Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
B. gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH  
9. Juni 1988  
Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09  
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EGMR-E 3, 582  
Nr. 48  
Nr. 48  
B. gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung  
Urteil vom 9. Juni 1988 (Plenum)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-  
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 136-D.  
Beschwerde Nr. 9840/82, eingelegt am 26. April 1982; am 28. Januar 1986 von der  
Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Ergebnis: (1) Zuerkennung von immateriellem Schadensersatz, hier: Verlust tat-  
sächlich bestehender Möglichkeiten in der Mutter-/Kind-Beziehung; (2) Ersatz  
für Kosten und Auslagen wird zugesprochen.  
Sondervoten: Keine.  
Sachverhalt und Verfahren:  
(Zusammenfassung)  
Der Fall betrifft die Bf. Frau B. und ihren 1977 geborenen Sohn P. Der Ge-  
richtshof hat in seinem Hauptsache-Urteil vom 8. Juli 1987 (EGMR-E 3, 574)  
festgestellt, dass die Rechte der Bf. aus Art. 8 und Art. 6 Abs. 1 in Bezug auf  
das Verfahren und die Unzulänglichkeit der zur Verfügung stehenden Rechts-  
behelfe im Hinblick auf die Entscheidungen betreffend ihres sich in der Für-  
sorge der Gemeindebehörde befindlichen Kindes verletzt sind. Die Entschei-  
dung zu Art. 50 blieb vorbehalten.  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
6. Art. 50 der Konvention lautet: [Text s.o. S. 570]. Gemäß dieser Bestim-  
mung fordert die Bf. u.a. Ersatz des immateriellen Schadens sowie Erstattung  
der Kosten und Auslagen für das Verfahren vor den Konventionsorganen.  
A. Schadensersatz  
7. a) Die Bf. fordert exemplarischen und verschärften Schadensersatz in un-  
bestimmter Höhe für die vom Gerichtshof in dem Hauptsache-Urteil fest-  
gestellte Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 der Konvention. Dieser Betrag  
soll den Verlust ihres Kindes P., den Zustand der Ungewissheit über die Zukunft  
ihres Kindes, in dem sie sich über einen Zeitraum von fünf Jahren von April 1978  
bis Dezember 1983 befand, sowie die erlittenen Ängste ausgleichen.  
b) Die Regierung argumentiert, dass der behauptete Schaden zwar möglicher-  
weise Folge der Entscheidungen der Gemeindebehörde, an denen die Bf. nach  
Feststellung des Gerichtshofs nicht hinreichend beteiligt worden sei, und des Feh-  
lens des Umgangs mit P. hätte gewesen sein können; der Schaden beruhe aber  
nicht auf der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8, da kein Anhaltspunkt dafür  
ersichtlich sei, dass das Ergebnis anders ausgefallen wäre, wenn sie stärker betei-  
ligt worden wäre oder wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, die Entscheidung  
eines auch für die materielle Prüfung zuständigen Gerichts herbeizuführen. Es  
sei daher kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom Gerichtshof fest-  
gestellten Verletzung der Konvention und dem Schaden der Bf. dargelegt worden.  
Die Regierung behauptet weiterhin, dass es angesichts der in ihrem Schrift-  
satz dargelegten besonderen Umstände des Falles keinen Anhaltspunkt dafür  
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9.6.1988  
B. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)  
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gebe, dass eine weitergehende Beteiligung der Bf. am Entscheidungsfindungs-  
prozess der Behörde oder die Verfügbarkeit eines Rechtsbehelfs in Sachen  
Umgangsrecht ihr tatsächlich zum Vorteil gereicht hätte. Sie habe daher kei-  
nen „Verlust tatsächlich bestehender Möglichkeiten“ im Sinne der Rechtspre-  
chung des Gerichtshofs erlitten, so dass die Feststellung einer Verletzung von  
Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 eine hinreichende Genugtuung i.S.v. Art. 50 darstelle.  
