Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
BOZANO gegen FRANKREICH  
2. Dezember 1987  
Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09  
2.12.1987  
Bozano (Entschädigung)  
351  
Nr. 29  
Bozano gegen Frankreich – Entschädigung  
Urteil vom 2. Dezember 1987 (Kammer)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-  
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 124-F.  
Beschwerde Nr. 9990/82, eingelegt am 30. März 1982; am 14. März 1985 von der  
Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Ergebnis: Ersatz für immateriellen Schaden und Anwaltshonorare.  
Sondervoten: Keine.  
Sachverhalt und Verfahren:  
(Übersetzung)  
1. Der Fall wurde von der Europäischen Menschenrechtskommission („die  
Kommission“) am 14. März 1985 vor den Gerichtshof gebracht. Er geht zu-  
rück auf eine Beschwerde (Nr. 9990/82) gegen die französische Republik, die  
der italienische Staatsangehörige Lorenzo Bozano bei der Kommission am 30.  
März 1982 eingelegt hatte.  
2. In seinem Urteil vom 18. Dezember 1986 hat der Gerichtshof eine Ver-  
letzung von Art. 5 Abs. 1 der Konvention festgestellt (EGMR-E 3, 333): Die  
dem Bf. in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 1979 aufgezwungene Frei-  
heitsentziehung, als ihn die Polizei unter Gewaltanwendung in einem PKW  
von Limoges zur französisch-schweizerischen Grenze brachte, war weder  
„rechtmäßig“ noch mit dem „Recht auf Sicherheit“ vereinbar; es „handelte  
sich in Wirklichkeit um eine verdeckte Form der Auslieferung mit dem Ziel,  
die ablehnende Stellungnahme zu umgehen“, die das zuständige Gericht „am  
15. Mai 1979 abgegeben hatte, und nicht um eine im normalen Rahmen eines  
‚Ausweisungsverfahrens‘ notwendige ‚Haft‘“ (Série A Nr. 111, S. 22-27 und  
29, Ziff. 53-60 der Entscheidungsgründe und Ziff. 4 der Entscheidungsformel,  
EGMR-E 3, 334 ff., 343 ff. und 350).  
Zu entscheiden bleibt ein Teil der Frage der Anwendung von Art. 50 im  
vorliegenden Fall; in Bezug auf den Sachverhalt ist auf das vorgenannte  
Urteil zu verweisen (S. 8-16, Ziff. 11-37, EGMR-E 3, 333 ff.). Der Gerichts-  
hof wird sich hier darauf beschränken, nur einige notwendige Hinweise zu  
geben.  
3. Der Bf. wurde am 18. Juni 1980 von der Schweiz nach Italien ausgeliefert  
und verbüßt seither auf der Insel Elba eine lebenslange Freiheitsstrafe, zu der  
das Geschworenenappellationsgericht Genua ihn, in Abwesenheit, am  
22. Mai 1975 verurteilt hatte (ebd., S. 9 und 12, Ziff. 14 und 27, EGMR-E 3,  
333 ff.).  
Über seine Anwälte beantragte der Bf., der Gerichtshof möge in erster Li-  
nie der französischen Regierung („die Regierung“) empfehlen, „auf diploma-  
tischem Wege an die italienischen Behörden mit dem Ziel heranzutreten, ent-  
weder eine Begnadigung durch den Präsidenten“ oder eine „Wiederaufnah-  
me“ seines Strafverfahrens zu erreichen. Des Weiteren forderte er für seine  
Frau und sich selbst „eine Entschädigung für den materiellen und immateriel-  
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EGMR-E 3, 351  
Nr. 29  
len Schaden in Höhe von über 3,3 Mio. FF [ca. 503.082,– Euro]* für die be-  
reits erlittene Haft“ und „wenn der Gerichtshof dem Hauptantrag nicht statt-  
geben sollte (…), eine „über 17 Mio. FF [ca. 2,6 Mio. Euro] hinausgehende  
finanzielle Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden für  
die noch künftig im Gefängnis zu verbringenden Jahre“ zuzusprechen sowie  
„144.000,– FF [ca. 21.953,– Euro] für Verfahrenskosten, wobei die bereits im  
Rahmen der Verfahrenskostenhilfe vor der Kommission und dann vor dem  
Gerichtshof erhaltenen Summen abzuziehen sind“ (ebd., S. 28, Ziff. 65-66,  
EGMR-E 3, 348 f.).  
Das Urteil vom 18. Dezember hat den Hauptantrag als außerhalb des Ver-  
fahrensgegenstandes liegend abgewiesen sowie die im Namen von Frau Bozano  
erhobenen Forderungen, weil die Frau des Bf. niemals die Stellung einer Be-  
schwerdeführerin innehatte (ebd., S. 28-30, Ziff. 65-66 der Entscheidungs-  
gründe und Ziff. 7 der Entscheidungsformel, EGMR-E 3, 348 f. und 350). Der  
Gerichtshof hat die Frage einer gerechten Entschädigung im Übrigen vorbehal-  
ten, da sie noch nicht entscheidungsreif war; er hat die Regierung aufgefordert,  
innerhalb von zwei Monaten eine schriftliche Stellungnahme hierzu zu übermit-  
teln und insbesondere ihm von jeglicher Vereinbarung Kenntnis zu geben zu der  
sie mit dem Bf. möglicherweise gelangt (ebd., S. 29-30, Ziff. 66 am Ende der  
Entscheidungsgründe und Ziff. 8 der Entscheidungsformel, EGMR-E 3, 349 f.).  
4. Nach dem Scheitern der im Hinblick auf eine solche Vereinbarung unter-  
nommenen Bemühungen sind am 23. Februar, 23. März und 11. Mai 1987 die  
Schriftsätze der Regierung, der Anwälte des Bf. und des Delegierten der  
Kommission beim Kanzler des Gerichtshofs eingegangen.  
5. In der Schlussberatung am 27. November 1987 haben die Ersatzrichter  
Frau Bindschedler-Robert und Herr F. Gölcüklü die verhinderten Richter  
Cremona und Gersing ersetzt (Art. 22 Abs. 1 und 24 Abs. 1 VerfO-EGMR);  
der Gerichtshof hat entschieden, dass unter den gegebenen Umständen es  
nicht erforderlich ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.  
Entscheidungsgründe:  
6. Art. 50 der Konvention lautet wie folgt:  
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-  
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-  
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-  
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des  
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-  
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die  
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-  
rechte Entschädigung zuzubilligen.“  
Der Bf. beantragt eine finanzielle Entschädigung für den erlittenen Scha-  
den und Ersatz der Anwaltshonorare.  
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung  
in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 6,55957 FF) dient einer ungefähren Orientie-  
rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.  
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Bozano (Entschädigung)  
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I. Schaden  
7. An erster Stelle beantragt der Bf. eine Entschädigung in Höhe von  
18,729 Mio. FF [ca. 2,9 Mio. Euro] – wobei er 2.000,– FF [ca. 305,– Euro]  
pro Tag veranschlagt – für seine Haft in Frankreich in der Nacht vom 26. auf  
den 27. Oktober 1979, in der Schweiz vom 27. Oktober 1979 bis zum 18. Juni  
1980 und in Italien seither, einschließlich der noch zu verbüßenden Strafhaft  
bis zum 18. Juni 2005, dem Datum, an dem er „im günstigsten Falle“ das Ge-  
fängnis verlassen könnte.  
8. Die Regierung bestreitet nicht die Notwendigkeit, dem Bf. eine Entschä-  
digung für den Schaden zu zahlen, der sich aus dem gewaltsamen Verbringen  
von Limoges an die französisch-schweizerische Grenze ergibt, und zwar „für  
die Dauer von weniger als 12 Stunden“; im Lichte der Rechtsprechung des  
Gerichtshofs und der im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung ergan-  
genen Entscheidungen erscheint der Regierung „eine Quasi-Entschädigung“  
von maximal 1.000,– FF [ca. 152,– Euro] angemessen.  
Nach Ansicht des Gerichtshofs entspricht eine derartige Summe in keiner  
Weise der Schwere der Verletzung von Art. 5 Abs. 1, die er in seinem Urteil  
vom 18. Dezember 1986 festgestellt hat. Es handelte sich um eine Verletzung  
des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, um eine verdeckte Form der Ausliefe-  
rung mit dem Ziel, die ablehnende Stellungnahme des zuständigen französi-  
schen Gerichts zu umgehen, und um ein von seinem normalen Zweck und Ziel  
abweichendes Ausweisungsverfahren (vorzitiertes Urteil, Série A Nr. 111,  
S. 26-27, Ziff. 60-61, EGMR-E 3, 347). Die entsprechenden Begleitumstände  
(ebd., S. 11-12, Ziff. 22-26 und S. 25-26, Ziff. 59, EGMR-E 3, 334 f. und 346 f.)  
haben bei dem Bf. einen beachtlichen immateriellen Schaden verursacht.  
