Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
H. gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH  
9. Juni 1988  
Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09  
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EGMR-E 3, 610  
Nr. 52  
Nr. 52  
H. gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung  
Urteil vom 9. Juni 1988 (Plenum)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-  
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 136-B.  
Beschwerde Nr. 9580/81, eingelegt am 3. September 1981; am 28. Januar 1986 von  
der Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Ergebnis: (1) Gütliche Einigung betreffend Kosten und Auslagen – insoweit Strei-  
chung des Falles aus dem Register; (2) Zuerkennung von immateriellem Scha-  
densersatz, hier: Verlust tatsächlich bestehender Möglichkeiten in der Muttter-/  
Kind-Beziehung; (3) Zurückweisung des Anspruchs im Übrigen.  
Sondervoten: Keine.  
Sachverhalt und Verfahren:  
(Zusammenfassung)  
Die Bf. hatte vor dem Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, Art. 8  
und 13 der Konvention gerügt. In seinem Hauptsache-Urteil vom 8. Juli 1987  
(EGMR-E 3, 599) hat der Gerichtshof u.a. eine Verletzung von Art. 8 und  
Art. 6 Abs. 1 in Bezug auf die Dauer des Verfahrens über den Umgang mit ih-  
rem unter Vormundschaft des Gerichts stehenden Kind festgestellt. Die Ent-  
scheidung zu Art. 50 der Konvention blieb vorbehalten. Die Regierung und  
die Bf. informierten die Kanzlei später, dass sie über die Ansprüche der Bf. auf  
Ersatz ihrer Kosten und Auslagen für das Verfahren vor der Kommission und  
dem Gerichtshof eine gütliche Einigung erzielt hätten; danach würde die Regie-  
rung insgesamt 5.229,05 £ [ca. 7.109,– Euro]* zuzüglich Mehrwertsteuer und ab-  
züglich der vom Europarat gewährten Verfahrenskostenhilfe an die Bf. zahlen.  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
7. Art. 50 der Konvention lautet:  
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-  
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-  
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-  
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des  
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-  
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die  
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-  
rechte Entschädigung zuzubilligen.“  
Gemäß dieser Bestimmung fordert der Bf. u. a. Ersatz des immateriellen  
Schadens sowie Erstattung der Kosten und Auslagen für das Verfahren vor  
den Konventionsorganen.  
A. Kosten und Auslagen  
8. Nach der Entscheidung in der Hauptsache wurde der Gerichtshof von  
einer gütlichen Einigung zwischen der Regierung und der Bf. hinsichtlich der  
Kosten und Auslagen in Kenntnis gesetzt (s.o. Ziff. 5). Unter Berücksichti-  
* Anm. d. Hrsg.: Zum Umrechnungskurs siehe die Fußnote auf S. 569.  
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gung dieser Einigung und mangels Widerspruchs von Seiten des Delegierten  
der Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass die Einigung gerecht i.S.v.  
Art. 53 Abs. 4 VerfO-EGMR ist. Dementsprechend nimmt der Gerichtshof  
die Einigung zur Kenntnis und erachtet es für angemessen, den Fall aus dem  
Register zu streichen, soweit dieser Anspruch der Bf. betroffen ist.  
B. Schadensersatz  
9. a) Die Bf. fordert Schadensersatz in exemplarischer Höhe, nämlich  
500.000 £ [ca. 679.773,– Euro] für die vom Gerichtshof in dem Hauptsache-  
Urteil festgestellte Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 der Konvention.  
Dieser Schadensersatz soll verschiedene Aspekte ausgleichen: u.a. den end-  
gültigen Verlust der Beziehung zu ihrer Tochter A.; den Entzug der Liebe  
der Tochter, des Zusammenseins mit ihr und deren Unterstützung; das Un-  
vermögen der Bf., weitere Kinder zu haben; die Verschlimmerung ihrer  
Krankheit, durch Anspannung und Verzweiflung wegen Art und Dauer der  
Verfahren in England; schließlich Einkommenseinbußen ihres Mannes, der –  
so wird behauptet – seine Arbeit aufgeben musste, um sich um sie kümmern  
zu können.  
b) Die Regierung argumentiert, dass ein Teil der behaupteten Schadens-  
aspekte zwar möglicherweise Folge des Verlusts des Kindes und des Umgangs  
mit ihm hätten gewesen sein können, diese aber nicht auf der Verletzung von  
Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 beruhten, da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich sei,  
dass das Ergebnis des von ihr angestrengten Umgangsrechtsverfahrens anders  
ausgefallen wäre, wenn dieses in „angemessener Frist“ abgeschlossen worden  
wäre. Es sei daher kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom Ge-  
richtshof festgestellten Verletzung der Konvention und dem Schaden der Bf.  
dargelegt worden.  
