31.1.1986
Barthold (Entschädigung)
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[ca. 14.056,– Euro]2 zzgl. Zinsen belaufen. Im Hinblick auf den Wortlaut der Ei-
nigung und darauf, dass der Delegierte der Kommission nicht widersprochen
hat, stellt der Gerichtshof fest, dass die Vereinbarung „gerecht“ i.S.v. Art. 53
Abs. 4 VerfO-EGMR ist. Demzufolge nimmt der Gerichtshof von der Verein-
barung förmlich Kenntnis und hält es für angebracht, den Fall in seinem Regis-
ter zu streichen, soweit die genannten Anträge betroffen sind.
9. Der Bf. fordert außerdem eine Entschädigung für den immateriellen
Schaden, den erlitten zu haben er behauptet, und zwar als Folge der Verfah-
ren vor den innerstaatlichen Gerichten, denen er ausgesetzt war, sowie der
öffentlichen Diskussion dieser Verfahren, eines Herzinfarkts, der durch die
Umstände insgesamt und den Ablauf des Verfahrens vor den Konventions-
organen verursacht worden sei. Am 28. August erklärte er, die Höhe der Ent-
schädigung in das Ermessen des Gerichtshofs zu stellen, doch fügte er hinzu,
dass sie nicht weniger als 1,– DM betragen sollte. Am 7. Oktober präzisierte
der Bf., er wolle sich nicht darauf beschränken, nur eine rein symbolische
Entschädigung zu beantragen, und bezifferte den erlittenen immateriellen
Schaden auf 50.000,– DM [ca. 25.565,– Euro].
Die Regierung beantragt, die Forderungen als unbegründet zurückzuwei-
sen, stellt jedoch zunächst die Frage der Zulässigkeit: Der Bf. habe sie nach
dem 25. Juli 1985, dem vom Präsidenten festgelegten Datum also, erhoben.
Ferner habe der Bf. keine Fristverlängerung beantragt und sich außerdem
nicht vorbehalten, seinen Schriftsatz in diesem Punkt zu ergänzen.
Der Delegierte der Kommission hat hierzu nicht Stellung genommen.
10. Der Gerichtshof hält es nicht für erforderlich, über die Zulässigkeit der
Anträge des Bf. zu entscheiden: Denn nichts weist darauf hin, dass der Herz-
infarkt eine Folge der im Urteil vom 25. März 1985 festgestellten Verletzung
von Art. 10 der Konvention ist. Die Verfahren vor den nationalen Gerichten
und dann vor der Kommission und dem Gerichtshof mögen dem Bf. einen
gewissen immateriellen Schaden verursacht haben, doch stellt unter den gege-
benen Umständen das genannte Urteil per se eine gerechte Entschädigung
i.S.v. Art. 50 dar (siehe sinngemäß Abdulaziz, Cabales und Balkandali, Urteil
vom 28. Mai 1985, Série A Nr. 94, S. 44, Ziff. 96, EGMR-E 3, 97).
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,
1. die Sache in seinem Register zu streichen, soweit sie sich auf die Anträge
des Bf. aus seinem Schriftsatz vom 25. Juli 1985 bezieht;
2. dass in Bezug auf die weiteren Anträge des Bf. das Urteil vom 25. März 1985
per se eine hinreichende gerechte Entschädigung i.S.v. Art. 50 darstellt.
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident (Nie-
derländer), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Bindschedler-Robert (Schweizerin), Pettiti
(Franzose), Russo (Italiener), Bernhardt (Deutscher), Gersing (Däne); Kanzler: Eis-
sen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)
2 Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung
in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 1,95583 DM) dient einer ungefähren Orien-
tierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 3 · Text · Seite 37 · 30.12.09