Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
W. gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH  
9. Juni 1988  
Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09  
9.6.1988  
W. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)  
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Nr. 46  
W. gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung  
Urteil vom 9. Juni 1988 (Plenum)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-  
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 136-C.  
Beschwerde Nr. 9749/82, eingelegt am 18. Januar 1982; am 28. Januar 1986 von der  
Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Ergebnis: (1) Gütliche Einigung betr. Kosten und Auslagen – insoweit Streichung  
des Falles aus dem Register; (2) Zuerkennung von immateriellem Schadensersatz,  
hier: Verlust tatsächlich bestehender Möglichkeiten in der Vater-/Kind-Beziehung;  
(3) Zurückweisung des Anspruchs im Übrigen.  
Sondervoten: Eins.  
Innerstaatliche Urteils-Umsetzung, Überwachung durch das Ministerkomitee (gem.  
Art. 54 [Art. 46 n.F.]): Das Ministerkomitee des Europarats teilt in seiner Entschlie-  
ßung DH (90) 5 vom 12. März 1990 mit, dass es seine Prüfung aufgrund der vom Ver-  
einigten Königreich übermittelten Informationen als abgeschlossen betrachtet.  
Die Informationen, im Anhang der Entschließung enthalten, beziehen sich auf  
den Children Act 1989, dessen Inkrafttreten für Oktober 1991 angekündigt wird.  
Artikel 34 dieses Gesetzes sieht u.a. in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 der  
Konvention Zugang zu Gericht vor, wenn Eltern in Zukunft Fragen des Umgangs-  
rechts mit ihren unter Fürsorge stehenden Kindern geklärt wissen wollen. Art. 22  
des erwähnten Gesetzes gewährt außerdem eine weiterreichende Beteiligung der  
Eltern bei Entscheidungen der örtlichen Behörden.  
Sachverhalt und Verfahren:  
(Zusammenfassung)  
In seinem Hauptsache-Urteil vom 8. Juli 1987 im Fall W., EGMR-E 3,  
542 ff., hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechte des Bf. aus Art. 8  
und Art. 6 Abs. 1 der Konvention verletzt wurden. Der Bf. hatte sein Kind,  
das bei Beginn des gerügten Verfahrens 4 Monate alt war, zunächst freiwillig  
der Fürsorge der Gemeindebehörde übergeben. Die Konventionsverletzung  
bestand darin, dass der Bf. an den in der Folgezeit von der Behörde getroffe-  
nen Maßnahmen nicht ausreichend beteiligt wurde (Art. 8). Auch konnte der  
Bf. insoweit keine gerichtliche Überprüfung erreichen (Art. 6).  
Mangels Entscheidungsreife wurde die Frage einer gerechten Entschädi-  
gung im Hauptsache-Urteil vorbehalten.  
(Übersetzung)  
5. Die Regierung und der Bf. informierten die Kanzlei später, dass sie  
über die Ansprüche des Bf. auf Ersatz seiner Kosten und Auslagen für  
das Verfahren vor der Kommission und dem Gerichtshof eine gütliche Ei-  
nigung erzielt hätten. Der Bf. akzeptiere – bzgl. Kosten und Auslagen – als  
vollständige und abschließende Entschädigung den von der Regierung zu  
zahlenden Betrag von insgesamt 25.350 £ [ca. 34.464,– Euro]* zuzüglich  
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung  
in Euro (Kurs per 31.12.2007: 1 Euro = 0,73554 britische Pfund) dient einer ungefäh-  
ren Orientierung. Zeitbedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.  
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EGMR-E 3, 569  
Nr. 46  
Mehrwertsteuer und abzüglich der vom Europarat gewährten Verfahrens-  
kostenhilfe.  
6. Nach Rücksprache mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Regierung,  
dem Delegierten der Kommission und dem Anwalt des Bf. entscheidet der  
Gerichtshof am 24. März 1988, dass es nicht erforderlich ist, eine mündliche  
Verhandlung durchzuführen.  
Entscheidungsgründe:  
7. Art. 50 der Konvention lautet:  
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-  
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-  
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-  
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des  
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-  
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die  
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-  
rechte Entschädigung zuzubilligen.“  
Gemäß dieser Bestimmung fordert der Bf. u.a. Ersatz des immateriellen  
Schadens sowie Erstattung der Kosten und Auslagen für das Verfahren vor  
den Konventionsorganen.  
