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EGMR-E 3, 582
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wäre. Wie der Gerichtshof in Ziff. 81 des Hauptsache-Urteils ausgeführt hat,
„sind bei der Beurteilung der Angemessenheit öffentlicher Fürsorge und bei
der Frage, ob ein Elternteil Umgang mit dem Kind haben sollte, möglicher-
weise unterschiedliche Erwägungen zu berücksichtigen“.
10. Auf der anderen Seite vermag der Gerichtshof der Regierung nicht zu
folgen und feststellen, dass selbst ein ordnungsgemäßes Verfahren keinen
praktischen Vorteil für die Bf. bedeutet hätte.
Angesichts des Lebenswandels der Bf. und ihres offensichtlich fehlenden
Interesses an dem Kind zu diesem Zeitpunkt, ist es in der Tat ziemlich un-
wahrscheinlich, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde vom Juni 1978
anders ausgefallen wäre, wenn die Bf. an dem diese vorbereitenden Verfahren
beteiligt worden wäre (s. das Hauptsache-Urteil, S. 64-65, Ziff. 12-13,
EGMR-E 3, 575); andererseits hätte eine solche Beteiligung ihr die Situation
vor Augen geführt und es ihr ermöglicht, in diesem entscheidenden Moment
darüber nachzudenken und sich zu äußern. Es ist auch zutreffend, dass sich P.
zu der Zeit, als die Behörde die Entscheidung über die Beendigung des Um-
gangs im Mai 1980 traf, bereits seit fast zwei Jahren bei den Pflegeeltern be-
fand. Eine weitergehende Beteiligung der Bf. an der Entscheidungsfindung in
dieser Phase hätte es ihr aber zumindest erlaubt, ihre Position zu solchen Fra-
gen vorzutragen wie den nachteiligen Effekt des Streiks der Sozialarbeiter auf
das vereinbarte Wiederannäherungsprogramm, die Ernsthaftigkeit ihres Wun-
sches auf Wiederherstellung ihrer Beziehung mit P. (wie der Richter am
County Court im Juli 1983 feststellte, hatte sie diesbezüglich durchgehend ei-
genständige Anstrengungen unternommen) und die anhaltende positive Be-
ziehung zwischen P. und seinem Großvater, bei dem die Bf. zur fraglichen
Zeit ihre feste Wohnung hatte (a.a.O., S. 65-67 und 68, Ziff. 13-18 und 22,
EGMR-E 3, 575 f.). Darüber hinaus hätte die Gemeindebehörde in jedem
Fall mehr unternehmen müssen, die Auswirkungen des Streiks der Sozial-
arbeiter auf das Wiederannäherungsprogramm auszugleichen.
Hinsichtlich der möglichen Bedeutung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs
zur Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Umgangsentscheidung
für die Bf. ist in Erinnerung zu rufen, dass P. im Juni 1978 langfristig Pflege-
eltern anvertraut worden war und die Bf. vom Ausbruch des Streiks der Sozi-
alarbeiter an (im November 1978) bis zu seiner Adoption (im Dezember
1983) gar keinen oder nur eingeschränkten Umgang mit ihm hatte (a.a.O.
S. 65-69; Ziff. 13-24, EGMR-E 3, 575 f.). Allerdings hatte der County Court
im Juli 1983 festgestellt, dass zumindest im ersten Teil dieses Zeitraums die
Gemeindebehörde und die Bf. „darin übereinstimmten, dass die Wiederannä-
herung zwischen Mutter und Kind weiterzuverfolgen sei“ (a.a.O., S. 68,
Ziff. 22, EGMR-E 3, 576 f.); tatsächlich war es erst der Streik – eine Angele-
genheit, die in keiner Weise im Verantwortungsbereich der Bf. lag –, der zum
ersten Mal die völlige Unterbrechung des Umgangs herbeiführte. Außerdem
hatte die Bf. seit Juli 1978 bei ihrem Vater Wohnung genommen, der eine an-
haltende und positive Beziehung mit P. hatte. Wie in Ziff. 81 des Hauptsache-
Urteils erwähnt, folgt im Übrigen aus den verschiedenen berücksichtigten Er-
wägungen, dass es den Eltern „möglich … [sein kann], Gründe vorzubringen,
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 584 · 30.12.09