Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
DE CUBBER gegen BELGIEN  
14. September 1987  
Bd. 2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
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© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 2] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 2 ∙ Seite III ∙ 28.08.09  
14.9.1987  
De Cubber (Entschädigung)  
505  
Nr. 44  
De Cubber gegen Belgien – Entschädigung  
Urteil vom 14. September 1987 (Kammer)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, die gleichermaßen verbind-  
lich sind, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 124-B.  
Beschwerde Nr. 9186/80, eingelegt am 10. Oktober 1980; am 12. Oktober 1983 von  
der Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Innerstaatliches Recht: Art. 441 Strafprozessordnung (Code d’instruction criminelle).  
Ergebnis: Ersatz für immateriellen Schaden sowie Erstattung von Kosten und Aus-  
lagen im Verfahren vor dem Kassationshof und vor den Konventionsorganen zuge-  
sprochen.  
Sondervoten: Keine.  
Innerstaatliche Umsetzung der De Cubber-Urteile (Hauptsache und Art. 50), Über-  
wachung durch das Ministerkomitee (gem. Art. 54 [Art. 46 n.F.]): Das Ministerko-  
mitee des Europarats teilt im Anhang zu seiner Entschließung DH (88) 20 vom  
9.12.1988 mit, es sei von Belgien darüber informiert worden, dass der Kassationshof  
im Anschluss an das De Cubber-Urteil in der Hauptsache vom 26.10.1984 (s.o. S. 495)  
im Jahr 1985 seine Rechtsprechung geändert hat – Urteil vom 23.1.1985, Lomry und  
Marchal, Pasicrisie Belge, 1985 I, n° 302. Der Kassationshof hat dieses Urteil in der  
Folge mehrfach bestätigt, so dass eine Konstellation wie im Fall De Cubber „nicht  
mehr auftreten kann“. Weiter heißt es: „Tatsächlich hat sich der Kassationshof der  
Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention angeschlossen, wie sie vom Europäi-  
schen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall De Cubber vorgegeben wurde.“ Fer-  
ner teilt das Ministerkomitee mit, Belgien habe die nach Art. 50 zu zahlenden Be-  
träge (zusammen 278.221,– BF) am 5.10.1987 an den Anwalt des Bf. überwiesen.  
Sachverhalt und Verfahren:  
(Zusammenfassung)  
Im Urteil zur Hauptsache De Cubber vom 26. Oktober 1984 (EGMR-E 2,  
495) hat der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention fest-  
gestellt, da die Strafsache des Beschwerdeführers (Bf.) in der ersten Instanz  
(vor dem Tribunal correctionnel Oudenaarde) nicht von einem „unparteiischen  
Gericht“ entschieden worden ist und weder das Appellationsgericht Gent noch  
der belgische Kassationshof diesem Fehler abgeholfen haben. Einer der Richter  
am Tribunal correctionnel, das den Bf. zu einer langjährigen Gefängnisstrafe  
verurteilt hat, war zuvor in demselben Verfahren als Untersuchungsrichter tätig  
gewesen. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat die beanstandete Zusammenset-  
zung des Tribunal correctionnel, die sich aus der internen Organisation des Ge-  
richts ergab und die vom Appellationsgericht nicht korrigiert wurde, Anlass zu  
Zweifeln an der Unparteilichkeit des Gerichts gegeben.  
[1.-10.] Wie im Fall Piersack (Urteil zur Entschädigung, EGMR-E 2, 179)  
hatte der belgische Justizminister, auf Art. 441 StPO gestützt, auch in diesem  
Fall den Generalstaatsanwalt beim Kassationshof angewiesen, die Wiederauf-  
nahme des Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Urteils erster Instanz  
zu betreiben. Im Fall Piersack hatte der Kassationshof dem Antrag stattgege-  
ben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an ein anderes  
Gericht zurückverwiesen. Im vorliegenden Fall hat der Kassationshof in sei-  
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ner Entscheidung vom 27. Januar 1987 den Antrag des Generalstaatsanwalts  
für unzulässig erklärt.  
