Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
KOSTOVSKI gegen NIEDERLANDE  
29. März 1990  
Bd. 4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 4] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 4 ∙ Seite III ∙ 31.12.2010  
436  
EGMR-E 4, 436  
Nr. 30  
Nr. 30  
Kostovski gegen Niederlande – Entschädigung  
Urteil vom 29. März 1990 (Plenum)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-  
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 170-B.  
Beschwerde Nr. 11454/85, eingelegt am 18. März 1985; am 18. Juli 1988 von der  
Kommission und am 15. September 1988 von der niederländischen Regierung vor  
den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 EMRK [Art. 41 n.F.].  
Ergebnis: Gütliche Einigung über gerechte Entschädigung nach Art. 50 gebilligt.  
Fall im Register gestrichen.  
Sondervoten: Keine.  
Sachverhalt und Verfahren:  
(Übersetzung)  
1. Der Fall wurde am 18. Juli und 15. September 1988 von der Europäischen  
Menschenrechtskommission (die Kommission) bzw. der niederländischen Regie-  
rung (die Regierung) vor den Gerichtshof gebracht. Er geht zurück auf die von  
dem jugoslawischen Staatsbürger Slobodan Kostovski 1985 bei der Kommission  
gegen das Königreich der Niederlande erhobene Beschwerde (Nr. 11454/85).  
2. In seinem Urteil vom 20. November 1989 (Urteil in der Hauptsache) ent-  
schied der Gerichtshof, dass die Verurteilung des Bf. wegen bewaffneten Raub-  
überfalles, die sich in entscheidendem Maß auf Protokolle der Aussagen von zwei  
anonymen Zeugen stützte, eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d der Konven-  
tion i.V.m. Abs. 1 darstellt (Série A Nr. 166, Ziff. 37-45 der Entscheidungsgründe,  
S. 19-21, EGMR-E 4, 431 ff., und Ziff. 1 des Tenors, S. 23, EGMR-E 4, 435).  
Die noch zu entscheidende Frage ist die der Anwendung von Art. 50. Hin-  
sichtlich des Sachverhalts verweist der Gerichtshof auf die Ziffern 9-34 des  
Urteils (ebd., S. 8-18).  
3. Der Bf. ging davon aus, dass die Feststellung einer Verletzung durch den  
Gerichtshof bedeuten würde, dass er aus Mangel an Beweisen hätte freige-  
sprochen werden müssen; er beantragte 150.000 Gulden [ca. 68.067,– Euro]*  
Schadensersatz für immateriellen Schaden wegen ungerechtfertigter Inhaftie-  
rung in den Niederlanden infolge seiner Verurteilung.  
In seinem Urteil in der Hauptsache hat der Gerichtshof festgestellt, dass er  
die Ansicht der Regierung nicht teilt, wonach die Kausalität zwischen dem be-  
haupteten Schaden und der Konventionsverletzung fehle. Er hielt jedoch die  
Frage der Anwendung von Art. 50 noch nicht für entscheidungsreif, weil die  
Vertreter der Parteien keine Angaben zu der Frage gemacht hatten, ob und ge-  
gebenenfalls in welchem Umfang das niederländische Recht eine Entschädi-  
gung für die Konventionsverletzung vorsieht. Der Gerichtshof hat die Frage da-  
her insgesamt vorbehalten und die Regierung sowie den Bf. aufgefordert, inner-  
halb von drei Monaten ihre diesbezügliche Stellungnahme schriftlich vorzule-  
gen und insbesondere den Gerichtshof von jeder Vereinbarung, die sie treffen  
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung  
in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 2,20371 NLG) dient einer ungefähren Orien-  
tierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.  
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 4 · Text · Seite 436 · 31.12.2010  
29.3.1990  
Kostovski (Entschädigung)  
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würden, in Kenntnis zu setzen (Ziff. 48 der Entscheidungsgründe, EGMR-E 4,  
434, und Ziff. 2 des Tenors, EGMR-E 4, 435).  
4. Am 19. Februar 1990 hat der Kanzler von der Verfahrensbevollmächtigten  
der Regierung ein vom 14. Februar datiertes Schreiben folgenden Inhalts erhalten:  
„Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in der Sache Kostovski  
gibt die Regierung des Königreichs der Niederlande folgende Stellungnahme  
zur Anwendung von Art. 50 der Konvention ab:  
Die Regierung ist bereit, die laut Ziff. 47 des Urteils von Herrn Kostovski  
geforderte Summe von 150.000,– Gulden [ca. 68.067,– Euro] als gerechte  
Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen, der ihm wegen  
seiner Inhaftierung in den Niederlanden entstanden ist.“  
Eine Kopie dieses Schreibens wurde dem Anwalt des Bf. zugesandt, von  
dem der Kanzler am 16. März ein vom 13. März datiertes Schreiben mit fol-  
gendem Wortlaut erhielt:  
„Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 22. Februar 1990 teile ich Ih-  
nen im Namen von Herrn Kostovski mit, dass er das Angebot der nieder-  
ländischen Regierung annimmt, die Summe von 150.000,– Gulden [ca.  
68.067,– Euro] als gerechte Entschädigung für den wegen seiner Inhaftie-  
rung in den Niederlanden entstandenen immateriellen Schaden zu zahlen.“  
Am 23. bzw. 26. März bestätigten der Anwalt des Bf. und die Verfahrens-  
bevollmächtigte der Regierung dem Kanzler gegenüber, dass die beiden Schrei-  
ben als Inhalt einer gütlichen Einigung über die Ansprüche des Bf. im Sinne von  
Art. 50 zu verstehen seien.  
5. Der Delegierte der Kommission teilte am 26. März mit, dass er keine  
Einwände hat.  
6. Am gleichen Tag entschied der Gerichtshof, von einer mündlichen Ver-  
handlung in diesem Fall abzusehen.  
Entscheidungsgründe:  
8. Art. 50 der Konvention lautet wie folgt: [Text s.o. S. 434].  
Nach seinem Urteil in der Hauptsache wurde dem Gerichtshof mitgeteilt,  
dass zwischen der Regierung und dem Bf. im Hinblick auf dessen Forderung  
gem. Art. 50 eine gütliche Einigung erreicht worden ist (s.o. Ziff. 4). In Anbe-  
tracht des Wortlauts der Vereinbarung sowie des Fehlens von Einwendungen  
des Delegierten der Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass es sich bei  
der getroffenen Vereinbarung um eine „gerechte“ Vereinbarung i.S.v. Art. 53  
Abs. 4 VerfO-EGMR handelt. Demzufolge nimmt der Gerichtshof von der  
Vereinbarung förmlich Kenntnis und entscheidet, dass es angemessen ist, das  
Verfahren in Anwendung der genannten Vorschrift im Register zu streichen.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
der Fall wird im Register gestrichen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): die Richter Ryssdal, Präsident (Nor-  
weger), Cremona (Malteser), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Bindschedler-Robert  
(Schweizerin), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher), Pinheiro Farinha (Por-  
tugiese), Pettiti (Franzose), Walsh (Ire), Sir Vincent Evans (Brite), Russo (Italiener),  
Bernhardt (Deutscher), Spielmann (Luxemburger), De Meyer (Belgier), Martens  
(Niederländer); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)  
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 4 · Text · Seite 437 · 31.12.2010