Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
VAN DROOGENBROECK gegen BELGIEN  
25. April 1983  
Bd. 2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
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© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 2] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 2 ∙ Seite III ∙ 28.08.09  
25.4.1983  
Van Droogenbroeck (Entschädigung)  
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Nr. 9  
Van Droogenbroeck gegen Belgien – Entschädigung  
Urteil vom 25. April 1983 (Kammer)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas-  
sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 63.  
Beschwerde Nr. 7906/77, eingelegt am 16. April 1977; am 18. Dezember 1980 von  
der Kommission und am 5. Januar 1981 von der belgischen Regierung vor den  
EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Ergebnis: Für den Bf.: Ersatz für immateriellen Schaden; materieller Schaden  
nicht nachgewiesen.  
RA Van Damme: Vom Bf. unabhängige, d.h. eigenständige Kostenrechnung des  
Anwalts unzulässig, da nur der Bf. „verletzte Partei“ i.S.d. Konvention ist.  
Sondervoten: Keine.  
Sachverhalt und Verfahren:  
Zu den Einzelheiten des Falles siehe das Urteil in der Hauptsache, oben  
S. 83.  
(Übersetzung)  
3. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1981 hat Rechtsanwalt  
J. Van Damme, der zusammen mit Rechtsanwalt S. Beuselinck den Delegierten  
der Kommission in seiner Eigenschaft als Anwalt des Bf. unterstützte, bean-  
tragt, der Gerichtshof möge seinem Mandanten für den Fall, dass er eine Verlet-  
zung der Konvention feststellen werde, eine gerechte Entschädigung i.S.v.  
Art. 50 zuerkennen. In Bezug auf den „materiellen und immateriellen Schaden“  
hatte er erklärt, diese Frage in das Ermessen des Gerichtshofs zu stellen; „Kos-  
ten und Honorare“ hat er kurze Zeit später in einem Schreiben vom 11. Novem-  
ber 1981 aufgelistet, das der Sekretär der Kommission dem Kanzler des Ge-  
richtshofs am 14. Dezember übermittelt hat. Die Regierung hat hierzu nicht  
Stellung genommen.  
In seinem Urteil vom 24. Juni 1982 hat der Gerichtshof diese Frage ins-  
gesamt vorbehalten und in Anwendung von Art. 50 Abs. 4 VerfO-EGMR an  
die Kammer zurückverwiesen (Série A Nr. 50, Ziff. 61-62 der Entscheidungs-  
gründe und Ziff. 4 des Tenors, EGMR-E 2, 99 f.). Am selben Tage hat der  
Gerichtshof die Kommission aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten Stel-  
lung zu nehmen, und ihm von einer eventuellen Einigung zwischen Regierung  
und Bf. Kenntnis zu geben (Série A Nr. 50, S. 35).  
[4.] Der Gerichtshof stellt fest, dass sich aus den Schriftsätzen, die nach  
dem Hauptsache-Urteil beim Gerichtshof eingegangen sind, ergibt, dass zur  
Frage der gerechten Entschädigung keine Einigung zwischen Regierung und  
Bf. erzielt worden ist.  
5. Andererseits hat der Bf. zahlreiche Briefe direkt an den Kanzler des Ge-  
richtshofs gesandt, in denen er um eine Reihe von Dokumenten und Aus-  
künften bat. In mehreren dieser Briefe hat er präzisiert, dass er den Rechts-  
anwälten Van Damme und Beuselinck das Recht bestreite, ihn zu vertreten;  
im letzten dieser Briefe, datiert vom 16. März 1983, hat er um eine Fristver-  
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längerung nachgesucht, um auf bestimmte Dokumente zu antworten und ei-  
nen neuen Rechtsvertreter zu benennen.  
[6.-7.] Verfahrenstechnische Hinweise.  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
8. Art. 50 der Konvention lautet:  
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-  
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-  
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-  
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des  
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-  
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die  
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-  
rechte Entschädigung zuzubilligen.“  
9. Der Gerichtshof wird nacheinander über die vom Bf. in Person gestell-  
ten Anträge und über die Aufstellung der Kosten und Honorare von Rechts-  
anwalt Van Damme entscheiden.  
