Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
MALONE gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH  
26. April 1985  
Bd. 2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 2] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 2 ∙ Seite III ∙ 28.08.09  
472  
EGMR-E 2, 472  
Nr. 40  
Nr. 40  
Malone gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung  
Urteil vom 26. April 1985 (Kammer)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-  
lich sind, veröffentlicht in Série A / Série A Nr. 95.  
Beschwerde Nr. 8691/79, eingelegt am 19. Juli 1979; am 16. Mai 1983 von der  
Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Ergebnis: Gütliche Einigung über gerechte Entschädigung nach Art. 50 gebilligt.  
Fall im Register gestrichen.  
Sondervoten: Keine  
Sachverhalt:  
(Zusammenfassung)  
[1.-2.] Mit seinem Urteil in der Hauptsache vom 2. August 1984 (Série A  
Nr. 82, EGMR-E 2, 452) hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Bf. in sei-  
nen Rechten aus Art. 8 der Konvention (hier: Achtung des Privatlebens und  
der Korrespondenz) verletzt worden ist. Die Feststellung bezieht sich auf die  
in England und Wales bestehende Rechtslage sowie auf die in einem verwal-  
tungstechnischen Rahmen geübte Praxis, auf Anordnung des Innenministers  
zur Unterstützung der Polizei bei ihrer Aufgabe der Verbrechensbekämpfung  
mit Hilfe der Post Telefongespräche abhören und den Postverkehr über-  
wachen zu lassen. Dasselbe gilt für die Registrierung („metering“) von Kom-  
munikationsverbindungsdaten.  
Zur Entscheidung über die Frage der Anwendung von Art. 50 hat das Ple-  
num das Verfahren an die ursprünglich gebildete Kammer zurückverwiesen.  
(Übersetzung)  
3. In einem Schriftsatz vom 17. Februar 1984 beantragt der Bf. eine ge-  
rechte Entschädigung in vierfacher Hinsicht:  
(i) Rückzahlung der auf 9.011 £ [ca. 12.251,– Euro]1 bezifferten Verfahrens-  
kosten, zu deren Zahlung an den Polizeichef von Groß-London der High  
Court den Bf. in dem erfolglosen Zivilverfahren verurteilt hatte;  
(ii) Erstattung der auf 5.443,20 £ [ca. 7.400,– Euro] veranschlagten Hono-  
rare und Auslagen, die der Bf. an seine eigenen Anwälte in demselben Pro-  
zess hat zahlen müssen;  
(iii) Anwaltskosten im Verfahren vor der Kommission und vor dem Ge-  
richtshof, die noch nicht beziffert wurden;  
(iv) eine „moderate Entschädigung“ für das Abhören der Telefongespräche.  
Ferner beantragt der Bf. im Hinblick auf die ersten beiden Punkte die Zah-  
lung von Zinsen. Bestimmte Bargeldsummen (Pfund Sterling, US Dollar und  
italienische Lire) wurden von der Polizei bei der Festnahme des Bf. im Jahr  
1977 beschlagnahmt und nach dem Freispruch in dem Strafverfahren gegen  
1 Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung  
in Euro (Kurs per 31.12.2007: 1 Euro = 0,73554 britische Pfund) dient einer ungefäh-  
ren Orientierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berück-  
sichtigt. Dasselbe gilt für die in Fn. 2 und 3 genannten Beträge in US $ bzw. ital. Lire.  
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 472 · 28.8.09  
26.4.1985  
Malone (Entschädigung)  
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den Bf. nicht zurückgegeben, sondern vom Polizeichef (Metropolitan Com-  
missioner of Police) zur teilweisen Deckung für die Summe zurückbehalten,  
die der Bf. ihm nach der Kostenentscheidung des High Court schuldete.  
In der mündlichen Verhandlung [zur Hauptsache] am 20. Februar 1984 er-  
klärte die Regierung des Vereinigten Königreichs, sie beabsichtige auf die  
Forderungen des Bf. zur gerechten Entschädigung schriftlich zu erwidern.  
[Es folgen verfahrenstechnische Hinweise zu Fristen und zur Änderung auf  
der Richterbank.]  
4. (…).  
5. In einem am 25. Februar 1985 eingegangenen Schreiben informierten die  
Anwälte des Bf. den Kanzler des Gerichtshofs, dass eine Einigung erzielt wor-  
den sei. Der Text der Vereinbarung, wie sie in einem Brief des Treasury  
Solicitor an die Anwälte des Bf. formuliert ist, wurde dem Gerichtshof am  
13. März 1985 übermittelt und lautet wie folgt:  
„Ich schreibe Ihnen, um die Vereinbarung zu bestätigen, die zwischen uns im  
Hinblick auf die Forderung Ihres Mandanten zu Art. 50 erzielt worden ist.  