A. Kosten und Auslagen  
8. Nach der Entscheidung in der Hauptsache wurde der Gerichtshof von  
einer gütlichen Einigung zwischen der Regierung und dem Bf. hinsichtlich  
der Kosten und Auslagen in Kenntnis gesetzt (s.o. Ziff. 5). Unter Berück-  
sichtigung dieser Einigung und mangels Widerspruchs von Seiten des Dele-  
gierten der Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass die Einigung gerecht  
im Sinne von Art. 53 Abs. 4 VerfO-EGMR ist. Dementsprechend nimmt der  
Gerichtshof die Einigung zur Kenntnis und erachtet es für angemessen, den  
Fall aus dem Register zu streichen, soweit dieser Anspruch des Bf. betroffen  
ist.  
B. Schadensersatz  
9. a) Der Bf. fordert Schadensersatz in exemplarischer Höhe von mindes-  
tens 100.000 £ [ca. 135.955,– Euro] für die vom Gerichtshof im Hauptsache-  
Urteil festgestellte Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 der Konvention.  
Dieser Betrag soll den Verlust der Lebensgemeinschaft mit seinem Kind  
S. sowie Angst und Verzweiflung ausgleichen, die er erlitten hat und noch im-  
mer erleidet.  
b) Die Regierung argumentiert, dass der behauptete Schaden zwar mögli-  
cherweise Folge der Entscheidungen der Gemeindebehörde, an denen der Bf.  
nach Feststellung des Gerichtshofs nicht hinreichend beteiligt worden ist, und  
des Fehlens des Umgangs mit S. hätte gewesen sein können; der Schaden be-  
ruhe aber nicht auf der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8, da kein An-  
haltspunkt dafür ersichtlich sei, dass das Ergebnis anders ausgefallen wäre,  
wenn er stärker beteiligt worden wäre oder wenn er die Möglichkeit gehabt  
hätte, die Entscheidung eines auch für die materielle Prüfung zuständigen Ge-  
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richts herbeizuführen. Es sei daher kein ursächlicher Zusammenhang zwi-  
schen der vom Gerichtshof festgestellten Verletzung der Konvention und  
dem Schaden des Bf. dargelegt worden.  
Die Regierung behauptet weiterhin, dass es angesichts der in ihrem Schrift-  
satz dargelegten besonderen Umstände des Falles keinen Anhaltspunkt dafür  
gebe, dass eine weitergehende Beteiligung des Bf. am Entscheidungsfindungs-  
prozess der Behörde oder die Verfügbarkeit eines Rechtsbehelfs in Sachen  
Umgangsrecht ihm tatsächlich zum Vorteil gereicht hätten. Er habe daher  
keinen „Verlust tatsächlich bestehender Möglichkeiten“ im Sinne der Recht-  
sprechung des Gerichtshofs erlitten, so dass die Feststellung einer Verletzung  
von Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 eine hinreichende gerechte Entschädigung i.S.v.  
Art. 50 darstelle. Sollte der Gerichtshof dies anders sehen, dürfe – so die Re-  
gierung hilfsweise – die dem Bf. zuzusprechende Summe unter keinen Um-  
ständen den Betrag von 5.000 £ [ca. 6.798,– Euro] überschreiten.  
c) Der Delegierte der Kommission ist der Ansicht, dass nicht mit Sicher-  
heit festgestellt werden könne, ob die einschlägigen Entscheidungen anders  
ergangen wären, wenn Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 nicht verletzt worden wären.  
Aus seiner Sicht sollte der Bf. gleichwohl einen „angemessenen Betrag“ als  
immateriellen Schadensersatz erhalten, der die Bedeutung der einschlägigen  
Aspekte widerspiegelt.  
