Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
GILLOW gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH  
14. September 1987  
Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09  
14.9.1987  
Gillow (Entschädigung)  
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Nr. 26  
Gillow gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung  
Urteil vom 14. September 1987 (Kammer)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-  
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 124-C.  
Beschwerde Nr. 9063/80, eingelegt am 25. Januar 1980; am 19. Dezember 1984 von  
der Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Ergebnis: Ersatz für materiellen und immateriellen Schaden sowie für Kosten und  
Auslagen zugesprochen. Die Bf. zu 2, Frau Gillow, ist in voller Höhe anspruchs-  
berechtigt, nachdem ihr Ehemann, der Bf. zu 1, verstorben ist.  
Sondervoten: Keine.  
Sachverhalt:  
(Zusammenfassung)  
Mit Urteil vom 24. November 1986 (Série A Nr. 109, EGMR-E 3, 306) hat  
der Gerichtshof entschieden, dass die Beschwerdeführer (Bf.), das Ehepaar  
Gillow, durch die Anwendung der Wohnungsgesetze von Guernsey in ihrem  
Recht auf Achtung ihrer Wohnung i.S.v. Art. 8 der Konvention verletzt wur-  
den. Durch eine Gesetzesänderung hatten sie die ihnen zuvor zustehende  
Aufenthaltsberechtigung verloren, auch die gesondert beantragte Erlaubnis  
zum Bewohnen des in ihrem Eigentum stehenden Hauses „Whiteknights“  
war ihnen nicht erteilt worden.  
Die einzige noch offene Frage betrifft die Gewährung einer gerechten Ent-  
schädigung i.S.v. Art. 50 der Konvention, die im Hauptsacheurteil vorbehal-  
ten worden war. Die Bf. machen ihre Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom  
17. Februar 1987 geltend.  
Am 8. Juni 1987 verstarb Herr Gillow.  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
8. Art. 50 der Konvention lautet wie folgt: [Text s.o. S. 289].  
9. Die Bf. beantragen gerechte Entschädigung für materiellen und immate-  
riellen Schaden sowie für Kosten und Auslagen.  
Während des gesamten Verfahrens in Straßburg versuchten die Bf. außer-  
dem, eine Entscheidung des Gerichtshofs zu erwirken, mit der die Regierung  
verpflichtet werden sollte, ihre „Aufenthaltsberechtigung“ für Guernsey wie-  
derherzustellen. Jedoch ermächtigt die Konvention den Gerichtshof nicht,  
eine derartige Anordnung zu erlassen (s. sinngemäß, McGoff, Urteil vom  
26. Oktober 1984, Série A Nr. 83, S. 28, Ziff. 31, EGMR-E 2, 515 f.).  
I. Materieller Schaden  
10. Die Bf. behaupten, dass sie infolge der Ablehnung der dauerhaften und  
der vorläufigen Erlaubnis (s. das vorzitierte Urteil Gillow, Série A Nr. 109,  
S. 9-11, Ziff. 15, 16 und 20, EGMR-E 3, 307) gezwungen waren, ihr Haus  
„Whiteknights“ zu verkaufen und wegen ihrer ungünstigen Verhandlungs-  
position einen Preis akzeptieren mussten, der unter dem realen Marktwert  
lag. Sie machen geltend, die ihnen zustehende Entschädigung müsse den Be-  
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trag umfassen, der der Differenz zwischen dem aus dem Verkauf von „White-  
knights“ resultierenden Erlös und dem Preis entspricht, den sie für ein Ersatz-  
grundstück auf Guernsey hätten aufbringen müssen. Nach dieser Berechnung  
fordern sie einen Gesamtbetrag von 50.000 £ [ca. 67.977,– Euro].* Sie begeh-  
ren außerdem den Ersatz der Kosten für die Gebühren des Grundstücksmak-  
lers für den Verkauf von „Whiteknights“ und für ein Wertgutachten in Höhe  
von insgesamt 735 £ [ca. 999,– Euro].  
Die Regierung bestreitet diese Ansprüche. Ihrer Ansicht nach wurde der in  
Rede stehende Verkauf durch die Verweigerung der Erlaubnis nicht notwen-  
dig, jedenfalls sei er voreilig gewesen, weil er vor der Entscheidung über den  
Rechtsbehelf von Frau Gillow durch den Royal Court vorgenommen worden  
sei (a.a.O. S. 12, Ziff. 24-25, EGMR-E 3, 308). Darüber hinaus seien die For-  
derungen hinsichtlich der entgangenen Verkaufserlöse und der Kosten für ein  
Ersatzgrundstück ungenau und nicht belegt.  