Zur vollständigen diesbezüglichen Regelung wird die Regierung ihrem Man-  
danten seine Kosten in den innerstaatlichen Verfahren erstatten, die Netto-  
summe in Pfund Sterling zahlen und die anderen beim Polizeichef von Groß-  
London verbliebenen Fremdwährungsbeträge aushändigen sowie im Hin-  
blick auf die Kosten vor Gerichtshof und Kommission den vereinbarten Be-  
trag zahlen, abzüglich der im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe erhaltenen  
Summe.  
Im Einzelnen wird die Regierung:  
1. 5.443,20 £ [ca. 7.400,– Euro] erstatten;  
2. die weitere Summe von 4.725,25 £ [ca. 6.424,– Euro] zahlen und 4.445,–  
US $ [ca. 3.045,– Euro]2 sowie 3,01 Mio. Lire [ca. 1.555,– Euro]3 aushän-  
digen; und  
3. 3.774,10 £ [ca. 5.131,– Euro] zahlen, wobei von dieser Summe der Betrag  
abzuziehen ist, der im Rahmen einer Verfahrenskostenhilfe gezahlt wor-  
den ist oder noch gezahlt werden wird. Sie haben der Kommission in die-  
ser Sache am 21. Februar 1985 geschrieben. Die Regierung wird inner-  
halb von 14 Tagen, nachdem dem Verfahrensbevollmächtigten der Re-  
gierung die Zustimmung des Gerichtshofs zu der Einigung offiziell zuge-  
stellt worden ist, die in Ziff. 1 und 2 genannten Zahlungen leisten bzw.  
die Fremdwährungsbeträge aushändigen. Dagegen wird die bzgl. der  
Straßburger Verfahren geschuldete Nettosumme innerhalb von 14 Tagen  
nach der endgültigen Bezifferung der Leistungen im Rahmen der Ver-  
fahrenskostenhilfe gezahlt werden, wenn diese Bezifferung später erfol-  
gen sollte als die Zustimmung des Gerichtshofs [zu der Einigung].“  
6. Mit Entscheidung vom 13. März 1985 hat der Präsident der Kammer die  
Frist für den Delegierten der Kommission zur Abgabe seiner Stellungnahme  
zu der erreichten Vereinbarung bis zum 25 März verlängert. Am 21. März hat  
der stv. Sekretär der Kommission dem Kanzler des Gerichtshofs schriftlich  
mitgeteilt, dass der Delegierte der Kommission keine Stellungnahme abgeben  
wolle.  
2 Kurs per 31.12.2007: 1 Euro = 1,45985 US $.  
3 Offizieller Kurs: 1 Euro = 1.936,27 Lire.  
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Nr. 40  
7. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Standpunkte der Regie-  
rung, des Bf. und der Kommission, entscheidet der Gerichtshof am 25. April  
1985, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann.  
Entscheidungsgründe:  
8. Art. 50 der Konvention lautet:  
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-  
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-  
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-  
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des  
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-  
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die  
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-  
rechte Entschädigung zuzubilligen.“  
9. Nach seinem Urteil vom 2. August 1984 in der Hauptsache ist dem Ge-  
richtshof die gütliche Einigung zwischen der Regierung und dem Bf. bzgl. des-  
sen Ansprüche aus Art. 50 mitgeteilt worden (s.o. Ziff. 5). In Anbetracht des  
Inhalts der getroffenen Vereinbarung und dessen, dass der Delegierte der  
Kommission nicht widerspricht (s.o. Ziff. 5 und 6), stellt der Gerichtshof fest,  
dass die erzielte Vereinbarung „gerecht“ i.S.v. Art. 53 Abs. 4 VerfO-EGMR  
ist. Demzufolge nimmt der Gerichtshof die Vereinbarung formell zur Kennt-  
nis und entscheidet, dass es angemessen ist, das Verfahren gem. Art. 53 Abs. 4  
VerfO-EGMR im Register zu streichen.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
der Fall wird im Register gestrichen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident  
(Niederländer), Bindschedler-Robert (Schweizerin), Lagergren (Schwede), Gölcü-  
klü (Türke), Walsh (Ire), Sir Vincent Evans (Brite), Gersing (Däne); Kanzler: Eissen  
(Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)  
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