Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
O. gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH  
9. Juni 1988  
Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09  
9.6.1988  
O. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)  
619  
Nr. 54  
O. gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung  
Urteil vom 9. Juni 1988 (Plenum)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-  
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 136-A.  
Beschwerde Nr. 9276/81, eingelegt am 15. Dezember 1980; am 28. Januar 1986 von  
der Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Ergebnis: (1) Gütliche Einigung betreffend Kosten und Auslagen – insoweit Strei-  
chung des Falles aus dem Register; (2) Zuerkennung von immateriellem Scha-  
densersatz, hier: Verlust tatsächlich bestehender Möglichkeiten in der Vater-/  
Kind-Beziehung; (3) Zurückweisung des Anspruchs im Übrigen.  
Sondervoten: Keine.  
Sachverhalt und Verfahren:  
(Zusammenfassung)  
Der Bf. hatte vor dem Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1,  
Art. 8 und 13 der Konvention gerügt. In seinem Hauptsache-Urteil vom  
8. Juli 1987 (EGMR-E 3, 614) hat der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6  
Abs. 1 in Bezug auf die Unzulänglichkeit der zur Verfügung stehenden  
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen betreffend seine der Fürsorge der Ge-  
meindebehörde unterstehenden Kinder festgestellt. Die Entscheidung zu  
Art. 50 der Konvention blieb vorbehalten. Die Regierung und der Bf. infor-  
mierten die Kanzlei später, dass sie über die Ansprüche des Bf. auf Ersatz sei-  
ner Kosten und Auslagen für das Verfahren vor der Kommission und dem  
Gerichtshof eine gütliche Einigung erzielt hätten; danach würde die Regie-  
rung insgesamt 9.235,25 £ [ca. 12.556,– Euro]* an den Bf. zahlen.  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
7. Art. 50 der Konvention lautet:  
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-  
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-  
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-  
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des  
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-  
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die  
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-  
rechte Entschädigung zuzubilligen.“  
Gemäß dieser Bestimmung fordert der Bf. u. a. Ersatz des immateriellen  
Schadens sowie Erstattung der Kosten und Auslagen für das Verfahren vor  
den Konventionsorganen.  
A. Kosten und Auslagen  
8. Nach der Entscheidung in der Hauptsache wurde der Gerichtshof von  
einer gütlichen Einigung zwischen der Regierung und dem Bf. hinsichtlich  
der Kosten und Auslagen in Kenntnis gesetzt (s.o. Ziff. 5). Unter Berücksich-  
* Anm. d. Hrsg.: Zum Umrechnungskurs siehe die Fußnote auf S. 569.  
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EGMR-E 3, 619  
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tigung dieser Einigung und mangels Widerspruchs von Seiten des Delegierten  
der Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass die Einigung gerecht i.S.v.  
Art. 53 Abs. 4 VerfO-EGMR ist. Dementsprechend nimmt der Gerichtshof  
die Einigung zur Kenntnis und erachtet es für angemessen, den Fall aus dem  
Register zu streichen, soweit dieser Anspruch des Bf. betroffen ist.  
B. Schadensersatz  
9. a) Der Bf. fordert Schadensersatz in exemplarischer Höhe von mindes-  
tens 100.000 £ [ca. 135.955,– Euro] für die Auswirkungen der vom Gerichtshof  
in dem Hauptsache-Urteil festgestellten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der  
Konvention. Nach dem Vortrag des Bf. schließen diese Auswirkungen das  
Auseinanderbrechen seiner Familie und vor allem die Kappung der Bezie-  
hung zu seinen Kindern A., B., C., D. und E. ein, die im Falle von D. und E.  
mit deren Adoption unwiderruflich wurde; weiterhin Verzweiflung, Ängste  
und Stress, die durch das Gerichtsverfahren in England und die ihm nur be-  
schränkt zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe verursacht wurden.  
b) Die Regierung argumentiert, dass der behauptete Schaden zwar mögli-  
cherweise Folge des fehlenden Umgangs mit A., B., C., D. und E. hätte gewe-  
sen sein können; der Schaden beruhe aber nicht auf der Verletzung von Art. 6  
Abs. 1, da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich sei, dass das Ergebnis anders  
ausgefallen wäre, wenn der Bf. die Möglichkeit gehabt hätte, die Entschei-  
dung eines auch für die materielle Prüfung zuständigen Gerichts herbeizufüh-  
ren. Es sei daher kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom Ge-  
richtshof festgestellten Verletzung der Konvention und dem Schaden des Bf.  
dargelegt worden.  