I. Vom Bf. selbst erhobene Forderungen wegen materiellen und immateriellen  
Schadens  
10. Im Schreiben vom 19. August 1982 rechnet der Bf. vor, er sei unter Ver-  
letzung von Art. 5 Abs. 4 der Konvention 1.899 Tage inhaftiert gewesen (18.  
Juni bis 8. August 1972, 3. Oktober 1972 bis 25. Juli 1973, 16. Januar bis 11. Juli  
1975, 21. Januar 1976 bis 1. Juni 1977 und 21. Dezember 1977 bis 18. März 1980).  
Für jeden Tag fordert er 6.000,– BF [ca. 149,– Euro]1 als Ersatz für materiellen  
und immateriellen Schaden, insgesamt also 11.394.000,– BF [ca. 282.450,– Euro]  
zzgl. Zinsen. Außerdem behauptet er, seine Arbeitskraft sei noch heute um  
20 % gemindert, was auf die „nervlichen Störungen“ zurückzuführen sei, die  
eine Folge der „langen Monate rechtswidriger Freiheitsentziehung“ seien; er  
beantragt „die Benennung eines medizinischen Sachverständigen“, der den  
„dauernden Grad“ [der Arbeitsunfähigkeit] feststellen solle, sowie die Zahlung  
einer vorläufigen Summe von 100.000,– BF [ca. 2.479,– Euro] zzgl. Zinsen.  
11. Das Urteil vom 24. Juni 1982 betraf nur die Freiheitsentziehung des Bf.  
vom 21. Januar 1976 bis 1. Juni 1977 und vom 21. Dezember 1977 bis 18. März  
1980 (a.a.O., S. 19, Ziff. 34 a.E., EGMR-E 2, 85). Des weiteren und vor allem  
hat das Urteil die Vereinbarkeit der genannten Freiheitsentziehungen mit  
Art. 5 Abs. 1 festgestellt, da sie „nach der Verurteilung durch ein zuständiges  
Gericht“, „rechtmäßig“ und „auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise“ er-  
folgt waren (ebd., S. 18-22, Ziff. 34-42, EGMR-E 2, 85-88). Die einzige vom  
Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung bestand im Fehlen der von  
Art. 5 Abs. 4 gewollten Rechtsschutzmöglichkeit.  
1
Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrech-  
nung in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 40,3399 BF) dient einer ungefähren  
Orientierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berück-  
sichtigt.  
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Ein Schaden, der nicht auf diesem Mangel, sondern auf der Freiheitsentzie-  
hung an sich beruht, kann hier deshalb nicht berücksichtigt werden.  
12. Was nun aber den einzigen im Urteil vom 24. Juni 1982 festgestellten  
Mangel betrifft, so deutet nichts darauf hin, dass der Bf. früher freigelassen  
worden wäre, wenn er in den Genuss der Garantien des Art. 5 Abs. 4 gekom-  
men wäre (De Wilde, Ooms und Versyp, Urteil vom 10. März 1972, Série A  
Nr. 14, S. 11, Ziff. 24, EGMR-E 1, 126 f.). Jedwede Geltendmachung eines  
materiellen Schadens ist daher zurückzuweisen.  
13. Hingegen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Bf. wegen des  
Fehlens der genannten Garantien einen gewissen immateriellen Schaden er-  
litten haben muss, den das Urteil vom 24. Juni 1982 per se nicht hinreichend  
ausgeglichen hat (s. sinngemäß X. gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom  
18. Oktober 1982, Série A Nr. 55, S. 16, Ziff. 17-19, EGMR-E 2, 49). In An-  
betracht des Art. 5 Abs. 5 EMRK – einer Grundregel, die bei der Ausübung  
der in Art. 50 definierten Kompetenz zu berücksichtigen ist (Neumeister, Ur-  
teil vom 7. Mai 1974, Série A Nr. 17, S. 13, vorletzter Absatz a.E., EGMR-E 1,  
75, 3. Absatz a.E.) – spricht der Gerichtshof, wie auch vom Vertreter der Kom-  
mission vorgeschlagen, dem Bf. eine nach billigem Ermessen auf 20.000,– BF  
[ca. 496,– Euro] festgesetzte Entschädigung zu.  
