Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
PIERSACK gegen BELGIEN  
26. Oktober 1984  
Bd. 2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
inclusion in the Court’s database HUDOC. This translation does not bind the Court.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 2] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 2 ∙ Seite III ∙ 28.08.09  
26.10.1984  
Piersack (Entschädigung)  
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Nr. 15  
Piersack gegen Belgien – Entschädigung  
Urteil vom 26. Oktober 1984 (Kammer)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas-  
sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 85.  
Beschwerde Nr. 8692/79, eingelegt am 15. März 1979; am 14. Oktober 1981 von der  
Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Ergebnis: Ersatz von Kosten und Auslagen im innerstaatlichen Verfahren sowie  
im Verfahren vor den Konventionsorganen zugesprochen.  
Sondervoten: Keine.  
Sachverhalt:  
(Zusammenfassung)  
[1.-9.] Im Fall Piersack hat der Gerichtshof durch Urteil vom 1. Oktober  
1982 (EGMR-E 2, 173) eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention  
festgestellt, da die Strafsache des Beschwerdeführers (Bf.) in der ersten In-  
stanz (vor dem Schwurgericht der Provinz Brabant) nicht von einem „unpar-  
teiischen Gericht“ entschieden worden sei und diese Entscheidung im Revi-  
sionsrechtszug die Billigung des belgischen Kassationshofs gefunden habe.  
Das Strafverfahren gegen den Bf. ist im Anschluss an das Urteil des Ge-  
richtshofs vom 1. Oktober 1982 wieder aufgenommen worden: In Anwendung  
von Art. 441 StPO hat der belgische Justizminister am 27. April 1983 den Ge-  
neralstaatsanwalt beim Kassationshof angewiesen, die Wiederaufnahme des  
Verfahrens mit dem Ziel der Aufhebung des Urteils des Schwurgerichts der  
Provinz Brabant vom 10. November 1978 zu betreiben. Dieser Weisung ist  
der Generalanwalt am 29. April 1983 nachgekommen. Daraufhin hat der Kas-  
sationshof am 18. Mai 1983 alle gerichtlichen Entscheidungen aufgehoben, die  
seit der Verfahrenseröffnung vor dem Schwurgericht der Provinz Brabant er-  
gangen waren; zugleich hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-  
scheidung an das Schwurgericht der Provinz Hainaut (Hennegau) verwiesen.  
Dieses Gericht hat den Bf. durch Urteil vom 7. Oktober 1983 mit sieben zu  
fünf Stimmen (der Geschworenen) zu 18 Jahren Zwangsarbeit, also zu dersel-  
ben Strafe wie zuvor das Schwurgericht Brabant, verurteilt. Der Bf. erkennt  
an, nunmehr ein faires Verfahren gehabt zu haben, und hat gegen dieses Ur-  
teil kein Rechtsmittel eingelegt.  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
10. Art. 50 der Konvention lautet wie folgt:  
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-  
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-  
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-  
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des  
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-  
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die  
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-  
rechte Entschädigung zuzubilligen.“  
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 179 · 28.8.09  
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EGMR-E 2, 179  
Nr. 15  
11. In der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1982 hatte der Rechts-  
anwalt des Bf. ausgeführt, der Bf. begehre neben einer finanziellen Entschädi-  
gung, um seine Verteidiger vor dem belgischen Kassationshof sowie in Straß-  
burg zu honorieren, seine unverzügliche Freilassung zu „zu erörternden Bedin-  
gungen“. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1982 und vom 3. März 1983 an den  
Sekretär der Kommission hat der Anwalt klargestellt, dass „nur eine unverzüg-  
liche bedingte Freilassung“ geeignet sei, seinen Mandanten zufriedenzustellen.  
Der Anwalt ist später auf diese Frage nicht mehr zurückgekommen.  
Tatsächlich hat das nachfolgende Verfahren in Belgien (s.o. Ziff. 6), wie  
der Delegierte der Kommission zutreffend hervorhebt, im Wesentlichen der  
vom Gerichtshof am 1. Oktober 1982 festgestellten Verletzung der Konven-  
tion abgeholfen. Dieses Verfahren hat zu einem Ergebnis geführt, das einer  
restitutio in integrum so nahe kommt, wie es der Natur der Sache nach mög-  
lich war (s. sinngemäß Neumeister, Urteil vom 7. Mai 1974, Série A Nr. 17,  
S. 18 a.E., EGMR-E 1, 73). Dank der Aufhebung des Urteils des Schwur-  
gerichts von Brabant vom 10. November 1978 durch den Kassationshof am  
18. Mai 1983 ist der Bf. in den Genuss einer neuerlichen Prüfung seiner Sache  
durch das Schwurgericht von Hainaut gelangt, an welches das Verfahren zu-  
rückverwiesen wurde. Zwar hat dieses Gericht am 7. Oktober 1983 gegen  
ihn dieselbe Strafe wie zuvor verhängt. Jedoch sind ihm dabei alle in der Kon-  
vention niedergelegten Garantien zugute gekommen, was der Bf. auch aner-  
kennt (s.o. Ziff. 6).  
