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EGMR-E 3, 505
Nr. 40
„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, un-
ter Bezugnahme auf die in der Menschenrechtsbeschwerdesache POISS ge-
gen die Republik Österreich am 13.5. und 15.6. d.J. im Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten geführten Vergleichsgespräche, folgende
Vorgangsweise zum Abschluß und zur Durchführung eines Vergleiches
über die Leistung einer gerechten Entschädigung gem. Art. 50 EMRK vor-
zuschlagen:
1. Angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte vom 23. April 1987, Zl. 17/1986/115/163 (Menschenrechts-
beschwerde Poiss), erklärt sich die Republik Österreich bereit, den Be-
schwerdeführern einen Betrag von ÖS 700.000,– [ca. 50.871,– Euro] (ÖS
450.000,– Entschädigung und ÖS 250.000,– Verfahrenskosten) zu bezah-
len. Diesen Betrag akzeptieren die Beschwerdeführer als Abgeltung ihrer
Aufwendungen zur Rechtsdurchsetzung (Verfahrenskosten, seien sie in-
nerstaatlich oder darüber hinausgehend) und als Abdeckung aller aus
dem bisherigen Verfahren entstandenen Schäden bis einschließlich 31. De-
zember 1986.
2. Die Überweisung des Betrages erfolgt zu treuen Händen an den Rechts-
vertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. Erich Proksch, Konto bei
der PSK Nr. 154 5595, in zwei getrennten Zahlungen, wobei das Land Nieder-
österreich ÖS 500.000,– [ca. 36.336,– Euro] und der Bund ÖS 200.000,– [ca.
14.535,– Euro] bis spätestens 15. Juli 1987 übermitteln werden.
3. Voraussetzung für die Auszahlung des Betrages des Bundes an den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist der Nachweis einer Bestätigung
seitens der Beschwerdeführer, daß keine Abgabenforderungen seitens des
Bundes gegen sie bestehen.
4. Rechtsanwalt Dr. Proksch verpflichtet sich, die genannten Beträge so
lange treuhändig zu verwalten, bis der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte über die Streichung des gegenständlichen Beschwerdefalles
aus der Liste der anhängigen Beschwerdefälle entschieden hat.
5. Sollte der Gerichtshof eine Streichung des Falles ablehnen, so wären die
angeführten Beträge von Rechtsanwalt Dr. Proksch an das Bundesministe-
rium für Land- und Forstwirtschaft und das Land Niederösterreich zurück-
zuüberweisen. Die Kontonummern werden in diesem Fall unverzüglich
Rechtsanwalt Dr. Proksch mitgeteilt werden.
6. Die Beschwerdeführer erklären, daß sie nach der Erfüllung der Punkte 1
bis 4, was den Zeitraum bis einschließlich den 31.12.1986 betrifft, keinerlei
Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Republik Österreich geltend ma-
chen werden, und zwar weder im Wege eines Verfahrens vor einem öster-
reichischen Gericht noch vor einer internationalen Instanz oder anderwei-
tig, die in irgendeiner Weise mit dem Gegenstand der Beschwerde
Nr. 9816/82 vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte bzw.
Nr. 17/1986/115/163 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte im Zusammenhang stehen.
Dieses Schreiben und Ihr bestätigendes Antwortschreiben stellen einen
Vergleich im Sinne des Art. 53 Z. 4 der Verfahrensordnung des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte dar.
Für den Bundesminister:
i.V. Dr. Strohal“
Der Anwalt der Bf. Dr. Proksch antwortete am 29. Juni 1987 [zum Inhalt
des Schreibens siehe die Zusammenfassung im Fall Erkner und Hofauer,
oben S. 487 f.].
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 506 · 30.12.09