26.4.1985
Malone (Entschädigung)
473
den Bf. nicht zurückgegeben, sondern vom Polizeichef (Metropolitan Com-
missioner of Police) zur teilweisen Deckung für die Summe zurückbehalten,
die der Bf. ihm nach der Kostenentscheidung des High Court schuldete.
In der mündlichen Verhandlung [zur Hauptsache] am 20. Februar 1984 er-
klärte die Regierung des Vereinigten Königreichs, sie beabsichtige auf die
Forderungen des Bf. zur gerechten Entschädigung schriftlich zu erwidern.
[Es folgen verfahrenstechnische Hinweise zu Fristen und zur Änderung auf
der Richterbank.]
4. (…).
5. In einem am 25. Februar 1985 eingegangenen Schreiben informierten die
Anwälte des Bf. den Kanzler des Gerichtshofs, dass eine Einigung erzielt wor-
den sei. Der Text der Vereinbarung, wie sie in einem Brief des Treasury
Solicitor an die Anwälte des Bf. formuliert ist, wurde dem Gerichtshof am
13. März 1985 übermittelt und lautet wie folgt:
„Ich schreibe Ihnen, um die Vereinbarung zu bestätigen, die zwischen uns im
Hinblick auf die Forderung Ihres Mandanten zu Art. 50 erzielt worden ist.
Zur vollständigen diesbezüglichen Regelung wird die Regierung ihrem Man-
danten seine Kosten in den innerstaatlichen Verfahren erstatten, die Netto-
summe in Pfund Sterling zahlen und die anderen beim Polizeichef von Groß-
London verbliebenen Fremdwährungsbeträge aushändigen sowie im Hin-
blick auf die Kosten vor Gerichtshof und Kommission den vereinbarten Be-
trag zahlen, abzüglich der im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe erhaltenen
Summe.
Im Einzelnen wird die Regierung:
1. 5.443,20 £ [ca. 7.400,– Euro] erstatten;
2. die weitere Summe von 4.725,25 £ [ca. 6.424,– Euro] zahlen und 4.445,–
US $ [ca. 3.045,– Euro]2 sowie 3,01 Mio. Lire [ca. 1.555,– Euro]3 aushän-
digen; und
3. 3.774,10 £ [ca. 5.131,– Euro] zahlen, wobei von dieser Summe der Betrag
abzuziehen ist, der im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfe gezahlt wor-
den ist oder noch gezahlt werden wird. Sie haben der Kommission in die-
ser Sache am 21. Februar 1985 geschrieben. Die Regierung wird inner-
halb von 14 Tagen, nachdem dem Verfahrensbevollmächtigten der Re-
gierung die Zustimmung des Gerichtshofs zu der Einigung offiziell zuge-
stellt worden ist, die in Ziff. 1 und 2 genannten Zahlungen leisten bzw.
die Fremdwährungsbeträge aushändigen. Dagegen wird die bzgl. der
Straßburger Verfahren geschuldete Nettosumme innerhalb von 14 Tagen
nach der endgültigen Bezifferung der Leistungen im Rahmen der Ver-
fahrenskostenhilfe gezahlt werden, wenn diese Bezifferung später erfol-
gen sollte als die Zustimmung des Gerichtshofs [zu der Einigung].“
6. Mit Entscheidung vom 13. März 1985 hat der Präsident der Kammer die
Frist für den Delegierten der Kommission zur Abgabe seiner Stellungnahme
zu der erreichten Vereinbarung bis zum 25 März verlängert. Am 21. März hat
der stv. Sekretär der Kommission dem Kanzler des Gerichtshofs schriftlich
mitgeteilt, dass der Delegierte der Kommission keine Stellungnahme abgeben
wolle.
2 Kurs per 31.12.2007: 1 Euro = 1,45985 US $.
3 Offizieller Kurs: 1 Euro = 1.936,27 Lire.
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 473 · 28.8.09