Pressemitteilung des Kanzlers
No. 771
21.10.2010
Die mit der Verurteilung eines Straftäters angeordnete
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist nicht
grundsätzlich konventionswidrig
Nr. 24478/03), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte einstimmig keine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit
und Sicherheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention fest.
Der Fall betraf die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung
im Anschluss an die vollständige Verbüßung seiner Freiheitsstrafe.
Zusammenfassung des Sachverhalts
Der Beschwerdeführer, Ekkehard Grosskopf, ist deutscher Staatsbürger, 1945 geboren,
und derzeit in Aachen in Sicherungsverwahrung. Im Mai 1995 verurteilte ihn das
Landgericht Köln wegen versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung
einer vorherigen Verurteilung zu einer insgesamt siebenjährigen Freiheitsstrafe. Zugleich
ordnete das Gericht seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB
an. Es kam angesichts der Persönlichkeit und der hohen Zahl einschlägiger
Verurteilungen Herrn Grosskopfs zu der Auffassung, dass er einen Hang zur Begehung
von Straftaten habe, die einen schweren wirtschaftlichen Schaden anrichteten und er
folglich für die Allgemeinheit gefährlich sei.
Kurz vor dem Ende seiner Haftstrafe, im Februar 2002, ordnete die
Strafvollstreckungskammer
des
Landgerichts
Aachen
den
Vollzug
der
Sicherungsverwahrung, wie vom Landgericht Köln in der Verurteilung vorgesehen, im
Anschluss an die Freiheitsstrafe an. Das Gericht stützte sich auf die Einschätzung des
Gefängnisleiters und der Staatsanwaltschaft und befand, dass Herr Grosskopf weiterhin
rückfallgefährdet sei. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung und am
18. Dezember 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, Herrn Grosskopfs
Verfassungsbeschwerde dagegen zur Entscheidung anzunehmen (Az. 2 BvR 808/02).
Im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB lehnte es die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Aachen im Februar 2006 ab, die weitere Vollstreckung der
Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen, da keine neuen Entwicklungen
erkennbar seien, die Anlass zu einer günstigeren Prognose geben könnten. Insbesondere
habe Herr Grosskopf eine Therapie verweigert und seine Arbeit als Redakteur der
Gefängniszeitung wegen missbräuchlicher Verwendung des Computers verloren. Am 21.
1 Gemäß Artikel 43 und 44 der Konvention ist dieses Kammerurteil nicht rechtskräftig. Innerhalb von drei
Monaten nach der Urteilsverkündung kann jede Partei die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer
beantragen. Liegt ein solcher Antrag vor, berät ein Ausschuss von fünf Richtern, ob die Rechtssache eine
weitere Untersuchung verdient. Ist das der Fall, verhandelt die Große Kammer die Rechtssache und
entscheidet durch ein endgültiges Urteil. Lehnt der Ausschuss den Antrag ab, wird das Kammerurteil
rechtskräftig.
Sobald ein Urteil rechtskräftig ist, wird es dem Ministerkomitee des Europarats übermittelt, das die Umsetzung
der Urteile überwacht. Weitere Informationen zum Verfahren der Umsetzung finden sich hier: