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EGMR-E 3, 321
Nr. 26
Die Bf. erheben keine Ansprüche hinsichtlich ihrer Anwesenheit beim
letztgenannten Termin, da ihre Ausgaben insoweit vom Europarat übernom-
men wurden.
20. Hinsichtlich des Postens i) wurden keine Belege vorgelegt, aber der
Gerichthof kann ihn ohnehin nicht anerkennen. Die Themen, die bei diesen
Besprechungen erörtert wurden, hätten auch schriftlich geklärt werden kön-
nen, weshalb diese Ausgaben nicht als notwendig zu betrachten sind.
Dasselbe gilt für den Posten iv). Herr Dun war aufgrund seiner eigenen
Entscheidung zur Verhandlung erschienen und der Gerichtshof wurde von
seiner Anwesenheit nicht vorab in Kenntnis gesetzt. Er ist weder als Beauf-
tragter der Bf. aufgetreten noch als Person, die vom Kammerpräsidenten zu
ihrer Unterstützung zugelassen wurde (Art. 30 VerfO-EGMR).
21. Auf der anderen Seite hält der Gerichtshof die Posten ii) und iii) für not-
wendig. Die Bf. haben ihre Beschwerde vor der Kommission selbst vertreten
und mussten deshalb offensichtlich selbst an der Verhandlung teilnehmen. Der
Gerichtshof ist auch der Auffassung, dass es gerechtfertigt war, dass sie bei der
Verkündung des Urteils von 1986 anwesend waren; anders als die Bf. im Fall
Sunday Times, worauf sich die Regierung insofern berufen hat (s. Urteil vom
6. November 1980, Série A Nr. 38, S. 16, Ziff. 35, EGMR-E 1, 393), waren Herr
und Frau Gillow zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch einen Anwalt vertreten.
Die Beträge, die für die Posten ii) und iii) geltend gemacht werden, er-
scheinen angemessen, weshalb der Gerichtshof sie beide zuspricht.
c) Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Art. 50
22. Schließlich machen die Bf. 1.000 £ [ca. 1.360,– Euro] in Bezug auf das Ho-
norar von Herrn Bencini geltend, dem Anwalt, der sie im Art. 50-Verfahren ver-
trat. Dieses Honorar fiel aufgrund der Aufforderung des Gerichtshofs selbst an
(s. das vorzitierte Urteil Gillow, Série A Nr. 109, Ziff. 6 des Tenors, S. 29,
EGMR-E 3, 320). Hinsichtlich der Höhe hält der Gerichtshof angesichts der be-
grenzten Aufgaben des Anwalts am Ende des Verfahrens einen Betrag von
300 £ [ca. 408,– Euro] für angemessen.
IV. Zahlung der zugesprochenen Beträge
23. Weil dieser Fall Geschehnisse und deren Folgen betrifft, die Herr und
Frau Gillow gemeinsam erlebt haben, hält es der Gerichtshof für angebracht,
dass die in diesem Urteil zugesprochenen Beträge in voller Höhe an den über-
lebenden Ehepartner, Frau Gillow, gezahlt werden.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
1. dass das Vereinigte Königreich 10.735 £ [ca. 14.595,– Euro] als Entschädi-
gung und 2.134 £ [ca. 2.901,– Euro] für Kosten und Auslagen an Frau Gil-
low zu zahlen hat;
2. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident (Nie-
derländer), Ryssdal (Norweger), Cremona (Malteser), Ganshof van der Meersch
(Belgier), Gölcüklü (Türke), Sir Vincent Evans (Brite), Russo (Italiener); Kanzler:
Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 324 · 30.12.09