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EGMR-E 3, 150
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achten wahrscheinlich nicht zu anderen Schlussfolgerungen geführt, als sie zur
damaligen Zeit von den beiden ständigen medizinischen Sachverständigen bei
der Rechtsmittelommission von Haarlem formuliert worden sind, und zwar
von einem Gynäkologen und einem orthopädischen Chirurgen (Urteil vom
29. Mai 1986, Série A Nr. 99, S. 8, Ziff. 12, EGMR-E 3, 139).
Außerdem stellt der Gerichtshof fest, dass die beiden genannten Sachver-
ständigen ihrerseits drei Kollegen – einen Gynäkologen und zwei Allgemein-
mediziner, darunter den Arzt der Bf. (ebd.) – konsultiert haben, allerdings
nicht die Meinung eines Psychologen eingeholt zu haben scheinen.
Kurz gesagt, im vorliegenden Sachverhalt beweist nichts, dass die Bf. we-
gen der möglichen Folgen der festgestellten Konventionsverletzung einen
Verlust von Möglichkeiten erlitten hätte, der zu berücksichtigen wäre.
B. Immaterieller Schaden
11. Für immateriellen Schaden verlangt die Bf. eine Entschädigung von
20.000,– Gulden [ca. ca. 9.076,– Euro]. Sie trägt vor, über Jahre hinweg unter
erhöhtem Stress gestanden zu haben wegen des Verlusts der Zahlungen an
Krankengeld und Rente, die ihr nach den Gesetzen über die Krankenver-
sicherung und über die Arbeitsunfähigkeit zugestanden hätten. Sie fügt hinzu,
sie habe ihren Lebenszuschnitt wie auch den ihrer Familie ändern müssen und
ihre Ausgaben nach dem Ausbleiben der Zahlungen aus der gesetzlichen
Krankenversicherung einschränken müssen.
12. Die Regierung ist der Ansicht, dass eine finanzielle Entschädigung
nicht geboten ist, da die Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 per
se eine hinreichende gerechte Entschädigung für die Bf. darstellt. Der Dele-
gierte der Kommission ist derselben Ansicht.
13. Der Gerichtshof nimmt die Angaben der Regierung im Hinblick darauf
zur Kenntnis, welche Maßnahmen im Anschluss an das Urteil vom 29. Mai
1986 ergriffen wurden. Zum Einen haben die Präsidenten der Rechtsmittel-
kommissionen erklärt, dass künftig Einzelpersonen in jedem Fall gegen die
Entscheidungen des Spruchkörpers der ersten Instanz Gegenvorstellungen er-
klären können. Zum Anderen befindet sich ein Gesetzentwurf in Vorberei-
tung, um künftig Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 durch die Rechtsmittelkom-
missionen und durch die Zentrale Rechtsmittelkommission zu vermeiden.
Es bleibt allerdings festzuhalten, dass das Verfahren vor dem Präsidenten
der Rechtsmittelkommission von Haarlem keinen kontradiktorischen Cha-
rakter hatte, jedenfalls nicht in seinem entscheidenden Endstadium, und dass
demzufolge die wesentlichen Garantien eines gerichtlichen Verfahrens nicht
ausreichend gegeben waren (Urteil vom 29. Mai 1986 Série A Nr. 99,
S. 17-18, Ziff. 44, EGMR-E 3, 147 f.). In dieser Hinsicht hat die Bf. einen im-
materiellen Schaden erlitten, der weder durch das Straßburger Urteil noch
durch die von den Behörden des betroffenen Staates ergriffenen oder beab-
sichtigten Maßnahmen vollkommen ausgeglichen wurde.
Der Gerichtshof würdigt den Schaden, wie in Art. 50 gefordert, nach Bil-
ligkeitserwägungen (s. insbesondere sinngemäß Colozza, Urteil vom 12. Fe-
bruar 1985, Série A Nr. 89, S. 17, Ziff. 38, EGMR-E 3, 10) und spricht der
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 152 · 30.12.09