Sollte der Gerichtshof dies anders sehen, sollte – so die Regierung hilfsweise –  
die der Bf. zuzusprechende Summe unter keinen Umständen den Betrag von  
5.000 £ [ca. 6.798,– Euro]* überschreiten.  
c) Der Delegierte der Kommission ist der Ansicht, dass nicht mit Sicher-  
heit festgestellt werden könne, ob die einschlägigen Entscheidungen anders  
ergangen wären, wenn Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 nicht verletzt worden wären.  
Aus seiner Sicht sollte die Bf. gleichwohl einen „angemessenen Betrag“ als  
immateriellen Schadensersatz erhalten, der die Bedeutung der einschlägigen  
Aspekte widerspiegelt.  
8. Der Gerichtshof möchte in erster Linie in Erinnerung rufen, dass sich  
das Hauptsache-Urteil nicht mit der Rechtmäßigkeit der einzelnen Vorgänge  
wie der Anordnung der öffentlichen Fürsorge für das Kind, seiner Adoption  
oder der Beschränkung und Beendigung des Umgangsrechts der Bf. befasst  
hat. Verletzungen wurden nur aus den folgenden Gründen festgestellt: hin-  
sichtlich Art. 8 die unzureichende Beteiligung der Bf. an der Entscheidung  
der Gemeindebehörde, P. langfristig zu Pflegeeltern zu geben (Juni 1978)  
und ihren Umgang mit dem Kind zu beenden (Mai 1980); das Versäumnis,  
die Auswirkungen des Streiks der Sozialarbeiter auf das Programm zur För-  
derung der Wiederannäherung von P. an seine Mutter und seinen Großvater,  
bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen; und hinsichtlich Art. 6  
Abs. 1 die Nichtverfügbarkeit eines Rechtsbehelfs in Bezug auf die Recht-  
mäßigkeit der Umgangsentscheidung (s. das Hauptsache-Urteil, S. 74-76,  
Ziff. 66-70, EGMR-E 3, 578-580, sowie S. 79-80, Ziff. 80-83, EGMR-E 3, 580).  
Auch wenn die Bf. daher Opfer von Fehlern verfahrensrechtlicher Natur  
war, handelte es sich dabei doch um dieselben Fehler, die unauflöslich mit  
der Verletzung eines der grundlegendsten Rechte verbunden waren, nämlich  
dem Recht auf Achtung des Familienlebens.  
9. Bezüglich des Verlustes von P., den die Bf. auf die Verstöße gegen die  
Konvention zurückführt, kann nicht mit Sicherheit behauptet werden, dass  
dieser ohne die besagten Verfahrensmängel nicht eingetreten wäre. Aus Sicht  
des Gerichtshofs ist es nicht möglich zu behaupten, dass das Ergebnis zwin-  
gend anders ausgefallen wäre, wenn die Bf. weitergehend an den einschlägi-  
gen Erörterungen der Gemeindebehörde beteiligt worden wäre. Und selbst  
wenn der Bf. ein gerichtlicher Rechtsbehelf zur Überprüfung der materiellen  
Rechtmäßigkeit der Umgangsentscheidung zur Verfügung gestanden hätte  
und dieser während der Geltung der Fürsorgeanordnungen erfolgreich durch-  
geführt worden wäre, hätte dies ganz sicher nicht automatisch bedeutet, dass  
P. wieder ihrer Fürsorge unterstellt oder letztendlich nicht adoptiert worden  
* Anm. d. Hrsg.: Zur Umrechnung in Euro siehe die Fn. auf S. 569.  
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wäre. Wie der Gerichtshof in Ziff. 81 des Hauptsache-Urteils ausgeführt hat,  
„sind bei der Beurteilung der Angemessenheit öffentlicher Fürsorge und bei  
der Frage, ob ein Elternteil Umgang mit dem Kind haben sollte, möglicher-  
weise unterschiedliche Erwägungen zu berücksichtigen“.  
10. Auf der anderen Seite vermag der Gerichtshof der Regierung nicht zu  
folgen und feststellen, dass selbst ein ordnungsgemäßes Verfahren keinen  
praktischen Vorteil für die Bf. bedeutet hätte.  