Die Regierung behauptet weiterhin, dass es angesichts der in ihrem Schrift-  
satz dargelegten besonderen Umstände des Falles keinen Anhaltspunkt dafür  
gebe, dass das Ausbleiben der Verfahrensverzögerungen der Bf. Möglichkei-  
ten eröffnet hätte, die praktische Vorteile für sie bedeutet hätten. Sie habe  
daher keinen „Verlust tatsächlich bestehender Möglichkeiten“ im Sinne der  
Rechtsprechung des Gerichtshofs erlitten, so dass die Feststellung einer Ver-  
letzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 eine hinreichende Genugtuung i.S.v.  
Art. 50 darstelle. Sollte der Gerichtshof dies anders sehen, dürfe – so die Re-  
gierung hilfsweise – die der Bf. zuzusprechende Summe unter keinen Umstän-  
den den Betrag von 5.000 £ [ca. 6.798,– Euro] überschreiten.  
c) Der Delegierte der Kommission ist der Ansicht, dass nicht mit Sicher-  
heit festgestellt werden könne, ob die einschlägigen Entscheidungen anders  
ergangen wären, wenn Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 nicht verletzt worden wären.  
Aus seiner Sicht sollte die Bf. gleichwohl einen „angemessenen Betrag“ als  
immateriellen Schadensersatz erhalten, der die Bedeutung der einschlägigen  
Aspekte widerspiegelt.  
10. Der Gerichtshof möchte in erster Linie in Erinnerung rufen, dass sich  
das Hauptsache-Urteil nicht mit der Rechtmäßigkeit der einzelnen Vorgänge  
wie der Anordnung der öffentlichen Fürsorge für das Kind, dessen Adoption  
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oder der Beschränkung und Beendigung des Umgangsrechts der Bf. befasst  
hat. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 wurde ausschließlich im  
Hinblick auf die Dauer des fraglichen Verfahrens festgestellt (s. das Haupt-  
sache-Urteil, S. 59-63, Ziff. 70-86, EGMR-E 3, 604-608, sowie S. 63-64,  
Ziff. 87-90, EGMR-E 3, 608).  
Auch wenn die Bf. daher Opfer von Fehlern verfahrensrechtlicher Natur  
war, handelte es sich dabei doch um dieselben Fehler, die unauflöslich mit  
der Verletzung eines der grundlegendsten Rechte verbunden waren, nämlich  
dem Recht auf Achtung des Familienlebens.  
11. Der Gerichtshof stimmt mit der Regierung überein, dass es nicht be-  
wiesen ist, dass das Unvermögen der Bf., weitere Kinder zu haben, und die  
Verschlimmerung ihrer Krankheit auf den Verletzungen der Konvention be-  
ruhten. Gleiches gilt für den Anspruch hinsichtlich der Einkommenseinbußen  
ihres Mannes, die weder detailliert dargelegt noch gar beziffert worden sind.  
12. Bezüglich des Verlusts der Beziehung zu ihrer Tochter A., des Entzugs  
der Liebe ihrer Tochter, des Zusammenseins mit ihr und deren Unterstützung,  
die die Bf. auf die Verstöße gegen die Konvention zurückführt, kann nicht mit  
Sicherheit behauptet werden, dass es bei einem zügigeren Abschluss des Ver-  
fahrens nicht dazu gekommen wäre. Es ist in der Tat zu berücksichtigen, wie  
die Regierung vorträgt, dass der kommunale Ombudsmann der Ansicht war,  
dass es „in der Tat außerordentlich unwahrscheinlich war, dass die Entschei-  
dung anders ausgefallen wäre, wenn er [der Grafschaftsrat] zügiger gehandelt  
hätte“ (s. das Hauptsache-Urteil, S. 55, Ziff. 31).  
13. Auf der anderen Seite ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass,  
wie die Regierung vorträgt, die Bf. aus einem zügigeren Abschluss des fragli-  
chen Verfahrens keinen praktischen Vorteil erlangt hätte.  
