Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
BÖNISCH gegen ÖSTERREICH  
2. Juni 1986  
Bd. 3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 3] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 3 ∙ Seite III ∙ 30.12.09  
58  
EGMR-E 3, 58  
Nr. 7  
Nr. 7  
Bönisch gegen Österreich – Entschädigung  
Urteil vom 2. Juni 1986 (Kammer)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-  
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 103.  
Beschwerde Nr. 8658/79, eingelegt am 18. Juni 1979; am 16. Juli 1984 von der  
Kommission und am 21. August 1984 von der österreichischen Regierung vor den  
EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Ergebnis: Begnadigung durch den Bundespräsidenten stellt keine restitutio in in-  
tegrum dar. Gerechte Entschädigung wird zugesprochen: für materiellen und im-  
materiellen Schaden, ebenso für Kosten und Auslagen (im innerstaatlichen und  
im Straßburger Verfahren).  
Sondervoten: Keine.  
Innerstaatliche Umsetzung des Urteils, Überwachung durch das Ministerkomitee  
(gem. Art. 54 [Art. 46 n.F.]): In seiner Entschließung DH (87) 1 vom 16. Januar  
1987 stellt das Ministerkomitee des Europarates fest, dass die Republik Österreich  
ihre Verpflichtungen aus den Urteilen vom 6. Mai 1985 (Hauptsache) und vom  
2. Juni 1986 (Art. 50) erfüllt hat. Die Regierung hatte dem Ministerkomitee fol-  
gende Erklärung übermittelt (Anhang der Entschließung):  
„Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem die-  
selben Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes anzuwenden waren, wie im  
Fall Bönisch, diese Bestimmungen unter Berufung auf das Urteil des  
EGMR vom 6. Mai 1985 für verfassungswidrig erklärt. Aufgrund der Ent-  
scheidung des Verfassungsgerichtshofs sind diese Bestimmungen am  
21. Oktober 1986 außer Kraft getreten.  
Die im Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juni 1986 für Schadensersatz sowie Kos-  
ten und Auslagen zugesprochene Summe ist dem Bf. ausbezahlt worden.“  
Sachverhalt und Verfahren:  
(Zusammenfassung)  
In der Hauptsache (Urteil vom 6. Mai 1985, EGMR-E 3, 47) betrifft dieser  
Fall zwei Strafverfahren nach dem Lebensmittelgesetz 1975 (LMG) wegen In-  
verkehrbringens verfälschter Fleischereiwaren. Die Verfahren waren jeweils  
aufgrund eines „Anzeigegutachtens“ der Wiener Lebensmitteluntersuchungs-  
anstalt (§ 44 LMG) eingeleitet worden. Vom zuständigen Strafgericht wurde  
sodann der Direktor dieser Anstalt als einziger Sachverständiger beigezogen.  
Gemäß § 48 LMG war das Gericht verpflichtet, als ersten Sachverständigen  
einen Bediensteten der Anstalt beizuziehen. Die vom Beschwerdeführer (Bf.)  
beantragte Bestellung weiterer Sachverständiger wurde abgelehnt, insbeson-  
dere wurde in einem der Verfahren ein vom Bf. konsultierter privater Gut-  
achter, der die amtlichen Gegenproben untersucht hatte, nicht als gericht-  
licher Sachverständiger, sondern nur als Zeuge vernommen, wofür andere Be-  
dingungen galten als für die Einvernahme von Sachverständigen. Hierin er-  
blickte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Mai 1985 eine Verletzung  
von Art. 6 Abs. 1 der Konvention. In der Folge hob der Verfassungsgerichts-  
hof in einem Normenkontrollverfahren den hier angewendeten Art. 48 LMG  
wegen Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 der Konvention als verfassungswid-  
rig auf (Urteil vom 28. November 1985, EuGRZ 1986, 254).  
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 58 · 30.12.09  
2.6.1986  
Bönisch (Entschädigung)  
59  
Im Verfahren gem. Art. 50 macht der Bf. geltend, die gerügten Strafverfah-  
ren hätten den Zusammenbruch seiner Firma bewirkt. Er beziffert den daraus  
resultierenden Schaden mit über 34 Mio. Schilling (ÖS).  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
7. Art. 50 der Konvention lautet wie folgt:  
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-  
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-  
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-  
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des  
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-  
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die  
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-  
rechte Entschädigung zuzubilligen.“  
Unter Berufung auf diese Bestimmung begehrt der Bf. eine gerechte Ent-  
schädigung sowohl für seinen materiellen und immateriellen Schaden als auch  
für die Verfahrenskosten und Auslagen.  
I. Schadensersatz  
8. In der Verhandlung vom 21. Januar 1985 beziffert der Bf. den materiel-  
len Schaden, der ihm durch die vom Gerichtshof festgestellte Konventions-  
verletzung angeblich zugefügt worden war, mit 34.757.214,– ÖS [ca. 2,5 Mio.  
Euro].* Dieser Betrag setzte sich aus mehreren Teilforderungen zusammen:  
die Finanzierungskosten für die Sicherstellung des weiteren Betriebs der  
Firma Bönisch GmbH, Verluste und entgangener Gewinn dieser Firma, be-  
trächtliche Wertminderung und Aufgabe ihrer Exportprojekte.  
In verschiedenen Schreiben an den Kanzler des Gerichtshofs macht der Bf.  
auch einen immateriellen Schaden geltend. Er behauptet, dass er wegen sei-  
ner Verurteilung, die unter Bedingungen zustande kam, die nicht dem Art. 6  
der Konvention entsprachen, sowie wegen des langen Zeitraums, während  
dessen seine Anträge auf Umwandlung der Freiheitsstrafen in Geldstrafen  
und dann auf Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens bzgl. der Geldstrafen  
geprüft wurden, einer physischen und psychischen Belastung ausgesetzt war.  
Nach Ansicht des Bf. wäre eine finanzielle Entschädigung angemessen, da  
mit der Feststellung der Konventionsverletzung im Urteil vom 6. Mai 1985  
per se der verursachte Schaden nicht ausgeglichen werde. Auch könnten die  
später vom österreichischen Bundespräsidenten gewährten Gnadenakte (s.u.  
Ziff. 9) wegen ihrer Natur keinen Ersatz für ein mit Freispruch endendes fai-  
res Verfahren darstellen.  
9. Die Regierung entgegnet, dass die österreichischen Behörden versucht  
hätten, im Rahmen der Verfassung und der geltenden Gesetze eine vollstän-  
dige Wiedergutmachung (restitutio in integrum) zu leisten. Für diesen Zweck  
hätte sich der Bundespräsident bereit erklärt, sein Gnadenrecht zugunsten  
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung  
in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 13,7603 ÖS) dient einer ungefähren Orien-  
tierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.  
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 59 · 30.12.09  
60  
EGMR-E 3, 58  
Nr. 7  
des Bf. auszuüben. Die verhängten Strafen seien getilgt worden, und der  
Name Bönisch sei aus dem Strafregister gestrichen worden. Ferner sei gem.  
Art. 39 Abs. 6 der Exekutionsordnung das Zwangsvollstreckungsverfahren  
eingestellt worden.  
Die Regierung sieht die wegen materiellen Schadens erhobene Forderung  
als überhöht an. Sie bestreitet ferner jeden kausalen Zusammenhang zwi-  
schen der vom Gerichtshof festgestellten Konventionsverletzung und dem be-  
haupteten materiellen und immateriellen Schaden. Wegen des immateriellen  
Schadens bezieht die Regierung sich auf die Rechtsprechung des Gerichts-  
hofs, wonach die Feststellung einer Konventionsverletzung in bestimmten  
Fällen per se eine ausreichende Entschädigung darstellt. Auch in diesem Zu-  
sammenhang wird auf die oben erwähnten Gnadenakte verwiesen.  
10. Der Delegierte der Kommission äußert, es sei im vorliegenden Fall sehr  
schwierig, den Kausalzusammenhang zu beweisen und zu sagen, zu welchem  
Ergebnis die gerügten Verfahren geführt hätten, wenn sie unter Beachtung  
von Art. 6 durchgeführt worden wären. Nach seiner Auffassung könnte je-  
doch vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass einige der vom Bf.  
erlittenen wirtschaftlichen Folgen auf die Nichtbeachtung dieser Vorschrift  
zurückzuführen waren. Schließlich plädiert er dafür, einen Entschädigungs-  
betrag für materiellen Schaden zuzusprechen, allerdings in geringerer Höhe  
als vom Bf. beantragt.  