10. Der Gerichtshof möchte in erster Linie in Erinnerung rufen, dass sich  
das Hauptsache-Urteil nicht mit der Rechtmäßigkeit der einzelnen Vorgänge  
wie die Anordnung der öffentlichen Fürsorge für das Kind, seiner Adoption  
oder der Beschränkung und Beendigung des Umgangsrechts des Bf. befasst  
hat. Verletzungen wurden nur aus den folgenden Gründen festgestellt: hin-  
sichtlich Art. 8 die unzureichende Beteiligung des Bf. an den Entscheidungen  
der Gemeindebehörde, S. mit dem Ziel der Adoption langfristig zu Pflege-  
eltern zu geben (Januar oder Februar 1980) sowie den Umgang des Bf. und  
seiner Frau mit dem Kind zu beenden (April 1980), hilfsweise in Verbindung  
mit der Dauer des Vormundschaftsverfahrens (Januar bis Oktober 1981). Und  
hinsichtlich Art. 6 Abs. 1, die Nichtverfügbarkeit eines Rechtsbehelfs in Be-  
zug auf die Rechtmäßigkeit der Umgangsentscheidung (s. das Hauptsache-  
Urteil, S. 29-31, Ziff. 66-70, EGMR-E 3, 559-562, sowie S. 35-36, Ziff. 80-83,  
EGMR-E 3, 565-567).  
Auch wenn der Bf. daher Opfer von Fehlern verfahrensrechtlicher Natur  
war, handelte es sich dabei doch um dieselben Fehler, die unauflöslich mit  
der Verletzung eines der grundlegendsten Rechte verbunden waren, nämlich  
dem Recht auf Achtung des Familienlebens.  
11. Was den Verlust der Lebensgemeinschaft mit S. angeht, den der Bf. auf  
die Verstöße gegen die Konvention zurückführt, kann nicht mit Sicherheit be-  
hauptet werden, dass die Entscheidungen in beiden Fällen anders ausgefallen  
wären, wenn er weitergehend an den maßgeblichen Verhandlungen der Ge-  
meindebehörde beteiligt worden wäre bzw. wenn das Vormundschaftsverfah-  
ren zügiger durchgeführt worden wäre. Und selbst wenn während der Geltung  
des Beschlusses ein Rechtsbehelf hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Um-  
gangsentscheidung verfügbar gewesen und vom Bf. erfolgreich eingelegt wor-  
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EGMR-E 3, 569  
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den wäre, hätte dies in keiner Weise automatisch bedeutet, dass S. wieder der  
Sorge des Bf. anvertraut oder letztlich nicht adoptiert worden wäre; wie der  
Gerichtshof in Ziff. 81 des Hauptsache-Urteils festgestellt hat, „sind bei der  
Beurteilung der Angemessenheit öffentlicher Fürsorge und bei der Frage, ob  
ein Elternteil Umgang mit dem Kind haben sollte, möglicherweise unter-  
schiedliche Erwägungen zu berücksichtigen“.  
12. Auf der anderen Seite vermag der Gerichtshof der Regierung nicht zu  
folgen und feststellen, dass selbst ein ordnungsgemäßes Verfahren keinen  
praktischen Vorteil für den Bf. bedeutet hätte.  
Angesichts der seinerzeit vorherrschenden familiären Situation ist es in der  
Tat ziemlich unwahrscheinlich, dass die Entscheidungen der Gemeinde-  
behörde von Januar oder Februar 1980 und von April 1980 anders ausgefallen  
wären, wenn der Bf. daran weitergehend beteiligt worden wäre (s. das Haupt-  
sache-Urteil, S. 12-13, Ziff. 14-16, EGMR-E 3, 543 f.).  
Bezogen auf das im Januar 1981 eingeleitete Vormundschaftsverfahren ist  
nicht auszuschließen, dass es zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn  
es zu einem früheren Zeitpunkt als Oktober 1981 abgeschlossen worden wäre,  
d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses  
zwischen S. und den Pflegeeltern, bei denen er sich seit Mai 1980 befand, we-  
niger weit fortgeschritten wäre (a.a.O., S. 13-14, Ziff. 17-21, EGMR-E 3, 544).  
