21.11.1983
Foti u.a. (Entschädigung)
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des Bürgermeisters von Reggio di Calabria. Daraus ergibt sich, dass die Stadt-
verwaltung dem Bf. Gullì mit Wirkung von November 1973 an eine Anstel-
lung bei der Müllabfuhr angeboten hat und der Bf. die Ansicht äußerte, auf
diese Weise, „wenn auch nur teilweise“ entschädigt worden zu sein. Er fordert
indes die Summe von 15 Mio. Lire [ca. 7.747,– Euro] für Kosten und Hono-
rare seines Anwalts, RA Corigliano, der von diesem Betrag 2 Mio. Lire
[ca. 1.033,– Euro] an einen Kollegen weitergeben würde, der ihn als Spezialist
des Arbeitsrechts unterstützt hatte.
[9.-11.] Verfahrenstechnische Hinweise.
Entscheidungsgründe:
(Übersetzung)
12. Art. 50 der Konvention lautet wie folgt: [Text s.o. S. 179].
I. Die Bf. Foti und Lentini
13. Nach seinem Urteil vom 10. Dezember 1982 wurde der Gerichtshof
über die Vereinbarungen in Kenntnis gesetzt, die von der italienischen Repu-
blik mit den Bf. Foti und Lentini getroffen worden sind. Wie von Art. 50
Abs. 5 VerfO-EGMR verlangt, hat er deren „gerechten Charakter“ geprüft,
an dem er, da seitens vom Delegierten der Kommission kein Einwand erho-
ben worden ist, in keiner Weise zweifelt. Somit erscheint es gerechtfertigt, die
Sache in Bezug auf diese beiden Bf. aus dem Register zu streichen (s. sinn-
gemäß Art. 47 Abs. 2 VerfO-EGMR).
II. Der Bf. Gullì
14. Im Fall des Bf. Gullì liegen dem Gerichtshof insbesondere Kopien von
zwei Briefen vor. Der eine von RA Corigliano, datiert vom 21. Juli 1983 und
am folgenden Tag von seinem Mandanten gegengezeichnet, und der andere
vom Bürgermeister von Reggio di Calabria, datiert vom 9. August 1983, mit
welchem dieser Herrn Gullì mitteilt, er werde ihn einstellen (s.o. Ziff. 8). In An-
betracht dieser Unterlagen sowie in Anbetracht dessen, dass vom Delegierten
der Kommission kein Einwand erhoben worden ist, stellt der Gerichtshof fest,
dass die so getroffene Teilvereinbarung i.S.v. Art. 50 Abs. 5 VerfO-EGMR ei-
nen „gerechten Charakter“ aufweist.
15. Somit bleiben noch die Kosten und Honorare in Höhe von 15 Mio. Lire
[ca. 7.747,– Euro], die von seinem Anwalt beansprucht werden (s.o. Ziff. 8).
Nach Meinung des Delegierten der Kommission erscheint diese Forderung
„auf den ersten Blick als überhöht“. Die Regierung erklärt, sich dieser Meinung
anzuschließen, umso mehr als der Bf. Verfahrenskostenhilfe erhalten hat.
16. Der Bf. Gullì hat gewiss von einer solchen Hilfe profitiert, und zwar vor
der Kommission und dann zur Unterstützung des Delegierten der Kommis-
sion, nachdem die Sache vor das Gericht gebracht worden ist (Anhang zur
VerfO der Kommission). Er konnte dennoch gegenüber seinem Anwalt Ver-
pflichtungen eingehen, die weiter gehen als das, was er unter diesem Titel er-
halten hat. Die Regierung bestreitet dies auch nicht, denn sie ficht die Forde-
rung nicht prinzipiell, sondern wegen ihrer Höhe an; im Übrigen ist sie bereit,
den Bf. Foti und Lentini einen gewissen Betrag für die Bezahlung ihrer
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 197 · 28.8.09