Der Kassationshof begründete seine Entscheidung wie folgt: Er sei als Or-  
gan der rechtsprechenden Gewalt keine in Art. 50 der Konvention erwähnte  
Vertragspartei; dies sei der belgische Staat; Art. 441 StPO greife dann, wenn  
die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung sich  
aus nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen ergebe; dies sei hier nicht  
der Fall; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seinem Ur-  
teil vom 26. Oktober 1984 lediglich zu einer Rechtsfrage Stellung genommen,  
die der Kassationshof in seinem Urteil vom 15. April 1980 [bereits anders]  
entschieden habe.  
Zum Verfahrensablauf stellte der Gerichtshof am 22. Mai 1987 fest, dass unter  
den gegebenen Umständen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.  
Entscheidungsgründe:  
[11.] Art. 50 der Konvention lautet wie folgt:  
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-  
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-  
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-  
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des  
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-  
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die  
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-  
rechte Entschädigung zuzubilligen.“  
Die vom Bf. im Rahmen dieser Vorschrift gestellten Anträge zielen sowohl  
auf Schadensersatz als auch auf Ersatz von Kosten und Auslagen. Der Bf. be-  
antragt außerdem die Erklärung der Unpfändbarkeit der zugesprochenen  
Summen.  
I. Schaden  
A. Anträge des Bf.  
[12.-16.] Der Bf. argumentiert, ohne die vom Gerichtshof im Hauptsache-Ur-  
teil festgestellte Konventionsverletzung wäre er – obwohl gesetzlich als Rück-  
falltäter (Betrugsdelikte) eingestuft – im Ausgangsverfahren und in weiteren  
Verfahren zu kürzeren Freiheitsstrafen verurteilt worden. Bei seiner Berech-  
nung geht er von insgesamt 2.774 Tagen „ungültiger“ Strafhaft aus. Bei Zugrun-  
delegung von 2.000,– BF [ca. 50,– Euro]* pro Tag gelangt der Bf. zu einer Scha-  
densersatzforderung von insgesamt 5,548 Mio. BF [ca. 137.531,– Euro].  
B. Stellungnahmen der Regierung und der Kommission  
[17.-19.] Die Regierung hält die Forderung für abwegig, da der Bf. als  
Rückfalltäter keineswegs mit geringeren Strafen hätte rechnen können. Zu-  
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung  
in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 40,3399 BF) dient einer ungefähren Orientie-  
rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.  
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dem hätte ein dem Bf. günstiges Urteil des Kassationshofs am 4. Februar 1980  
keineswegs zu einem Freispruch geführt.  
Die Regierung erklärt sich jedoch bereit, für immateriellen Schaden eine  
Summe von 75.000,– BF [ca. 1.859,– Euro] in Anbetracht der Tatsache zu zah-  
len, „dass die Unparteilichkeit des Tribunal correctionnel Oudenaarde zu be-  
rechtigten Zweifeln beim Bf. habe führen können“.  
(Übersetzung)  
20. Nach Auffassung des Delegierten der Kommission hat die unterblie-  
bene Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts Gent es unmöglich ge-  
macht, zu einem Ergebnis zu gelangen, das einer restitutio in integrum nahe  
kommt. Auch könne nicht darüber spekuliert werden, welchen Ausgang das  
beanstandete Verfahren ohne die Konventionsverletzung gehabt hätte. Der  
Delegierte der Kommission ist der Ansicht, der Bf. habe keinen materiellen  
Schaden dargetan, der sich aus der Nichtbeachtung von Art. 6 ergibt, wohl  
aber habe er einen immateriellen Schaden erlitten, für den das Urteil des Ge-  
richtshofs vom 26. Oktober 1984 (EGMR-E 2, 495) keinen hinreichenden  
Ausgleich bietet. Er befürwortet deshalb eine höhere Entschädigungszahlung  
als von der Regierung angeboten, nennt jedoch keine konkrete Zahl.  
