24.10.1983
Silver u.a. (Entschädigung)
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schwerdeführer beim Einlegen von Individualbeschwerden unter der Kon-
vention nicht auf übermäßige finanzielle Schwierigkeiten stoßen; und der
Gerichtshof ist der Auffassung, von Anwälten in den Vertragsstaaten er-
warten zu können, dass sie bei der Festsetzung ihrer Gebühren daran mit-
wirken, dieses Ziel zu erreichen.“
19. Die Regierung weist darauf hin, dass sie zur Zahlung der angemessenen
und notwendigen Kosten bereit sei, die den Bf. tatsächlich entstanden sind
und die durch die Verfahrenskostenhilfe der Kommission nicht abgedeckt
sind. Von den unten unter Ziff. 20 genannten Punkten abgesehen, bestreitet
die Regierung nicht, dass die Bf. zusätzliche, durch die Verfahrenskostenhilfe
nicht abgedeckte Kosten hatten tragen müssen (vgl. u.a. Airey, Urteil vom
6. Februar 1981, Série A Nr. 41, S. 9, Ziff. 13, EGMR-E 1, 426) und dass ihr
Anspruch denjenigen Kriterien entspricht, auf die oben unter Ziff. 18 Bezug
genommen wurde. Vorbehaltlich einer näheren Prüfung dieser Punkte aner-
kennt der Gerichtshof den Anspruch zur Gänze.
20. a) Die Regierung macht auf einen Irrtum in der Berechnung der Hono-
rare der RAe Bindman & Partners hinsichtlich bestimmter Briefe aufmerk-
sam. Diese Kanzlei hat den Irrtum eingeräumt, weshalb die betreffenden Ho-
norare um 40 £ [ca. 54,– Euro] zu kürzen sind.
b) Die Regierung behauptet, dass die RAe Bindman & Partners eine unan-
gemessen hohe Anzahl von Arbeitsstunden in Rechnung gestellt hätten.
Diese Solicitors hatten bis zum Jahr 1982 insgesamt 294 Arbeitsstunden in
Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie die Haupt-
verantwortung für einen schwierigen, sieben verbundene Beschwerden umfas-
senden Fall trugen, der bis 1982, soweit sie betroffen waren, rund sieben Jahre
beansprucht hatte, hält der Gerichtshof diese Stundenzahl für nicht überhöht.
c) Die Regierung behauptet, dieselbe Kanzlei hätte einen unangemessen
hohen Stundensatz (40 £ [ca. 54,– Euro]) in Rechnung gestellt, und dass ein
Satz von 35 £ [ca. 47,– Euro] eher angemessen wäre. Sie bezieht sich insbeson-
dere darauf, dass ein großer Teil der Arbeit auf Anwälte (counsel) übertragen
worden war, und auf die Tatsache, dass der Fall anfangs von Personen bear-
beitet worden war, die nicht Partner der Kanzlei waren. Die Bf. führen zur
Unterstützung ihrer Forderung eine Stellungnahme an, die sie von Experten
für die Berechnung von Rechtsanwaltsgebühren erhalten haben.
Der Gerichtshof sieht keinen Grund zur Annahme, dass bei dieser Gelegen-
heit auf Anwälte (counsel) größere Verantwortung übertragen wurde als dies
üblicherweise der Fall ist, wenn Solicitors und Barristers mit einem Streitver-
fahren betraut werden. Hinsichtlich des in Rechnung gestellten Stundensatzes
hält der Gerichtshof 35 £ [ca. 47,– Euro] für das angemessene Maximum.
d) Die Regierung behauptet, dass der Betrag von 62,06 £ [ca. 84,– Euro] für
bestimmte Reisespesen in London von den Auslagen der RAe Bindman &
Partners außer Ansatz bleiben müssten, weil in England derartige Auslagen
nach der Anweisung für die Praxis des Gebührenbüros des Obersten Gerichts-
hofs (Supreme Court Taxing Office Practice Direction) nicht erstattet würden.
Obwohl der Gerichtshof an diese Anweisung nicht gebunden ist (s. sinn-
gemäß Eckle, Urteil vom 21. Juni 1983, Série A Nr. 65, S. 15, Ziff. 35,
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 251 · 28.8.09