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EGMR-E 2, 505
Nr. 44
Ziff. 30, EGMR-E 2, 500). Der Gerichtshof betont in diesem Urteil, selbst
keinen Grund zu haben, an der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters
zu zweifeln, dass aber die Anwesenheit dieses Richters auf der Richterbank
der ersten Instanz bei dem Bf. „berechtigte Befürchtungen“ hervorrufen
konnte (a.a.O., S. 16, Ziff. 30, EGMR-E 2, 500). Der Gerichtshof hat dort
zwei Präzisionen angefügt: Erstens betraf der Fehler „die interne Organisa-
tion“; denn er ergab sich aus der Zusammensetzung des erkennenden Ge-
richts; andererseits hat „das Appellationsgericht [den Fehler] nicht korrigiert,
weil es das Urteil vom 29. Juni 1979 nicht insgesamt aus diesem Grund auf-
gehoben hat“ (a.a.O., S. 19, Ziff. 33, EGMR-E 2, 503).
23. Der Gerichtshof kann nicht darüber spekulieren, wie das beanstandete
Verfahren ausgegangen wäre, wenn die Konventionsverletzung nicht statt-
gefunden hätte; kein Sachverhaltselement weist darauf hin, dass das Resultat
für den Bf. wahrscheinlich günstiger gewesen wäre. Die in dieser Hinsicht vor-
gebrachten Argumente des Bf. überzeugen nicht.
Die Frage der Verjährung stellte sich zu dem Zeitpunkt, als das Tribunal
correctionnel Oudenaarde und das Appellationsgericht Gent entschieden
haben, nicht. Im Übrigen ist keineswegs gesichert, dass für den Fall, dass
der Kassationshof das Urteil des Appellationsgerichts Gent aufgehoben
hätte, die Amnestie auf die vom Bf. vor seiner Inhaftierung begangenen Ta-
ten anwendbar gewesen wäre und so diese Inhaftierung „ungültig“ gemacht
hätte.
Ferner ist die „bedingte Strafe“, deren Gültigkeit der Bf. bestreitet (s.o.
Ziff. 16), nicht vollstreckt worden. Jedenfalls handelt es sich zudem um eine
auf drei Monate Gefängnis lautende Ersatzfreiheitsstrafe, die vom Appella-
tionsgericht Gent am 4. Februar 1980 verhängt wurde und die der Bf. nur
dann hätte verbüßen müssen, wenn er die auf 20.000,– BF [ca. 496,– Euro]
lautende Geldstrafe nicht bezahlt hätte.
Schließlich kann das Verfahren, das am 26. Juni 1986 zu einer erneuten
Verurteilung geführt hat, die vom Appellationsgericht Brüssel am 6. März
1987 bestätigt wurde (s.o. Ziff. 14), nicht als relevant angesehen werden, da
das Tribunal correctionnel Oudenaarde bereits am 29. Juni 1979 selbst die
Tatsache festgestellt hatte, dass der Angeklagte ein Rückfalltäter war (Série
A Nr. 86, S. 9, Ziff. 12, EGMR-E 2, 496).
Kurz gesagt, zwischen der Konventionsverletzung und der Dauer der Haft
ist kein Kausalitätszusammenhang nachgewiesen.
24. Dagegen ist die Anwesenheit des zuvor in dieser Sache tätigen Unter-
suchungsrichters auf der Richterbank der erkennenden Richter geeignet,
durchaus berechtigte Befürchtungen bei dem Bf. hervorzurufen (Urteil vom
26. Oktober 1984, Série A Nr. 86, S. 16, Ziff. 30, EGMR-E 2, 500). In dieser
Hinsicht hat der Bf. einen immateriellen Schaden erlitten, den das Straßbur-
ger Urteil nicht vollständig hat ausgleichen können. Auf der Grundlage der
von Art. 50 geforderten Billigkeitserwägungen (s. insbesondere sinngemäß
Urteil Colozza vom 12. Februar 1985, Série A Nr. 89, S. 17, Ziff. 38, EGMR-E
3, Nr. 1) erkennt der Gerichtshof insoweit dem Bf. eine Entschädigung von
100.000,– BF [ca. 2.479,– Euro] zu.
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 508 · 28.8.09