Die Entziehung der Freiheit des Bf. ist daher in keiner Weise die Folge der  
am 1. Oktober 1982 festgestellten Verletzung von Art. 6 Abs. 1.  
12. Der Bf. beschränkt sich nunmehr darauf, bestimmte Beträge für Kosten  
seiner Verfahren in Belgien und vor den Organen der Konvention zu verlangen.  
Der Gerichtshof wendet hierauf die Kriterien an, wie sie sich aus seiner ein-  
schlägigen Rechtsprechung ergeben (vgl. neben vielen anderen Zimmermann  
und Steiner, Urteil vom 13. Juli 1983, Série A Nr. 66, S. 14, Ziff. 36, EGMR-E  
2, 294). In Übereinstimmung mit dem Delegierten der Kommission geht der  
Gerichtshof von dem Gedanken aus, dass der Bf. – soweit möglich – so gestellt  
werden muss, wie er stünde, wenn Art. 6 nicht verletzt worden wäre.  
I. In Belgien entstandene Kosten  
13. Bei der Zurückweisung des Rechtsmittels gegen das Urteil des Schwur-  
gerichts von Brabant am 21. Februar 1979 (s. Série A Nr. 53, S. 10, Ziff. 17,  
EGMR-E 2, 173) hat der Kassationshof dem Bf. die Gerichtskosten des Rechts-  
mittelverfahrens auferlegt. Sie beliefen sich nach den übereinstimmenden Aus-  
führungen des Delegierten der Kommission und der Regierung auf 2.145,– BF  
[ca. 53,– Euro]1. Der Bf., der diese Kosten nicht beglichen hat, kann beanspru-  
chen, dass der belgische Staat sie nicht erhebt. Denn die sechste und letzte Rüge  
seines Rechtsmittels hatte zum Ziel, der Verletzung von Art. 6 „im Rahmen der  
1 Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung  
in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 40,3399 BF) dient einer ungefähren Orientie-  
rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.  
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Piersack (Entschädigung)  
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innerstaatlichen Rechtsordnung abzuhelfen“ (Zimmermann und Steiner, a.a.O.,  
EGMR-E 2, 294).  
Der Bf. verlangt darüber hinaus 50.000,– BF [ca. 1.239,– Euro] für das Ho-  
norar, von dem er angibt, er schulde es seinem Anwalt für das Verfahren vor  
dem Kassationshof. Indessen erweist sich dieser Betrag als überhöht. Denn  
wie die Regierung betont, betraf nur ein Teil der Rügen die Frage, die sodann  
die Kommission und der Gerichtshof zu prüfen hatten (Série A Nr. 53, S. 7  
Ziff. 15, EGMR-E 2, 173). Im Wege der Billigkeitsentscheidung setzt der Ge-  
richtshof einen Betrag von 25.000,– BF [ca. 620,– Euro] fest.  
14. Das Verfahren, das am 18. Mai 1983 mit der Aufhebung der Entscheidung  
des Schwurgerichts von Brabant durch den Kassationshof geendet hat (s.o.  
Ziff. 6), ist hier nicht zu berücksichtigen: Wie sich aus den unbestrittenen Darle-  
gungen der Regierung ergibt, war an diesem Verfahren weder ein Rechtsanwalt  
beteiligt noch sind hierdurch Gerichtskosten zu Lasten des Bf. entstanden.  
15. Bleiben die Verfahren vor den Tatsacheninstanzen, also vor dem  
Schwurgericht von Brabant (1978) und sodann vor dem Schwurgericht Hainaut  
(1983). Beide Gerichte haben den Bf. jeweils zur Tragung der Hälfte der Kos-  
ten verurteilt, d.h. zu 144.566,– BF [ca. 3.584,– Euro] bzw. 194.399,– BF [ca.  
4.819,– Euro]. Der Bf. hat keinen dieser Beträge gezahlt. Darüber hinaus  
macht er geltend, er schulde den beiden Rechtsanwälten, die ihn 1983 vertreten  
haben, RA Lancaster und RA Motte de Raedt, 300.000,– BF [ca. 7.437,– Euro]  
an Honoraren.  
Die Entscheidung des Schwurgerichts Brabant ist ergangen, ohne dass der  
Bf. die Zusammensetzung der Richterbank gerügt hat. Der Kassationshof hat  
das Urteil vom 10. November 1978 jedoch aufgehoben. Daher darf der belgi-  
sche Staat die erwähnten 144.566,– BF [ca. 3.584,– Euro] nicht erheben, wozu  
er sich im Übrigen auch nicht für berechtigt hält.  
Das zweite Verfahren seinerseits stellte ein Mittel dar, der Verletzung von  
Art. 6 Abs. 1 „abzuhelfen“ (Zimmermann und Steiner, a.a.O., EGMR-E 2, 294),  
so dass es geboten ist, im Hinblick auf die Zuerkennung einer gerechten Ent-  
schädigung auch dieses Verfahren zu berücksichtigen.  
