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EGMR-E 3, 569
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den wäre, hätte dies in keiner Weise automatisch bedeutet, dass S. wieder der
Sorge des Bf. anvertraut oder letztlich nicht adoptiert worden wäre; wie der
Gerichtshof in Ziff. 81 des Hauptsache-Urteils festgestellt hat, „sind bei der
Beurteilung der Angemessenheit öffentlicher Fürsorge und bei der Frage, ob
ein Elternteil Umgang mit dem Kind haben sollte, möglicherweise unter-
schiedliche Erwägungen zu berücksichtigen“.
12. Auf der anderen Seite vermag der Gerichtshof der Regierung nicht zu
folgen und feststellen, dass selbst ein ordnungsgemäßes Verfahren keinen
praktischen Vorteil für den Bf. bedeutet hätte.
Angesichts der seinerzeit vorherrschenden familiären Situation ist es in der
Tat ziemlich unwahrscheinlich, dass die Entscheidungen der Gemeinde-
behörde von Januar oder Februar 1980 und von April 1980 anders ausgefallen
wären, wenn der Bf. daran weitergehend beteiligt worden wäre (s. das Haupt-
sache-Urteil, S. 12-13, Ziff. 14-16, EGMR-E 3, 543 f.).
Bezogen auf das im Januar 1981 eingeleitete Vormundschaftsverfahren ist
nicht auszuschließen, dass es zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn
es zu einem früheren Zeitpunkt als Oktober 1981 abgeschlossen worden wäre,
d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses
zwischen S. und den Pflegeeltern, bei denen er sich seit Mai 1980 befand, we-
niger weit fortgeschritten wäre (a.a.O., S. 13-14, Ziff. 17-21, EGMR-E 3, 544).
Hinsichtlich der möglichen Bedeutung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs
zur Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Umgangsentscheidung
für den Bf. ist es zutreffend, dass der High Court (vom Court of Appeal be-
stätigt) den Umgang des Bf. und seiner Frau ablehnte, um nicht weitere Ver-
suche, S. zurückzuerlangen, zu unterstützen (a.a.O., S. 14 Ziff. 20). Diese Ent-
scheidung erging jedoch im Juni 1981, nachdem das Kind bereits über ein Jahr
bei seinen Pflegeeltern gelebt hatte. Wie in Ziff. 81 des Hauptsache-Urteils
erwähnt, folgt im Übrigen aus den verschiedenen berücksichtigten Erwägun-
gen, dass es den Eltern „möglich … [sein kann], Gründe vorzubringen, welche
eine Fortdauer oder Wiederherstellung des Umgangs, nicht aber ihrer Für-
sorge für das Kind rechtfertigen.“ Aus Sicht des Gerichtshofs kann nicht
gänzlich ausgeschlossen werden, dass, wenn der Bf. während der Geltung des
Beschlusses die Möglichkeit gehabt hätte, die Frage des Umgangs mit S. in
der Sache von einem Gericht überprüfen zu lassen, er dies auch zu einem frü-
heren Zeitpunkt getan hätte als dem, zu dem er tatsächlich gegen den Be-
schluss vorging (a.a.O., S. 13, Ziff. 18, EGMR-E 3, 544). Und wie der Ge-
richtshof weiter in Ziff. 81 des Hauptsache-Urteils ausführt, hätte sich durch
ein solches Vorgehen „möglicherweise … der gesamte Charakter seiner Be-
ziehung zu S. geändert“.
In dieser Hinsicht kann daher gesagt werden, dass er einen Verlust tatsäch-
lich bestehender Möglichkeiten sowie Angst und Verzweiflung erlitten hat,
die eine finanzielle Entschädigung rechtfertigen.
Keiner der oben genannten Faktoren kann eindeutig beziffert werden. Der
Gerichtshof erkennt daher unter Berücksichtigung der von Art. 50 geforderten
Billigkeitserwägungen dem Bf. einen Betrag von 12.000 £ [ca. 16.315,– Euro] für
den erlittenen Schaden zu.
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 572 · 30.12.09