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EGMR-E 4, 151
Nr. 11
In ihrem Bericht vom 8. Juli 1987 (Art. 31 EMRK) gelangt die Kommis-
sion zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6
Abs. 1 vorliegt (elf Stimmen, bei einer Enthaltung) und dass eine Verletzung
von Art. 5 Abs. 4 vorliegt (sechs Stimmen gegen fünf, bei einer Enthaltung).
Anträge an den Gerichtshof
[13.] In seinem Schriftsatz beantragt der Bf., der Gerichtshof möge ent-
scheiden, dass er „Opfer einer Verletzung der Art. 5 Abs. 3, 5 Abs. 4 und 6
Abs. 1 der Konvention durch den französischen Staat gewesen“ sei, und der
Gerichtshof möge ihm eine gerechte Entschädigung i.S.v. Art. 50 zubilligen.
Die Regierung beantragt in ihrem Schriftsatz, der Gerichtshof möge „er-
klären, dass die Beschwerde (…) unzulässig“ im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3
und Art. 6 Abs. 1 sei, da er nicht mehr länger als „Opfer“ angesehen werden
könne oder weil er den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe, und
dass demzufolge keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 vorliegt.
Entscheidungsgründe:
(Übersetzung)
14. Durch eine dem Kanzler des Gerichtshofs am 12. Juli 1988 übermittelte
Erklärung nimmt der Bf. die ihm von der Regierung gebotene Entschädi-
gungssumme von 134.000,– FF [ca. 20.428,– Euro] an; diese kommt zu den
30.000,– FF [ca. 4.573,– Euro] Entschädigung, die ihm 1986 gem. § 149 StPO
zuerkannt wurden, hinzu. Der Bf. anerkennt, dass diese Entschädigung „den
vollständigen und endgültigen Ersatz für sämtliche behaupteten materiellen
und immateriellen Schäden darstellt“ und „zugleich sämtliche Anwalts- und
sonstige Kosten deckt“. Er erklärt sich bereit, „bei Zahlung“ des genannten
Betrages das vor dem Gerichtshof anhängige Verfahren „nicht weiter zu be-
treiben“ und „in dieser Sache auf jedes weitere Verfahren gegen den franzö-
sischen Staat vor nationalen oder internationalen Instanzen zu verzichten“. Er
nimmt zur Kenntnis, dass die Auszahlung „unverzüglich nach der Entschei-
dung des Gerichtshofs, den Fall im Register zu streichen“, erfolgen wird.
Die Regierung ihrerseits beantragt, der Gerichtshof möge entscheiden, ob
er die so getroffene Lösung annehmen und Art. 48 Abs. 2 VerfO-EGMR an-
wenden kann, wonach
„die Kammer, wenn sie von den Parteien über eine gütliche Regelung infor-
miert wird den Fall, gegebenenfalls nach Konsultierung der Delegierten der
Kommission im Register streichen kann“.
Der Delegierte der Kommission ist zu einer Stellungnahme aufgefordert
worden, hat sich jedoch nicht geäußert.
15. Der Gerichtshof nimmt von der gütlichen Einigung, die zwischen der
Regierung und dem Bf. erreicht wurde, förmlich Kenntnis. Er könnte seine
Zustimmung im Hinblick auf seine Verpflichtungen gem. Art. 19 der Konven-
tion verweigern, falls er der Meinung wäre, dass dies im öffentlichen Interesse
erforderlich ist (Art. 48 Abs. 4 VerfO-EGMR).
Diesbezüglich verweist der Gerichtshof darauf, dass er schon in mehreren
früheren Fällen die „Angemessenheit“ der Dauer einer Untersuchungshaft
oder eines Strafverfahrens zu überprüfen hatte (Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 6
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 4 · Text · Seite 154 · 31.5.2010