Angesichts des Lebenswandels der Bf. und ihres offensichtlich fehlenden  
Interesses an dem Kind zu diesem Zeitpunkt, ist es in der Tat ziemlich un-  
wahrscheinlich, dass die Entscheidung der Gemeindebehörde vom Juni 1978  
anders ausgefallen wäre, wenn die Bf. an dem diese vorbereitenden Verfahren  
beteiligt worden wäre (s. das Hauptsache-Urteil, S. 64-65, Ziff. 12-13,  
EGMR-E 3, 575); andererseits hätte eine solche Beteiligung ihr die Situation  
vor Augen geführt und es ihr ermöglicht, in diesem entscheidenden Moment  
darüber nachzudenken und sich zu äußern. Es ist auch zutreffend, dass sich P.  
zu der Zeit, als die Behörde die Entscheidung über die Beendigung des Um-  
gangs im Mai 1980 traf, bereits seit fast zwei Jahren bei den Pflegeeltern be-  
fand. Eine weitergehende Beteiligung der Bf. an der Entscheidungsfindung in  
dieser Phase hätte es ihr aber zumindest erlaubt, ihre Position zu solchen Fra-  
gen vorzutragen wie den nachteiligen Effekt des Streiks der Sozialarbeiter auf  
das vereinbarte Wiederannäherungsprogramm, die Ernsthaftigkeit ihres Wun-  
sches auf Wiederherstellung ihrer Beziehung mit P. (wie der Richter am  
County Court im Juli 1983 feststellte, hatte sie diesbezüglich durchgehend ei-  
genständige Anstrengungen unternommen) und die anhaltende positive Be-  
ziehung zwischen P. und seinem Großvater, bei dem die Bf. zur fraglichen  
Zeit ihre feste Wohnung hatte (a.a.O., S. 65-67 und 68, Ziff. 13-18 und 22,  
EGMR-E 3, 575 f.). Darüber hinaus hätte die Gemeindebehörde in jedem  
Fall mehr unternehmen müssen, die Auswirkungen des Streiks der Sozial-  
arbeiter auf das Wiederannäherungsprogramm auszugleichen.  
Hinsichtlich der möglichen Bedeutung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs  
zur Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Umgangsentscheidung  
für die Bf. ist in Erinnerung zu rufen, dass P. im Juni 1978 langfristig Pflege-  
eltern anvertraut worden war und die Bf. vom Ausbruch des Streiks der Sozi-  
alarbeiter an (im November 1978) bis zu seiner Adoption (im Dezember  
1983) gar keinen oder nur eingeschränkten Umgang mit ihm hatte (a.a.O.  
S. 65-69; Ziff. 13-24, EGMR-E 3, 575 f.). Allerdings hatte der County Court  
im Juli 1983 festgestellt, dass zumindest im ersten Teil dieses Zeitraums die  
Gemeindebehörde und die Bf. „darin übereinstimmten, dass die Wiederannä-  
herung zwischen Mutter und Kind weiterzuverfolgen sei“ (a.a.O., S. 68,  
Ziff. 22, EGMR-E 3, 576 f.); tatsächlich war es erst der Streik – eine Angele-  
genheit, die in keiner Weise im Verantwortungsbereich der Bf. lag –, der zum  
ersten Mal die völlige Unterbrechung des Umgangs herbeiführte. Außerdem  
hatte die Bf. seit Juli 1978 bei ihrem Vater Wohnung genommen, der eine an-  
haltende und positive Beziehung mit P. hatte. Wie in Ziff. 81 des Hauptsache-  
Urteils erwähnt, folgt im Übrigen aus den verschiedenen berücksichtigten Er-  
wägungen, dass es den Eltern „möglich … [sein kann], Gründe vorzubringen,  
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welche eine Fortdauer oder Wiederherstellung des Umgangs, nicht aber ihrer  
Fürsorge für das Kind rechtfertigen“. Aus Sicht des Gerichtshofs kann nicht  
gänzlich ausgeschlossen werden, dass, wenn die Bf. während der Geltung der  
Fürsorgeanordnungen die Möglichkeit gehabt hätte, die Frage ihres Umgangs  
mit P. in der Sache von einem Gericht überprüfen zu lassen, sie daraus eine  
gewisse Genugtuung hätte erlangen können, vor allem wenn sie einen solchen  
Antrag hinreichend früh gestellt hätte. Dies hätte den gesamten Charakter ih-  
rer künftigen Beziehung zu dem Kind ändern können.  
