5.10.1988
Weeks (Entschädigung)
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sönliches Leben und seine Selbstverwirklichung beeinträchtigt. Er trägt weiter
vor, dass eine periodische Haftprüfung i.S.d. Art. 5 Abs. 4 ihn dazu angehalten
hätte, sein Verhalten positiv zu ändern. Zudem habe man ihm die Möglichkeit
genommen, berufliche Qualifikationen und einen guten Arbeitsnachweis zu er-
werben. Die Forderung hierzu – von 58.750 £ [ca. 79.873,–] oder, hilfsweise, von
48.750 £ [ca. 66.278,–] für die Zeit von April 1975 oder Juni 1977 bis 3. Juli 1985 –
stützt sich auf die Zahlung von 10.000 £ [ca. 13.595,–] pro Jahr, die das Innen-
ministerium ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an Personen gezahlt habe,
die im Vereinigten Königreich rechtswidrig inhaftiert gewesen sind.
11. Die Regierung widerspricht beiden Forderungen. Ihre Argumente las-
sen sich folgendermaßen zusammenfassen:
a) In Bezug auf den materiellen Schaden habe der Bf. nicht bewiesen, dass
er früher freigelassen worden wäre, wenn ihm ein mit Art. 5 Abs. 4 verein-
barer Rechtsbehelf eröffnet gewesen wäre. Ferner ergebe sich der inkrimi-
nierte Verlust vollständig aus der Inhaftierung an sich, die das Urteil in der
Hauptsache für rechtmäßig i.S.d. Konvention erklärt hat. Demzufolge be-
stehe zwischen dem behaupteten Schaden und der vom Gerichtshof fest-
gestellten Konventionsverletzung keine Kausalität.
b) In Bezug auf den immateriellen Schaden habe der Bf. nicht die Möglich-
keit nachgewiesen, diesen auf die festgestellte Konventionsverletzung zurück-
zuführen. Der Gerichtshof sei nicht befugt, irgendwelche Vermutungen in die-
ser Hinsicht anzustellen. Im Hinblick insbesondere auf den im April 1987 er-
folgten Erlass der lebenslangen Freiheitsstrafe des Bf. (s.o. Ziff. 4) sei die
Feststellung der Verletzung von Art. 5 Abs. 4 per se unter diesen Umständen
eine hinreichende gerechte Entschädigung.
12. Der Gerichtshof erinnert an seine Feststellung, dass die Freiheitsentzie-
hung des Bf. im Jahr 1977 und während der folgenden Zeiträume im Hinblick
auf Art. 5 Abs. 1 lit. a der Konvention rechtmäßig war (s. Urteil in der Haupt-
sache, Ziff. 51-53 der Entscheidungsgründe und Ziff. 1 der Entscheidungsformel,
S. 27 und 34, EGMR-E 3, 403-410). Die vom Gerichtshof festgestellte Konven-
tionsverletzung resultierte aus dem Fehlen von einem mit den Anforderungen
des Art. 5 Abs. 4 vereinbaren Verfahren, mit dem der Bf. berechtigt gewesen wä-
re, die Rechtmäßigkeit seiner Freiheitsentziehung prüfen zu lassen, und zwar
„als er nach bedingter Freiheit wieder in Haft genommen wurde sowie in ange-
messenen Zeitabständen seiner Haft“ (ebd., S. 29, Ziff. 58, EGMR-E 3, 405).
Somit ist im Hinblick auf die bedauerlichen Konsequenzen, die der umstritte-
nen Freiheitsentziehung als solcher zuzuschreiben sind, keinerlei Entschädigung
fällig; der einzige Schaden, der im Hinblick auf eine gerechte Entschädigung gem.
Art. 50 in Betracht gezogen werden kann, ist der durch das Fehlen eines die An-
forderungen des Art. 5 Abs. 4 erfüllenden Rechtsbehelfs verursachte (s. das Ur-
teil X. gegen Vereinigtes Königreich vom 18. Oktober 1982, Série A Nr. 55, S. 16,
Ziff. 17, EGMR-E 2, 49; das Urteil Van Droogenbroeck vom 25. April 1983, Série
A Nr. 63, S. 6, Ziff. 11, EGMR-E 2, 102 f.; und das Urteil Luberti vom 23. Februar
1984, Série A Nr. 75, S. 18, Ziff. 40, EGMR-E 2, 364 f.).
13. Um seine Forderungen auf Ersatz für finanzielle Verluste zu stützen, be-
hauptet der Bf., dass der Vorschlag des Richters im Crown Court von Oktober
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 413 · 30.12.09