11. Gewiss trifft es zu, dass die verweigerte Wohnerlaubnis den Verkauf  
von „Whiteknights“ durch die Bf. nicht zwingend erforderlich machte, weil  
die Bf. nicht daran gehindert waren, das Anwesen zu vermieten. Da ihnen  
aber die Erlaubnis verweigert wurde, das Haus selbst zu bewohnen, hält der  
Gerichtshof ihre Entscheidung, sich davon zu trennen, nicht für unvernünftig.  
Daher ist es angebracht, dass die genannten Gebühren in Höhe von 735 £ [ca.  
999,– Euro] zu ersetzen sind.  
Hinsichtlich des angeblich entgangenen Verkaufserlöses hält der Gerichtshof  
fest, dass die Bf. einen Preis erzielten, der sich innerhalb der ursprünglich vom  
Grundstücksmakler geschätzten Wertspanne bewegte (s. Ziff. 150 des Kommis-  
sionsberichts). Es steht nicht fest, dass der Verkaufpreis unter dem damaligen  
Marktwert lag. Diese Forderung kann deshalb nicht anerkannt werden.  
Die Ansprüche bezüglich der Kosten eines Ersatzgrundstücks sind eben-  
falls nicht ausreichend belegt.  
12. Die Bf. behaupten, hätte man ihnen erlaubt, weiterhin auf Guernsey zu  
leben, hätte jeder von ihnen vier weitere Jahre für ein Jahresgehalt von 8.000 £  
[ca. 10.867,– Euro] arbeiten können – Herr Gillow als Gartenbauberater und  
Frau Gillow als Lehrerin. Daher machen sie 64.000 £ [ca. 87.011,– Euro] für ent-  
gangenes Gehalt geltend.  
Der Gerichtshof stimmt der Regierung darin zu, dass dieser Anspruch zu-  
rückzuweisen ist, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bf. im  
maßgeblichen Zeitraum entsprechende Anstellungen auf Guernsey hätten  
finden können.  
II. Immaterieller Schaden  
13. Die Bf. machen immateriellen Schaden in Höhe von 100.000 £ [ca.  
135.955,– Euro] geltend. Nach ihrem Vortrag hätten sie seit 1978 durch die  
Entscheidungen der Wohnungsbehörde erhebliche Nachteile erlitten. Wäh-  
rend dieser langen Zeit sei ihr Leben von der Unmöglichkeit bestimmt wor-  
den, an einem Ort sesshaft zu werden. Die Verweigerung des Rechts auf Ach-  
* Anm. d. Hrsg.: Zum Umrechnungskurs s. die Fußnote oben S. 192.  
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tung ihrer Wohnung sowie die anhaltenden Schwierigkeiten, die sich aus der  
wiederholten Ablehnung der vorläufigen Wohnerlaubnis ergaben, hätten zu  
erheblichem Stress und zu Angstgefühlen geführt.  
Die Regierung ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall bereits die  
Feststellung der Konventionsverletzung durch den Gerichtshof per se eine  
hinreichende gerechte Entschädigung darstellt. Hilfsweise hält sie die geltend  
gemachte Summe für unverhältnismäßig und schlägt einen Betrag von 1.000 £  
[ca. 1.360,– Euro] vor.  
14. Nach Ansicht des Gerichtshof haben Herr und Frau Gillow zweifellos  
erheblichen immateriellen Schaden erlitten, der nicht allein durch die Fest-  
stellung der Konventionsverletzung ausgeglichen werden kann. Ein ganzes  
Jahr lebten sie mit der Unsicherheit, ob sie letztlich in ihrem Haus wohnen  
dürften oder es verlassen müssten. Durch das Strafverfahren wegen rechts-  
widrigen Bewohnens wurde ihre ungewisse Lage noch verschärft (s. das vor-  
zitierte Urteil Gillow, Série A Nr. 109, S. 23, Ziff. 57, EGMR-E 3, 314).  
Schließlich sahen sich die Bf. veranlasst, ihr Haus auf Guernsey zu verkaufen  
und umzuziehen, wodurch sie unter erheblichen Ängsten und Belastungen ge-  
litten haben dürften.  
15. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände und aufgrund der  
von Art. 50 gebotenen Billigkeitserwägungen spricht der Gerichtshof den Bf. in  
diesem Punkt einen Betrag in Höhe von 10.000 £ [ca. 13.595,– Euro] zu.  
III. Kosten und Auslagen  
16. Die Bf. beantragen den Ersatz diverser Auslagen.  
Die Regierung weist darauf hin, dass hinsichtlich dieser Ausgaben keine  
Belege vorgelegt wurden und dass einige von ihnen nicht notwendig oder in  
der Höhe unangemessen waren.  