C. Entscheidung des Gerichtshofs  
21. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Voraussetzungen für die  
Anwendung von Art. 50 vorliegen: Das Verfahren in Belgien nach dem Urteil  
des Gerichtshofs (s.o. Ziff. 7 [abweisende Entscheidung des Kassationshofs])  
hat der in dem Straßburger Urteil vom 26. Oktober 1984 (EGMR-E 2, 495)  
festgestellten Konventionsverletzung nicht abgeholfen. Das Verfahren hat  
also zu keinem Ergebnis geführt, das einer restitutio in integrum so nahe  
kommt, wie es der Natur der Sache nach möglich war (s., im Umkehrschluss,  
das Urteil Piersack vom 26. Oktober 1984, Série A Nr. 85, S. 15-16, Ziff. 11,  
EGMR-E 2, 180). Der Kassationshof hat am 27. Januar 1987 den auf Weisung  
des Justizministers gestellten Antrag des Generalstaatsanwalts für unzulässig  
erklärt; der Kassationshof hat das Urteil vom 4. Februar 1980 des Appella-  
tionsgerichts Gent nicht aufgehoben – mit der Folge, dass der Bf. nicht in  
den Genuss einer neuerlichen Prüfung seiner Sache durch ein anderes Gericht  
gelangt ist, an welches das Verfahren zurückverwiesen worden wäre (s.o.  
Ziff. 5 und 7). Demzufolge hat der Gerichtshof im Rahmen von Art. 50 die  
Konsequenzen aus seinem Urteil vom 26. Oktober 1984 für den belgischen  
Staat zu beurteilen, der für die Funktionsfähigkeit seiner Institutionen ins-  
gesamt verantwortlich ist (s. insbesondere sinngemäß das Urteil Foti u.a.  
vom 10. Dezember 1982, Série A Nr. 56, S. 21, Ziff. 63, EGMR-E 2, 191 f.,  
das Urteil Zimmermann und Steiner vom 13. Juli 1983, Série A Nr. 66, S. 13,  
Ziff. 32, EGMR-E 2, 293, und das Urteil Lingens vom 8. Juli 1986, Série A  
Nr. 103, S. 28, Ziff. 46, EGMR-E 3, Nr. 19).  
22. Aus dem Straßburger Urteil ergibt sich, dass die alleinige Grundlage  
für die Zuerkennung einer gerechten Entschädigung im vorliegenden Fall in  
dem Umstand liegt, dass „die Unparteilichkeit des Tribunal correctionnel Ou-  
denaarde dem Bf. zweifelhaft erscheinen“ konnte (Série A Nr. 86, S. 16,  
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Ziff. 30, EGMR-E 2, 500). Der Gerichtshof betont in diesem Urteil, selbst  
keinen Grund zu haben, an der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters  
zu zweifeln, dass aber die Anwesenheit dieses Richters auf der Richterbank  
der ersten Instanz bei dem Bf. „berechtigte Befürchtungen“ hervorrufen  
konnte (a.a.O., S. 16, Ziff. 30, EGMR-E 2, 500). Der Gerichtshof hat dort  
zwei Präzisionen angefügt: Erstens betraf der Fehler „die interne Organisa-  
tion“; denn er ergab sich aus der Zusammensetzung des erkennenden Ge-  
richts; andererseits hat „das Appellationsgericht [den Fehler] nicht korrigiert,  
weil es das Urteil vom 29. Juni 1979 nicht insgesamt aus diesem Grund auf-  
gehoben hat“ (a.a.O., S. 19, Ziff. 33, EGMR-E 2, 503).  
23. Der Gerichtshof kann nicht darüber spekulieren, wie das beanstandete  
Verfahren ausgegangen wäre, wenn die Konventionsverletzung nicht statt-  
gefunden hätte; kein Sachverhaltselement weist darauf hin, dass das Resultat  
für den Bf. wahrscheinlich günstiger gewesen wäre. Die in dieser Hinsicht vor-  
gebrachten Argumente des Bf. überzeugen nicht.  
Die Frage der Verjährung stellte sich zu dem Zeitpunkt, als das Tribunal  
correctionnel Oudenaarde und das Appellationsgericht Gent entschieden  
haben, nicht. Im Übrigen ist keineswegs gesichert, dass für den Fall, dass  
der Kassationshof das Urteil des Appellationsgerichts Gent aufgehoben  
hätte, die Amnestie auf die vom Bf. vor seiner Inhaftierung begangenen Ta-  
ten anwendbar gewesen wäre und so diese Inhaftierung „ungültig“ gemacht  
hätte.  
Ferner ist die „bedingte Strafe“, deren Gültigkeit der Bf. bestreitet (s.o.  
