Pressemitteilung des Kanzlers  
Nr. 18  
13.01.2011  
Drei weitere Urteile des EGMR bekräftigen: Nachträgliche  
Verlängerung der Sicherungsverwahrung nicht gerechtfertigt  
In drei heutigen Kammerurteilen in den Fällen Kallweit gegen Deutschland  
(Beschwerde-Nr. 17792/07), Mautes gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 20008/07)  
und Schummer gegen Deutschland (Beschwerde-Nr. 27360/04 und 42225/07), die  
noch nicht rechtskräftig sind1, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte  
einstimmig fest, dass jeweils  
eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und  
eine Verletzung von Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz)  
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.  
Die Fälle betrafen die nachträglich verlängerte Unterbringung der Beschwerdeführer in  
der Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit zulässige Höchstdauer hinaus.  
Zusammenfassung des Sachverhalts  
Die Beschwerdeführer, Rüdiger Kallweit, Manuel Mautes und Martin Schummer, sind  
deutsche Staatsbürger, 1955, 1960 und 1959 geboren. Herr Kallweit und Herr Mautes  
sind derzeit in der JVA Aachen in Haft; Herr Schummer lebt in Freiburg.  
Alle drei sind mehrfach vorbestraft und wurden zuletzt zu Haftstrafen wegen schwerer  
Straftaten verurteilt: Herr Kallweit wurde im Mai 1993 vom Landgericht Bochum wegen  
sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu drei Jahren  
und sechs Monaten Haft verurteilt. Herr Mautes wurde im Juli 1991 vom Landgericht  
Duisburg wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher  
Nötigung, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,  
wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher  
Körperverletzung und gemeinschaftlicher Nötigung sowie wegen versuchter sexueller  
Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen 1990, zu einer  
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Herr Schummer wurde im März 1985  
vom Landgericht Stuttgart wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen  
Entführung, versuchter Vergewaltigung und Freiheitsberaubung, begangen 1984, zu fünf  
Jahren Haft verurteilt. In allen drei Fällen ordneten die Gerichte zugleich die  
Unterbringung der Beschwerdeführer in der Sicherungsverwahrung an.  
Nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen wurden alle drei Beschwerdeführer in der  
Sicherungsverwahrung untergebracht, deren Fortdauer von den Gerichten mehrfach  
angeordnet  
wurde.  
In  
allen  
drei  
Fällen  
verlängerten  
die  
Gerichte  
die  
Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die Gesamtdauer von zehn Jahren  
hinaus. Sie stützten sich dabei in den Fällen von Herrn Kallweit und Herrn Mautes auf  
psychiatrische Sachverständigengutachten und im Fall von Herrn Schummer auf ein  
1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention sind diese Kammerurteile nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei  
Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache/n an die Große Kammer  
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine  
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und  
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil  
rechtskräftig.  
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung  
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:  
 
neurologisches Sachverständigengutachten, die alle feststellten, dass von den  
Beschwerdeführern im Falle ihrer Freilassung weitere schwere Straftaten mit Folge  
erheblicher psychischer oder köperlicher Schäden der Opfer zu erwarten seien.  
Die Gerichte beriefen sich auf § 67 d Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in seiner  
Fassung nach der Änderung von 1998. Mit der Änderung, die auch auf die vor der  
Neuregelung angeordneten Fälle von Sicherungsverwahrung anzuwenden war, wurde die  
vorher vorgeschriebene Höchstgrenze von zehn Jahren bei einer erstmalig angeordneten  
Sicherungsverwahrung gestrichen.  
Alle  
drei  
Beschwerdeführer  
legten  
Verfassungsbeschwerden  
gegen  
diese  
Gerichtsentscheidungen ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung  
annahm. In den Fällen von Herrn Schummer und Herrn Kallweit berief sich das Gericht,  
im März 2004 bzw. Januar 2007, auf sein Leiturteil vom 5. Februar 2004, in dem es  
festgestellt hatte, dass § 67 d Absatz 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei.  
