Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
FELDBRUGGE gegen NIEDERLANDE  
27. Juli 1987  
Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09  
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EGMR-E 3, 150  
Nr. 15  
Nr. 15  
Feldbrugge gegen Niederlande – Entschädigung  
Urteil vom 27. Juli 1987 (Plenum)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-  
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 124-A.  
Beschwerde Nr. 8562/79, eingelegt am 16. Februar 1979; am 12. Oktober 1984 von  
der Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Ergebnis: Ersatz für immateriellen Schaden; Kausalität für materiellen Schaden  
nicht nachgewiesen; Ersatz für Kosten medizinischer und psychologischer Bera-  
tung im Hinblick auf das Verfahren zu Art. 50.  
Sondervoten: Keine.  
Innerstaatliche Umsetzung des Urteils, Überwachung durch das Ministerkomitee  
(gem. Art. 54 [Art. 46 n.F.]): Das Ministerkomitee des Europarats teilt im Anhang zu  
seiner Entschließung DH (92) 8 vom 20. Februar 1992 mit, dass das Gesetz über die  
Einlegung von Rechtsmitteln von 1955 (Beroepswet) mit Gesetz vom 11. September  
1991, in Kraft seit 1. Oktober 1991, geändert wurde. Damit ist die in Ziff. 13 des nach-  
stehenden Urteils angekündigte Gesetzesreform erfolgt. Art. 142 des Gesetzes von  
1991 macht die Anrufung der Rechtsmittelkommission und der Zentralen Rechtsmit-  
telkommission nicht mehr von den vier abschließend aufgezählten Gründen abhängig  
(s.o. Urteil in der Hauptsache, S. 141 u. 148, Ziff. 45).  
Sachverhalt und Verfahren:  
(Zusammenfassung)  
[Ziff. 1.-5.] In seinem Hauptsache-Urteil vom 29. Mai 1986, EGMR-E 3,  
138 hat der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention  
festgestellt, da die Beschwerdeführerin (Bf.), Geziena Hendrika Maria Feld-  
brugge bei der Durchsetzung des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs  
auf Krankengeld kein faires Verfahren hatte.  
Die Entscheidung zu Art. 50 hatte der Gerichtshof vorbehalten und am  
25. Juni 1987 beschlossen, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
6. Art. 50 der Konvention lautet wie folgt:  
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-  
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-  
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-  
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des  
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-  
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die  
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-  
rechte Entschädigung zuzubilligen.“  
Die Bf. beantragt eine gerechte Entschädigung für erlittenen Schaden und  
Erstattung von Kosten und Auslagen.  
I. Der Schaden  
7. Die Bf. behauptet, wegen der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konven-  
tion einen Schaden in zweifacher Hinsicht – materiellen und immateriellen  
Schaden – erlitten zu haben, und beantragt eine finanzielle Entschädigung.  
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Feldbrugge (Entschädigung)  
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A. Materieller Schaden  
8. Die Bf. verlangt die Zahlung der Leistungen, auf die sie Anspruch ge-  
habt hätte, wenn sie 1978 im Sinne des Gesetzes über die Krankenversiche-  
rung (Ziektewet) für arbeitsunfähig erklärt worden wäre, und danach – zwei  
Jahre später – im Sinne des Gesetzes über Arbeitsunfähigkeit (Arbeidson-  
geschikheidswet) für arbeitsunfähig erklärt worden wäre. Die geforderte  
Summe – 186.415,01 Gulden [ca. 84.591,– Euro]1 per 31. Dezember 1986 –  
entspricht also den Leistungen der Krankenversicherung und einer Rente we-  
gen Arbeitsunfähigkeit. Der Betrag war von dem „gemeinsamen Verwal-  
tungsbüro“ (Gemeenschappelijk Administratiekantoor) berechnet worden,  
dem von den Berufsorganisationen die Verwaltungsaufgaben übertragen wor-  
den waren, die sich aus der Durchführung des Gesetzes über die Krankenver-  
sicherung ergibt (Urteil in der Hauptsache vom 29. Mai 1986, Série A Nr. 99,  
Seite 9, Ziff. 15, EGMR-E 3, 139).  
Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1986 möchte die Bf. wegen ih-  
rer vollständigen Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf eine Arbeitsunfähig-  
keitsrente zuerkannt bekommen, die in den Niederlanden 70 % des letzten  
Gehalts beträgt.  