9. Die Regierung trägt vor, der Französischen Republik könnten die beiden  
anderen Freiheitsentziehungen des Bf. in Genf und dann auf der Insel Elba  
nicht angelastet werden: Sie würden nicht vom Handeln der französischen Be-  
hörden herrühren, sondern von der Verurteilung, die das Geschworenen-  
appellationsgericht Genua am 22. Mai 1975 ausgesprochen und der italie-  
nische Kassationshof am 25. März 1976 bestätigt hat, sowie von dem Auslie-  
ferungsersuchen, das Italien kurze Zeit später an die Schweiz gerichtet hat  
(ebd., S. 9, Ziff. 14-15 und S. 12, Ziff. 27, EGMR-E 3, 333 und 335).  
Der Bf. hingegen trägt vor, zwischen seiner „Entführung“ in Limoges und  
den genannten Freiheitsentziehungen würde ein direktes und hinreichendes  
Band der Kausalität bestehen, zumal die schädigenden Folgen „vorhersehbar  
und gewollt waren“.  
Der Gerichtshof hat nicht und wird auch nicht die beiden nach der Nacht  
vom 26. auf den 27. Oktober 1979 erfolgten Inhaftierungen auf ihre Verein-  
barkeit mit der Konvention prüfen: Die Kommission hat am 12. Juli 1984 die  
Beschwerde des Bf. gegen Italien für unzulässig erklärt; am selben Tag hat sie  
ebenfalls die Beschwerde des Bf. gegen die Schweiz abgewiesen, mit Aus-  
nahme einer Rüge, die sie am 13. Dezember 1984 (Art. 5 Abs. 4) für zulässig  
erklärt hat, dann aber, nachdem der Bf. die Beschwerde insoweit zurück-  
genommen hat, am 9. Mai 1987 im Register gestrichen (ebd., S. 17, Ziff. 39,  
S. 22, Ziff. 53 und S. 28, Ziff. 65 a.E., EGMR-E 3, 343 und 349; Art. 44  
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EGMR-E 3, 351  
Nr. 29  
Abs. 1 lit. a, 49 und 54 der Verfahrensordnung der Kommission). Demzufolge  
kann die Zuerkennung einer gerechten Entschädigung in keiner Weise dazu  
dienen, die Verurteilung des Bf. in Frage zu stellen oder – und sei es auch  
nur zum Teil – zu kompensieren. Dasselbe gilt für das Urteil des Schweizeri-  
schen Bundesgerichts, das den Widerspruch des Bf. gegen seine Auslieferung  
am 13. Juni 1980 zurückwies. Insofern akzeptiert der Gerichtshof die Argu-  
mentation der Regierung.  
In Bezug auf Art. 50 ist, wie der Delegierte der Kommission anregt, „auf  
die Lage des Bf. Bezug zu nehmen, wie sie sich vor der gewaltsamen Durch-  
setzung der Ausweisungsentscheidung darstellte“.  
Am 15. Mai 1979 hat die Anklagekammer des Appellationsgerichts Limo-  
ges unter Bezugnahme auf Anforderungen des französischen ordre public  
eine ablehnende Stellungnahme gegen das Auslieferungsersuchen Italiens ab-  
gegeben. Seine Entscheidung, die die Regierung bindet (ebd., S. 10, Ziff. 18,  
EGMR-E 3, 334) stellte allerdings kein Hindernis für eine Ausweisungsmaß-  
nahme dar. Jedenfalls hätte der Bf. unter normalen Umständen eine solche  
Maßnahme vor dem Verwaltungsgericht anfechten und beim Conseil d’État  
beantragen können, den Vollzug vorläufig auszusetzen. Indem die französi-  
schen Behörden über einen Monat abgewartet haben, bis sie dem Bf. die Aus-  
weisungsverfügung vom 17. September 1979 zustellten, haben sie ihn daran  
gehindert, diese Rechtsbehelfe zielführend zu ergreifen, die ihm theoretisch  
eröffnet waren; das Ganze hat den Anschein, als wollten die Behörden den  
Bf. über das, was sie gegen ihn vorbereiteten, in Unwissenheit lassen, um ihn  
anschließend umso leichter vor vollendete Tatsachen stellen zu können (ebd.,  
S. 20, Ziff. 48, S. 21, Ziff. 50 und S. 25-26, Ziff. 59, EGMR-E 3, 342 und  
346 f.).  
