25.4.1983
Van Droogenbroeck (Entschädigung)
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Ein Schaden, der nicht auf diesem Mangel, sondern auf der Freiheitsentzie-
hung an sich beruht, kann hier deshalb nicht berücksichtigt werden.
12. Was nun aber den einzigen im Urteil vom 24. Juni 1982 festgestellten
Mangel betrifft, so deutet nichts darauf hin, dass der Bf. früher freigelassen
worden wäre, wenn er in den Genuss der Garantien des Art. 5 Abs. 4 gekom-
men wäre (De Wilde, Ooms und Versyp, Urteil vom 10. März 1972, Série A
Nr. 14, S. 11, Ziff. 24, EGMR-E 1, 126 f.). Jedwede Geltendmachung eines
materiellen Schadens ist daher zurückzuweisen.
13. Hingegen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Bf. wegen des
Fehlens der genannten Garantien einen gewissen immateriellen Schaden er-
litten haben muss, den das Urteil vom 24. Juni 1982 per se nicht hinreichend
ausgeglichen hat (s. sinngemäß X. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom
18. Oktober 1982, Série A Nr. 55, S. 16, Ziff. 17-19, EGMR-E 2, 49). In An-
betracht des Art. 5 Abs. 5 EMRK – einer Grundregel, die bei der Ausübung
der in Art. 50 definierten Kompetenz zu berücksichtigen ist (Neumeister, Ur-
teil vom 7. Mai 1974, Série A Nr. 17, S. 13, vorletzter Absatz a.E., EGMR-E 1,
75, 3. Absatz a.E.) – spricht der Gerichtshof, wie auch vom Vertreter der Kom-
mission vorgeschlagen, dem Bf. eine nach billigem Ermessen auf 20.000,– BF
[ca. 496,– Euro] festgesetzte Entschädigung zu.
II. Die von Rechtsanwalt Van Damme vorgelegte Aufstellung seiner Kosten
und Auslagen
14. Die Kosten und Auslagen, die Rechtsanwalt Van Damme in seinem
Schreiben vom 11. November 1981 aufgelistet hat, belaufen sich auf 381.750,–
BF [ca. 9.463,– Euro], und zwar 186.750,– BF [ca. 4.629,– Euro] für die beiden
in Belgien nach Art. 26 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 gestellten Anträge, die
auf die Aufhebung der den Bf. betreffenden Maßnahmen zielten (vorerwähn-
tes Urteil vom 24. Juni 1982, Série A Nr. 50, S. 11, 12-13 und 16, Ziff. 14, 18
und 23) und 195.000,– BF [ca. 4.834,– Euro] für das Verfahren vor Kommis-
sion und Gerichtshof.
15. Wie auch die Regierung hervorhebt, besteht eine grundsätzliche
Schwierigkeit insofern, als diese Forderungen nicht vom Bf. selbst kommen,
der allein den Status der „verletzten Partei“ i.S.v. Art. 50 hat (Airey, Urteil
vom 6. Februar 1981, Série A Nr. 41, S. 9, Ziff. 13, EGMR-E 1, 426), sondern
von einem Rechtsanwalt, dem sein Mandat vor mehr als einem Jahr entzogen
wurde. Der Bf. hat diese Forderungen nicht in seinen Schriftsatz vom 19. Au-
gust 1982 aufgenommen; wenn er sie auch in einigen Schreiben an den Kanz-
ler erwähnte, hat er nicht präzisiert, ob er sie in Abrede stellen, zurückneh-
men oder selbst geltend machen wollte.
Außerdem ergibt sich aus den von der Regierung im Februar 1983 über-
mittelten Informationen, dass der Bf. in Belgien keine Kosten der Rechtsver-
teidigung im eigentlichen Sinne tragen musste; dies gilt für die Behandlung
seiner beiden Anträge auf Aufhebung der ihn betreffenden Maßnahme, bei
denen er sich auf die Konvention, insbesondere auf Art. 5 Abs. 4 berufen
hatte und von denen der zweite zu seiner Freilassung führte. Die Regierung
war nicht in der Lage festzustellen, ob Rechtsanwalt Deheselle, der seinerzeit
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 103 · 28.8.09