Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
X. gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH  
18. Oktober 1982  
Bd. 2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Translation already published in EGMR-E  
vol. 2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
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© N.P. Engel Verlag (http://www.eugrz.info). [Traduction deja publiee dans EGMR-E  
vol. 2] L›autorisation de republier cette traduction a ete accordee dans le seul but de son  
inclusion dans la base de donnees HUDOC de la Cour. La presente traduction ne lie pas  
la Cour.  
©∙N.P.∙Engel Verlag ∙ EGMR-E 2 ∙ Seite III ∙ 28.08.09  
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EGMR-E 2, 46  
Nr. 4  
Nr. 4  
X. gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung  
Urteil vom 18. Oktober 1982 (Kammer)  
Ausgefertigt in englischer und französischer Sprache, wobei die englische Fassung  
maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 55.  
Beschwerde Nr. 7215/75, eingelegt am 14. Juli 1974; am 13. Oktober 1980 von der  
Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F., Text in EGMR-E 1, 654).  
Ergebnis: (1) Der in der Person des verstorbenen Bf. entstandene Anspruch auf  
Entschädigung besteht zugunsten seiner Erben fort; (2) kein Anspruch auf be-  
schleunigtes Gesetzgebungsverfahren; (3) kein Anspruch auf Ersatz des immate-  
riellen Schadens; (4) förmliche Kenntnisnahme der von der Regierung abgegebe-  
nen Erklärung, wonach Kostenentscheidung zum habeas-corpus-Verfahren nicht  
zweckmäßig wäre (hier: buchhalterische Verrechnung zwischen zwei staatlichen  
Kassen); (5) Anwaltskosten zugesprochen bzgl. des innerstaatlichen Verfahrens  
und des Straßburger Verfahrens in Höhe der zwischen den Parteien erfolgten Ei-  
nigung: Ersatz noch nicht bezahlter Anwaltskosten, die notwendig entstanden sind  
und bisher in Anbetracht der Situation des Bf. nicht berechnet wurden.  
Sondervotum: Eins.  
Innerstaatliche Umsetzung: Reform des relevanten Gesetzes, s.u. Ziff. 8.  
Sachverhalt und Verfahren:  
(Zusammenfassung)  
[1.-6.] Der Bf. hatte vor dem Gerichtshof die Verletzung der Abs. 1, 2 und  
4 des Art. 5 der Konvention im Zusammenhang mit seiner zwangsweisen Un-  
terbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik gerügt. Der Ge-  
richtshof hat in seinem Urteil in der Hauptsache vom 5. November 1981  
(EGMR-E 2, 29) festgestellt, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4, nicht  
aber gegen Art. 5 Abs. 1 der Konvention vorlag und dass es nicht notwendig  
war, den Fall auch unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 2 zu prüfen.  
Zum weiteren Sachverhalt siehe das Urteil in der Hauptsache, oben S. 29.  
Die Entscheidung zu Art. 50 der Konvention blieb vorbehalten (vgl. Ziff. 4 des  
Tenors, oben S. 45). Im Anschluss an dieses Urteil kam es bei den Verhandlun-  
gen über die Durchführung des Hauptsache-Urteils nur zu einer teilweisen Ei-  
nigung (cf. Tenor, Ziff. 4 lit. b) zwischen der Regierung und den Erben des Bf.  
(Übersetzung)  
7. Während der Verhandlungen [im Hinblick auf eine Einigung] wurden  
für eine gerechte Entschädigung drei Forderungen geltend gemacht:  
a) eine Reform, mit der das innerstaatliche Recht den Anforderungen der  
Konvention angepasst wird;  
b) eine finanzielle Kompensation für den durch die Verletzung von Art. 5  
Abs. 4 verursachten Schaden;  
c) Ersatz der notwendig entstandenen Kosten.  
Zum besseren Verständnis wird für die weiteren Einzelheiten dieser Forde-  
rungen auf die nachstehenden „Entscheidungsgründe“ verwiesen.  
8. Im Anschluss an das Urteil vom 5. November 1981 und, wie die Regie-  
rung vorträgt, als dessen direkte Folge, wurden zu dem Gesetz zur Unterbrin-  
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X. gegen Vereinigtes Königreich (Entschädigung)  
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gung psychisch kranker Personen (Mental Health (Amendment) Bill) diverse  
Änderungen angenommen, über die das Parlament noch berät. Kurz zusam-  
mengefasst, werden diese Gesetzesänderungen (deren Inkrafttreten für Sep-  
tember 1983 vorgesehen ist) die Mental Health Review Tribunals mit der  
Kompetenz ausstatten, die sachlichen Gründe für eine fortdauernde Unter-  
bringung eines freiheitsbeschränkten Patienten zu überprüfen und ggf. dessen  
Entlassung anzuordnen, wenn dies geboten ist. Die Regierung hat außerdem  
die notwendigen parlamentarischen Schritte unternommen, den Patienten,  
deren eigene finanzielle Mittel unzureichend sind, vor den Mental Health Re-  
view Tribunals Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.  