Die Regierung behauptet weiterhin, dass es angesichts der in ihrem Schrift-  
satz dargelegten besonderen Umstände des Falles keinen Anhaltspunkt dafür  
gebe, dass die Verfügbarkeit eines Rechtsbehelfs in Sachen Umgangsrecht  
ihm tatsächlich zum Vorteil gereicht hätte. Er habe daher keinen „Verlust tat-  
sächlich bestehender Möglichkeiten“ im Sinne der Rechtsprechung des Ge-  
richtshofs erlitten, so dass die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1  
eine hinreichende Genugtuung i.S.v. Art. 50 darstelle. Sollte der Gerichtshof  
dies anders sehen, dürfe – so die Regierung hilfsweise – die dem Bf. zuzuspre-  
chende Summe unter keinen Umständen den Betrag von 5.000 £ [ca. 6.798,–  
Euro] überschreiten.  
c) Der Delegierte der Kommission ist der Ansicht, dass nicht mit Sicher-  
heit festgestellt werden könne, ob die einschlägigen Entscheidungen anders  
ergangen wären, wenn Art. 6 Abs. 1 nicht verletzt worden wäre. Aus seiner  
Sicht sollte der Bf. gleichwohl einen „angemessenen Betrag“ als immateriel-  
len Schadensersatz erhalten, der die Bedeutung der einschlägigen Aspekte wi-  
derspiegelt.  
10. Der Gerichtshof möchte in erster Linie in Erinnerung rufen, dass sich  
das Hauptsache-Urteil nicht mit der Rechtmäßigkeit der einzelnen Vorgänge  
wie die Anordnung der öffentlichen Fürsorge für die Kinder, ihrer Adoption  
oder der Beschränkung und Beendigung des Umgangsrechts des Bf. befasst  
hat. Seine Behauptung, dass das Verfahren der Gemeindebehörde eine Ver-  
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letzung von Art. 8 darstellte, wurde demgegenüber zurückgewiesen (s. das  
Hauptsache-Urteil, S. 28-29, Ziff. 65-67, EGMR-E 3, 617). Eine Verletzung –  
von Art. 6 Abs. 1 – wurde ausschließlich wegen der Nichtverfügbarkeit eines  
Rechtsbehelfs in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Umgangsentscheidung  
festgestellt (a.a.O., S. 27-28, Ziff. 61-64, EGMR-E 3, 617).  
Auch wenn der Bf. daher Opfer eines Fehlers verfahrensrechtlicher Natur  
war, handelte es sich dabei doch um denselben Fehler, der unauflöslich mit  
dem Eingriff in eines der grundlegendsten Rechte verbunden war, nämlich  
dem Recht auf Achtung des Familienlebens.  
11. Was das Auseinanderbrechen der Familie und die Kappung der Bezie-  
hung zu seinen Kindern angeht, die der Bf. auf die Verstöße gegen die Kon-  
vention zurückführt, lässt sich nicht mit Sicherheit behaupten, dass dies nicht  
geschehen wäre, wenn die fraglichen Verfahrensfehler nicht unterlaufen wä-  
ren. Selbst wenn – unter dieser Annahme – dem Bf. bestimmte Umgangs-  
rechte eingeräumt worden wären, hätte dies jedoch in keiner Weise auto-  
matisch bedeutet, dass die Kinder wieder der Sorge des Bf. anvertraut oder  
dass insbesondere D. und E. letztlich nicht adoptiert worden wären; wie der  
Gerichtshof in Ziff. 62 des Hauptsache-Urteils festgestellt hat, „sind bei der  
Beurteilung der Angemessenheit öffentlicher Fürsorge und bei der Frage, ob  
ein Elternteil Umgang mit dem Kind haben sollte, möglicherweise unter-  
schiedliche Erwägungen zu berücksichtigen“.  
12. Auf der anderen Seite vermag der Gerichtshof der Regierung nicht zu  
folgen und feststellen, dass selbst ein ordnungsgemäßes Verfahren keinen  
praktischen Vorteil für den Bf. bedeutet hätte.  
