29.3.1990
Kostovski (Entschädigung)
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würden, in Kenntnis zu setzen (Ziff. 48 der Entscheidungsgründe, EGMR-E 4,
434, und Ziff. 2 des Tenors, EGMR-E 4, 435).
4. Am 19. Februar 1990 hat der Kanzler von der Verfahrensbevollmächtigten
der Regierung ein vom 14. Februar datiertes Schreiben folgenden Inhalts erhalten:
„Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in der Sache Kostovski
gibt die Regierung des Königreichs der Niederlande folgende Stellungnahme
zur Anwendung von Art. 50 der Konvention ab:
Die Regierung ist bereit, die laut Ziff. 47 des Urteils von Herrn Kostovski
geforderte Summe von 150.000,– Gulden [ca. 68.067,– Euro] als gerechte
Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen, der ihm wegen
seiner Inhaftierung in den Niederlanden entstanden ist.“
Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Anwalt des Bf. zugesandt, von
dem der Kanzler am 16. März ein vom 13. März datiertes Schreiben mit fol-
gendem Wortlaut erhielt:
„Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 22. Februar 1990 teile ich Ih-
nen im Namen von Herrn Kostovski mit, dass er das Angebot der nieder-
ländischen Regierung annimmt, die Summe von 150.000,– Gulden [ca.
68.067,– Euro] als gerechte Entschädigung für den wegen seiner Inhaftie-
rung in den Niederlanden entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen.“
Am 23. bzw. 26. März bestätigten der Anwalt des Bf. und die Verfahrens-
bevollmächtigte der Regierung dem Kanzler gegenüber, dass die beiden Schrei-
ben als Inhalt einer gütlichen Einigung über die Ansprüche des Bf. im Sinne von
Art. 50 zu verstehen seien.
5. Der Delegierte der Kommission teilte am 26. März mit, dass er keine
Einwände hat.
6. Am gleichen Tag entschied der Gerichtshof, von einer mündlichen Ver-
handlung in diesem Fall abzusehen.
Entscheidungsgründe:
8. Art. 50 der Konvention lautet wie folgt: [Text s.o. S. 434].
Nach seinem Urteil in der Hauptsache wurde dem Gerichtshof mitgeteilt,
dass zwischen der Regierung und dem Bf. im Hinblick auf dessen Forderung
gem. Art. 50 eine gütliche Einigung erreicht worden ist (s.o. Ziff. 4). In Anbe-
tracht des Wortlauts der Vereinbarung sowie des Fehlens von Einwendungen
des Delegierten der Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass es sich bei
der getroffenen Vereinbarung um eine „gerechte“ Vereinbarung i.S.v. Art. 53
Abs. 4 VerfO-EGMR handelt. Demzufolge nimmt der Gerichtshof von der
Vereinbarung förmlich Kenntnis und entscheidet, dass es angemessen ist, das
Verfahren in Anwendung der genannten Vorschrift im Register zu streichen.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
der Fall wird im Register gestrichen.
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): die Richter Ryssdal, Präsident (Nor-
weger), Cremona (Malteser), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Bindschedler-Robert
(Schweizerin), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher), Pinheiro Farinha (Por-
tugiese), Pettiti (Franzose), Walsh (Ire), Sir Vincent Evans (Brite), Russo (Italiener),
Bernhardt (Deutscher), Spielmann (Luxemburger), De Meyer (Belgier), Martens
(Niederländer); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 4 · Text · Seite 437 · 31.12.2010