Der Delegierte der Kommission hält auch eine Entschädigung für immate-  
riellen Schaden für notwendig, da nach seiner Ansicht die Gnadenakte des  
Bundespräsidenten hierfür nicht ausreichten.  
11. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass im vorliegenden Fall der An-  
spruch auf eine gerechte Entschädigung nur auf den Umstand gestützt werden  
kann, dass der Bf. vor den österreichischen Gerichten nicht in den Genuss der  
Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 gekommen war (s. sinngemäß Colozza,  
Urteil vom 12. Februar 1985, Série A Nr. 89, S. 17, Ziff. 38, EGMR-E 3, 10).  
Das vorhandene Beweismaterial untermauert jedoch nicht das Vorhandensein  
eines Kausalzusammenhangs zwischen der Konventionsverletzung und der  
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Bf. Natürlich kann der Ge-  
richtshof keine Spekulationen darüber anstellen, zu welchem Ergebnis die  
zwei Strafverfahren ohne die Konventionsverletzung geführt hätten. Dennoch  
schließt der Gerichtshof nicht aus, dass der Bf. infolge der Auswirkungen der  
festgestellten Konventionsverletzung einen Verlust an Möglichkeiten hat hin-  
nehmen müssen, der berücksichtigt werden muss, auch wenn die Aussichten  
auf deren Realisierung zweifelhaft waren (s. sinngemäß Sporrong und Lönn-  
roth, Urteil vom 18. Dezember 1984, Série A Nr. 88, S. 13, Ziff. 25, EGMR-E  
2, 167 f.).  
Zweifellos erlitt der Bf. auch einen immateriellen Schaden. Er wurde lange  
Zeit in Ungewissheit über die Auswirkungen der gegen ihn angestrengten  
Strafverfahren gelassen. Vor allem die beherrschende Rolle, die der Direktor  
der Lebensmitteluntersuchungsanstalt in diesem Verfahren spielte (vgl. das  
Urteil in der Hauptsache, S. 15-16, Ziff. 33-34, EGMR-E 3, 56), musste in  
ihm den Eindruck einer gleichheitswidrigen Behandlung erwecken.  
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 60 · 30.12.09  
2.6.1986  
Bönisch (Entschädigung)  
61  
12. Zwar hat der österreichische Verfassungsgerichtshof am 28. November  
1985 den ersten Satz von § 48 des Lebensmittelgesetzes 1975 aufgehoben  
[EuGRZ 1986, 254], doch ändert dies nichts an dem Umstand, dass der Bf.  
die Auswirkungen der Anwendung dieser Bestimmung auf seinen Fall zu tra-  
gen hatte.  
Weder das Urteil des Gerichtshofs vom 6. Mai 1985 in der Hauptsache  
noch die dem Bf. erwiesenen Gnadenakte [des österreichischen Bundesprä-  
sidenten] haben diesen Schaden ausgeglichen.  
13. Da die oben erwähnten Schadenselemente einer präzisen Berechnung  
nicht zugänglich sind, zieht sie der Gerichtshof insgesamt auf der Grundlage von  
Billigkeitserwägungen in Betracht, wie dies Art. 50 verlangt (vgl. Colozza, a.a.O.,  
S. 17, Ziff. 38, EGMR-E 3, 10, und Sporrong und Lönnroth, a.a.O., S. 14, Ziff. 32,  
EGMR-E 2, 169). Demgemäß spricht der Gerichtshof dem Bf. einen Schadens-  
ersatzbetrag von 700.000,– ÖS [ca. 50.871,– Euro] zu.  
II. Kosten und Auslagen  
14. Wegen Kosten und Auslagen beansprucht der Bf. 127.530,83 ÖS [ca.  
9.268,– Euro] für die fraglichen zwei Verfahren vor den innerstaatlichen Ge-  
richten und 374.861,05 ÖS [ca. 27.242,– Euro] für das Verfahren vor den Kon-  
ventionsorganen.  