Ziff. 16), nicht vollstreckt worden. Jedenfalls handelt es sich zudem um eine  
auf drei Monate Gefängnis lautende Ersatzfreiheitsstrafe, die vom Appella-  
tionsgericht Gent am 4. Februar 1980 verhängt wurde und die der Bf. nur  
dann hätte verbüßen müssen, wenn er die auf 20.000,– BF [ca. 496,– Euro]  
lautende Geldstrafe nicht bezahlt hätte.  
Schließlich kann das Verfahren, das am 26. Juni 1986 zu einer erneuten  
Verurteilung geführt hat, die vom Appellationsgericht Brüssel am 6. März  
1987 bestätigt wurde (s.o. Ziff. 14), nicht als relevant angesehen werden, da  
das Tribunal correctionnel Oudenaarde bereits am 29. Juni 1979 selbst die  
Tatsache festgestellt hatte, dass der Angeklagte ein Rückfalltäter war (Série  
A Nr. 86, S. 9, Ziff. 12, EGMR-E 2, 496).  
Kurz gesagt, zwischen der Konventionsverletzung und der Dauer der Haft  
ist kein Kausalitätszusammenhang nachgewiesen.  
24. Dagegen ist die Anwesenheit des zuvor in dieser Sache tätigen Unter-  
suchungsrichters auf der Richterbank der erkennenden Richter geeignet,  
durchaus berechtigte Befürchtungen bei dem Bf. hervorzurufen (Urteil vom  
26. Oktober 1984, Série A Nr. 86, S. 16, Ziff. 30, EGMR-E 2, 500). In dieser  
Hinsicht hat der Bf. einen immateriellen Schaden erlitten, den das Straßbur-  
ger Urteil nicht vollständig hat ausgleichen können. Auf der Grundlage der  
von Art. 50 geforderten Billigkeitserwägungen (s. insbesondere sinngemäß  
Urteil Colozza vom 12. Februar 1985, Série A Nr. 89, S. 17, Ziff. 38, EGMR-E  
3, Nr. 1) erkennt der Gerichtshof insoweit dem Bf. eine Entschädigung von  
100.000,– BF [ca. 2.479,– Euro] zu.  
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II. Kosten und Auslagen  
A. Einleitung  
25. Der Bf. beantragt die Erstattung von Gerichtskosten sowie von Rechts-  
anwaltsgebühren und Auslagen.  
Nach ständiger Rechtsprechung hat die verletzte Partei nur dann nach  
Art. 50 Anspruch auf Erstattung der Kosten und Auslagen, wenn sie diese  
aufgewandt hat, um die Konventionsverletzung in der innerstaatlichen  
Rechtsordnung zu verhindern oder zu korrigieren und um die Kommission  
und den Gerichtshof dazu zu veranlassen, diese Konventionsverletzung fest-  
zustellen und deren Beseitigung zu bewirken (s. zuletzt Urteil Feldbrugge  
vom 27. Juli 1987, Série A Nr. 124-A, Ziff. 14, EGMR-E 3, Nr. 15). Die Auf-  
wendungen müssen tatsächlich entstanden, notwendig entstanden und der  
Höhe nach angemessen sein (ebd.).  
B. Kosten in Belgien  
26. In Bezug auf die in Belgien aufgewandten Kosten fordert der Bf. zwei  
Beträge. Der eine Betrag in Höhe von 39.742,– BF [ca. 985,– Euro] stellt die  
Kosten dar, zu denen der Bf. vom Tribunal correctionnel Oudenaarde am  
29. Juni 1979 (30.784,– BF [ca. 763,– Euro]) und vom Appellationsgericht  
Gent am 4. Februar 1980 (8.958,– BF [ca. 222,– Euro]) verurteilt worden ist.  
Der andere Betrag in Höhe von 8.221,– BF [ca. 204,– Euro] entspricht den  
Kosten, zu denen der Kassationshof den Bf. am 15. April 1980 verurteilt hat.  
27. Die Regierung nimmt hierzu nicht Stellung.  
28. Der Delegierte der Kommission bezieht sich auf die vom Gerichtshof  
im Fall Piersack angewendeten Kriterien und äußert die Ansicht, dass die  
Forderung angemessen ist.  
29. Nach Ansicht des Gerichtshofs weisen die Gerichtskosten in Bezug auf das  
Verfahren vor den erkennenden Gerichten – Tribunal correctionnel Oudenaarde  
und Appellationsgericht Gent – keine hinreichende Verbindung mit der in Straß-  
burg festgestellten Konventionsverletzung auf, um für eine Erstattung in Frage  
zu kommen.  