9. [Besetzung der Richterbank.]  
10. Die Kammer entschied am 21. September 1982, dass keine Notwendig-  
keit für eine mündliche Verhandlung gegeben war.  
Entscheidungsgründe:  
I. Einleitung  
(Übersetzung)  
11. Art. 50 der Konvention lautet:  
„Erklärt die Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Entscheidung oder Maß-  
nahme einer gerichtlichen oder sonstigen Behörde eines der Hohen Vertrag-  
schließenden Teile ganz oder teilweise mit den Verpflichtungen aus dieser Kon-  
vention in Widerspruch steht, und gestatten die innerstaatlichen Gesetze des  
erwähnten Hohen Vertragschließenden Teils nur eine unvollkommene Wieder-  
gutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme, so hat die  
Entscheidung des Gerichtshofs der verletzten Partei gegebenenfalls eine ge-  
rechte Entschädigung zuzubilligen.“  
12. Die Anwendbarkeit von Art. 50 ist im vorliegenden Fall nicht strittig.  
Deshalb beschränkt sich der Gerichtshof auf die nachfolgenden Bemerkungen.  
Zumindest im Hinblick auf Kosten und Schadensersatz wurde der An-  
spruch gem. Art. 50 durch die früheren Rechtsvertreter des Bf. „im Namen  
des Nachlasses des Bf. und der Nachlassberechtigten“ geltend gemacht.  
Ebenso wie die Regierung und die Kommission gehen diese in der Tat von  
der Annahme aus, dass der einer verstorbenen Person zustehende Rechts-  
anspruch auf eine gerechte Entschädigung zugunsten seiner Erben fortbeste-  
hen kann. Der Gerichtshof hält dies im Prinzip für zutreffend, zumindest im  
Hinblick auf den materiellen Schaden und die Kosten (vgl. Deweer, Urteil  
vom 27. Februar 1980, Série A Nr. 35, S. 19-20, Ziff. 37, EGMR-E 1, 469 und  
das oben erwähnte Urteil vom 5. November 1981 im vorliegenden Fall, Série  
A Nr. 46, S. 15, Ziff. 32, EGMR-E 2, 32). In diesem Zusammenhang ist ferner  
zu erwähnen, dass die nächsten Angehörigen des Bf., auf deren Wunsch hin  
das Verfahren ungeachtet des Todes des Bf. weiter betrieben werden sollte,  
abgesehen von der fortbestehenden Kostenbelastung, keinen eigenen Scha-  
den geltend machen.  
13. Die Erben des Bf. fordern als gerechte Entschädigung eine Gesetzes-  
reform, den Ausgleich des verursachten Schadens und Ersatz der notwendig  
entstandenen Kosten. Die verschiedenen Antragspunkte werden jeweils ge-  
sondert geprüft.  
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Nr. 4  
II. Gesetzesreform  
14. Die Regierung bestätigt, dass „Maßnahmen ergriffen werden müssen, um  
in Zukunft eine Verletzung der Konvention wie im Fall des Bf. auszuschließen“.  
Demgemäß hat die Regierung ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die  
Unterbringung psychisch kranker Personen in einer geschlossenen psychiatri-  
schen Klinik eingebracht (Mental Health (Amendment) Bill), das derzeit dem  
Parlament vorliegt (s.o. Ziff. 8). Nach Ansicht der Regierung wird diese Geset-  
zesänderung die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. November 1981 fest-  
gestellten Mängel des nationalen Rechts beheben.  
Mit Ausnahme lediglich des Zeitpunkts des Inkrafttretens des genannten  
Gesetzentwurfs haben die Erben des Bf. diesen Standpunkt geteilt; sie haben  
deshalb darauf gedrängt, dass entweder ein früherer Vollzug des Gesetzes  
oder eine Art übergangsweise Ausgleichslösung erwogen wird.  
Der Delegierte der Kommission hat zu diesem Gesichtspunkt keine Stel-  
lungnahme abgegeben.  
15. Unter Berücksichtigung der Grenzen seiner eigenen Befugnisse (vgl. Ir-  
land gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 18. Januar 1978, Série A Nr. 25,  
S. 72, Ziff. 187, EGMR-E 1, 252 und Marckx, Urteil vom 13. Juni 1979, Série A  
Nr. 31, S. 25, Ziff. 58, EGMR-E 1, 408 f.) hält es der Gerichtshof für angebracht,  
sich auf die Kenntnisnahme des fraglichen Gesetzesentwurfs zu beschränken,  
den die Regierung gerade in der Absicht in das Parlament eingebracht hat, das  
innerstaatliche Recht den Anforderungen der Konvention anzupassen.  
