Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
WOUKAM MOUDEFO gegen FRANKREICH  
11. Oktober 1988  
Bd. 4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
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© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 4] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 4 ∙ Seite III ∙ 31.05.2010  
11.10.1988  
Woukam Moudefo  
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Nr. 11  
Woukam Moudefo gegen Frankreich  
Urteil vom 11. Oktober 1988 (Kammer)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-  
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 141-B.  
Beschwerde Nr. 10868/84, eingelegt am 8. September 1983; am 16. Oktober 1987  
von der Kommission vor den Gerichtshof gebracht.  
EMRK: (1) Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf ein Urteil bzw. Entlas-  
sung in angemessener Frist, Art. 5 Abs. 3; (2) Anspruch auf richterliche Haftprü-  
fung, Art. 5 Abs. 4; (3) Recht des Angeklagten auf unentgeltlichen Beistand eines  
Verteidigers, Art. 6 Abs. 3 lit. c.  
Innerstaatliches Recht: §§ 148-4, 149, 196-1 Abs. 2 und 3 Strafprozessordnung  
(Code de procédure pénale).  
Ergebnis: Nach Einstellung des Verfahrens gegen den Bf. aus Mangel an Beweisen  
(vorangegangene U-Haft-Dauer: 3 J., 3 M.), kommt eine gütliche Einigung zustan-  
de, nachdem die Regierung die Zahlung einer Entschädigungssumme angeboten  
hatte und der Bf. dieses Angebot annahm; der Fall wird im Register gestrichen,  
weil die Fortsetzung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht erforderlich ist.  
Der Gerichtshof verweist auf seine bereits gefestigte Rechtsprechung zur „Ange-  
messenheit“ der Dauer der Untersuchungshaft, Art. 5 Abs. 3 und darauf, dass be-  
reits einschlägige Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 3 lit. c und Art. 5 Abs. 4 existiert.  
Sondervoten: Keine.  
Zum Verfahren:  
Die Europäische Menschenrechtskommission gelangt in ihrem abschließen-  
den Bericht (Art. 31 EMRK) vom 8. Juli 1987 zu dem Ergebnis, dass eine  
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 sowie von Art. 5 Abs. 4 vor-  
liegt, s.u. Ziff. 12.  
Nachdem der Präsident des Gerichtshofs am 18. Mai 1988 entschieden hat-  
te, dass die mündliche Verhandlung am 27. September 1988 stattfinden sollte,  
teilte der Anwalt des Bf. am 12. Juli mit, dass er bereit sei, die Beschwerde  
zurückzunehmen, nachdem die französische Regierung eine gütliche Einigung  
vorgeschlagen hat.  
Der Verfahrensbevollmächtigte der Regierung legte am 22. Juli die gütli-  
che Einigung vor und beantragte, den Fall im Register des Gerichtshofs zu  
streichen. Deshalb beschloss der Gerichtshof am 27. August, nachdem der  
Delegierte auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, die mündliche Verhand-  
lung abzusetzen.  
Sachverhalt:  
(Zusammenfassung)1  
[7.-10.] Der Beschwerdeführer (Bf.) Gabriel Woukam Moudefo, geb. 1951,  
ist Staatsangehöriger von Kamerun und lebt in Duala.  
Am 1. Oktober 1980 wurde der Bf., der zu jener Zeit im Umland von Paris  
lebte, wegen des Verdachts der Teilnahme an einem bewaffneten Raubüber-  
1
Anm. d. Hrsg.: Gestützt auch auf die Zulässigkeitsentscheidung und den ab-  
schließenden Bericht der Kommission, EuGRZ 1988, 501-504.  
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Nr. 11  
fall auf eine Bank am 28. März 1980 in Saint-Brice-sous-Forêt (Val-d’Oise)  
verhaftet und am 3. Oktober 1980 in Untersuchungshaft (détention provi-  
soire) genommen. Der Untersuchungsrichter beschuldigte ihn des schweren  
Diebstahls und des versuchten Mordes. Der Bf. blieb auf dieser Grundlage  
bis zur Einstellung des Verfahrens (ordonnance de non-lieu) am 26. Dezem-  
ber1983 drei Jahre und drei Monate in Haft. Während dieser Zeit wurde er  
nur einmal, am 24. Februar 1981, vom zuständigen Untersuchungsrichter in  
Pontoise zur Sache vernommen, wobei er jede Beteiligung an den ihm vor-  
geworfenen Straftaten bestritt. In der Folge wurde er noch zweimal einem  
Untersuchungsrichter in Lille vorgeführt. Die dort am 19. Januar 1982 vor-  
gesehene Gegenüberstellung mit zwei Zeugen konnte jedoch nicht stattfin-  
den, da diese nicht erschienen waren.  