Dagegen kann der Bf. die Erstattung der Kosten verlangen, die sich auf das  
von ihm selbst vor dem Kassationshof angestrengte Verfahren beziehen, denn  
einer seiner Beschwerdepunkte zielte darauf ab, die Verletzung von Art. 6 „in  
der innerstaatlichen Rechtsordnung zu korrigieren“ (vorzitiertes Urteil Feld-  
brugge, Ziff. 14, EGMR-E 3, Nr. 15). Die fragliche Summe beläuft sich auf  
8.221,– BF [ca. 204,– Euro].  
C. Kosten in Straßburg  
30. In Bezug auf das Verfahren vor den Konventionsorganen beantragt der  
Bf. 150.000,– BF [ca. 3.718,– Euro] für Anwaltshonorare und 20.000,– BF [ca.  
496,– Euro] für diverse Kosten.  
Außerdem veranschlagt er seine Aufwendungen für den Fall, dass der Ge-  
richtshof im Rahmen des Verfahrens zu Art. 50 eine mündliche Verhandlung  
durchführen sollte, auf 50.000,– BF [ca. 1.239,– Euro].  
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31. Die Regierung hält einen Betrag von 100.000,– BF [ca. 2.479,– Euro]  
wie ihn der Bf. am 24. September 1986 vorgebracht hat, für akzeptabel, und  
sieht den später geforderten Betrag von 220.000,– BF [ca. 5.454,– Euro]  
(Schriftsatz vom 24. März 1987, s.o. Ziff. 8) als ungerechtfertigt und übertrie-  
ben an; die Regierung betont in dieser Hinsicht den hypothetischen Charak-  
ter des Postens von 50.000,– BF [für den Fall einer mündlichen Verhandlung].  
32. Der Delegierte der Kommission stützt sich auf die Kriterien, die vom  
Gerichtshof im Fall Piersack angewandt wurden und hält die Forderung des  
Bf. für angemessen.  
33. Der Gerichtshof hat keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Kosten  
tatsächlich entstanden sind, mit Ausnahme der Kosten für die Teilnahme ei-  
nes Anwalts an einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Verfahrens zu  
Art. 50 – die nicht stattgefunden hat (s.o. Ziff. 10) –, die der Bf. antizipiert,  
aber nicht getragen hat. Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten und  
deren Angemessenheit der Höhe nach stellt der Gerichtshof fest, dass der  
Bf. vor den Konventionsorganen keine Verfahrenskostenhilfe beantragt hat  
und dass die aufgezählten Kosten und Honorare nicht außergewöhnlich hoch  
sind. Demzufolge sind dem Bf. 170.000,– BF [ca. 4.214,– Euro] zu erstatten.  
III. Antrag, die zugesprochenen Summen für unpfändbar zu erklären  
34. Der Bf. beantragt, der Gerichtshof möge in seinem Urteil erklären,  
dass die nach Art. 50 zugesprochenen Summen nicht gepfändet werden dür-  
fen. Er legt allerdings nichts zu der Wahrscheinlichkeit einer solchen Maß-  
nahme dar.  
35. Dieses so dargestellte Problem ist deshalb hypothetisch und abstrakt.  
Demzufolge kann der Gerichtshof hierüber nicht entscheiden, zumal weder  
der Verfahrensbevollmächtigte der Regierung noch der Delegierte der Kom-  
mission hierzu Stellungnahmen abgegeben haben.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
1. dass das Königreich Belgien dem Bf. 100.000,– BF [ca. 2.479,– Euro] als  
Schadensersatz zu zahlen und 178.221,– BF [ca. 4.418,– Euro] an Kosten  
und Auslagen zu erstatten hat;  
2. dass der Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückgewiesen  
wird;  
3. dass über den Antrag, die dem Bf. zugesprochenen Summen für unpfänd-  
bar zu erklären, nicht zu entscheiden ist.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident  
(Niederländer), Ganshof van der Meersch (Belgier), Bindschedler-Robert  
(Schweizerin), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher), Sir Vincent Evans  
(Brite), Bernhardt (Deutscher); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler:  
Petzold (Deutscher)  
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