatsangehöriger, 1956  
geboren, und lebt in München. Er ist Rechtsanwalt und gleichzeitig als Lektor in einem  
Verlag beschäftigt. Auf seinen Lohnsteuerkarten der letzten Jahre informierte der Eintrag  
„--“ in der Rubrik „Kirchensteuerabzug“ seinen Arbeitgeber darüber, dass für ihn keine  
Kirchensteuer vom Gehalt einzubehalten war.  
Nachdem Herr Wasmuth beim Finanzamt erfolglos die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte  
ohne Angabe der Religionszugehörigkeit für die Jahre 1997 und 1998 beantragt hatte  
und in dieser Sache ohne Erfolg vor den deutschen Gerichten geklagt hatte, stellte er für  
seine Lohnsteuerkarte für 2002 erneut vergeblich einen solchen Antrag. In einer  
anschließenden Klage beim Finanzgericht machte er geltend, dass die verpflichtende  
Angabe auf der Lohnsteuerkarte sein Recht verletze, seine religiösen Überzeugungen  
nicht preiszugeben, dass es für die Erhebung der Kirchensteuer durch den Staat keine  
Gesetzesgrundlage gebe und dass es für ihn als Homosexuellen nicht zumutbar sei, an  
einem Steuererhebungsverfahren teilzunehmen, das gesellschaftlichen Gruppen – den  
Kirchen – diene, die erklärtermaßen einen wichtigen Aspekt seiner Persönlichkeit in  
Frage stellten und herabwürdigten.  
Das Finanzgericht wies die Klage ab und legte zur Begründung dar, dass sich das Recht  
der Finanzämter, die Zugehörigkeit bzw. fehlende Zugehörigkeit zu einer  
kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft zu erfragen und die erhobenen Daten  
1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention ist dieses Kammerurteil nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei  
Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer  
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine  
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und  
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil  
rechtskräftig.  
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung  
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:  
 
g
an den für den Abzug der Kirchensteuer zuständigen Arbeitgeber weiterzuleiten, aus  
dem bayerischen Kirchensteuergesetz, den anwendbaren Bundesgesetzen und dem  
Grundgesetz ergebe. Der Eintrag „--“ diene dazu, dass Herr Wasmuth nicht  
unrechtmäßig zur Zahlung der Kirchensteuer herangezogen werde. Nach Auffassung des  
Gerichts habe er den geringfügigen Eingriff in seine Grundrechte im Namen der  
ordnungsgemäßen Erhebung der Kirchensteuer zu tolerieren. Die Standpunkte der  
katholischen und evangelischen Kirche in Deutschland stellten keinen Eingriff in seine  
Persönlichkeitsrechte dar und gäben Herrn Wasmuth nicht das Recht, sich dem  
Kirchensteuererhebungsverfahren zu verweigern; die Position der Kirchen zur Heirat von  
Homosexuellen werde im Übrigen von vielen gesellschaftlichen Gruppen geteilt.  
Das Urteil wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt. Durch Beschluss vom 30. September  
2002 (1 BvR 1744/02) nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde  
Herrn Wasmuths nicht zur Entscheidung an. Es verwies auf seinen Beschluss vom 25.  
Mai  
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte, weil die Preisgabe  
der fehlenden Zugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebungsberechtigten  
2001  
(1  
BvR  
2253/00),  
durch  
den  
es  
Herrn  
Wasmuths  
frühere  
Religionsgemeinschaft einen Steuerpflichtigen nicht unzumutbar belaste.  
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs  
Herr Wasmuth beklagte sich, dass die verpflichtende Angabe auf der Lohnsteuerkarte  
über  
seine  
Nichtzugehörigkeit  
zu  
einer  
kirchensteuererhebungsberechtigten  
Religionsgemeinschaft einen Verstoß gegen Artikel 8 und Artikel 9 sowie gegen Artikel 14  
(Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 9 darstelle.  
Die Beschwerde wurde am 14. April 2003 beim Europäischen Gerichtshof für  
Menschenrechte eingelegt. Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Deutsche  
Bischofskonferenz erhielten die Erlaubnis, als Drittparteien am Verfahren teilzunehmen  
und gaben schriftliche Stellungnahmen ab.  
Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt  
zusammensetzte:  
Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,  
Karel Jungwiert (Tschechien),  
Rait Maruste (Estland),  
Mark Villiger (Liechtenstein),  
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),  
Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien), Richter,  
Eckart Klein (Deutschland), Richter ad hoc,  
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.  
Entscheidung des Gerichtshofs  
Artikel 9  
Im Einklang mit seiner jüngeren Rechtsprechung befand der Gerichtshof zunächst, dass  
die Verpflichtung Herrn Wasmuths, die Behörden über seine Nichtzugehörigkeit zu einer  
zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu  
informieren, einen Eingriff in sein Recht darstellt, seine religiösen Überzeugungen nicht  
preiszugeben. Der Gerichtshof zeigte sich aber überzeugt, dass dieser Eingriff nach  
deutschem Recht gesetzlich vorgesehen war, wie die deutschen Gerichte  
übereinstimmend befunden hatten. Ferner verfolgte der Eingriff den legitimen Zweck,  
das Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften auf Erhebung der Kirchensteuer zu  
2
g
gewährleisten. Der Gerichtshof hatte folglich darüber zu befinden, ob der Eingriff im  
Hinblick auf diesen Zweck verhältnismäßig war.  