III. Ausgleich des durch die Konventionsverletzung verursachten Schadens  
16. Die Erben des Bf. machen keinen Anspruch auf Ersatz eines materiel-  
len Schadens geltend. Allerdings fordern sie einen „erheblichen Ausgleich für  
die dem Bf. zugefügte psychische Belastung, die auf der Kenntnis des Um-  
standes beruhte, dass ihm keine effektiven Mittel zur Verfügung standen, um  
die Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung anzufechten“. Ein konkreter Geld-  
betrag wird nicht beantragt, doch wird auf die Schadenssummen (zwischen  
12.000 £ und 25.000 £ [in Euro ca. 16.263,– / 33.881,–])1 hingewiesen, die die  
britischen Behörden in einigen neueren Fällen rechtswidriger oder ungerecht-  
fertigter Inhaftierung zuerkannt, gezahlt oder angeboten haben.  
Die Regierung vertritt die Ansicht, der Anspruch auf finanziellen Aus-  
gleich sei unbegründet. In erster Linie trägt sie vor, dass die Voraussetzungen  
des geltend gemachten Anspruchs unzureichend bewiesen seien. Hilfsweise  
macht sie geltend, dass selbst dann, wenn die verfügbaren Beweise ausreich-  
ten, um die erlittene psychische Belastung wie behauptet nachzuweisen, ein  
an die Erben zu zahlender finanzieller Ausgleich nicht „notwendig“ sei, um  
eine gerechte Entschädigung gem. Art. 50 zu gewährleisten.  
Der Delegierte der Kommission hat zu diesem Gesichtspunkt des An-  
spruchs keine Stellungnahme abgegeben.  
1 Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung  
in Euro (Kurs: 1 Euro = 0,73788 britische Pfund) dient einer ungefähren Orien-  
tierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.  
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17. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er in seinem Urteil vom 5. November  
1981 keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 festgestellt hat, weil die Freiheitsentzie-  
hung des Bf. zu jedem Zeitpunkt i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. e „rechtmäßig … bei ei-  
nem psychisch Kranken“ war (Ziff. 1 des Tenors und Ziff. 36-47 der Entschei-  
dungsgründe, EGMR-E 2, 45 und 33-37). Der Gerichtshof hat weiterhin für  
Recht erkannt, dass es nicht notwendig ist, den Fall auch an Art. 5 Abs. 2 zu prü-  
fen (Ziff. 3 des Tenors und Ziff. 63-66 der Entscheidungsgründe, EGMR-E 2, 45  
und 43 f.). Schließlich hat der Gerichtshof einen Verstoß gegen Abs. 4 fest-  
gestellt: Obgleich nach Ansicht des Gerichtshofs eine „derart beschränkte  
Rechtmäßigkeitskontrolle, wie sie im vorliegenden Fall im habeas-corpus-Ver-  
fahren möglich war, nicht ausreichend im Hinblick auf die vom Bf. erduldete  
fortdauernde Unterbringung“ ist, kann der Rechtsbehelf des habeas-corpus-Ver-  
fahrens dennoch „im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 für Dringlichkeitsfälle einer  
zwangsweisen Unterbringung von Personen wegen psychischer Krankheit als  
angemessen betrachtet werden“ (ebd., S. 25, Ziff. 58, EGMR-E 2, 41).  
Da somit ein Kausalzusammenhang mit dem einzigen vom Gerichtshof  
festgestellten Verstoß nicht vorliegt (vgl. Neumeister, Urteil vom 7. Mai 1974,  
Série A Nr. 17, S. 18, Ziff. 40, EGMR-E 1, 79), ist ein Schaden im Hinblick auf  
die seelischen Leiden, die auf die Freiheitsentziehung selbst oder das habeas-  
corpus-Verfahren zurückzuführen sind, nicht erstattungsfähig, soweit diese  
mit der zwangsweisen Wiedereinweisung des Bf. in das Krankenhaus als Dring-  
lichkeitsmaßnahme in Zusammenhang stehen. Die einzige Belastung, die ei-  
nen Anspruch auf gerechte Entschädigung begründen könnte, besteht in der,  
die der Bf. nicht erlitten hätte, wenn ihm ein angemessener Rechtsbehelf zur  
Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner fortdauernden Unterbringung bis Fe-  
bruar 1976 zur Verfügung gestanden hätte.  
18. Selbst wenn man annimmt, dass der Bf. tatsächlich eine solche Belastung  
durchgestanden hat, löst dies dennoch nicht das Problem: eine gerechte Ent-  
schädigung soll nur „gegebenenfalls“ zugebilligt werden und diese Frage ist  
vom Gerichtshof nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Billigkeit  
zu entscheiden (vgl. Sunday Times, Urteil vom 6. November 1980, Série A  
Nr. 38, S. 19, Ziff. 15 a.E., EGMR-E 1, 386).  