Die Regierung erklärt, sie sei zur Zahlung eines angemessenen Betrages  
bereit. Ihre Versuche, in Verhandlungen mit dem Bf. zu einer gütlichen Eini-  
gung zu gelangen, seien jedoch fehlgeschlagen: Die Regierung ist der Ansicht,  
dass die von Dr. Roessler, dem Anwalt des Bf., in Rechnung gestellten Hono-  
rare nicht den Grundsätzen der Kosteneffizienz und Sparsamkeit entspre-  
chen, welche die Verwaltung beachten muss. Es wurde dennoch ein Vorschuss  
von 100.000,– ÖS [ca. 7.267,– Euro] an Dr. Roessler gezahlt.  
Die Kommission hat zu diesem Punkt nicht Stellung genommen.  
15. Nach den Kriterien seiner Rechtsprechung muss der Gerichtshof fest-  
stellen, ob die Kosten und Auslagen tatsächlich entstanden sind, ob sie not-  
wendig entstanden und der Höhe nach angemessen sind (vgl. u.a. Zimmer-  
mann und Steiner, Urteil vom 13. Juli 1983, Série A Nr. 66, S. 14, Ziff. 36,  
EGMR-E 2, 294).  
Der Bf. hat für die Kosten des innerstaatlichen Verfahrens keine Belege ein-  
gereicht. Es ist daher schwierig festzustellen, welche dieser Kosten entstanden  
sind, um in Österreich die vom Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung  
zu verhindern oder ihr abzuhelfen (vgl. Zimmermann und Steiner, a.a.O., S. 14,  
Ziff. 36, EGMR-E 2, 294); jedoch waren gewisse Gerichtskosten und Sachver-  
ständigengebühren zweifellos zu dem Zweck ausgegeben worden, um die An-  
hörung eines Sachverständigen unter denselben Bedingungen wie die Anhö-  
rung des Direktors der Anstalt zu erreichen bzw. um die Auswirkungen der  
Konventionsverletzung zu begrenzen (vgl. das Urteil in der Hauptsache Série  
A Nr. 92, S. 9, 10 und 11, Ziff. 11, 14 und 18, EGMR-E 3, 48, 50 und 51).  
Was die Kosten des Verfahrens vor den Konventionsorganen betrifft, ist  
nicht bestritten, dass sie tatsächlich entstanden sind, strittig ist jedoch, ob  
ihre Höhe angemessen war und ob sämtliche dieser Kosten notwendig waren.  
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 61 · 30.12.09  
62  
EGMR-E 3, 58  
Nr. 7  
Tatsächlich ist der beanspruchte Betrag sehr hoch, und solche Kostenforde-  
rungen können an sich ein ernsthaftes Hindernis für einen effektiven Men-  
schenrechtsschutz darstellen (vgl. Young, James und Webster, Urteil vom  
18. Oktober 1982, Série A Nr. 55, S. 8, Ziff. 15, EGMR-E 1, 567). Doch muss  
auch die Dauer des Verfahrens vor den Konventionsorganen (mehr als sechs  
Jahre) in Betracht gezogen werden.  
Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht in der Lage, den gesam-  
ten geforderten Betrag zuzusprechen. Auf der Grundlage von Billigkeitserwä-  
gungen hält der Gerichtshof den Bf. für berechtigt, Ersatz für Kosten und  
Auslagen in Höhe von 300.000,– ÖS [ca. 21.802,– Euro] zu beanspruchen, wo-  
von die von der Regierung bereits gezahlten 100.000,– ÖS [ca. 7.267,– Euro]  
abzuziehen sind.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
1. dass der betroffene Staat dem Bf. 700.000,– ÖS [ca. 50.871,– Euro] Scha-  
densersatz zu zahlen hat,  
2. dass der betroffene Staat dem Bf. für Kosten und Auslagen 300.000,– ÖS  
[ca. 21.802,– Euro] zu zahlen hat, abzüglich der bereits als Vorschuss ge-  
zahlten 100.000,– ÖS [ca. 7.267,– Euro].  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident  
(Niederländer), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Bindschedler-Robert (Schweizerin),  
Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher), Walsh (Ire), Bernhardt (Deutscher);  
Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)  
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 62 · 30.12.09