26.10.1984
Piersack (Entschädigung)
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innerstaatlichen Rechtsordnung abzuhelfen“ (Zimmermann und Steiner, a.a.O.,
EGMR-E 2, 294).
Der Bf. verlangt darüber hinaus 50.000,– BF [ca. 1.239,– Euro] für das Ho-
norar, von dem er angibt, er schulde es seinem Anwalt für das Verfahren vor
dem Kassationshof. Indessen erweist sich dieser Betrag als überhöht. Denn
wie die Regierung betont, betraf nur ein Teil der Rügen die Frage, die sodann
die Kommission und der Gerichtshof zu prüfen hatten (Série A Nr. 53, S. 7
Ziff. 15, EGMR-E 2, 173). Im Wege der Billigkeitsentscheidung setzt der Ge-
richtshof einen Betrag von 25.000,– BF [ca. 620,– Euro] fest.
14. Das Verfahren, das am 18. Mai 1983 mit der Aufhebung der Entscheidung
des Schwurgerichts von Brabant durch den Kassationshof geendet hat (s.o.
Ziff. 6), ist hier nicht zu berücksichtigen: Wie sich aus den unbestrittenen Darle-
gungen der Regierung ergibt, war an diesem Verfahren weder ein Rechtsanwalt
beteiligt noch sind hierdurch Gerichtskosten zu Lasten des Bf. entstanden.
15. Bleiben die Verfahren vor den Tatsacheninstanzen, also vor dem
Schwurgericht von Brabant (1978) und sodann vor dem Schwurgericht Hainaut
(1983). Beide Gerichte haben den Bf. jeweils zur Tragung der Hälfte der Kos-
ten verurteilt, d.h. zu 144.566,– BF [ca. 3.584,– Euro] bzw. 194.399,– BF [ca.
4.819,– Euro]. Der Bf. hat keinen dieser Beträge gezahlt. Darüber hinaus
macht er geltend, er schulde den beiden Rechtsanwälten, die ihn 1983 vertreten
haben, RA Lancaster und RA Motte de Raedt, 300.000,– BF [ca. 7.437,– Euro]
an Honoraren.
Die Entscheidung des Schwurgerichts Brabant ist ergangen, ohne dass der
Bf. die Zusammensetzung der Richterbank gerügt hat. Der Kassationshof hat
das Urteil vom 10. November 1978 jedoch aufgehoben. Daher darf der belgi-
sche Staat die erwähnten 144.566,– BF [ca. 3.584,– Euro] nicht erheben, wozu
er sich im Übrigen auch nicht für berechtigt hält.
Das zweite Verfahren seinerseits stellte ein Mittel dar, der Verletzung von
Art. 6 Abs. 1 „abzuhelfen“ (Zimmermann und Steiner, a.a.O., EGMR-E 2, 294),
so dass es geboten ist, im Hinblick auf die Zuerkennung einer gerechten Ent-
schädigung auch dieses Verfahren zu berücksichtigen.
Der Bf. kann daher grundsätzlich beanspruchen, dass der Betrag von 194.399,–
BF [ca. 4.819,– Euro], den das Schwurgericht von Hainaut dem Bf. am 7. Oktober
1983 auferlegt hat, vom Staat nicht erhoben wird. Freilich war das Verfahren ge-
gen den Bf. vor dem Schwurgericht von Brabant die Folge des ihm vorgeworfe-
nen Verbrechens; ohne die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 hätte der Bf. die ihm am
10. November 1978 auferlegten 144.566,– BF [ca. 3.584,– Euro] entrichten müs-
sen. Wenngleich der Bf. gewiss keinen finanziellen Nachteil aus der in seinem
Fall festgestellten Verletzung der Anforderungen der Konvention erleiden darf,
darf er hieraus aber auch keinen Vorteil ziehen. Aus diesem Grunde betrifft die
dem Bf. zu gewährende Freistellung von der Kostenlast nur den Unterschied zwi-
schen den beiden Beträgen, also 49.833,– BF [ca. 1.235,– Euro].
Den Betrag von 300.000,– BF [ca. 7.437,– Euro] für Anwaltshonorare hält
der Delegierte der Kommission für „etwas überhöht“. Die Regierung ihrer-
seits sieht keinen Grund, warum der Bf. im Jahre 1983 zwei statt wie 1978
nur einen Verteidiger benötigt hat. Der Bf. hat nichts zur Widerlegung dieses
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 181 · 28.8.09