29.9.1987
Erkner und Hofauer (Entschädigung)
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(ÖS 350.000,– Entschädigung und ÖS 300.000,– Verfahrenskosten) zu bezah-
len. Diesen Betrag akzeptieren die Beschwerdeführer als Abgeltung ihrer
Aufwendungen zur Rechtsdurchsetzung (Verfahrenskosten, seien sie inner-
staatlich oder darüber hinausgehend) und als Abdeckung aller aus dem bishe-
rigen Verfahren entstandenen Schäden bis einschließlich 31. Dezember 1986.
2. Die Beschwerdeführer ziehen ihre in dieser Sache erhobene Verfassungs-
gerichtshofbeschwerde B 255/86 zurück, sobald die angeführten Beträge auf
dem Konto des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eingegangen sind.
3. Die Überweisung des Betrages erfolgt zu treuen Händen an den Rechts-
vertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. Erich Proksch, Konto bei
der PSK Nr. 154 5595, in zwei getrennten Zahlungen, wobei das Land Ober-
österreich ÖS 450.000,– [ca. 32.703,– Euro] und der Bund ÖS 200.000,– [ca.
14.535,– Euro] bis spätestens 15. Juli 1987 übermitteln werden.
4. Voraussetzung für die Auszahlung des Betrages des Bundes an den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ist der Nachweis einer Bestätigung
seitens der Beschwerdeführer, daß keine Abgabenforderungen seitens des
Bundes gegen sie bestehen.
5. Rechtsanwalt Dr. Proksch verpflichtet sich, die genannten Beträge so
lange treuhändig zu verwalten, bis der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte über die Streichung des gegenständlichen Beschwerdefalles
aus der Liste der anhängigen Beschwerdefälle entschieden hat.
6. Sollte der Gerichtshof eine Streichung des Falles ablehnen, so wären die
angeführten Beträge von Rechtsanwalt Dr. Proksch an das Bundesministe-
rium für Land- und Forstwirtschaft und das Land Oberösterreich zurück-
zuüberweisen. Die Kontonummern werden in diesem Fall unverzüglich
Rechtsanwalt Dr. Proksch mitgeteilt werden.
7. Die Beschwerdeführer erklären, daß sie nach der Erfüllung der Punkte 1
bis 5, was den Zeitraum bis einschließlich den 31.12.1986 betrifft, keinerlei
Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Republik Österreich geltend ma-
chen werden, und zwar weder im Wege eines Verfahrens vor einem öster-
reichischen Gericht noch vor einer internationalen Instanz oder anderwei-
tig, die in irgendeiner Weise mit dem Gegenstand der Beschwerde
Nr. 9616/81 vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte bzw.
Nr. 16/1986/114/162 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte im Zusammenhang stehen.
Dieses Schreiben und Ihr bestätigendes Antwortschreiben stellen einen
Vergleich im Sinne des Art. 53 Z. 4 der Verfahrensordnung des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte dar.
Für den Bundesminister:
i.V. Dr. Strohal“
(Zusammenfassung)
Der Anwalt der Bf., Dr. Proksch, bestätigte mit Schreiben vom 29. Juli
1987 an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, in den bei-
den Verfahren (Erkner und Hofauer, s.o. S. 467 und 486 sowie Poiss, s.u. S. 489
und 505) das Vergleichsangebot vom 23. Juni 1987 erhalten zu haben, und er-
kläre seine Zustimmung. Er habe seinen Mandanten geraten, eine von den
Steuerbehörden ausgestellte Bestätigung vorzulegen, dass keine Steuerschul-
den bestehen. Wenn die Republik Österreich diese Dokumente nicht kurzfris-
tig ausstellen könne, dürfe seinen Mandanten daraus kein Nachteil entstehen.
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 487 · 30.12.09