Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
POISS gegen ÖSTERREICH  
29. September 1987  
Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
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© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09  
29.9.1987  
Poiss (Entschädigung)  
505  
Nr. 40  
Poiss gegen Österreich – Entschädigung  
Urteil vom 29. September 1987 (Kammer)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-  
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 124-E.  
Beschwerde Nr. 9816/82, eingelegt am 25. Januar 1982; am 14. Mai 1986 von der  
Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Ergebnis: Gütliche Einigung über gerechte Entschädigung nach Art. 50 gebilligt.  
Fall im Register gestrichen.  
Sondervoten: Keine.  
Innerstaatliche Urteils-Umsetzung, Überwachung durch das Ministerkomitee (gem.  
Art. 54 [Art. 46 n.F.]): Aufgrund der Urteile in den Fällen Erkner und Hofauer (s.o.  
S. 467 und 486) sowie Poiss (s.o. S. 489) hat die österreichische Regierung das Minis-  
terkomitee über drei Gesetzesänderungen informiert.  
Es handelt sich um: (1) Agrarverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 901/1993, das nun-  
mehr im Rahmen von Agrarverfahren die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen  
Verhandlung vorsieht; (2) Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 902/1993, wonach  
Fragen der Entschädigung nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 in Zu-  
kunft in erster Instanz vom Landesagrarsenat entschieden werden mit Berufungs-  
möglichkeit zum Obersten Agrarsenat; (3) Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951,  
BGBl. 903/1993, das u.a. in Art. 10 bei fehlerhaften Zusammenlegungsverfahren  
die Möglichkeit einer Entschädigung vorsieht, wobei der Anspruch auf Entschädi-  
gung innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Zusammenlegungsplans erho-  
ben werden muss. Das Gesetz bestimmt eine konkrete Berechnungsmethode.  
Siehe zu den Einzelheiten den Anhang in der Entschließung des Ministerkomitees  
DH (94) 21 vom 21. März 1994. Die drei Gesetzesänderungen treten zum 1. Ja-  
nuar 1994 in Kraft. Das Ministerkomitee betrachtet seine Überwachungsfunktion  
gem. Art. 54 der Konvention in den vorstehenden Fällen damit als erfüllt.  
Sachverhalt und Verfahren:  
(Zusammenfassung)  
[1.-7.] Die Beschwerde wurde von Leopold Poiss (verstorben am 30. April  
1984) und seinen Kindern Josef und Anna Poiss eingelegt. In seinem Haupt-  
sache-Urteil vom 23. April 1987 (EGMR-E 3, 489) hat der Gerichtshof eine Ver-  
letzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention und von Art. 1 des 1. ZP-EMRK inso-  
fern festgestellt, als die Dauer der Zusammenlegungsverfahren ihrer landwirt-  
schaftlichen Grundstücke im Rahmen einer Agrarreform die „angemessene  
Frist“ überschritten hat und das Recht der Bf. auf Schutz ihres Eigentums ver-  
letzt worden ist (Série A Nr. 117, S. 103-110, Ziff. 50-70 der Entscheidungsgründe  
und Ziff. 1 und 3 der Entscheidungsformel, EGMR-E 3, 498-504 und 504).  
Die Bf. fordern als gerechte Entschädigung i.S.v. Art. 50 der Konvention Er-  
satz des materiellen Schadens in Höhe von 919.100,– ÖS [ca. 66.794,– Euro]*  
und Erstattung ihrer Anwaltskosten in Höhe von 248.125,48 ÖS [ca. 18.032,–  
Euro].  
Am 7. Juli 1987 übermittelten die Bf. den Text einer gütlichen Einigung,  
die die Regierung ihnen am 23. Juni angeboten hatte und der wie folgt lautet:  
* Anm. d. Hrsg.: Zur Umrechnung in Euro s. die Fußnote auf S. 470.  
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 505 · 30.12.09  
506  
EGMR-E 3, 505  
Nr. 40  
„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, un-  
ter Bezugnahme auf die in der Menschenrechtsbeschwerdesache POISS ge-  
gen die Republik Österreich am 13.5. und 15.6. d.J. im Bundesministerium  
für auswärtige Angelegenheiten geführten Vergleichsgespräche, folgende  
Vorgangsweise zum Abschluß und zur Durchführung eines Vergleiches  
über die Leistung einer gerechten Entschädigung gem. Art. 50 EMRK vor-  
zuschlagen:  
1. Angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Men-  
schenrechte vom 23. April 1987, Zl. 17/1986/115/163 (Menschenrechts-  
beschwerde Poiss), erklärt sich die Republik Österreich bereit, den Be-  
schwerdeführern einen Betrag von ÖS 700.000,– [ca. 50.871,– Euro] (ÖS  
450.000,– Entschädigung und ÖS 250.000,– Verfahrenskosten) zu bezah-  
len. Diesen Betrag akzeptieren die Beschwerdeführer als Abgeltung ihrer  
Aufwendungen zur Rechtsdurchsetzung (Verfahrenskosten, seien sie in-  
nerstaatlich oder darüber hinausgehend) und als Abdeckung aller aus  
dem bisherigen Verfahren entstandenen Schäden bis einschließlich 31. De-  
zember 1986.  