17. Der Gerichtshof hat diese Forderungen anhand der Kriterien seiner  
bisherigen Rechtsprechung geprüft (s. u.a. Zimmermann und Steiner, Urteil  
vom 13. Juli 1983, Série A Nr. 66, S. 14, Ziff. 36, EGMR-E 2, 294).  
a) Diverse Ausgaben  
18. Die Bf. machen 634 £ [ca. 862,– Euro] für Kosten der Rechtsverfolgung  
in Guernsey und andere Ausgaben geltend. Diese Beträge wurden von der  
Regierung nicht bestritten. Der Gerichtshof erkennt diese Summe, die er für  
angemessen hält, an.  
b) Reise- und Verpflegungskosten  
19. Die Bf. beantragen Ersatz von Reise- und Verpflegungskosten für:  
i) fünf Besuche in Straßburg für Besprechungen mit dem Sekretariat der  
Kommission und der Kanzlei des Gerichtshofs (1.950 £ [ca. 2.651,– Euro]);  
ii) Anwesenheit bei der Verhandlung vor der Kommission am 9. Dezember  
1982 (600 £ [ca. 816,– Euro]);  
iii) Anwesenheit bei Verkündung des Urteils durch den Gerichtshof am 24.  
November 1986 (600 £ [ca. 816,– Euro]);  
iv) die Dienste von Herrn Dun im Zusammenhang mit der Verhandlung  
vor dem Gerichtshof am 18. Februar 1986 (1.300 £ [ca. 1.767,– Euro]).  
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Die Bf. erheben keine Ansprüche hinsichtlich ihrer Anwesenheit beim  
letztgenannten Termin, da ihre Ausgaben insoweit vom Europarat übernom-  
men wurden.  
20. Hinsichtlich des Postens i) wurden keine Belege vorgelegt, aber der  
Gerichthof kann ihn ohnehin nicht anerkennen. Die Themen, die bei diesen  
Besprechungen erörtert wurden, hätten auch schriftlich geklärt werden kön-  
nen, weshalb diese Ausgaben nicht als notwendig zu betrachten sind.  
Dasselbe gilt für den Posten iv). Herr Dun war aufgrund seiner eigenen  
Entscheidung zur Verhandlung erschienen und der Gerichtshof wurde von  
seiner Anwesenheit nicht vorab in Kenntnis gesetzt. Er ist weder als Beauf-  
tragter der Bf. aufgetreten noch als Person, die vom Kammerpräsidenten zu  
ihrer Unterstützung zugelassen wurde (Art. 30 VerfO-EGMR).  
21. Auf der anderen Seite hält der Gerichtshof die Posten ii) und iii) für not-  
wendig. Die Bf. haben ihre Beschwerde vor der Kommission selbst vertreten  
und mussten deshalb offensichtlich selbst an der Verhandlung teilnehmen. Der  
Gerichtshof ist auch der Auffassung, dass es gerechtfertigt war, dass sie bei der  
Verkündung des Urteils von 1986 anwesend waren; anders als die Bf. im Fall  
Sunday Times, worauf sich die Regierung insofern berufen hat (s. Urteil vom  
6. November 1980, Série A Nr. 38, S. 16, Ziff. 35, EGMR-E 1, 393), waren Herr  
und Frau Gillow zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch einen Anwalt vertreten.  
Die Beträge, die für die Posten ii) und iii) geltend gemacht werden, er-  
scheinen angemessen, weshalb der Gerichtshof sie beide zuspricht.  
c) Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Art. 50  
22. Schließlich machen die Bf. 1.000 £ [ca. 1.360,– Euro] in Bezug auf das Ho-  
norar von Herrn Bencini geltend, dem Anwalt, der sie im Art. 50-Verfahren ver-  
trat. Dieses Honorar fiel aufgrund der Aufforderung des Gerichtshofs selbst an  
(s. das vorzitierte Urteil Gillow, Série A Nr. 109, Ziff. 6 des Tenors, S. 29,  
EGMR-E 3, 320). Hinsichtlich der Höhe hält der Gerichtshof angesichts der be-  
grenzten Aufgaben des Anwalts am Ende des Verfahrens einen Betrag von  
300 £ [ca. 408,– Euro] für angemessen.  
IV. Zahlung der zugesprochenen Beträge  
23. Weil dieser Fall Geschehnisse und deren Folgen betrifft, die Herr und  
Frau Gillow gemeinsam erlebt haben, hält es der Gerichtshof für angebracht,  
dass die in diesem Urteil zugesprochenen Beträge in voller Höhe an den über-  
lebenden Ehepartner, Frau Gillow, gezahlt werden.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
1. dass das Vereinigte Königreich 10.735 £ [ca. 14.595,– Euro] als Entschädi-  
gung und 2.134 £ [ca. 2.901,– Euro] für Kosten und Auslagen an Frau Gil-  
low zu zahlen hat;  
2. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen wird.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident (Nie-  
derländer), Ryssdal (Norweger), Cremona (Malteser), Ganshof van der Meersch  
(Belgier), Gölcüklü (Türke), Sir Vincent Evans (Brite), Russo (Italiener); Kanzler:  
Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)  
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