In dieser Hinsicht kann daher gesagt werden, dass sie einen Verlust tat-  
sächlich bestehender Möglichkeiten erlitten hat, der eine finanzielle Entschä-  
digung rechtfertigt.  
11. Aus Sicht des Gerichtshofs dürfte darüber hinaus der Umstand, dass die  
Bf. zur Entscheidung der Gemeindebehörde vom Mai 1980 weder angehört  
noch im Voraus über die Sitzung, auf der diese getroffen wurde, informiert wor-  
den war, eine tiefe seelische Belastung für die Bf. hervorgerufen haben. Hinzu  
kommen Hilflosigkeit und Frustration, die sie als Folge ihrer Unfähigkeit, wäh-  
rend der Geltung der Fürsorgeanordnungen die Frage des Umgangsrechts ge-  
richtlich klären zu lassen, gefühlt haben muss. All dies sind Gründe, die in glei-  
cher Weise eine finanzielle Entschädigung rechtfertigen.  
12. Keiner der oben in Ziff. 10 und 11 angeführten Faktoren kann eindeu-  
tig beziffert werden. Der Gerichtshof erkennt daher unter Berücksichtigung  
der von Art. 50 geforderten Billigkeitserwägungen, der Bf. einen Betrag von  
12.000 £ [ca. 16.315,– Euro] für den erlittenen Schaden zu.  
B. Kosten und Auslagen  
13. Die Bf. fordert im Hinblick auf Anwaltsgebühren und geleistete Zah-  
lungen im Verfahren vor der Kommission und dem Gerichtshof einen Betrag  
von 20.051,32 £ [ca. 27.261,– Euro] zuzüglich Mehrwertsteuer vor Abzug des  
vom Europarat als Verfahrenskostenhilfe erhaltenen Betrags.  
14. Die Regierung bestreitet nicht, dass die Bf. verpflichtet ist, eine über den  
von besagter Verfahrenskostenhilfe abgedeckten Betrag hinausgehende Summe  
zu zahlen, und erklärt ihre Bereitschaft, diese Kosten zu ersetzen, soweit diese er-  
forderlich, tatsächlich angefallen und der Höhe nach angemessen sind. Sie nimmt  
hierzu im Einzelnen Stellung und trägt vor, dass diesbezüglich eine gerechte Ent-  
schädigung durch die Zahlung von 9.750 £ [ca. 13.256,– Euro] zuzüglich Mehrwert-  
steuer und abzüglich der Verfahrenskostenhilfezahlungen erfolgen könne.  
15. Der Gerichtshof hat die Forderung im Lichte der sich aus seiner ständi-  
gen Rechtsprechung ergebenden Kriterien und der Stellungnahmen der Re-  
gierung geprüft und merkt dabei folgendes an:  
a) Die Dienstleistungen eines Anwalts für seinen Mandanten müssen sich an den  
spezifischen Umständen und den Bedürfnissen des letzteren ausrichten; der Ge-  
richtshof misst dem allgemeinen Vortrag des Anwalts der Bf. großes Gewicht zu, da  
im vorliegenden Fall in Anbetracht der beschränkten Fähigkeiten der Bf. größtmög-  
liche Sorgfalt angezeigt war. Aus diesem Grund kann der Gerichtshof die Einwen-  
dungen der Regierung hinsichtlich der Summe für die auf Verfahrenskostenhilfe be-  
zogene Arbeit und die Reisekosten der Bf. und ihres Vaters nicht akzeptieren.  