2. Die Überweisung des Betrages erfolgt zu treuen Händen an den Rechts-  
vertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. Erich Proksch, Konto bei  
der PSK Nr. 154 5595, in zwei getrennten Zahlungen, wobei das Land Nieder-  
österreich ÖS 500.000,– [ca. 36.336,– Euro] und der Bund ÖS 200.000,– [ca.  
14.535,– Euro] bis spätestens 15. Juli 1987 übermitteln werden.  
3. Voraussetzung für die Auszahlung des Betrages des Bundes an den  
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist der Nachweis einer Bestätigung  
seitens der Beschwerdeführer, daß keine Abgabenforderungen seitens des  
Bundes gegen sie bestehen.  
4. Rechtsanwalt Dr. Proksch verpflichtet sich, die genannten Beträge so  
lange treuhändig zu verwalten, bis der Europäische Gerichtshof für Men-  
schenrechte über die Streichung des gegenständlichen Beschwerdefalles  
aus der Liste der anhängigen Beschwerdefälle entschieden hat.  
5. Sollte der Gerichtshof eine Streichung des Falles ablehnen, so wären die  
angeführten Beträge von Rechtsanwalt Dr. Proksch an das Bundesministe-  
rium für Land- und Forstwirtschaft und das Land Niederösterreich zurück-  
zuüberweisen. Die Kontonummern werden in diesem Fall unverzüglich  
Rechtsanwalt Dr. Proksch mitgeteilt werden.  
6. Die Beschwerdeführer erklären, daß sie nach der Erfüllung der Punkte 1  
bis 4, was den Zeitraum bis einschließlich den 31.12.1986 betrifft, keinerlei  
Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Republik Österreich geltend ma-  
chen werden, und zwar weder im Wege eines Verfahrens vor einem öster-  
reichischen Gericht noch vor einer internationalen Instanz oder anderwei-  
tig, die in irgendeiner Weise mit dem Gegenstand der Beschwerde  
Nr. 9816/82 vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte bzw.  
Nr. 17/1986/115/163 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschen-  
rechte im Zusammenhang stehen.  
Dieses Schreiben und Ihr bestätigendes Antwortschreiben stellen einen  
Vergleich im Sinne des Art. 53 Z. 4 der Verfahrensordnung des Europäi-  
schen Gerichtshofes für Menschenrechte dar.  
Für den Bundesminister:  
i.V. Dr. Strohal“  
Der Anwalt der Bf. Dr. Proksch antwortete am 29. Juni 1987 [zum Inhalt  
des Schreibens siehe die Zusammenfassung im Fall Erkner und Hofauer,  
oben S. 487 f.].  
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 506 · 30.12.09  
29.9.1987  
Poiss (Entschädigung)  
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Demgemäß beantragen die Bf., der Gerichtshof möge den Fall im Register  
streichen.  
Am 16. Juli teilte der Ständige Vertreter Österreichs beim Europarat mit,  
dass seine Regierung den vereinbarten Betrag von 700.000,– ÖS [ca. 50.871,–  
Euro] gezahlt hat, und deshalb ebenfalls beantragt, den Fall im Register zu  
streichen.  
Der Delegierte der Kommission teilte am 12. August sein Einverständnis  
im Hinblick auf diese Vorgehensweise mit und am selben Tag informierte  
der Anwalt der Bf. die Kanzlei des Gerichtshofs vom Eingang der fraglichen  
Summe.  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
8. Art. 50 der Konvention lautet wie folgt:  
„Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist  
ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der  
Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschau-  
ung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer natio-  
nalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu  
gewährleisten.“  
Nach seinem Urteil vom 23. April 1987 in der Hauptsache wurde dem Ge-  
richtshof mitgeteilt, dass zwischen der Regierung und den Bf. im Hinblick auf  
deren Forderungen gem. Art. 50 eine Einigung erreicht worden ist. In Anbe-  
tracht des Wortlauts der Vereinbarung sowie der Zustimmung des Delegier-  
ten der Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass es sich um eine gerechte  
Vereinbarung i.S.v. Art. 53 Abs. 4 VerfO-EGMR handelt. Demzufolge nimmt  
der Gerichtshof von der Vereinbarung förmlich Kenntnis und entscheidet,  
dass es angemessen ist, das Verfahren in Anwendung der genannten Vor-  
schrift im Register zu streichen.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
der Fall wird im Register gestrichen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Ryssdal, Präsident  
(Norweger), Lagergren (Schwede), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher),  
Walsh (Ire), Sir Vincent Evans (Brite), Russo (Italiener); Kanzler: Eissen (Franzo-  
se); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)  
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