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EGMR-E 2, 64
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bericht nachgingen, wonach ihr Sohn Gordon eine freie Schule besuchte, in
der die Körperstrafe zum Einsatz gelangt, aufgefordert wurde, den Namen
der betreffenden Schule zu nennen; sie lehnte es ab, dieser Aufforderung
nachzukommen, stellte die Wahrheit des Zeitungsberichts jedoch nicht in Ab-
rede. Unter diesen Umständen sieht der Gerichtshof keine Rechtfertigung für
die Zuerkennung eines Betrages hinsichtlich ihrer ergänzenden Forderung.
B. Kosten der Rechtsverteidigung und Auslagen
(Zusammenfassung)
[12.-14.] Frau Campbell begehrt den Ersatz ihrer Kosten für die Vertretung
vor den Konventionsorganen in Höhe von insgesamt 10.856,60 £ [ca. 14.713,–
Euro]; die Regierung anerkennt diesen Anspruch dem Grunde nach, macht
aber verschiedene Einwendungen hinsichtlich der Höhe einzelner Teilbeträge
geltend. Der Gerichtshof weist auf seine ständige Rechtsprechung hin, wo-
nach die ersatzfähigen Kosten „tatsächlich und notwendig entstanden und
der Höhe nach angemessen“ sein müssen (vgl. Le Compte, Van Leuven und
De Meyere, Urteil vom 18. Oktober 1982, Série A Nr. 54, S. 8, Ziff. 17,
EGMR-E 1, 550) und prüft das Begehren unter diesen Aspekten: Prozesskos-
tenhilfezahlungen werden abgezogen; nicht erstattungsfähig sind Reisekosten
des britischen Anwalts, der sich vorübergehend in den USA aufhielt; ferner
nicht erstattungsfähig: Kosten für einen zweiten Rechtsvertreter. Der Ge-
richtshof spricht den Betrag von 940 £ [ca. 1.274,– Euro] zu.
C. Forderung einer Verpflichtungserklärung
(Übersetzung)
15. Frau Campbell verlangt ferner, dass die Regierung eine Verpflichtungs-
erklärung des Inhalts abgibt, dass ihre Kinder in keiner Form körperlichen
Züchtigungen an Schulen innerhalb des Hoheitsbereichs des Vereinigten Kö-
nigreichs unterworfen würden.
Die Regierung weist darauf hin, dass nach einem Beschluss des Regional-
rats von Strathclyde in seinem Zuständigkeitsbereich körperliche Züchtigun-
gen mit Wirkung von August 1982 an abgeschafft werden; ergänzend betont
die Regierung, dass sie die Folgerungen aus dem oben zitierten [Hauptsache-]
Urteil vom 25. Februar 1982 für den Gesamtbereich des Vereinigten König-
reichs aktiv in Betracht ziehe.
16. Das Urteil des Gerichtshofs überlässt dem betroffenen Vertragsstaat
die Wahl der Mittel, derer er sich im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechts-
ordnung zur Erfüllung der aus Art. 53 folgenden Verpflichtung bedient (vgl.
Marckx, Urteil vom 13. Juni 1979, Série A Nr. 31, S. 25, Ziff. 58, EGMR-E 1,
409). Der Gerichtshof ist daher nicht zuständig, dem Vereinigten Königreich
die Abgabe der begehrten Verpflichtungserklärung aufzugeben (vgl. ferner
Dudgeon, Urteil vom 24. Februar 1983, Ziff. 15 a.E., EGMR-E 2, 25).
III. Frau Cosans
A. Materieller und immaterieller Schaden
17. Frau Cosans fordert 5.000 £ [ca. 6.776,– Euro] für „immateriellen Schaden“.
18. Die Delegierten der Kommission stellen fest, dass dieses Begehren ein
Element eines materiellen Schadensersatzes enthält, weil es sich auf eine
„dauernde medizinische Behandlung“ bezieht; wie sie dem Gerichtshof mit-
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 66 · 28.8.09