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b) Wie die Regierung vorträgt mag es zweifelhaft sein, ob es wirklich erfor-  
derlich war, dass die Bf. bei dem Treffen mit dem Berater für Sozialarbeit im  
Februar 1985 und bei einem späteren Treffen zur Erörterung einer gütlichen  
Einigung von zwei Anwälten vertreten wurde. Dies gilt aber nicht für eine  
Besprechung im November 1986 mit den Vertretern der Bf. in den Parallel-  
fällen O., H., W. und R. gegen Vereinigtes Königreich, bei der sicherlich eine  
komplexe und detaillierte Prüfung der in der mündlichen Verhandlung vor  
dem Gerichtshof vorzutragenden Argumente erfolgte.  
c) Auch wenn der Gerichtshof die Berechnungen im Einzelnen nicht nach-  
prüfen kann, so teilt er doch die Zweifel der Regierung an bestimmten Ansät-  
zen für Telefonate und Kopien. Andererseits kann er die Sichtweise der Re-  
gierung, dass ein Anwalt während einer Reise gar nicht oder nur wenig für  
seinen Mandanten arbeite, nicht unterstützen.  
d) Auch wenn der Gerichtshof einen Betrag von mehr als den von der  
Regierung vorgeschlagenen 4.000 £ [ca. 5.438,– Euro] für die Vorbereitung  
und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Gerichtshofs als ange-  
messen akzeptieren könnte, stimmt er damit überein, das der für diese Posi-  
tion geforderte Betrag (9.712,50 £ [ca. 13.205,– Euro] zuzüglich Mehrwert-  
steuer) zu hoch ist. Gleiches gilt für den für den Schriftsatz zu Art. 50 gefor-  
derten Betrag (370 £ [ca. 503,– Euro]). Ganz allgemein gilt, worauf die Re-  
gierung hingewiesen hat, dass der Gerichtshof im Urteil Abdulaziz, Cabales  
und Balkandali vom 28. Mai 1985 (Série A Nr. 94, EGMR-E 3, 80) einen  
Stundensatz von 40 £ [ca. 54,– Euro] für die Arbeit von Anwälten zugelassen  
hat; er akzeptiert, dass im vorliegenden Fall ein Stundensatz von 60 £ [ca.  
82,– Euro] oder 70 £ [ca. 95,– Euro] (abhängig von der Art der Arbeit) fair  
und angemessen ist.  
16. Unter Berücksichtigung der oben genannten Faktoren und der ein-  
schlägigen Verfahrenskostenhilfezahlungen durch den Europarat und unter  
Beachtung von Grundsätzen der Billigkeit ist der Gerichtshof der Ansicht,  
dass die Bf. einen Anspruch auf Ersatz der Verfahrenskosten und -Auslagen  
in Höhe von 10.500 £ [ca. 14.275,– Euro] zuzüglich Mehrwertsteuer hat.  
C. Verschiedenes  
17. Die Bf. beantragt zudem, die Regierung zu einer Erklärung darüber zu ver-  
urteilen, wie sie sicherstellen wolle, dass das Recht der Kindesfürsorge im Vereinigten  
Königreich die in der Konvention garantierten Rechte nicht verletze.  
Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass seine Urteile dem betreffenden Staat die  
Wahl der Mittel überlassen, wie sie ihren Verpflichtungen aus Art. 53 im inner-  
staatlichen Recht gerecht werden wollen (s. u.a. Pauwels, Urteil vom 26. Mai 1988,  
Série A Nr. 135, Ziff. 41).  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
1. dass das Vereinigte Königreich der Bf. 12.000 £ [ca. 16.315,– Euro] als im-  
materiellen Schadensersatz und 10.500 £ [ca. 14.275,– Euro] zuzüglich  
Mehrwertsteuer für Kosten und Auslagen zu zahlen hat;  
2. den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückzuweisen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): Wie im Fall W., s.o. S. 573.  
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