Pressemitteilung des Kanzlers  
No. 771  
21.10.2010  
Die mit der Verurteilung eines Straftäters angeordnete  
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist nicht  
grundsätzlich konventionswidrig  
In einem heutigen Kammerurteil im Fall Grosskopf gegen Deutschland (Beschwerde-  
Nr. 24478/03), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der Europäische Gerichtshof für  
Menschenrechte einstimmig keine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit  
und Sicherheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention fest.  
Der Fall betraf die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung  
im Anschluss an die vollständige Verbüßung seiner Freiheitsstrafe.  
Zusammenfassung des Sachverhalts  
Der Beschwerdeführer, Ekkehard Grosskopf, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren,  
und derzeit in Aachen in Sicherungsverwahrung. Im Mai 1995 verurteilte ihn das  
Landgericht Köln wegen versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung  
einer vorherigen Verurteilung zu einer insgesamt siebenjährigen Freiheitsstrafe. Zugleich  
ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB  
an. Es kam angesichts der Persönlichkeit und der hohen Zahl einschlägiger  
Verurteilungen Herrn Grosskopfs zu der Auffassung, dass er einen Hang zur Begehung  
von Straftaten habe, die einen schweren wirtschaftlichen Schaden anrichteten und er  
folglich für die Allgemeinheit gefährlich sei.  
Kurz vor dem Ende seiner Haftstrafe, im Februar 2002, ordnete die  
Strafvollstreckungskammer  
des  
Landgerichts  
Aachen  
den  
Vollzug  
der  
Sicherungsverwahrung, wie vom Landgericht Köln in der Verurteilung vorgesehen, im  
Anschluss an die Freiheitsstrafe an. Das Gericht stützte sich auf die Einschätzung des  
Gefängnisleiters und der Staatsanwaltschaft und befand, dass Herr Grosskopf weiterhin  
rückfallgefährdet sei. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung und am  
18. Dezember 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, Herrn Grosskopfs  
Verfassungsbeschwerde dagegen zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR 808/02).  
Im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB lehnte es die Strafvollstreckungskammer  
des Landgerichts Aachen im Februar 2006 ab, die weitere Vollstreckung der  
Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen, da keine neuen Entwicklungen  
erkennbar seien, die Anlass zu einer günstigeren Prognose geben könnten. Insbesondere  
habe Herr Grosskopf eine Therapie verweigert und seine Arbeit als Redakteur der  
Gefängniszeitung wegen missbräuchlicher Verwendung des Computers verloren. Am 21.  
1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention ist dieses Kammerurteil nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei  
Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer  
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine  
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und  
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil  
rechtskräftig.  
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung  
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier:  
 
g
Juni  
2006  
lehnte  
es  
das  
Bundesverfassungsgericht  
ab,  
eine  
erneute  
Verfassungsbeschwerde Herrn Grosskopfs zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR  
1169/06).  
Beschwerde, Verfahren und Zusammensetzung des Gerichtshofs  
Unter Berufung auf Artikel 5 § 1 beklagte sich Herr Grosskopf insbesondere über seine  
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung seit 2002.  
Die Beschwerde wurde am 20. Juni 2003 beim Europäischen Gerichtshof für  
Menschenrechte eingelegt.  
Das Urteil wurde von einer Kammer mit sieben Richtern gefällt, die sich wie folgt  
zusammensetzte:  
Peer Lorenzen (Dänemark), Präsident,  
Renate Jaeger (Deutschland),  
Rait Maruste (Estland),  
Isabelle Berro-Lefèvre (Monaco),  
Mirjana Lazarova Trajkovska (“ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien”),  
Zdravka Kalaydjieva (Bulgarien),  
Ganna Yudkivska (Ukraine), Richter,  
und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin.  
Entscheidung des Gerichtshofs  
Artikel 5 § 1  
Der Gerichtshof bezog sich auf sein Urteil im Fall M. gegen Deutschland2. Er hatte darin  
festgestellt, dass die Unterbringung von Herrn M. in der Sicherungsverwahrung, die wie  
in Herrn Grosskopfs Fall zusammen mit der Verurteilung angeordnet worden war, als  
Freiheitsentzug „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Artikel 5  
§ 1 (a) bis zum Ablauf der zum Zeitpunkt seiner Tat und Verurteilung vorgeschriebenen  
Höchstdauer von zehn Jahren zulässig war. Der Gerichtshof sah keinen Anlass, von  
dieser Entscheidung abzuweichen und befand daher, dass die Unterbringung von Herrn  
Grosskopf in der Sicherungsverwahrung ebenso als „nach Verurteilung“ im Sinne von  
Artikel 5 § 1 (a) zu bewerten war. Im Gegensatz zum Fall M. gegen Deutschland  
überschritt die Dauer der Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall nicht die zum  
Zeitpunkt der Tat und Verurteilung Herrn Grosskopfs zulässige Höchstdauer.  
Zwischen Herrn Grosskopfs Verurteilung und dem fortdauernden Freiheitsentzug bestand  
ein ausreichender Kausalzusammenhang. In den Verfahren von 2002 und 2006 hatten  
die für die Strafvollstreckung zuständigen Gerichte angesichts seiner einschlägigen  
Verurteilungen, seines Verhaltens im Gefängnis und seiner Haltung zur Arbeit befunden,  
dass er weiterhin rückfallgefährdet sei. Die Entscheidung, Herrn Grosskopf nicht zu  
entlassen stand folglich im Einklang mit dem Urteil des Landgerichts Köln von 1995, das  
seine Sicherungsverwahrung anordnete, um ihn an der Begehung weiterer schwerer  
Eigentumsdelikte zu hindern.  
Der Gerichtshof unterstrich die Bedenken im Hinblick auf die Situation von in der  
Sicherungsverwahrung Untergebrachten, die er in seinem Urteil im Fall M. gegen  
Deutschland geäußert hatte. In Deutschland stehen derzeit offenbar keine besonderen  
Maßnahmen, oder Institutionen zur Betreuung von in der Sicherungsverwahrung  
2
M. gegen Deutschland (19359/04) vom 17. Dezember 2009  
2
 
g
Untergebrachten, die darauf abzielen, deren Gefährlichkeit zu reduzieren, abgesehen von  
den auch für gewöhnliche Langzeithäftlinge vorgesehenen Angeboten. Dennoch waren  
die Entscheidungen der deutschen Gerichte, die Unterbringung Herrn Grosskopfs in der  
Sicherungsverwahrung zu verlängern, im Hinblick auf die Zielsetzung des ursprünglichen  
Urteils angemessen, da er jegliche Therapie verweigert und keinerlei Neubewertung  
seiner kriminellen Vergangenheit signalisiert hatte und außerdem offenbar keine anderen  
Maßnahmen zur Verfügung standen, um ihn wirksam an der Begehung weiterer schwerer  
Eigentumsdelikte zu hindern.  
Der Gerichtshof kam einstimmig zu dem Schluss dass keine Verletzung von Artikel 5 § 1  
vorlag.  
Das Urteil liegt nur auf Englisch vor.  
Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend.  
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde 1959 in Straßburg von den  
Mitgliedstaaten des Europarats errichtet, um die Einhaltung der Europäischen  
Menschenrechtskonvention von 1950 sicherzustellen.  
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