In späteren Urteilen, im Juli bzw. August 2010, lehnte es das Oberlandesgericht Köln ab,  
die Unterbringung von Herrn Mautes und Herrn Kallweit in der Sicherungsverwahrung im  
Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall M. gegen  
Deutschland2 für beendet zu erklären, in dem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass die  
nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gegen  
Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 1 EMRK verstieß. In den Fällen von Herrn Mautes und Herrn  
Kallweit befand das Oberlandesgericht Köln, dass das geltende deutsche Recht nicht im  
Einklang mit diesem Urteil ausgelegt werden könne und dass es folglich Aufgabe des  
Gesetzgebers sei, das Urteil umzusetzen.  
Im Gegensatz dazu erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe im September 2010 die  
Unterbringung von Herrn Schummer in der Sicherungsverwahrung für beendet und  
ordnete seine Führungsaufsicht an. Das Gericht argumentierte, dass das deutsche  
Strafrecht im Einklang mit dem Urteil im Fall M. gegen Deutschland ausgelegt werden  
könne. Folglich stellte es im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung fest, dass die  
rückwirkende Anwendung einer neuen rechtlichen Bestimmung zum Nachteil der  
betroffenen Person unzulässig sei und das zur Tatzeit gültige Gesetz Anwendung finden  
müsse. Herr Schummer wurde am selben Tag entlassen und steht seitdem unter  
ständiger Polizeibeobachtung.  
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs  
Unter Berufung insbesondere auf Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 1 beklagten sich alle drei  
Beschwerdeführer über ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Anschluss  
an die vollständige Verbüßung ihrer jeweiligen Freiheitsstrafen über die zur Tatzeit  
zulässige Höchstdauer hinaus.  
Die Beschwerde Herrn Kallweits wurde am 17. April 2007 beim Europäischen Gerichtshof  
für Menschenrechte eingelegt, die Beschwerde Herrn Mautes’ wurde am 24. April 2007  
und die Beschwerden Herrn Schummers, über die der Gerichtshof zusammen in einem  
Urteil entschied, wurden am 10. Juli 2004 bzw. am 4. September 2007 eingelegt.  
Die Urteile wurden von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt  
zusammensetzte:  
Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,  
Renate Jaeger (Deutschland),  
Rait Maruste (Estland),  
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),  
Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”),  
Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien),  
Ganna Yudkivska (Ukraine), Richter,  
2
M. gegen Deutschland (19359/04) vom 17. Dezember 2009  
2
 
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.  
Entscheidung des Gerichtshofs  
Artikel 5 § 1  
Alle der Fälle waren, hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse, Folgefälle zum  
Fall M. gegen Deutschland. Der Gerichtshof sah folglich keinen Grund, von seinen  
Schlussfolgerungen in diesem Urteil abzuweichen.  
Wie im Fall M. gegen Deutschland war die Unterbringung der Beschwerdeführer in der  
Sicherungsverwahrung vor Ablauf der Zehnjahresfrist als Freiheitsentzug „nach  
Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Artikel 5 § 1 (a) zulässig.  
Im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus stellte der  
Gerichtshof hingegen fest, dass es keinen ausreichenden Kausalzusammenhang  
zwischen der Verurteilung der Beschwerdeführer und ihrem fortdauernden  
Freiheitsentzug gab, um Artikel 5 § 1 (a) zu genügen. Zum Zeitpunkt, als die  
zuständigen  
Gerichte  
die  
Unterbringung  
der  
Beschwerdeführer  
in  
der  
Sicherungsverwahrung anordneten, bedeutete die jeweilige Entscheidung, dass sie nur  
für eine klar festgeschriebene Höchstdauer in dieser Form der Freiheitsentziehung  
bleiben  
konnten.  
Ohne  
die  
Änderung  
des  
StGB  
1998  
hätten  
die  
Strafvollstreckungskammern der jeweils zuständigen Gerichte die Dauer der  
Sicherungsverwahrung nicht verlängern können.  
Die fortwährende Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer war auch nicht nach  
einem der anderen Unterabsätze von Artikel 5 § 1 zulässig. Insbesondere war sie nicht  
gerechtfertigt durch die von den Gerichten festgestellte Gefahr, dass die  
Beschwerdeführer im Falle ihrer Freilassung weitere schwere Straftaten begehen  
könnten, da diese potentiellen Straftaten nicht konkret und spezifisch genug waren, um  
Artikel 5 § 1 (c) zu genügen.  
Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass die Sicherungsverwahrung der  
Beschwerdeführer über die Zehnjahresfrist hinaus Artikel 5 § 1 verletzt bzw. verletzte.  
Der Gerichtshof begrüßte, dass die deutschen Gerichte die Unterbringung Herrn  
Schummers in der Sicherungsverwahrung im Einklang mit der Rechtsprechung des  
Gerichtshofs beendet hatten. Seine Freilassung ändert allerdings nichts an der Tatsache,  
dass er im Hinblick auf seine Sicherungsverwahrung über die Zehnjahresfrist hinaus  
weiterhin behaupten kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 5 zu sein.  
Artikel 7 § 1  
Auch im Hinblick auf die Beschwerden gemäß Artikel 7 § 1 bezog sich der Gerichtshof auf  
sein Urteil im Fall M. gegen Deutschland. Darin war er zu dem Schluss gekommen, dass  
es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine Strafe im Sinne von Artikel 7 § 1 handelt.  
Diese Form der Unterbringung bedeutet genau wie eine gewöhnliche Haftstrafe einen  
Freiheitsentzug und in der Praxis sind Häftlinge in der Sicherungsverwahrung in  
gewöhnlichen Gefängnissen untergebracht. Zwar werden ihnen Verbesserungen bei den  
Haftbedingungen eingeräumt, was jedoch nichts an der grundlegenden Ähnlichkeit  
zwischen dem Vollzug einer normalen Haftstrafe und einer Unterbringung in der  
Sicherungsverwahrung ändert.  
Nach der gesetzlichen Neuregelung von 1998 gab es keine Höchstdauer mehr für die  
Sicherungsverwahrung und die Bedingung für ihre Aussetzung zur Bewährung – nämlich,  
dass vom Straftäter keine Gefahr mehr ausgehen darf – war schwer zu erfüllen. Mithin  
handelte es sich um eine der härtesten Maßnahmen, die nach dem StGB angewendet  
werden konnten.  
3
Da die Beschwerdeführer nach der Rechtslage zur Tatzeit nur für eine Höchstdauer von  
zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung hätten untergebracht werden können, stellte  
die Verlängerung eine zusätzliche Strafe dar, die ihnen nachträglich auferlegt worden  
war. Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 7 § 1  
vorlag.  
Artikel 46  
Der Gerichtshof nahm zur Kenntnis, dass das Oberlandesgericht Köln die Unterbringung  
von Herrn Mautes und Herrn Kallweit in der Sicherungsverwahrung verlängert hatte,  
obwohl dem Gericht angesichts des Urteils im Fall M. gegen Deutschland bewusst war,  
dass diese nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung einen Verstoß gegen  
die  
Konvention  
darstellte.  
Im  
Gegensatz  
dazu  
hatten  
mehrere  
andere  
Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof befunden, dass es möglich sei, das  
deutsche Recht im Einklang mit dem Urteil im Fall M. gegen Deutschland auszulegen. In  
ihren Stellungnahmen zu den Fällen von Herrn Mautes und Herrn Kallweit hatte die  
deutsche Bundesregierung dieser Auffassung zugestimmt.  
Vor diesem Hintergrund sah es der Gerichtshof zwar nicht als notwendig an, auf  
spezifische oder allgemeine Maßnahmen hinzuweisen, die Deutschland in der Umsetzung  
der Urteile in den Fällen von Herrn Mautes und Herrn Kallweit zu treffen hat. Allerdings  
mahnte er die deutschen Behörden, insbesondere die Gerichte, ihre Verantwortung  
wahrzunehmen, das Recht der beiden Beschwerdeführer auf Freiheit, eines der  
Kernrechte der Konvention, zügig umzusetzen.  
Artikel 41  
Nach Artikel 41 (gerechte Entschädigung) entschied der Gerichtshof, dass Deutschland  
Herrn Kallweit 30.000 Euro, Herrn Mautes 25.000 Euro und Herrn Schummer 70.000 für  
den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen hat.  
Das Urteil liegt nur auf Englisch vor.  
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.  
Entscheidungen, Urteile und weitere Informationen stehen auf seiner Website zur  
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den  
Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen  
Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.  
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