Ihre Forderungen stützten sich im Wesentlichen auf den Bericht eines Bü-  
ros für psychologische Beratung mit Datum vom 19. Februar 1987, der auf  
Initiative der Bf. hin verfasst wurde.  
9. Die Regierung trägt vor, zwischen der festgestellten Konventionsverlet-  
zung und dem behaupteten materiellen Schaden bestehe keine Kausalität.  
Insbesondere weise nichts darauf hin, dass die Bf. für arbeitsunfähig und dem-  
zufolge anspruchsberechtigt erklärt worden wäre, wenn das Verfahren vor  
dem Präsidenten der Rechtsmittelkommission von Haarlem kontradiktori-  
schen Charakter gehabt hätte.  
Der Delegierte der Kommission hält ebenfalls keinen Kausalzusammen-  
hang für erwiesen.  
10. Der Gerichtshof kann nicht darüber spekulieren, welchen Ausgang das  
umstrittene Verfahren ohne die Konventionsverletzung genommen hätte.  
Im Hinblick auf den eventuellen Verlust von Möglichkeiten wegen der  
Konventionsverletzung ist die Feststellung angebracht, dass die beiden von  
der Bf. vorgelegten Berichte nichts Erhellendes enthalten. Sie wurden acht  
Jahre nach den umstrittenen Vorgängen verfasst und stammen von Personen,  
die beruflich auf sehr unterschiedlichen Gebieten tätig sind – Psychologie und  
Orthopädie. Vor allem widersprechen sie sich: Nach dem ersten Bericht ha-  
ben die von der Bf. in ihrem beruflichen Leben durchlittenen Widrigkeiten  
ihren Gesundheitszustand dermaßen verschlechtert, dass sie ab 1978 und bis  
zum Ende ihrer Tage, zu einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr fähig gewesen  
sei. Nach dem zweiten Bericht dagegen hätte ein 1978 erstattetes Gegengut-  
1
Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrech-  
nung in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 2,20371 NLG bzw. in Ziff. 20: 1 Euro  
= 6,55957 FF) dient einer ungefähren Orientierung. Durch Zeitablauf bedingte  
Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.  
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EGMR-E 3, 150  
Nr. 15  
achten wahrscheinlich nicht zu anderen Schlussfolgerungen geführt, als sie zur  
damaligen Zeit von den beiden ständigen medizinischen Sachverständigen bei  
der Rechtsmittelommission von Haarlem formuliert worden sind, und zwar  
von einem Gynäkologen und einem orthopädischen Chirurgen (Urteil vom  
29. Mai 1986, Série A Nr. 99, S. 8, Ziff. 12, EGMR-E 3, 139).  
Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass die beiden genannten Sachver-  
ständigen ihrerseits drei Kollegen – einen Gynäkologen und zwei Allgemein-  
mediziner, darunter den Arzt der Bf. (ebd.) – konsultiert haben, allerdings  
nicht die Meinung eines Psychologen eingeholt zu haben scheinen.  
Kurz gesagt, im vorliegenden Sachverhalt beweist nichts, dass die Bf. we-  
gen der möglichen Folgen der festgestellten Konventionsverletzung einen  
Verlust von Möglichkeiten erlitten hätte, der zu berücksichtigen wäre.  
B. Immaterieller Schaden  
11. Für immateriellen Schaden verlangt die Bf. eine Entschädigung von  
20.000,– Gulden [ca. ca. 9.076,– Euro]. Sie trägt vor, über Jahre hinweg unter  
erhöhtem Stress gestanden zu haben wegen des Verlusts der Zahlungen an  
Krankengeld und Rente, die ihr nach den Gesetzen über die Krankenver-  
sicherung und über die Arbeitsunfähigkeit zugestanden hätten. Sie fügt hinzu,  
sie habe ihren Lebenszuschnitt wie auch den ihrer Familie ändern müssen und  
ihre Ausgaben nach dem Ausbleiben der Zahlungen aus der gesetzlichen  
Krankenversicherung einschränken müssen.  
12. Die Regierung ist der Ansicht, dass eine finanzielle Entschädigung  
nicht geboten ist, da die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 per  
se eine hinreichende gerechte Entschädigung für die Bf. darstellt. Der Dele-  
gierte der Kommission ist derselben Ansicht.  