Der Untersuchungsrichter hatte zahlreiche Enthaftungsanträge des Bf. abge-  
wiesen. Die Anklagekammer des Appellationsgerichts (chambre d’accusation  
de la Cour d’appel) in Versailles verwarf eine Beschwerde am 13. August 1981  
mit der Begründung, Einlassungen zur Hauptsache des Strafverfahrens seien  
unzulässig und in der Haftsache seien noch weitere Aufklärungen notwendig.  
Einen Antrag des Bf. gem. § 196-1 Abs. 2 und 3 StPO (Code de procédure pé-  
nale) nach einem Jahr Haft über die Fortsetzung der Voruntersuchung bzw.  
Überweisung der Sache an die Anklagekammer zu entscheiden, wies der Prä-  
sident der Anklagekammer am 24. Februar 1982 ab. In seinem darauf folgenden  
Enthaftungsantrag berief sich der Bf. sodann auf Art. 5 und 6 der Konvention,  
jedoch lehnte der Untersuchungsrichter auch diesen Antrag am 2. April 1982  
ab. Die Entscheidung wurde am 27. April 1982 von der Anklagekammer bestä-  
tigt, die auf die Notwendigkeit von weiteren Aufklärungen und Gegenüberstel-  
lungen verwies und die Verletzung der Konvention verneinte, da der Bf. recht-  
mäßig verhaftet worden sei und jederzeit Haftbeschwerde einlegen könne.  
Der Bf. legte hiergegen Kassationsbeschwerde (pourvoi en cassation) ein  
und beantragte die Beiordnung eines Anwalts für die Begründung der Kassa-  
tionsbeschwerde. Der Antrag auf Beiordnung eines Anwalts wurde übergan-  
gen und die Kassationsbeschwerde am 4. Juni 1982 wegen Fehlens einer aus-  
reichenden Begründung zurückgewiesen. In der Folge brachte der Bf. einen  
Enthaftungsantrag gem. § 148-4 StPO direkt bei der Anklagekammer ein.  
Diese befand den Antrag für zulässig, verwarf ihn jedoch am 8. Juni 1982 als  
unbegründet. Die Bestimmungen der EMRK seien nicht anwendbar, da die  
Fortdauer der Voruntersuchung angesichts der Komplexität des Falles und  
der Beteiligung mehrerer Personen gerechtfertigt sei.  
Einen weiteren Enthaftungsantrag verwarf die Anklagekammer am 4. Ja-  
nuar 1983, obwohl der Bf. damals seit fast einem Jahr nicht neuerlich vernom-  
men worden war. Wiederum wurde eine Konventionsverletzung verneint, da  
die Grundsätze der EMRK ihren Niederschlag in der französischen StPO ge-  
funden hätten. Der Bf. beantragte daraufhin beim Präsidenten der Anwalts-  
kammer (président de l’ordre des avocats), ihm einen Verteidiger für die Be-  
gründung einer Kassationsbeschwerde beizugeben. Der Präsident antwortete,  
dass Verfahrenshilfe grundsätzlich nur für einen Privatbeteiligten (partie civi-  
le), nicht jedoch dem Beschuldigten gewährt werden könne. Es stehe ihm frei,  
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die Kassationsbeschwerde selbst einzulegen, das öffentliche Interesse werde  
von der Strafkammer des Kassationshofs wahrgenommen. Ausnahmsweise  
werde er jedoch einen Anwalt beauftragen, den Fall des Bf. auf das Vorhan-  
densein von Kassationsgründen zu prüfen. Der Bf. selbst führte daraufhin die  
Kassationsbeschwerde aus, wobei er unter Berufung auf Art. 6 Abs. l ins-  
besondere die Verfahrensverzögerung sowie die Dauer der Untersuchungs-  
haft sowie unter Berufung auf Art. 6 Abs. 3 lit. c die Verweigerung eines  
Rechtsbeistandes zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte rügte.  