Der Bf. kann daher grundsätzlich beanspruchen, dass der Betrag von 194.399,–  
BF [ca. 4.819,– Euro], den das Schwurgericht von Hainaut dem Bf. am 7. Oktober  
1983 auferlegt hat, vom Staat nicht erhoben wird. Freilich war das Verfahren ge-  
gen den Bf. vor dem Schwurgericht von Brabant die Folge des ihm vorgeworfe-  
nen Verbrechens; ohne die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 hätte der Bf. die ihm am  
10. November 1978 auferlegten 144.566,– BF [ca. 3.584,– Euro] entrichten müs-  
sen. Wenngleich der Bf. gewiss keinen finanziellen Nachteil aus der in seinem  
Fall festgestellten Verletzung der Anforderungen der Konvention erleiden darf,  
darf er hieraus aber auch keinen Vorteil ziehen. Aus diesem Grunde betrifft die  
dem Bf. zu gewährende Freistellung von der Kostenlast nur den Unterschied zwi-  
schen den beiden Beträgen, also 49.833,– BF [ca. 1.235,– Euro].  
Den Betrag von 300.000,– BF [ca. 7.437,– Euro] für Anwaltshonorare hält  
der Delegierte der Kommission für „etwas überhöht“. Die Regierung ihrer-  
seits sieht keinen Grund, warum der Bf. im Jahre 1983 zwei statt wie 1978  
nur einen Verteidiger benötigt hat. Der Bf. hat nichts zur Widerlegung dieses  
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EGMR-E 2, 179  
Nr. 15  
Einwands vorgetragen. Im Wege der Billigkeitsentscheidung spricht der Ge-  
richtshof den Betrag von 150.000,– BF [ca. 3.718,– Euro] zu.  
II. In Straßburg entstandene Kosten  
16. Der Bf. beantragt ferner, ihm für seine Vertretung in seinen in Straßburg  
anhängig gemachten Verfahren 150.000,– BF [ca. 3.718,– Euro] an Honorar für  
Rechtsanwalt Lancaster und dessen Mitarbeiter zuzusprechen, und zwar  
50.000,– BF [ca. 1.239,– Euro] für die schriftlichen Ausführungen gegenüber  
der Kommission, 50.000,– BF für das Plädoyer vor der Kommission sowie  
50.000,– BF für die schriftlichen Ausführungen gegenüber dem Gerichtshof  
und die mündliche Verhandlung. Der Bf. räumt ein, dass hiervon 3.500,– FF  
[ca. 534,– Euro]2 abzuziehen sind, die er im Wege der Verfahrenskostenhilfe er-  
halten hat (s. Addendum zur VerfO der Kommission).  
Möglicherweise ist der Bf. gegenüber seinem Rechtsvertreter finanzielle  
Verpflichtungen eingegangen, die über die von der Kommission angewendete  
Gebührenordnung hinausgehen. Zwar hat die Regierung dem nicht wider-  
sprochen; sie weist jedoch auf das Fehlen näherer Darlegungen, die schon  
fast automatische Bewertung jeder der Leistungen mit 50.000,– BF [ca.  
1.239,– Euro] sowie auf den Mangel an schriftlichen Belegen hin.  
Im Hinblick auf diese Erwägungen sowie auf den Umstand, dass vor dem  
Gerichtshof in der Zeit vor dem Erlass des Urteils zur Hauptsache am 1. Ok-  
tober 1982 keine Schriftsätze gewechselt worden sind, hält der Gerichtshof ei-  
nen Betrag von 100.000,– BF [ca. 2.479,– Euro] abzüglich der bereits vom Eu-  
roparat gezahlten 3.500,– FF [ca. 534,– Euro] für angemessen.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
dass der betroffene Staat  
1. für Gerichtskosten einen Gesamtbetrag von 51.978,– BF [ca. 1.289,– Euro]  
nicht erheben darf,  
zu denen der belgische Kassationshof und das Schwurgericht von Hainaut  
den Bf. am 21. Februar 1979 bzw. am 17. Oktober 1983 verurteilt haben, wo-  
bei sich die 51.978 BF aus 2.145,– BF und 49.833,– BF zusammensetzen;  
2. an den Bf. für Anwaltskosten zu zahlen hat:  
275.000,– BF [ca. 6.817,– Euro], abzüglich 3.500,– FF [ca. 534,– Euro],  
vor dem belgischen Kassationshof (25.000,– BF [ca. 620,– Euro]),  
vor dem Schwurgericht von Hainaut (150.000,– BF [ca. 3.718,– Euro])  
und vor den Organen der Konvention (100.000,– BF [ca. 2.479,– Euro]).  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident  
(Niederländer), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Ganshof van der Meersch (Belgier),  
Lagergren (Schwede), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher), Bernhardt  
(Deutscher); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)  
2 Anm. d. Hrsg.: Zur Umrechnung der FF in Euro s. die Fn. auf S. 172.  
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