18.10.1982
X. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)
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17. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er in seinem Urteil vom 5. November
1981 keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 festgestellt hat, weil die Freiheitsentzie-
hung des Bf. zu jedem Zeitpunkt i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. e „rechtmäßig … bei ei-
nem psychisch Kranken“ war (Ziff. 1 des Tenors und Ziff. 36-47 der Entschei-
dungsgründe, EGMR-E 2, 45 und 33-37). Der Gerichtshof hat weiterhin für
Recht erkannt, dass es nicht notwendig ist, den Fall auch an Art. 5 Abs. 2 zu prü-
fen (Ziff. 3 des Tenors und Ziff. 63-66 der Entscheidungsgründe, EGMR-E 2, 45
und 43 f.). Schließlich hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Abs. 4 fest-
gestellt: Obgleich nach Ansicht des Gerichtshofs eine „derart beschränkte
Rechtmäßigkeitskontrolle, wie sie im vorliegenden Fall im habeas-corpus-Ver-
fahren möglich war, nicht ausreichend im Hinblick auf die vom Bf. erduldete
fortdauernde Unterbringung“ ist, kann der Rechtsbehelf des habeas-corpus-Ver-
fahrens dennoch „im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 für Dringlichkeitsfälle einer
zwangsweisen Unterbringung von Personen wegen psychischer Krankheit als
angemessen betrachtet werden“ (ebd., S. 25, Ziff. 58, EGMR-E 2, 41).
Da somit ein Kausalzusammenhang mit dem einzigen vom Gerichtshof
festgestellten Verstoß nicht vorliegt (vgl. Neumeister, Urteil vom 7. Mai 1974,
Série A Nr. 17, S. 18, Ziff. 40, EGMR-E 1, 79), ist ein Schaden im Hinblick auf
die seelischen Leiden, die auf die Freiheitsentziehung selbst oder das habeas-
corpus-Verfahren zurückzuführen sind, nicht erstattungsfähig, soweit diese
mit der zwangsweisen Wiedereinweisung des Bf. in das Krankenhaus als Dring-
lichkeitsmaßnahme in Zusammenhang stehen. Die einzige Belastung, die ei-
nen Anspruch auf gerechte Entschädigung begründen könnte, besteht in der,
die der Bf. nicht erlitten hätte, wenn ihm ein angemessener Rechtsbehelf zur
Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner fortdauernden Unterbringung bis Fe-
bruar 1976 zur Verfügung gestanden hätte.
18. Selbst wenn man annimmt, dass der Bf. tatsächlich eine solche Belastung
durchgestanden hat, löst dies dennoch nicht das Problem: eine gerechte Ent-
schädigung soll nur „gegebenenfalls“ zugebilligt werden und diese Frage ist
vom Gerichtshof nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Billigkeit
zu entscheiden (vgl. Sunday Times, Urteil vom 6. November 1980, Série A
Nr. 38, S. 19, Ziff. 15 a.E., EGMR-E 1, 386).
19. Die Umstände des vorliegenden Falles sind ungewöhnlich. Der Bf. starb
im Januar 1979, als sein Fall vor der Kommission anhängig war. Die behauptete
Beschwer betraf nicht seine Erben, sondern war rein persönlicher Natur. Die
Nachlassberechtigten fordern keinen Ausgleich als „verletzte Partei“ aus eige-
nem Recht, für ihnen zugefügte seelische Leiden. Der vom Gerichtshof fest-
gestellte Konventionsverstoß betraf Mängel im Verfahren der Rechtmäßig-
keitskontrolle bei wiedereingewiesenen Patienten, und vorbehaltlich der zeitli-
chen Frage [des Inkrafttretens] haben die Erben des Bf. ihre Genugtuung über
die in diesem Zusammenhang zu erwartenden Reformen der Gesetzgebung im
Vereinigten Königreich im Hinblick auf die zwangsweise Unterbringung psy-
chisch Kranker zum Ausdruck gebracht (s.o. Ziff. 8 und 14).
Im Lichte dieser Überlegungen teilt der Gerichtshof die von der Regierung in
ihrem Hilfsantrag vorgetragene Ansicht: Unter den besonderen Umständen des
Falles wäre der Sache der Gerechtigkeit nicht gedient, wenn den Erben des Bf.
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 2 · Text · Seite 49 · 28.8.09