Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
FOTI u.a. gegen ITALIEN  
21. November 1983  
Bd. 2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 2] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 2 ∙ Seite III ∙ 28.08.09  
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EGMR-E 2, 196  
Nr. 17  
Nr. 17  
Foti u.a. gegen Italien – Entschädigung  
Urteil vom 21. November 1983 (Kammer)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas-  
sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 69.  
Vier Beschwerden, davon die erste mit der Beschwerde Nr. 7604/76, Foti, einge-  
legt am 14. März 1976, Lentini, eingelegt am 2. September 1976, Cenerini, einge-  
legt am 22. November 1976, Gullì, eingelegt am 15. April 1977; alle vier Beschwer-  
den wurden am 20. Mai 1981 von der Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Ergebnis: Das Verfahren wird nach Billigung der zwischen der Regierung und den  
Bf. Foti und Lentini getroffenen Vereinbarungen (s.u. Ziff. 6-8) im Register gestri-  
chen; die im Fall des Bf. Gullì getroffene Teilvereinbarung wird zur Kenntnis ge-  
nommen sowie für Kosten und Anwaltshonorare der Betrag von 1 Mio. Lire  
[ca. 516,– Euro]* zugesprochen; im Fall des Bf. Cenerini werden 10 Mio. Lire  
[ca. 5.165,– Euro] als Schadensersatz zugesprochen.  
Sondervoten: Keine.  
Sachverhalt und Verfahren:  
Im Anschluss an das Urteil in der Hauptsache vom 10. Dezember 1982  
(EGMR-E 2, 183) hatte der Gerichtshof noch über die Frage der gerechten  
Entschädigung gem. Art. 50 der Konvention zu entscheiden.  
(Übersetzung)  
6. Am 7. bzw. 29. Juli 1983 übermittelte der Sekretär der Kommission dem  
Kanzler des Gerichtshofs Kopien von zwei am 7. Juni 1983 von der Regierung  
bzw. von den Bf. Foti und Lentini unterzeichneten Vereinbarungen. Daraus  
ergibt sich, dass die Regierung jedem dieser Bf. 6 Mio. Lire [ca. 3.099,– Euro]  
zahlen wird, wovon ein Teil den Anwälten zukommt (1 Mio. Lire [ca. 516,–  
Euro] für den Anwalt des Bf. Foti, 2 Mio. Lire [ca. 1.033,– Euro] für den An-  
walt des Bf. Lentini); die Bf. und Ihre Anwälte erklärten ihrerseits, weitere  
Ansprüche nicht geltend zu machen.  
7. Mit Schreiben vom 18. Juli 1983 wies der Sekretär der Kommission darauf  
hin, dass der Bf. Cenerini den Betrag von 100 Mio. Lire [ca. 51.646,– Euro] als  
Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes geltend macht; er habe als  
Aushilfe bei der Post gearbeitet und wegen des gegen ihn schwebenden Verfah-  
rens weder seine Festanstellung als Briefträger erreichen noch habe er sich bei  
Stellenausschreibungen bewerben können, weil sich die Bedingungen in der  
Zwischenzeit geändert hätten.  
8. In Bezug auf den Bf. Gullì übermittelte das Sekretariat der Kommission  
dem Kanzler des Gerichtshofs am 4. und 22. August sowie am 9. September  
1983 die Kopie von drei Briefen des Anwalts des Bf. sowie eine Mitteilung  
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrech-  
nung in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 1.936,27 Lire) dient einer ungefäh-  
ren Orientierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht be-  
rücksichtigt.  
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 196 · 28.8.09  
21.11.1983  
Foti u.a. (Entschädigung)  
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des Bürgermeisters von Reggio di Calabria. Daraus ergibt sich, dass die Stadt-  
verwaltung dem Bf. Gullì mit Wirkung von November 1973 an eine Anstel-  
lung bei der Müllabfuhr angeboten hat und der Bf. die Ansicht äußerte, auf  
diese Weise, „wenn auch nur teilweise“ entschädigt worden zu sein. Er fordert  
indes die Summe von 15 Mio. Lire [ca. 7.747,– Euro] für Kosten und Hono-  
rare seines Anwalts, RA Corigliano, der von diesem Betrag 2 Mio. Lire  
[ca. 1.033,– Euro] an einen Kollegen weitergeben würde, der ihn als Spezialist  
des Arbeitsrechts unterstützt hatte.  
[9.-11.] Verfahrenstechnische Hinweise.  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
12. Art. 50 der Konvention lautet wie folgt: [Text s.o. S. 179].  
I. Die Bf. Foti und Lentini  
13. Nach seinem Urteil vom 10. Dezember 1982 wurde der Gerichtshof  
über die Vereinbarungen in Kenntnis gesetzt, die von der italienischen Repu-  
blik mit den Bf. Foti und Lentini getroffen worden sind. Wie von Art. 50  
Abs. 5 VerfO-EGMR verlangt, hat er deren „gerechten Charakter“ geprüft,  
an dem er, da seitens vom Delegierten der Kommission kein Einwand erho-  
ben worden ist, in keiner Weise zweifelt. Somit erscheint es gerechtfertigt, die  
Sache in Bezug auf diese beiden Bf. aus dem Register zu streichen (s. sinn-  
gemäß Art. 47 Abs. 2 VerfO-EGMR).  