Der Kassationshof verwarf die Beschwerde am 12. April 1983. Er wies auf  
die besondere Schwierigkeit der Voruntersuchung hin und befand, dass die  
Untersuchungshaft das einzige Mittel sei, um den Bf. zur Verfügung der Ge-  
richte zu halten und an der Ausübung von Druck auf seine Mitbeschuldigten  
zu hindern. Die Grundsätze der Konvention seien in der französischen StPO  
inkorporiert und, da deren Bestimmungen eingehalten worden seien, nicht  
verletzt. Erst nach dieser Entscheidung informierte der Präsident der An-  
waltskammer den Bf., dass die Prüfung seines Falles durch den beauftragten  
Anwalt ergeben habe, dass keine Kassationsgründe vorliegen.  
Schließlich wurde das Verfahren vom Untersuchungsrichter in Pontoise am  
26. Dezember 1983 aus Mangel an Beweisen eingestellt.  
Der Bf., der sich zu dieser Zeit in einem anderen Verfahren in Loos (Nord)  
in Haft befand, wurde am 18. Januar 1984 auf freien Fuß gesetzt. Am 20. Juni  
1984 beantragte er vor der Haftentschädigungskommission beim Kassations-  
hof unter Berufung auf Art. 149 StPO eine Entschädigung. Nach dieser Be-  
stimmung „(…) kann eine Entschädigung einer Person gewährt werden, die  
in einem Verfahren, das mit einem rechtskräftig gewordenen Einstellungs-  
beschluss endet (…), sich in Untersuchungshaft befunden hat, wenn die Un-  
tersuchungshaft dieser Person einen offensichtlich außergewöhnlichen und  
besonders schweren Schaden verursacht hat“.  
Mit einer nicht begründeten Entscheidung vom 21. Februar 1986 hat die  
Haftentschädigungskommission dem Bf. 30.000,– FF [ca.4.573,– Euro]2 zuge-  
sprochen. In seinen Schlussanträgen hat der Generalstaatsanwalt vor der  
Haftkommission anerkannt, dass „die Dauer der Untersuchungshaft“ – unge-  
fähr drei Jahre und drei Monate – „offensichtlich exzessiv“ erscheine.  
Verfahren vor der Kommission  
[11.] In seiner Beschwerde vom 8. September 1983 an die Kommission rügt der  
Bf. die Dauer sowohl der Untersuchungshaft (Art. 5 Abs. 3) und die Dauer des  
Strafverfahrens (Art. 6 Abs. 1). Er macht ferner geltend, dass er vor dem Kassa-  
tionshof keinen Beistand eines Verteidigers gehabt habe (Art. 6 Abs. 3 lit. c).  
[12.] Die Kommission erklärte die Beschwerde am 21. Januar 1987 für zuläs-  
sig. Sie hat allerdings präzisiert, dass nach ihrer Ansicht die auf Art. 6 Abs. 3  
lit. c gestützte Rüge eher im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 geprüft werden sollte.  
2 Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung  
in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 6,55957 FF) dient einer ungefähren Orientie-  
rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.  
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In ihrem Bericht vom 8. Juli 1987 (Art. 31 EMRK) gelangt die Kommis-  
sion zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Art. 6  
Abs. 1 vorliegt (elf Stimmen, bei einer Enthaltung) und dass eine Verletzung  
von Art. 5 Abs. 4 vorliegt (sechs Stimmen gegen fünf, bei einer Enthaltung).  
Anträge an den Gerichtshof  
[13.] In seinem Schriftsatz beantragt der Bf., der Gerichtshof möge ent-  
scheiden, dass er „Opfer einer Verletzung der Art. 5 Abs. 3, 5 Abs. 4 und 6  
Abs. 1 der Konvention durch den französischen Staat gewesen“ sei, und der  
Gerichtshof möge ihm eine gerechte Entschädigung i.S.v. Art. 50 zubilligen.  
