2.12.1987
Bozano (Entschädigung)
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I. Schaden
7. An erster Stelle beantragt der Bf. eine Entschädigung in Höhe von
18,729 Mio. FF [ca. 2,9 Mio. Euro] – wobei er 2.000,– FF [ca. 305,– Euro]
pro Tag veranschlagt – für seine Haft in Frankreich in der Nacht vom 26. auf
den 27. Oktober 1979, in der Schweiz vom 27. Oktober 1979 bis zum 18. Juni
1980 und in Italien seither, einschließlich der noch zu verbüßenden Strafhaft
bis zum 18. Juni 2005, dem Datum, an dem er „im günstigsten Falle“ das Ge-
fängnis verlassen könnte.
8. Die Regierung bestreitet nicht die Notwendigkeit, dem Bf. eine Entschä-
digung für den Schaden zu zahlen, der sich aus dem gewaltsamen Verbringen
von Limoges an die französisch-schweizerische Grenze ergibt, und zwar „für
die Dauer von weniger als 12 Stunden“; im Lichte der Rechtsprechung des
Gerichtshofs und der im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung ergan-
genen Entscheidungen erscheint der Regierung „eine Quasi-Entschädigung“
von maximal 1.000,– FF [ca. 152,– Euro] angemessen.
Nach Ansicht des Gerichtshofs entspricht eine derartige Summe in keiner
Weise der Schwere der Verletzung von Art. 5 Abs. 1, die er in seinem Urteil
vom 18. Dezember 1986 festgestellt hat. Es handelte sich um eine Verletzung
des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, um eine verdeckte Form der Ausliefe-
rung mit dem Ziel, die ablehnende Stellungnahme des zuständigen französi-
schen Gerichts zu umgehen, und um ein von seinem normalen Zweck und Ziel
abweichendes Ausweisungsverfahren (vorzitiertes Urteil, Série A Nr. 111,
S. 26-27, Ziff. 60-61, EGMR-E 3, 347). Die entsprechenden Begleitumstände
(ebd., S. 11-12, Ziff. 22-26 und S. 25-26, Ziff. 59, EGMR-E 3, 334 f. und 346 f.)
haben bei dem Bf. einen beachtlichen immateriellen Schaden verursacht.
9. Die Regierung trägt vor, der Französischen Republik könnten die beiden
anderen Freiheitsentziehungen des Bf. in Genf und dann auf der Insel Elba
nicht angelastet werden: Sie würden nicht vom Handeln der französischen Be-
hörden herrühren, sondern von der Verurteilung, die das Geschworenen-
appellationsgericht Genua am 22. Mai 1975 ausgesprochen und der italie-
nische Kassationshof am 25. März 1976 bestätigt hat, sowie von dem Auslie-
ferungsersuchen, das Italien kurze Zeit später an die Schweiz gerichtet hat
(ebd., S. 9, Ziff. 14-15 und S. 12, Ziff. 27, EGMR-E 3, 333 und 335).
Der Bf. hingegen trägt vor, zwischen seiner „Entführung“ in Limoges und
den genannten Freiheitsentziehungen würde ein direktes und hinreichendes
Band der Kausalität bestehen, zumal die schädigenden Folgen „vorhersehbar
und gewollt waren“.
Der Gerichtshof hat nicht und wird auch nicht die beiden nach der Nacht
vom 26. auf den 27. Oktober 1979 erfolgten Inhaftierungen auf ihre Verein-
barkeit mit der Konvention prüfen: Die Kommission hat am 12. Juli 1984 die
Beschwerde des Bf. gegen Italien für unzulässig erklärt; am selben Tag hat sie
ebenfalls die Beschwerde des Bf. gegen die Schweiz abgewiesen, mit Aus-
nahme einer Rüge, die sie am 13. Dezember 1984 (Art. 5 Abs. 4) für zulässig
erklärt hat, dann aber, nachdem der Bf. die Beschwerde insoweit zurück-
genommen hat, am 9. Mai 1987 im Register gestrichen (ebd., S. 17, Ziff. 39,
S. 22, Ziff. 53 und S. 28, Ziff. 65 a.E., EGMR-E 3, 343 und 349; Art. 44
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 353 · 30.12.09