II. Der Bf. Gullì  
14. Im Fall des Bf. Gullì liegen dem Gerichtshof insbesondere Kopien von  
zwei Briefen vor. Der eine von RA Corigliano, datiert vom 21. Juli 1983 und  
am folgenden Tag von seinem Mandanten gegengezeichnet, und der andere  
vom Bürgermeister von Reggio di Calabria, datiert vom 9. August 1983, mit  
welchem dieser Herrn Gullì mitteilt, er werde ihn einstellen (s.o. Ziff. 8). In An-  
betracht dieser Unterlagen sowie in Anbetracht dessen, dass vom Delegierten  
der Kommission kein Einwand erhoben worden ist, stellt der Gerichtshof fest,  
dass die so getroffene Teilvereinbarung i.S.v. Art. 50 Abs. 5 VerfO-EGMR ei-  
nen „gerechten Charakter“ aufweist.  
15. Somit bleiben noch die Kosten und Honorare in Höhe von 15 Mio. Lire  
[ca. 7.747,– Euro], die von seinem Anwalt beansprucht werden (s.o. Ziff. 8).  
Nach Meinung des Delegierten der Kommission erscheint diese Forderung  
„auf den ersten Blick als überhöht“. Die Regierung erklärt, sich dieser Meinung  
anzuschließen, umso mehr als der Bf. Verfahrenskostenhilfe erhalten hat.  
16. Der Bf. Gullì hat gewiss von einer solchen Hilfe profitiert, und zwar vor  
der Kommission und dann zur Unterstützung des Delegierten der Kommis-  
sion, nachdem die Sache vor das Gericht gebracht worden ist (Anhang zur  
VerfO der Kommission). Er konnte dennoch gegenüber seinem Anwalt Ver-  
pflichtungen eingehen, die weiter gehen als das, was er unter diesem Titel er-  
halten hat. Die Regierung bestreitet dies auch nicht, denn sie ficht die Forde-  
rung nicht prinzipiell, sondern wegen ihrer Höhe an; im Übrigen ist sie bereit,  
den Bf. Foti und Lentini einen gewissen Betrag für die Bezahlung ihrer  
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EGMR-E 2, 196  
Nr. 17  
Rechtsanwälte zuzubilligen (s.o. Ziff. 6), obwohl auch sie in Straßburg Ver-  
fahrenskostenhilfe erhalten hatten. Mit der Kommission und mangels genauer  
Angaben und entsprechender Belege ist der Gerichtshof jedoch der Meinung,  
dass der für RA Corigliano geforderte Betrag überhöht ist.  
Aufgrund dieser Erwägungen erscheint es angemessen, dem Bf. Gullì für  
Kosten und Anwaltshonorare einen nach billigem Ermessen festgelegten Be-  
trag in Höhe von 1 Mio. Lire [ca. 516,– Euro] zuzusprechen.  
III. Der Bf. Cenerini  
17. Der Bf. Cenerini fordert 100 Mio. Lire [ca. 51.646,– Euro] als Entschä-  
digung für den Verlust seiner Stelle (s.o. Ziff. 7).  
Nach Ansicht des Delegierten der Kommission ist das Ausbleiben der Er-  
nennung des Bf. zum ordentlichen Stelleninhaber in der Postverwaltung „auf  
verschiedene Faktoren, jedoch nur zum Teil auf die Dauer des gegen ihn an-  
gestrengten Strafverfahrens“ zurückzuführen. Deshalb erscheint der gefor-  
derte Betrag als „zu hoch“.  
Die Regierung gibt dem Wunsch Ausdruck, Herr Cenerini möge eine Ar-  
beit finden; sie hält seine Forderungen jedoch für übertrieben, wenn man die  
im Fall der drei anderen Bf. getroffene Vereinbarung berücksichtigt.  
18. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Bf. Cenerini kaum Unterlagen zur  
Begründung seiner Forderung beibringt und insbesondere die Art und Weise  
seiner Berechnung nicht näher erläutert, so dass es sich als problematisch er-  
weist, den behaupteten Schaden zu bewerten.  
Gewiss hat der Bf. Anspruch auf Ersatz des aus der Überschreitung der in  
Art. 6 Abs. 1 der Konvention vorgeschriebenen „angemessenen Frist“ ent-  
standenen Schadens. Unter Berücksichtigung der vom Delegierten der Kom-  
mission und vom Vertreter der Regierung geäußerten Meinung beurteilt der  
Gerichtshof die Lage gem. Art. 50 nach billigem Ermessen. Er gelangt zu dem  
Ergebnis, dass es angemessen ist, dem Bf. Cenerini eine Entschädigung in  
Höhe von 10 Mio. Lire [ca. 5.165,– Euro] zuzusprechen.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
1. in Bezug auf die Bf. Foti und Lentini den Fall im Register zu streichen;  
2. die im Fall des Bf. Gullì getroffene Teilvereinbarung zur Kenntnis zu neh-  
men;  
3. dass die italienische Republik zu zahlen verpflichtet ist:  
a) an den Bf. Gullì für Kosten und Anwaltshonorare den Betrag von 1 Mio.  
Lire [ca. 516,– Euro];  
b) an den Bf. Cenerini als Schadensersatz den Betrag von 10 Mio. Lire  
[ca. 5.165,– Euro];  
4. die über diese Beträge hinausgehenden Forderungen der Bf. Gullì und Cene-  
rini werden abgewiesen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident (Nie-  
derländer), Ryssdal (Norweger), Ganshof van der Meersch (Belgier), Bindschedler-  
Robert (Schweizerin), Pinheiro Farinha (Portugiese), Russo (Italiener), Bernhardt  
(Deutscher); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)  
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