Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
ERKNER und HOFAUER gegen ÖSTERREICH  
29. September 1987  
Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
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© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
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la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09  
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EGMR-E 3, 486  
Nr. 38  
Nr. 38  
Erkner und Hofauer gegen Österreich – Entschädigung  
Urteil vom 29. September 1987 (Kammer)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-  
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 124-D.  
Beschwerde Nr. 9616/81, eingelegt am 23. April 1979; am 14. Mai 1986 von der  
Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Ergebnis: Gütliche Einigung über gerechte Entschädigung nach Art. 50 gebilligt.  
Fall im Register gestrichen.  
Sondervoten: Keine.  
Innerstaatliche Urteils-Umsetzung, Überwachung durch das Ministerkomitee  
(gem. Art. 54 [Art. 46 n.F.]): Das Verfahren vor dem Ministerkomitee wird mit  
der Entschließung DH (94) 22 vom 21. März 1994 abgeschlossen. Es gelten die  
unten S. 505 beim Fall Poiss mitgeteilten Einzelheiten.  
Sachverhalt und Verfahren:  
(Zusammenfassung)  
[1.-7.] Die Beschwerde wurde ursprünglich von den Eheleuten Johann und  
Theresia Erkner eingelegt. Nach dem Tod von Johann Erkner (verstorben am  
22. Juni 1983) wurde das Verfahren von seiner Frau, ihrem Schwiegersohn Jo-  
sef Hofauer und ihrer Tochter Theresia Hofauer fortgesetzt.  
In seinem Hauptsache-Urteil vom 23. April 1987 (EGMR-E 3, 467) hat der  
Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention und von Art. 1  
des 1. ZP-EMRK insofern festgestellt, als die Dauer der Zusammenlegungs-  
verfahren ihrer landwirtschaftlichen Grundstücke im Rahmen einer Agrarre-  
form die „angemessene Frist“ überschritten hat und das Recht der Bf. auf  
Schutz ihres Eigentums verletzt worden ist (Série A Nr. 117, S. 61-67,  
Ziff. 64-80 der Entscheidungsgründe und Ziff. 1 und 3 der Entscheidungsfor-  
mel, EGMR-E 3, 479 ff. und 485).  
Die Bf. fordern als gerechte Entschädigung i.S.v. Art. 50 der Konvention Ersatz  
des materiellen Schadens in Höhe von 760.000,– ÖS [ca. 55.231,– Euro]* und Er-  
stattung ihrer Anwaltskosten in Höhe von 582.099,10 ÖS [ca. 42.303,– Euro].  
Am 7. Juli 1987 übermittelten die Bf. den Text einer gütlichen Einigung,  
die die Regierung ihnen am 23. Juni angeboten hatte und der wie folgt lautet:  
„Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, un-  
ter Bezugnahme auf die in der Menschenrechtsbeschwerdesache  
ERKNER/HOFAUER gegen die Republik Österreich am 13.5. und 15.6.  
d.J. im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten geführten Ver-  
gleichsgespräche, folgende Vorgangsweise zum Abschluß und zur Durch-  
führung eines Vergleiches über die Leistung einer gerechten Entschädigung  
gem. Art. 50 EMRK vorzuschlagen:  
1. Angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Men-  
schenrechte vom 23. April 1987, Zl. 16/1986/114/162 (Menschenrechts-  
beschwerde Erkner/Hofauer), erklärt sich die Republik Österreich bereit,  
den Beschwerdeführern einen Betrag von ÖS 650.000,– [ca. 47.237,– Euro]  
* Anm. d. Hrsg.: Zum Umrechnungskurs s. die Fußnote auf S. 470.  
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 486 · 30.12.09  
29.9.1987  
Erkner und Hofauer (Entschädigung)  
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(ÖS 350.000,– Entschädigung und ÖS 300.000,– Verfahrenskosten) zu bezah-  
len. Diesen Betrag akzeptieren die Beschwerdeführer als Abgeltung ihrer  
Aufwendungen zur Rechtsdurchsetzung (Verfahrenskosten, seien sie inner-  
staatlich oder darüber hinausgehend) und als Abdeckung aller aus dem bishe-  
rigen Verfahren entstandenen Schäden bis einschließlich 31. Dezember 1986.  
2. Die Beschwerdeführer ziehen ihre in dieser Sache erhobene Verfassungs-  
gerichtshofbeschwerde B 255/86 zurück, sobald die angeführten Beträge auf  
dem Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eingegangen sind.  
3. Die Überweisung des Betrages erfolgt zu treuen Händen an den Rechts-  
vertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. Erich Proksch, Konto bei  
der PSK Nr. 154 5595, in zwei getrennten Zahlungen, wobei das Land Ober-  
österreich ÖS 450.000,– [ca. 32.703,– Euro] und der Bund ÖS 200.000,– [ca.  
14.535,– Euro] bis spätestens 15. Juli 1987 übermitteln werden.  
4. Voraussetzung für die Auszahlung des Betrages des Bundes an den  
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist der Nachweis einer Bestätigung  
seitens der Beschwerdeführer, daß keine Abgabenforderungen seitens des  
Bundes gegen sie bestehen.  
