9.6.1988
O. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)
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letzung von Art. 8 darstellte, wurde demgegenüber zurückgewiesen (s. das
Hauptsache-Urteil, S. 28-29, Ziff. 65-67, EGMR-E 3, 617). Eine Verletzung –
von Art. 6 Abs. 1 – wurde ausschließlich wegen der Nichtverfügbarkeit eines
Rechtsbehelfs in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Umgangsentscheidung
festgestellt (a.a.O., S. 27-28, Ziff. 61-64, EGMR-E 3, 617).
Auch wenn der Bf. daher Opfer eines Fehlers verfahrensrechtlicher Natur
war, handelte es sich dabei doch um denselben Fehler, der unauflöslich mit
dem Eingriff in eines der grundlegendsten Rechte verbunden war, nämlich
dem Recht auf Achtung des Familienlebens.
11. Was das Auseinanderbrechen der Familie und die Kappung der Bezie-
hung zu seinen Kindern angeht, die der Bf. auf die Verstöße gegen die Kon-
vention zurückführt, lässt sich nicht mit Sicherheit behaupten, dass dies nicht
geschehen wäre, wenn die fraglichen Verfahrensfehler nicht unterlaufen wä-
ren. Selbst wenn – unter dieser Annahme – dem Bf. bestimmte Umgangs-
rechte eingeräumt worden wären, hätte dies jedoch in keiner Weise auto-
matisch bedeutet, dass die Kinder wieder der Sorge des Bf. anvertraut oder
dass insbesondere D. und E. letztlich nicht adoptiert worden wären; wie der
Gerichtshof in Ziff. 62 des Hauptsache-Urteils festgestellt hat, „sind bei der
Beurteilung der Angemessenheit öffentlicher Fürsorge und bei der Frage, ob
ein Elternteil Umgang mit dem Kind haben sollte, möglicherweise unter-
schiedliche Erwägungen zu berücksichtigen“.
12. Auf der anderen Seite vermag der Gerichtshof der Regierung nicht zu
folgen und feststellen, dass selbst ein ordnungsgemäßes Verfahren keinen
praktischen Vorteil für den Bf. bedeutet hätte.
Es trifft zu, dass der High Court in seinem Urteil vom 6. Oktober 1980 zum
Ergebnis kam, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde, dem Bf. den
Umgang mit seinen Kindern zu untersagen, nicht unangemessen war (s. das
Hauptsache-Urteil, S. 12, Ziff. 16, EGMR-E 3, 615 f.). Diese Entscheidung er-
ging jedoch in einem Vormundschaftsverfahren, in dem die Zuständigkeit des
High Court beschränkt war und sich nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit
der Angelegenheit erstreckte. Die Regierung trägt auch vor, dass der Bf. zu
keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Erlaubnis des Umgangs mit A., B. und
C. nach Maßgabe des Health and Social Services and Social Security Adjudi-
cations Act (Gesetz über gerichtliche Entscheidungen betreffend Gesundheit,
Sozialdienste und soziale Sicherheit) von 1983 gestellt habe (a.a.O., S. 21,
Ziff. 44, EGMR-E 3, 616 [554, Ziff. 50]). Diese Bestimmung wäre aber von
zweifelhaftem Nutzen für den Bf.: sie trat erst am 30. Januar 1984 in Kraft,
d.h. zu einem Zeitpunkt, als er bereits etwa viereinhalb Jahre keinen Umgang
mehr mit seinen Kindern hatte.
Wie in Ziff. 62 des Hauptsache-Urteils erwähnt, folgt im Übrigen aus den
verschiedenen berücksichtigten Erwägungen, dass es den Eltern „möglich …
[sein kann], Gründe vorzubringen, welche eine Fortdauer oder Wiederher-
stellung des Umgangs, nicht aber ihrer Fürsorge für das Kind rechtfertigen“.
Aus Sicht des Gerichtshofs kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass,
wenn der Bf. während der Geltung der Fürsorgeanordnungen die Möglichkeit
gehabt hätte, die Frage des Umgangs mit seinen fünf Kindern in der Sache
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 621 · 30.12.09