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EGMR-E 3, 610
Nr. 52
oder der Beschränkung und Beendigung des Umgangsrechts der Bf. befasst
hat. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 wurde ausschließlich im
Hinblick auf die Dauer des fraglichen Verfahrens festgestellt (s. das Haupt-
sache-Urteil, S. 59-63, Ziff. 70-86, EGMR-E 3, 604-608, sowie S. 63-64,
Ziff. 87-90, EGMR-E 3, 608).
Auch wenn die Bf. daher Opfer von Fehlern verfahrensrechtlicher Natur
war, handelte es sich dabei doch um dieselben Fehler, die unauflöslich mit
der Verletzung eines der grundlegendsten Rechte verbunden waren, nämlich
dem Recht auf Achtung des Familienlebens.
11. Der Gerichtshof stimmt mit der Regierung überein, dass es nicht be-
wiesen ist, dass das Unvermögen der Bf., weitere Kinder zu haben, und die
Verschlimmerung ihrer Krankheit auf den Verletzungen der Konvention be-
ruhten. Gleiches gilt für den Anspruch hinsichtlich der Einkommenseinbußen
ihres Mannes, die weder detailliert dargelegt noch gar beziffert worden sind.
12. Bezüglich des Verlusts der Beziehung zu ihrer Tochter A., des Entzugs
der Liebe ihrer Tochter, des Zusammenseins mit ihr und deren Unterstützung,
die die Bf. auf die Verstöße gegen die Konvention zurückführt, kann nicht mit
Sicherheit behauptet werden, dass es bei einem zügigeren Abschluss des Ver-
fahrens nicht dazu gekommen wäre. Es ist in der Tat zu berücksichtigen, wie
die Regierung vorträgt, dass der kommunale Ombudsmann der Ansicht war,
dass es „in der Tat außerordentlich unwahrscheinlich war, dass die Entschei-
dung anders ausgefallen wäre, wenn er [der Grafschaftsrat] zügiger gehandelt
hätte“ (s. das Hauptsache-Urteil, S. 55, Ziff. 31).
13. Auf der anderen Seite ist der Gerichtshof nicht davon überzeugt, dass,
wie die Regierung vorträgt, die Bf. aus einem zügigeren Abschluss des fragli-
chen Verfahrens keinen praktischen Vorteil erlangt hätte.
Es ist zutreffend, dass sie nach der Beendigung des Umgangs mit A. (Juni
1977) etwa 17 Monate verstreichen ließ, ehe sie dessen Wiederherstellung
beim High Court beantragte (November 1978). Hierfür hatte sie aber nicht
nur einen stichhaltigen Grund – nämlich ihr Bestreben, zeigen zu können,
dass sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe und sie in geordneten Ver-
hältnissen lebte –, vielmehr war im November 1978 das Kind noch nicht zur
Adoption bestimmt worden, so dass der Aufbau einer Beziehung zwischen
diesem und seinen Pflegeeltern noch nicht begonnen hatte (s. das Haupt-
sache-Urteil, S. 50, Ziff. 18-19, EGMR-E 3, 601).
Viel problematischer ist freilich, dass von den verschiedenen Faktoren, die
zu der erheblichen Dauer des Verfahrens beitrugen, allein die vom Graf-
schaftsrat zu verantwortende Verzögerung bei der Einreichung von dessen
Beweismitteln Anlass zur Kritik des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte gegeben hat (a.a.O., S. 62, Ziff. 84, EGMR-E 3, 607). Ohne diese
Verzögerung – wäre sie nicht geschehen, so wären die Beweise eingereicht
worden bevor A. im März 1979 zur Adoption bestimmt wurde (a.a.O.,
S. 50-51, Ziff. 18-21, EGMR-E 3, 600 f.) – hätte sich das Verfahren möglicher-
weise ganz anders entwickelt und wäre früher zum Abschluss gekommen. Der
Zeitraum, währenddessen sich eine Beziehung zwischen A. und ihren Pflege-
eltern entwickelte, wäre dann erheblich kürzer gewesen. Der High Court, der
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 612 · 30.12.09