neurologisches Sachverständigengutachten, die alle feststellten, dass von den
Beschwerdeführern im Falle ihrer Freilassung weitere schwere Straftaten mit Folge
erheblicher psychischer oder köperlicher Schäden der Opfer zu erwarten seien.
Die Gerichte beriefen sich auf § 67 d Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) in seiner
Fassung nach der Änderung von 1998. Mit der Änderung, die auch auf die vor der
Neuregelung angeordneten Fälle von Sicherungsverwahrung anzuwenden war, wurde die
vorher vorgeschriebene Höchstgrenze von zehn Jahren bei einer erstmalig angeordneten
Sicherungsverwahrung gestrichen.
Alle
drei
Beschwerdeführer
legten
Verfassungsbeschwerden
gegen
diese
Gerichtsentscheidungen ein, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung
annahm. In den Fällen von Herrn Schummer und Herrn Kallweit berief sich das Gericht,
im März 2004 bzw. Januar 2007, auf sein Leiturteil vom 5. Februar 2004, in dem es
festgestellt hatte, dass § 67 d Absatz 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
In späteren Urteilen, im Juli bzw. August 2010, lehnte es das Oberlandesgericht Köln ab,
die Unterbringung von Herrn Mautes und Herrn Kallweit in der Sicherungsverwahrung im
Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall M. gegen
Deutschland2 für beendet zu erklären, in dem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass die
nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers gegen
Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 1 EMRK verstieß. In den Fällen von Herrn Mautes und Herrn
Kallweit befand das Oberlandesgericht Köln, dass das geltende deutsche Recht nicht im
Einklang mit diesem Urteil ausgelegt werden könne und dass es folglich Aufgabe des
Gesetzgebers sei, das Urteil umzusetzen.
Im Gegensatz dazu erklärte das Oberlandesgericht Karlsruhe im September 2010 die
Unterbringung von Herrn Schummer in der Sicherungsverwahrung für beendet und
ordnete seine Führungsaufsicht an. Das Gericht argumentierte, dass das deutsche
Strafrecht im Einklang mit dem Urteil im Fall M. gegen Deutschland ausgelegt werden
könne. Folglich stellte es im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung fest, dass die
rückwirkende Anwendung einer neuen rechtlichen Bestimmung zum Nachteil der
betroffenen Person unzulässig sei und das zur Tatzeit gültige Gesetz Anwendung finden
müsse. Herr Schummer wurde am selben Tag entlassen und steht seitdem unter
ständiger Polizeibeobachtung.
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs
Unter Berufung insbesondere auf Artikel 5 § 1 und Artikel 7 § 1 beklagten sich alle drei
Beschwerdeführer über ihre Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Anschluss
an die vollständige Verbüßung ihrer jeweiligen Freiheitsstrafen über die zur Tatzeit
zulässige Höchstdauer hinaus.
Die Beschwerde Herrn Kallweits wurde am 17. April 2007 beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte eingelegt, die Beschwerde Herrn Mautes’ wurde am 24. April 2007
und die Beschwerden Herrn Schummers, über die der Gerichtshof zusammen in einem
Urteil entschied, wurden am 10. Juli 2004 bzw. am 4. September 2007 eingelegt.
Die Urteile wurden von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt
zusammensetzte:
Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,
Renate Jaeger (Deutschland),
Rait Maruste (Estland),
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),
Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”),
Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien),
Ganna Yudkivska (Ukraine), Richter,
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M. gegen Deutschland (19359/04) vom 17. Dezember 2009
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