Hinsichtlich der möglichen Bedeutung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs  
zur Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Umgangsentscheidung  
für den Bf. ist es zutreffend, dass der High Court (vom Court of Appeal be-  
stätigt) den Umgang des Bf. und seiner Frau ablehnte, um nicht weitere Ver-  
suche, S. zurückzuerlangen, zu unterstützen (a.a.O., S. 14 Ziff. 20). Diese Ent-  
scheidung erging jedoch im Juni 1981, nachdem das Kind bereits über ein Jahr  
bei seinen Pflegeeltern gelebt hatte. Wie in Ziff. 81 des Hauptsache-Urteils  
erwähnt, folgt im Übrigen aus den verschiedenen berücksichtigten Erwägun-  
gen, dass es den Eltern „möglich … [sein kann], Gründe vorzubringen, welche  
eine Fortdauer oder Wiederherstellung des Umgangs, nicht aber ihrer Für-  
sorge für das Kind rechtfertigen.“ Aus Sicht des Gerichtshofs kann nicht  
gänzlich ausgeschlossen werden, dass, wenn der Bf. während der Geltung des  
Beschlusses die Möglichkeit gehabt hätte, die Frage des Umgangs mit S. in  
der Sache von einem Gericht überprüfen zu lassen, er dies auch zu einem frü-  
heren Zeitpunkt getan hätte als dem, zu dem er tatsächlich gegen den Be-  
schluss vorging (a.a.O., S. 13, Ziff. 18, EGMR-E 3, 544). Und wie der Ge-  
richtshof weiter in Ziff. 81 des Hauptsache-Urteils ausführt, hätte sich durch  
ein solches Vorgehen „möglicherweise … der gesamte Charakter seiner Be-  
ziehung zu S. geändert“.  
In dieser Hinsicht kann daher gesagt werden, dass er einen Verlust tatsäch-  
lich bestehender Möglichkeiten sowie Angst und Verzweiflung erlitten hat,  
die eine finanzielle Entschädigung rechtfertigen.  
Keiner der oben genannten Faktoren kann eindeutig beziffert werden. Der  
Gerichtshof erkennt daher unter Berücksichtigung der von Art. 50 geforderten  
Billigkeitserwägungen dem Bf. einen Betrag von 12.000 £ [ca. 16.315,– Euro] für  
den erlittenen Schaden zu.  
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C. Verschiedenes  
13. Der Bf. beantragte, dass der Gerichtshof feststellen möge, dass das ge-  
genwärtige Recht der Kindesfürsorge in England und Wales weiterhin in  
mancherlei Hinsicht unzureichend ist.  
Dies ist jedoch eine Angelegenheit, die nicht von dem am 28. Januar 1986  
vor den Gerichtshof gebrachten Fall umfasst ist; folglich kann er diesem An-  
trag nicht entsprechen.  
14. In seinem weiteren Vortrag hat der Bf. den Gerichtshof ersucht, ver-  
schiedene Anordnungen zu Angelegenheiten wie den Brief- und Postkarten-  
verkehr mit S., den Austausch von Geschenken und Fotos, die Übermittlung  
von Schulzeugnissen und ärztlichen Berichten sowie Besuche durch die ande-  
ren Kinder des Bf. zu treffen.  
Der Gerichtshof ist jedoch nach Maßgabe der Konvention nicht ermäch-  
tigt, derartige Anordnungen zu erlassen (s. u.a. Gillow, Urteil vom 14. Sep-  
tember 1987, Série A Nr. 124-C, S. 26, Ziff. 9, EGMR-E 3, 321).  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
1. dass der Fall aus dem Register zu streichen ist, soweit der Anspruch des Bf.  
auf Ersatz der Kosten und Auslagen betroffen ist;  
2. dass das Vereinigte Königreich dem Bf. einen Betrag von 12.000 £ [ca.  
16.315,– Euro] als immateriellen Schadensersatz zu zahlen hat;  
3. den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückzuweisen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): die Richter Ryssdal, Präsident  
(Norweger), Cremona (Malteser), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Lagergren  
(Schwede), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher), Pinheiro Farinha (Portu-  
giese), Pettiti (Franzose), Walsh (Ire), Sir Vincent Evans (Brite), Macdonald (Ka-  
nadier, gewählt auf Vorschlag Liechtensteins), Russo (Italiener), Bernhardt (Deut-  
scher), Gersing (Däne), Spielmann (Luxemburger), De Meyer (Belgier), Valticos  
(Grieche); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)  
Sondervotum: Eins. Erklärung des Richters De Meyer.  
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