5. Rechtsanwalt Dr. Proksch verpflichtet sich, die genannten Beträge so  
lange treuhändig zu verwalten, bis der Europäische Gerichtshof für Men-  
schenrechte über die Streichung des gegenständlichen Beschwerdefalles  
aus der Liste der anhängigen Beschwerdefälle entschieden hat.  
6. Sollte der Gerichtshof eine Streichung des Falles ablehnen, so wären die  
angeführten Beträge von Rechtsanwalt Dr. Proksch an das Bundesministe-  
rium für Land- und Forstwirtschaft und das Land Oberösterreich zurück-  
zuüberweisen. Die Kontonummern werden in diesem Fall unverzüglich  
Rechtsanwalt Dr. Proksch mitgeteilt werden.  
7. Die Beschwerdeführer erklären, daß sie nach der Erfüllung der Punkte 1  
bis 5, was den Zeitraum bis einschließlich den 31.12.1986 betrifft, keinerlei  
Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Republik Österreich geltend ma-  
chen werden, und zwar weder im Wege eines Verfahrens vor einem öster-  
reichischen Gericht noch vor einer internationalen Instanz oder anderwei-  
tig, die in irgendeiner Weise mit dem Gegenstand der Beschwerde  
Nr. 9616/81 vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte bzw.  
Nr. 16/1986/114/162 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschen-  
rechte im Zusammenhang stehen.  
Dieses Schreiben und Ihr bestätigendes Antwortschreiben stellen einen  
Vergleich im Sinne des Art. 53 Z. 4 der Verfahrensordnung des Europäi-  
schen Gerichtshofes für Menschenrechte dar.  
Für den Bundesminister:  
i.V. Dr. Strohal“  
(Zusammenfassung)  
Der Anwalt der Bf., Dr. Proksch, bestätigte mit Schreiben vom 29. Juli  
1987 an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, in den bei-  
den Verfahren (Erkner und Hofauer, s.o. S. 467 und 486 sowie Poiss, s.u. S. 489  
und 505) das Vergleichsangebot vom 23. Juni 1987 erhalten zu haben, und er-  
kläre seine Zustimmung. Er habe seinen Mandanten geraten, eine von den  
Steuerbehörden ausgestellte Bestätigung vorzulegen, dass keine Steuerschul-  
den bestehen. Wenn die Republik Österreich diese Dokumente nicht kurzfris-  
tig ausstellen könne, dürfe seinen Mandanten daraus kein Nachteil entstehen.  
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 487 · 30.12.09  
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Er rechne also mit der fristgerechten Überweisung im Fall Erkner und  
Hofauer von 650.000,– ÖS [ca. 47.237,– Euro] und im Fall Poiss mit der Über-  
weisung von 700.000,– ÖS [ca. 50.871,– Euro] auf sein Postscheck-Treuhand-  
konto bis spätestens zum 15. Juli 1987.  
Mit gleicher Post habe er den Gerichtshof über den Abschluss dieser Ver-  
einbarung informiert und unter der Voraussetzung der fristgerechten Zahlung  
bis zum 15. Juli 1987 beantragt, den Fall im Register zu streichen.  
Am 16. Juli teilte der Ständige Vertreter Österreichs beim Europarat mit, dass  
seine Regierung den vereinbarten Betrag von 650.000,– ÖS [ca. 47.237,– Euro]  
gezahlt hat, und deshalb ebenfalls beantragt, den Fall im Register zu streichen.  
Der Delegierte der Kommission teilte am 12. August sein Einverständnis  
im Hinblick auf diese Vorgehensweise mit und am selben Tag informierte  
der Anwalt der Bf. die Kanzlei des Gerichtshofs vom Eingang der fraglichen  
Summe.  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
8. Art. 50 der Konvention lautet wie folgt:  
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-  
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-  
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-  
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des  
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-  
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die  
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-  
rechte Entschädigung zuzubilligen.“  
Nach seinem Urteil vom 23. April 1987 in der Hauptsache wurde dem Ge-  
richtshof mitgeteilt, dass zwischen der Regierung und den Bf. im Hinblick auf  
deren Forderungen gem. Art. 50 eine Einigung erreicht worden ist. In Anbe-  
tracht des Wortlauts der Vereinbarung sowie der Zustimmung des Delegier-  
ten der Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass es sich um eine gerechte  
Vereinbarung i.S.v. Art. 53 Abs. 4 VerfO-EGMR handelt. Demzufolge nimmt  
der Gerichtshof von der Vereinbarung förmlich Kenntnis und entscheidet,  
dass es angemessen ist, das Verfahren in Anwendung der genannten Vor-  
schrift im Register zu streichen.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
der Fall wird im Register gestrichen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Ryssdal, Präsident (Nor-  
weger), Lagergren (Schwede), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher), Walsh  
(Ire), Sir Vincent Evans (Brite), Russo (Italiener); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-  
Kanzler: Petzold (Deutscher)  
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