2.6.1986
Bönisch (Entschädigung)
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12. Zwar hat der österreichische Verfassungsgerichtshof am 28. November
1985 den ersten Satz von § 48 des Lebensmittelgesetzes 1975 aufgehoben
[EuGRZ 1986, 254], doch ändert dies nichts an dem Umstand, dass der Bf.
die Auswirkungen der Anwendung dieser Bestimmung auf seinen Fall zu tra-
gen hatte.
Weder das Urteil des Gerichtshofs vom 6. Mai 1985 in der Hauptsache
noch die dem Bf. erwiesenen Gnadenakte [des österreichischen Bundesprä-
sidenten] haben diesen Schaden ausgeglichen.
13. Da die oben erwähnten Schadenselemente einer präzisen Berechnung
nicht zugänglich sind, zieht sie der Gerichtshof insgesamt auf der Grundlage von
Billigkeitserwägungen in Betracht, wie dies Art. 50 verlangt (vgl. Colozza, a.a.O.,
S. 17, Ziff. 38, EGMR-E 3, 10, und Sporrong und Lönnroth, a.a.O., S. 14, Ziff. 32,
EGMR-E 2, 169). Demgemäß spricht der Gerichtshof dem Bf. einen Schadens-
ersatzbetrag von 700.000,– ÖS [ca. 50.871,– Euro] zu.
II. Kosten und Auslagen
14. Wegen Kosten und Auslagen beansprucht der Bf. 127.530,83 ÖS [ca.
9.268,– Euro] für die fraglichen zwei Verfahren vor den innerstaatlichen Ge-
richten und 374.861,05 ÖS [ca. 27.242,– Euro] für das Verfahren vor den Kon-
ventionsorganen.
Die Regierung erklärt, sie sei zur Zahlung eines angemessenen Betrages
bereit. Ihre Versuche, in Verhandlungen mit dem Bf. zu einer gütlichen Eini-
gung zu gelangen, seien jedoch fehlgeschlagen: Die Regierung ist der Ansicht,
dass die von Dr. Roessler, dem Anwalt des Bf., in Rechnung gestellten Hono-
rare nicht den Grundsätzen der Kosteneffizienz und Sparsamkeit entspre-
chen, welche die Verwaltung beachten muss. Es wurde dennoch ein Vorschuss
von 100.000,– ÖS [ca. 7.267,– Euro] an Dr. Roessler gezahlt.
Die Kommission hat zu diesem Punkt nicht Stellung genommen.
15. Nach den Kriterien seiner Rechtsprechung muss der Gerichtshof fest-
stellen, ob die Kosten und Auslagen tatsächlich entstanden sind, ob sie not-
wendig entstanden und der Höhe nach angemessen sind (vgl. u.a. Zimmer-
mann und Steiner, Urteil vom 13. Juli 1983, Série A Nr. 66, S. 14, Ziff. 36,
EGMR-E 2, 294).
Der Bf. hat für die Kosten des innerstaatlichen Verfahrens keine Belege ein-
gereicht. Es ist daher schwierig festzustellen, welche dieser Kosten entstanden
sind, um in Österreich die vom Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung
zu verhindern oder ihr abzuhelfen (vgl. Zimmermann und Steiner, a.a.O., S. 14,
Ziff. 36, EGMR-E 2, 294); jedoch waren gewisse Gerichtskosten und Sachver-
ständigengebühren zweifellos zu dem Zweck ausgegeben worden, um die An-
hörung eines Sachverständigen unter denselben Bedingungen wie die Anhö-
rung des Direktors der Anstalt zu erreichen bzw. um die Auswirkungen der
Konventionsverletzung zu begrenzen (vgl. das Urteil in der Hauptsache Série
A Nr. 92, S. 9, 10 und 11, Ziff. 11, 14 und 18, EGMR-E 3, 48, 50 und 51).
Was die Kosten des Verfahrens vor den Konventionsorganen betrifft, ist
nicht bestritten, dass sie tatsächlich entstanden sind, strittig ist jedoch, ob
ihre Höhe angemessen war und ob sämtliche dieser Kosten notwendig waren.
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 61 · 30.12.09