Nach Aufhebung der richterlichen Aufsicht am 26. Oktober 1979, die am 19.  
September gegen den Bf. angeordnet worden war, konnte er hoffen, wenigs-  
tens für eine gewisse Zeit auf dem französischen Territorium in Freiheit zu  
bleiben. Für den Fall, dass seine Anträge beim Verwaltungsgericht und beim  
Conseil d’État keinen Erfolg gehabt hätten – das ist in Anbetracht der ersten  
Erwägung in dem die Ausweisungsverfügung aufhebenden Urteil vom 22. De-  
zember 1981 keineswegs sicher (ebd., S. 16, Ziff. 35, EGMR-E 3, 337) –, hätte  
er sich im Prinzip, ggf. unter Bewachung (ebd., S. 26, Ziff. 59 a.E., EGMR-E 3,  
347), in ein anderes Land als die Schweiz begeben können. Zugegebenermaßen  
spricht nichts dafür, dass dieses andere Land den Bf. nicht auch an Italien aus-  
geliefert hätte, und zwar in Anwendung oder auch ohne ein auf Gegenseitig-  
keit geschlossenes Auslieferungsabkommen; in diesem Falle hätte die Über-  
gabe an die italienischen Behörden zumindest eine gewisse Verzögerung erfah-  
ren. Das gewaltsame Verbringen des Bf. von Limoges an die französisch-  
schweizerische Grenze verursachte dem Bf. also einen realen Schaden, auch  
wenn dieser sich einer genauen Bestimmung entzieht. Es handelt sich hierbei  
nicht um die Folge „der Ausweisungsverfügung selbst“, wie die Regierung es  
behauptet, sondern um den Vollzug derselben, der eine rechtswidrige und will-  
kürliche in der Nacht vom 26. auf den 27. Oktober 1979 vom Bf. in Frankreich  
erlittene Freiheitsentziehung mit sich brachte.  
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Für den Fall, dass der Gerichtshof in diesem Sinne entscheiden sollte, be-  
antragt die Regierung hilfsweise, dass die zusätzliche Entschädigung unter  
diesem Titel den Betrag von 2.000,– FF [ca. 305,– Euro] nicht überschreiten  
möge; unter den Umständen des vorliegenden Falles entspricht eine der-  
artige Beurteilung jedoch nicht der Schwere des Schadens, der zu berück-  
sichtigen ist.  
10. Der Gerichtshof entscheidet auf der Grundlage der von Art. 50 gefor-  
derten Billigkeitserwägungen und spricht dem Bf. für den erlittenen Schaden  
insgesamt 100.000,– FF [ca. 15.245,– Euro] zu.  
II. Anwaltshonorare  
11. Vor der mündlichen Verhandlung im April 1986 erklärten die Anwälte  
des Bf., seit der Anrufung der Kommission (30. März 1982), in diesem Fall  
360 Arbeitsstunden aufgewendet zu haben; bei einem Tarif von 400,– FF [ca.  
61,– Euro] pro Stunde verlangen sie 144.000,– FF [ca. 21.953,– Euro] für Kos-  
ten der Rechtsverteidigung, wobei die im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe  
vor der Kommission und vor dem Gerichtshof erhaltenen Summen abzuzie-  
hen seien. Sie haben ihre Forderungen seitdem nicht geändert.  
Die Regierung stellt diesen Punkt in das Ermessen des Gerichtshofs.  
12. Der vorstehend angegebene Betrag erscheint nicht überhöht. Es sind  
5.650,– FF [ca. 861,– Euro] abzuziehen, die vom Europarat für den genannten  
Zeitraum gezahlt wurden.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
1. dass der betroffene Staat dem Bf. 100.000,– FF [ca. 15.245,– Euro] als Scha-  
densersatz und 138.350,– FF [ca. 21.091,– Euro] für Anwaltskosten zu zah-  
len hat;  
2. den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückzuweisen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Ryssdal, Präsident  
(Norweger), Bindschedler-Robert (Schweizerin), Gölcüklü (Türke), Pinheiro Fa-  
rinha (Portugiese), Pettiti (Franzose), Sir Vincent Evans (Brite), Russo (Italiener);  
Kanzler: Eissen (Franzose)  
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