Es trifft zu, dass der High Court in seinem Urteil vom 6. Oktober 1980 zum  
Ergebnis kam, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde, dem Bf. den  
Umgang mit seinen Kindern zu untersagen, nicht unangemessen war (s. das  
Hauptsache-Urteil, S. 12, Ziff. 16, EGMR-E 3, 615 f.). Diese Entscheidung er-  
ging jedoch in einem Vormundschaftsverfahren, in dem die Zuständigkeit des  
High Court beschränkt war und sich nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit  
der Angelegenheit erstreckte. Die Regierung trägt auch vor, dass der Bf. zu  
keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Erlaubnis des Umgangs mit A., B. und  
C. nach Maßgabe des Health and Social Services and Social Security Adjudi-  
cations Act (Gesetz über gerichtliche Entscheidungen betreffend Gesundheit,  
Sozialdienste und soziale Sicherheit) von 1983 gestellt habe (a.a.O., S. 21,  
Ziff. 44, EGMR-E 3, 616 [554, Ziff. 50]). Diese Bestimmung wäre aber von  
zweifelhaftem Nutzen für den Bf.: sie trat erst am 30. Januar 1984 in Kraft,  
d.h. zu einem Zeitpunkt, als er bereits etwa viereinhalb Jahre keinen Umgang  
mehr mit seinen Kindern hatte.  
Wie in Ziff. 62 des Hauptsache-Urteils erwähnt, folgt im Übrigen aus den  
verschiedenen berücksichtigten Erwägungen, dass es den Eltern „möglich …  
[sein kann], Gründe vorzubringen, welche eine Fortdauer oder Wiederher-  
stellung des Umgangs, nicht aber ihrer Fürsorge für das Kind rechtfertigen“.  
Aus Sicht des Gerichtshofs kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass,  
wenn der Bf. während der Geltung der Fürsorgeanordnungen die Möglichkeit  
gehabt hätte, die Frage des Umgangs mit seinen fünf Kindern in der Sache  
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von einem Gericht überprüfen zu lassen, er daraus eine gewisse Genugtuung  
hätte erlangen können, vor allem wenn er einen solchen Antrag hinreichend  
früh gestellt hätte.  
In dieser Hinsicht kann daher gesagt werden, dass der Bf. einen Verlust  
tatsächlich bestehender Möglichkeiten erlitten hat, der eine finanzielle Ent-  
schädigung rechtfertigt.  
13. Darüber hinaus wird aus Sicht des Gerichtshofs auch der Umstand, dass  
er während der Geltung der Fürsorgeanordnungen keine Möglichkeit hatte,  
die Frage des Umgangsrechts gerichtlich klären zu lassen, bei dem Bf. ein be-  
stimmtes Gefühl der Hilflosigkeit und Frustration hinterlassen haben, das in  
gleicher Weise eine finanzielle Entschädigung rechtfertigt.  
14. Keiner der oben in Ziff. 12 und 13 angeführten Faktoren kann eindeu-  
tig beziffert werden. Der Gerichtshof erkennt daher unter Berücksichtigung  
der von Art. 50 geforderten Billigkeitserwägungen, dem Bf. einen Betrag  
von 5.000 £ [ca. 6.798,– Euro] für den erlittenen Schaden zu.  
C. Verschiedenes  
15. Der Bf. beantragt, dass der Gerichtshof feststellen möge, dass das ge-  
genwärtige Recht der Kindesfürsorge in England und Wales weiterhin in  
mancherlei Hinsicht unzureichend ist.  
Dies ist jedoch eine Angelegenheit, die nicht von dem am 28. Januar 1986  
vor den Gerichtshof gebrachten Fall umfasst ist; folglich kann er diesem An-  
trag nicht entsprechen.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
1. dass der Fall aus dem Register zu streichen ist, soweit der Anspruch des Bf.  
auf Ersatz der Kosten und Auslagen betroffen ist;  
2. dass das Vereinigte Königreich dem Bf. einen Betrag von 5.000 £ [ca.  
6.798,– Euro] als immateriellen Schadensersatz zu zahlen hat;  
3. den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückzuweisen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): Wie im Fall W., s.o. S. 568.  
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