Die deutschen Gerichte hatten zwischen der negativen Religionsfreiheit Herrn Wasmuths  
einerseits und dem verfassungsmäßig garantierten Recht der Kirchen und  
Religionsgemeinschaften auf Erhebung der Kirchensteuer anderererseits abwägen  
müssen. Der Gerichtshof zeigte sich überzeugt, dass die fragliche Eintragung auf der  
Lohnsteuerkarte, wie die deutsche Bundesregierung geltend gemacht hatte, nur einen  
beschränkten Informationswert hat, da sie dem Finanzamt lediglich Aufschluss darüber  
gibt, dass der Steuerzahler keiner der sechs Kirchen und Religionsgemeinschaften  
angehört, die in Bayern Kirchensteuer erheben können und dieses Recht tatsächlich  
ausüben. Die Lohnsteuerkarte wird normalerweise nicht öffentlich verwendet; sie erfüllt  
keinen Zweck außerhalb des Verhältnisses zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem  
Arbeitgeber oder dem Finanzamt. Im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen der  
Gerichtshof eine Verletzung von Artikel 9 festgestellt hatte, hatten die Behörden nicht  
von Herrn Wasmuth verlangt, zu erläutern, warum er keiner der zur Erhebung der  
Kirchensteuer berechtigten Religionsgemeinschaften angehört und hatten nicht  
überprüft, welches seine religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen sind. Der  
Gerichtshof kam daher zu der Auffassung, dass die Herrn Wasmuth auferlegte  
Verpflichtung, in Anbetracht der Umstände seines Falls, im Hinblick auf den verfolgten  
Zweck verhältnismäßig war.  
Bezüglich der Beschwerde Herrn Wasmuths, er trage mit der fraglichen Angabe dazu bei,  
dass das Erhebungsverfahren für die Kirchensteuer reibungslos funktioniere, und  
unterstütze so indirekt die Kirchen, deren Standpunkte er ablehne, nahm der Gerichtshof  
das Argument der deutschen Gerichte zur Kenntnis, dass dieser Beitrag minimal sei und  
gerade dazu diene, dass Herr Wasmuth nicht unrechtmäßig zur Zahlung der  
Kirchensteuer herangezogen werde. Außerdem berücksichtigte der Gerichtshof, dass es  
in der – eng mit der Geschichte und Tradition des jeweiligen Landes verbundenen –  
Frage der Finanzierung von Kirchen und Religionsgemeinschaften unter den  
Europaratsmitgliedstaaten keinen einheitlichen Ansatz gibt.  
In Anbetracht dieser Überlegungen kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass keine  
Verletzung von Artikel 9 vorlag.  
Artikel 8  
Der Gerichtshof unterstrich, dass die Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten,  
die das Privatleben einer Person betreffen, in den Anwendungsbereich von Artikel 8 § 1  
fallen. Die Herrn Wasmuth auferlegte Verpflichtung stellte also einen Eingriff in seine  
Rechte nach Artikel 8 dar. In Anbetracht seiner Schlussfolgerungen bezüglich Artikel 9  
befand der Gerichtshof aber, dass dieser Eingriff im Sinne von Artikel 8 § 2 gesetzlich  
vorgesehen und im Hinblick auf den verfolgten Zweck verhältnismäßig war. Folglich lag  
auch keine Verletzung von Artikel 8 vor.  
Artikel 14  
Im Hinblick auf Herrn Wasmuths Beschwerde unter Berufung auf Artikel 14, dass er als  
Homosexueller diskriminiert worden sei, stellte der Gerichtshof fest, dass er diesen  
Gesichtspunkt in seiner Verfassungsbeschwerde nicht angeführt hatte. Dieser Teil seiner  
Beschwerde musste folglich wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs als  
unzulässig zurückgewiesen werden.  
Abweichende Meinung  
Richterin Berro-Lefèvre äußerte eine abweichende Meinung, der sich Richterin  
Kalaydjieva anschloss. Die abweichende Meinung ist dem Urteil beigefügt.  
3
g
Das Urteil liegt nur auf Französisch vor.  
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.  
Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur  
Verfügung. Um die Pressemitteilungen des Gerichtshofs zu erhalten, abonnieren Sie bitte  
die RSS feeds.  
Pressekontakte:  
echrpress@echr.coe.int | Tel: +33 3 90 21 42 08  
Nina Salomon (+ 33 3 90 21 49 79)  
Emma Hellyer (+ 33 3 90 21 42 15)  
Tracey Turner-Tretz (+ 33 3 88 41 35 30)  
Kristina Pencheva-Malinowski (+ 33 3 88 41 35 70)  
Céline Menu-Lange (+ 33 3 90 21 58 77)  
Frédéric Dolt (+ 33 3 90 21 53 39)  
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den  
Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen  
Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.  
4