II. Die von Rechtsanwalt Van Damme vorgelegte Aufstellung seiner Kosten  
und Auslagen  
14. Die Kosten und Auslagen, die Rechtsanwalt Van Damme in seinem  
Schreiben vom 11. November 1981 aufgelistet hat, belaufen sich auf 381.750,–  
BF [ca. 9.463,– Euro], und zwar 186.750,– BF [ca. 4.629,– Euro] für die beiden  
in Belgien nach Art. 26 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 gestellten Anträge, die  
auf die Aufhebung der den Bf. betreffenden Maßnahmen zielten (vorerwähn-  
tes Urteil vom 24. Juni 1982, Série A Nr. 50, S. 11, 12-13 und 16, Ziff. 14, 18  
und 23) und 195.000,– BF [ca. 4.834,– Euro] für das Verfahren vor Kommis-  
sion und Gerichtshof.  
15. Wie auch die Regierung hervorhebt, besteht eine grundsätzliche  
Schwierigkeit insofern, als diese Forderungen nicht vom Bf. selbst kommen,  
der allein den Status der „verletzten Partei“ i.S.v. Art. 50 hat (Airey, Urteil  
vom 6. Februar 1981, Série A Nr. 41, S. 9, Ziff. 13, EGMR-E 1, 426), sondern  
von einem Rechtsanwalt, dem sein Mandat vor mehr als einem Jahr entzogen  
wurde. Der Bf. hat diese Forderungen nicht in seinen Schriftsatz vom 19. Au-  
gust 1982 aufgenommen; wenn er sie auch in einigen Schreiben an den Kanz-  
ler erwähnte, hat er nicht präzisiert, ob er sie in Abrede stellen, zurückneh-  
men oder selbst geltend machen wollte.  
Außerdem ergibt sich aus den von der Regierung im Februar 1983 über-  
mittelten Informationen, dass der Bf. in Belgien keine Kosten der Rechtsver-  
teidigung im eigentlichen Sinne tragen musste; dies gilt für die Behandlung  
seiner beiden Anträge auf Aufhebung der ihn betreffenden Maßnahme, bei  
denen er sich auf die Konvention, insbesondere auf Art. 5 Abs. 4 berufen  
hatte und von denen der zweite zu seiner Freilassung führte. Die Regierung  
war nicht in der Lage festzustellen, ob Rechtsanwalt Deheselle, der seinerzeit  
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Nr. 9  
den Bf. vor dem Appellationsgericht Gent vertrat, „pro Deo“ („für Gott“,  
Art. 455 Gerichtsverfassungsgesetz (Code judiciaire)) beigeordnet war, dies  
erscheint jedoch wahrscheinlich; jedenfalls ergibt sich aus den Akten nicht  
der Beweis des Gegenteils.  
Bei den Verfahren in Straßburg genoss der Bf. Verfahrenskostenhilfe vor der  
Kommission und, nach Anrufung des Gerichtshofs, in seinem Verhältnis zum  
Delegierten der Kommission (Ergänzung der Verfahrensordnung der Kommis-  
sion). Er behauptet nicht und beweist erst recht nicht, seinen Anwälten, die vom  
Europarat einen Betrag von insgesamt 5.559,– FF [ca. 847,– Euro]2 erhalten ha-  
ben, weitere Honorare und Auslagen, deren Ersatz er verlangen könnte, gezahlt  
zu haben oder zahlen zu müssen (s. Airey, a.a.O., S. 9, Ziff. 13, EGMR-E 1, 426).  
16. Aus diesen Gründen sind daher alle in dem Schreiben vom 11. Novem-  
ber 1981 aufgeführten Forderungen zurückzuweisen.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
1. dass das Königreich Belgien dem Bf. 20.000,– BF [ca. 496,– Euro] als Ersatz  
für immateriellen Schaden zu zahlen hat;  
2. den Antrag auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückzuweisen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident  
(Niederländer), Cremona (Malteser), Ganshof van der Meersch (Belgier), Gölcü-  
klü (Türke), Pinheiro Farinha (Portugiese), Walsh (Ire), Russo (Italiener); Kanz-  
ler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)  
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Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrech-  
nung in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 6,55957 FF) dient einer ungefähren  
Orientierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berück-  
sichtigt.  
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