Es ist zutreffend, dass sie nach der Beendigung des Umgangs mit A. (Juni  
1977) etwa 17 Monate verstreichen ließ, ehe sie dessen Wiederherstellung  
beim High Court beantragte (November 1978). Hierfür hatte sie aber nicht  
nur einen stichhaltigen Grund – nämlich ihr Bestreben, zeigen zu können,  
dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe und sie in geordneten Ver-  
hältnissen lebte –, vielmehr war im November 1978 das Kind noch nicht zur  
Adoption bestimmt worden, so dass der Aufbau einer Beziehung zwischen  
diesem und seinen Pflegeeltern noch nicht begonnen hatte (s. das Haupt-  
sache-Urteil, S. 50, Ziff. 18-19, EGMR-E 3, 601).  
Viel problematischer ist freilich, dass von den verschiedenen Faktoren, die  
zu der erheblichen Dauer des Verfahrens beitrugen, allein die vom Graf-  
schaftsrat zu verantwortende Verzögerung bei der Einreichung von dessen  
Beweismitteln Anlass zur Kritik des Europäischen Gerichtshofs für Men-  
schenrechte gegeben hat (a.a.O., S. 62, Ziff. 84, EGMR-E 3, 607). Ohne diese  
Verzögerung – wäre sie nicht geschehen, so wären die Beweise eingereicht  
worden bevor A. im März 1979 zur Adoption bestimmt wurde (a.a.O.,  
S. 50-51, Ziff. 18-21, EGMR-E 3, 600 f.) – hätte sich das Verfahren möglicher-  
weise ganz anders entwickelt und wäre früher zum Abschluss gekommen. Der  
Zeitraum, währenddessen sich eine Beziehung zwischen A. und ihren Pflege-  
eltern entwickelte, wäre dann erheblich kürzer gewesen. Der High Court, der  
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seine Entscheidung auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ver-  
fügbaren Fakten stützen musste, war der Ansicht, dass der Fall der Bf. von  
der fraglichen Verzögerung „weitgehend präjudiziert“ worden sei (a.a.O.,  
S. 53, Ziff. 28, EGMR-E 3, 601 f.). Ein wichtiger Faktor war außerdem, dass  
sich der Zustand der Bf. ungeachtet ihrer von der Regierung betonten persön-  
lichen Vergangenheit ständig verbesserte, seit sie im Mai 1977 H. kennenge-  
lernt und ihn später im Oktober 1977 geheiratet hatte (a.a.O., S. 49, 50 und 53  
Ziff. 14, 17 und 28, EGMR-E 3, 600, 601 f.). Unter diesen Umständen kann es  
aus Sicht des Gerichtshofs nicht ausgeschlossen werden, dass ein schnellerer  
Abschluss des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.  
In dieser Hinsicht kann daher gesagt werden, dass sie einen Verlust tat-  
sächlich bestehender Möglichkeiten erlitten hat, der eine finanzielle Entschä-  
digung rechtfertigt.  
14. Darüber hinaus wird aus Sicht des Gerichtshofs auch der Umstand, dass  
sich das von der Bf. eingeleitete Verfahren über einen Zeitraum von zwei Jah-  
ren und sieben Monaten hinzog, und dass sie mit zunehmendem Zeitablauf  
ihre Erfolgschancen immer weiter schwinden sah, bei ihr ein Gefühl der Hilf-  
losigkeit und Frustration hervorgerufen haben, das in gleicher Weise eine fi-  
nanzielle Entschädigung rechtfertigt.  
15. Keiner der oben in Ziff. 13 und 14 angeführten Faktoren kann eindeu-  
tig quantifiziert werden. Der Gerichtshof erkennt daher unter Berücksichti-  
gung der von Art. 50 geforderten Billigkeitserwägungen, der Bf. einen Betrag  
von 12.000 £ [ca. 16.315,– Euro] für den erlittenen Schaden zu.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
1. dass der Fall aus dem Register zu streichen ist, soweit der Anspruch der Bf.  
auf Ersatz der Kosten und Auslagen betroffen ist;  
2. dass das Vereinigte Königreich der Bf. einen Betrag von 12.000 £ [ca.  
16.315,– Euro] als immateriellen Schadensersatz zu zahlen hat;  
3. den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückzuweisen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): Wie im Fall W., s.o. S. 568.  
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