13. Der Gerichtshof nimmt die Angaben der Regierung im Hinblick darauf  
zur Kenntnis, welche Maßnahmen im Anschluss an das Urteil vom 29. Mai  
1986 ergriffen wurden. Zum Einen haben die Präsidenten der Rechtsmittel-  
kommissionen erklärt, dass künftig Einzelpersonen in jedem Fall gegen die  
Entscheidungen des Spruchkörpers der ersten Instanz Gegenvorstellungen er-  
klären können. Zum Anderen befindet sich ein Gesetzentwurf in Vorberei-  
tung, um künftig Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 durch die Rechtsmittelkom-  
missionen und durch die Zentrale Rechtsmittelkommission zu vermeiden.  
Es bleibt allerdings festzuhalten, dass das Verfahren vor dem Präsidenten  
der Rechtsmittelkommission von Haarlem keinen kontradiktorischen Cha-  
rakter hatte, jedenfalls nicht in seinem entscheidenden Endstadium, und dass  
demzufolge die wesentlichen Garantien eines gerichtlichen Verfahrens nicht  
ausreichend gegeben waren (Urteil vom 29. Mai 1986 Série A Nr. 99,  
S. 17-18, Ziff. 44, EGMR-E 3, 147 f.). In dieser Hinsicht hat die Bf. einen im-  
materiellen Schaden erlitten, der weder durch das Straßburger Urteil noch  
durch die von den Behörden des betroffenen Staates ergriffenen oder beab-  
sichtigten Maßnahmen vollkommen ausgeglichen wurde.  
Der Gerichtshof würdigt den Schaden, wie in Art. 50 gefordert, nach Bil-  
ligkeitserwägungen (s. insbesondere sinngemäß Colozza, Urteil vom 12. Fe-  
bruar 1985, Série A Nr. 89, S. 17, Ziff. 38, EGMR-E 3, 10) und spricht der  
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Feldbrugge (Entschädigung)  
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Bf. zu diesem Punkt eine Entschädigung in Höhe von 10.000,– Gulden [ca.  
4.538,– Euro] zu.  
II. Kosten und Auslagen  
A. Einleitung  
14. Die Bf. fordert den Ersatz der Kosten für die verschiedenen Sachver-  
ständigengutachten sowie für den Rechtsbeistand ihres Anwalts.  
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die verletzte Partei  
nur dann nach Art. 50 Anspruch auf Erstattung der Kosten und Auslagen,  
wenn sie diese aufgewandt hat, um die Konventionsverletzung in der inner-  
staatlichen Rechtsordnung zu verhindern oder zu korrigieren und um die  
Kommission und den Gerichtshof dazu zu veranlassen, diese Konventionsver-  
letzung festzustellen und ihre Beseitigung zu bewirken (s. u.a. Minelli, Urteil  
vom 25. März 1983, Série A Nr. 62, S. 20, Ziff. 45, EGMR-E 2, 268). Die Auf-  
wendungen müssen tatsächlich entstanden, notwendig entstanden und der  
Höhe nach angemessen sein (ebd.).  
B. Kosten in den Niederlanden  
15. Die Bf. trägt nicht vor, im Verfahren vor der Rechtsmittelkommission  
Haarlem bzw. vor der Zentralen Rechtsmittelkommission Kosten aufgewandt  
zu haben.  
Andererseits beantragt sie die Erstattung der Kosten für drei Konsultatio-  
nen, und zwar bei ihrem behandelnden Arzt (27,– Gulden [ca. 12,– Euro]), bei  
einem orthopädischen Chirurgen (475,– Gulden [ca. 216,– Euro]) und beim  
Büro für psychologische Beratung (1.000,– Gulden [ca. 454,– Euro]).  
16. Weder der Verfahrensbevollmächtigte der Regierung noch der Dele-  
gierte der Kommission nehmen hierzu Stellung.  
17. Der Gerichtshof stellt fest, dass die fraglichen Konsultationen jeweils  
zum Ziel hatten, im Hinblick auf das Verfahren zu Art. 50 das Vorliegen eines  
materiellen Schadens nachzuweisen, und dass die Regierung keine Einwände  
erhebt. Unter diesen Umständen ist es angebracht, der Bf. die an Ärzte und  
Psychologen gezahlten Honorare in Höhe von 1.502,– Gulden [ca. 682,– Euro]  
zu erstatten.  