Die Regierung beantragt in ihrem Schriftsatz, der Gerichtshof möge „er-  
klären, dass die Beschwerde (…) unzulässig“ im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3  
und Art. 6 Abs. 1 sei, da er nicht mehr länger als „Opfer“ angesehen werden  
könne oder weil er den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft habe, und  
dass demzufolge keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 vorliegt.  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
14. Durch eine dem Kanzler des Gerichtshofs am 12. Juli 1988 übermittelte  
Erklärung nimmt der Bf. die ihm von der Regierung gebotene Entschädi-  
gungssumme von 134.000,– FF [ca. 20.428,– Euro] an; diese kommt zu den  
30.000,– FF [ca. 4.573,– Euro] Entschädigung, die ihm 1986 gem. § 149 StPO  
zuerkannt wurden, hinzu. Der Bf. anerkennt, dass diese Entschädigung „den  
vollständigen und endgültigen Ersatz für sämtliche behaupteten materiellen  
und immateriellen Schäden darstellt“ und „zugleich sämtliche Anwalts- und  
sonstige Kosten deckt“. Er erklärt sich bereit, „bei Zahlung“ des genannten  
Betrages das vor dem Gerichtshof anhängige Verfahren „nicht weiter zu be-  
treiben“ und „in dieser Sache auf jedes weitere Verfahren gegen den franzö-  
sischen Staat vor nationalen oder internationalen Instanzen zu verzichten“. Er  
nimmt zur Kenntnis, dass die Auszahlung „unverzüglich nach der Entschei-  
dung des Gerichtshofs, den Fall im Register zu streichen“, erfolgen wird.  
Die Regierung ihrerseits beantragt, der Gerichtshof möge entscheiden, ob  
er die so getroffene Lösung annehmen und Art. 48 Abs. 2 VerfO-EGMR an-  
wenden kann, wonach  
„die Kammer, wenn sie von den Parteien über eine gütliche Regelung infor-  
miert wird den Fall, gegebenenfalls nach Konsultierung der Delegierten der  
Kommission im Register streichen kann“.  
Der Delegierte der Kommission ist zu einer Stellungnahme aufgefordert  
worden, hat sich jedoch nicht geäußert.  
15. Der Gerichtshof nimmt von der gütlichen Einigung, die zwischen der  
Regierung und dem Bf. erreicht wurde, förmlich Kenntnis. Er könnte seine  
Zustimmung im Hinblick auf seine Verpflichtungen gem. Art. 19 der Konven-  
tion verweigern, falls er der Meinung wäre, dass dies im öffentlichen Interesse  
erforderlich ist (Art. 48 Abs. 4 VerfO-EGMR).  
Diesbezüglich verweist der Gerichtshof darauf, dass er schon in mehreren  
früheren Fällen die „Angemessenheit“ der Dauer einer Untersuchungshaft  
oder eines Strafverfahrens zu überprüfen hatte (Art. 5 Abs. 3 bzw. Art. 6  
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Abs. 1 – siehe die Urteile Wemhoff vom 27. Juni 1968, EGMR-E 1, 54, Neu-  
meister vom 27. Juni 1968, EGMR-E 1, 62, Stögmüller vom 10. November  
1969, EGMR-E 1, 83, Matznetter vom 10. November 1969, EGMR-E 1, 92,  
Ringeisen vom 16. Juli 1971, EGMR-E 1, 128, Eckle vom 15. Juli 1982,  
EGMR-E 2, 105, Foti u.a. vom 10. Dezember 1982, EGMR-E 2, 183, Cori-  
gliano vom 10. Dezember 1982, EGMR-E 2, 199, Baggetta vom 25. Juni 1987,  
EGMR-E 3, 532 und Milasi vom 25. Juni 1987, EGMR-E 3, 538, Série A Nr. 7,  
8, 9, 10, 13, 51, 56, 57, 119). Damit hat der Gerichtshof Natur und Reichweite  
der von den Vertragsstaaten auf diesen Gebieten übernommenen Verpflich-  
tungen präzisiert.  
Zur Rüge in Bezug auf das Fehlen eines Verteidigers vor dem Kassationshof,  
die der Bf. auf Art. 6 Abs. 3 lit. c gestützt hat, welche die Kommission jedoch  
nach Art. 5 Abs. 4 geprüft hat, enthält die Rechtsprechung des Gerichtshofs be-  
reits einige Elemente zur Auslegung dieser beiden Bestimmungen.  
Demzufolge ist es angebracht, den Fall im Register zu streichen.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
den Fall im Register zu streichen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Ryssdal, Präsident  
(Norweger), Pinheiro Farinha (Portugiese), Pettiti (Franzose), Sir Vincent Evans  
(Brite), Russo (Italiener), Carrillo Salcedo (Spanier), Valticos (Grieche); Kanzler:  
Eissen (Franzose)  
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