9.6.1988
R. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)
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keit eines Rechtsbehelfs in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Umgangsent-
scheidung (s. das Hauptsache-Urteil, S. 119-121, Ziff. 71-75, EGMR-E 3,
591-593, sowie S. 125-126, Ziff. 85-88, EGMR-E 3, 594).
Auch wenn die Bf. daher Opfer von Fehlern verfahrensrechtlicher Natur
war, handelte es sich dabei doch um dieselben Fehler, die unauflöslich mit
der Verletzung eines der grundlegendsten Rechte verbunden waren, nämlich
dem Recht auf Achtung des Familienlebens.
11. Bezüglich der – angeblich endgültigen – Trennung von den Kindern, die
die Bf. auf die Verstöße gegen die Konvention zurückführt, kann nicht mit Si-
cherheit behauptet werden, dass es ohne die besagten Verfahrensmängel nicht
zu ihr gekommen wäre. Aus Sicht des Gerichtshofs ist es nicht möglich zu be-
haupten, dass das Ergebnis zwingend anders ausgefallen wäre, wenn die Bf. wei-
tergehend an den einschlägigen Erörterungen der Gemeindebehörde beteiligt
oder das Gerichtsverfahren 1981-1982 zügiger durchgeführt worden wäre. Und
selbst wenn der Bf. ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Prüfung der materiellen
Rechtmäßigkeit der Umgangsentscheidung zur Verfügung gestanden hätte und
von ihr während der Geltung des Beschlusses betreffend die Ausübung der el-
terlichen Rechte erfolgreich durchgeführt worden wäre, hätte dies ganz sicher
nicht automatisch bedeutet, dass A. und J. wieder ihrer Fürsorge unterstellt
worden wären. Wie der Gerichtshof in Ziff. 86 des Hauptsache-Urteils aus-
geführt hat, „sind bei der Beurteilung der Angemessenheit öffentlicher Für-
sorge und bei der Frage, ob ein Elternteil Umgang mit dem Kind haben sollte,
möglicherweise unterschiedliche Erwägungen zu berücksichtigen“. Dies wird
durch den Umstand bestätigt, dass die Bf. zwar 1985 bestimmte Umgangsrechte
eingeräumt bekam, die Kinder aber trotzdem unter Vormundschaft des Ge-
richts verblieben (s. das Hauptsache-Urteil, S. 114, Ziff. 28, EGMR-E 3, 590).
12. Auf der anderen Seite vermag der Gerichtshof der Regierung nicht zu
folgen und feststellen, dass selbst ein ordnungsgemäßes Verfahren keinen
praktischen Vorteil für die Bf. bedeutet hätte.
Angesichts der Unsicherheit der familiären Situation zu diesem Zeitpunkt
und insbesondere der Wiederaufnahme ihrer Beziehung mit B. ist es in der Tat
ziemlich unwahrscheinlich, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde vom
April 1981 anders ausgefallen wäre, wenn die Bf. hieran weitergehend beteiligt
worden wäre (s. das Hauptsache-Urteil, S. 108-110, Ziff. 12-18, EGMR-E 3,
588 f.). In Anbetracht der Befürchtungen, die sie im Hinblick auf die Verant-
wortung für die Kinder geäußert hatte, und des Vorkommnisses im Zusammen-
hang mit dem Diebstahl aus dem Krankenhaussafe, gilt gleiches für die Ent-
scheidung vom August 1981 (a.a.O., S. 111, Ziff. 19-21, EGMR-E 3, 589). Wie
der Gerichtshof in Ziff. 73 des Hauptsache-Urteils festgestellt hat, hätte eine
angemessene Mitteilung an sie über die Entscheidung mit Sicherheit dazu ge-
führt, dass sie und ihre Anwälte den Widerspruch gegen den Beschluss betref-
fend die Übernahme der elterlichen Rechte am 29. September 1981 nicht zu-
rückgezogen hätten (a.a.O., S. 111-112, Ziff. 22, EGMR-E 3, 589).
Problematischer ist es, die Auswirkung eines früheren Abschlusses des im
Dezember 1981 eingeleiteten und im November 1982 beendeten Gerichtsver-
fahrens zu beurteilen: einerseits hätte es einen kürzeren Zeitraum bedeutet,
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 597 · 30.12.09