C. In Straßburg aufgewandte Kosten  
18. Die Bf. erkennt an, bestimmte Beträge im Rahmen der Verfahrenskos-  
tenhilfe vor Kommission und Gerichtshof erhalten zu haben. Sie erklärt aller-  
dings, dass der Empfänger von Verfahrenskostenhilfe, wenn sich seine finan-  
zielle Situation durch das in Straßburg geführte Verfahren oder aus irgend-  
einem anderen Grunde verbessert, nicht mehr die Voraussetzungen für die  
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erfüllt und demzufolge seine Anwalts-  
kosten selbst tragen muss. Aus diesem Grunde fordert sie 48.855,25 Gulden  
[ca. 22.170,– Euro].  
19. Die Regierung hält die Forderung für nicht begründet. Ihrer Ansicht  
nach hat die Bf. nicht nachgewiesen, dass sie ihrem Anwalt ein zusätzliches Ho-  
norar gezahlt hat oder noch schuldet. Ferner kann Rechtsanwalt Schuitemaker  
für eigene Rechnung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf der  
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Nr. 15  
Grundlage des Art. 50 keine gerechte Entschädigung verlangen (Luedicke,  
Belkacem und Koç, Urteil vom 10. März 1980, Série A Nr. 36, EGMR-E 1,  
361 f. und Artico, Urteil vom 13. Mai 1980 Série A Nr. 37, EGMR-E 1, 488 f.);  
er hat überdies die Bedingungen der seiner Mandantin bewilligten Prozesskos-  
tenhilfe, einschließlich der Gebührensätze, aus freien Stücken akzeptiert.  
Der Delegierte der Kommission ist der Ansicht, dass die Bf. Anspruch auf  
Erstattung der Kosten und Auslagen vor den Konventionsorganen hat, dass  
allerdings die Entscheidung der Kommission vom 15. Oktober 1982 zu be-  
rücksichtigen ist, mit der die Kommission der Bf. Verfahrenskostenhilfe be-  
willigt hat.  
20. Wie die Regierung stellt der Gerichtshof fest, dass die Bf. nicht behaup-  
tet und erst recht nicht bewiesen hat, ihrem Anwalt – der vom Europarat ins-  
gesamt 12.627,– Französische Francs [ca. 1.924,97 Euro] erhalten hat – weitere  
Honorare und Auslagen gezahlt zu haben oder noch zahlen muss, deren Er-  
satz sie verlangen könnte (s. insbesondere sinngemäß Van Droogenbroek, Ur-  
teil vom 25. April 1983 Série A Nr. 63, S. 8, Ziff. 15, EGMR-E 2, 103).  
Im Übrigen ergibt sich aus den Akten nichts, was die von der Bf. vorgetra-  
gene Behauptung stützen könnte, in gewisser Weise rückwirkend den unent-  
geltlichen Beistand ihres Anwalts verloren zu haben. Insbesondere weist  
nichts darauf hin, dass die finanzielle Situation der Bf. sich im Laufe des Ver-  
fahrens in Straßburg wesentlich verbessert hätte, zumal die Zuerkennung ei-  
ner Entschädigung für immateriellen Schaden (s.o. Ziff. 13) hierbei nicht zu  
berücksichtigen ist.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
1. dass das Königreich der Niederlande der Bf. 10.000,– Gulden [ca. 4.538,– Euro]  
als Ersatz für immateriellen Schaden und 1.502,– Gulden [ca. 682,– Euro] als  
Ersatz für [ärztliche bzw. psychologische] Konsultationen zu zahlen hat;  
2. den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückzuweisen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): die Richter Ryssdal, Präsident  
(Norweger), Wiarda (Niederländer), Cremona (Malteser), Thór Vilhjálmsson (Is-  
länder), Ganshof van der Meersch (Belgier), Bindschedler-Robert (Schweizerin),  
Lagergren (Schwede), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher), Pinheiro Fa-  
rinha (Portugiese), Pettiti (Franzose), Walsh (Ire), Sir Vincent Evans (Brite),  
Russo (Italiener), Bernhardt (Deutscher), Gersing (Däne), Spielmann (Luxembur-  
ger); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)  
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