19. Die Umstände des vorliegenden Falles sind ungewöhnlich. Der Bf. starb  
im Januar 1979, als sein Fall vor der Kommission anhängig war. Die behauptete  
Beschwer betraf nicht seine Erben, sondern war rein persönlicher Natur. Die  
Nachlassberechtigten fordern keinen Ausgleich als „verletzte Partei“ aus eige-  
nem Recht, für ihnen zugefügte seelische Leiden. Der vom Gerichtshof fest-  
gestellte Konventionsverstoß betraf Mängel im Verfahren der Rechtmäßig-  
keitskontrolle bei wiedereingewiesenen Patienten, und vorbehaltlich der zeitli-  
chen Frage [des Inkrafttretens] haben die Erben des Bf. ihre Genugtuung über  
die in diesem Zusammenhang zu erwartenden Reformen der Gesetzgebung im  
Vereinigten Königreich im Hinblick auf die zwangsweise Unterbringung psy-  
chisch Kranker zum Ausdruck gebracht (s.o. Ziff. 8 und 14).  
Im Lichte dieser Überlegungen teilt der Gerichtshof die von der Regierung in  
ihrem Hilfsantrag vorgetragene Ansicht: Unter den besonderen Umständen des  
Falles wäre der Sache der Gerechtigkeit nicht gedient, wenn den Erben des Bf.  
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ein Geldbetrag als Ausgleich für irgendwelche seelische Belastung zugesprochen  
würde, die der Bf. durch den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 möglicherweise erlitten  
hat. Demgemäß ist es im Rahmen von Art. 50 nicht notwendig, eine gerechte  
Entschädigung in der Form des beantragten finanziellen Ausgleichs zuzubilligen.  
IV. Kosten  
20. Kosten und Auslagen werden gem. Art. 50 erstattet, wenn sie der ver-  
letzten Partei selbst oder in ihrem Namen entstanden sind, um den Versuch zu  
unternehmen, die vom Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung zu  
verhindern oder um eine gerechte Entschädigung zu erhalten (vgl. Neumeis-  
ter, a.a.O., S. 20-21, Ziff. 43, EGMR-E 1, 81). Weiterhin ist nachzuweisen,  
dass die Kosten und Auslagen tatsächlich entstanden sind, dass sie notwendig  
entstanden und dass sie auch der Höhe nach angemessen sind (vgl. Sunday  
Times, a.a.O., S. 13-18, Ziff. 23-42, EGMR-E 1, 390-394).  
21. Die Erben des Bf. begehren Ersatz von Kosten und Auslagen, soweit  
sie sich auf das nationale Verfahren („innerstaatliche Kosten“) und das Ver-  
fahren vor den Organen der Konvention („Straßburger Kosten“) beziehen.  
A. Innerstaatliche Kosten  
(i) Habeas-corpus-Verfahren  
22. Die Forderung zu diesem Punkt beläuft sich auf 535,57 £ [ca. 726,– Eu-  
ro], die dem innerstaatlichen Prozesskostenhilfe-Fonds für dessen Auslagen  
bei der finanziellen Unterstützung der erfolglosen Klage des Bf. vor dem  
High Court erstattet werden müssen.  
Die Regierung vertritt die Ansicht, die begehrte Kostenentscheidung wäre  
nicht zweckmäßig, weil sie eine bloße buchhalterische Verrechnung zwischen  
zwei staatlichen Kassen darstelle. Aus diesem Grunde erklären die Erben des  
Bf., dass sie die Forderung nicht weiter verfolgen, mit dem Ergebnis, dass der  
Gerichtshof diesen Punkt nicht entscheiden muss.  
(ii) Verfahren vor dem Mental Health Review Tribunal und beim Innenminister  
23. Für die Vertretung des Bf. vor dem Mental Health Review Tribunal  
und bei dem Erörterungstermin im Innenministerium im Zusammenhang mit  
seinem Fall wurde jeweils die Summe von 150 £ [ca. 203,– Euro] (plus 8 %  
Umsatzsteuer) beantragt. Für die einzelnen Posten wurden keine Rechnun-  
gen vorgelegt. Nach Ansicht von RA Napier (Solicitor), dem früheren Vertre-  
ter des Bf., ist seine Kanzlei berechtigt und wird auch die Erben für die auf  
besondere Weisung des Bf. geleisteten Dienste in Anspruch nehmen.  
Nach dem Vortrag der Regierung kann genau genommen nicht behauptet  
werden, dass die fraglichen Kosten tatsächlich entstanden sind, weil der Bf.  
von seinem Anwalt dafür niemals in Anspruch genommen wurde.  
Der Delegierte der Kommission hat zu diesem Punkt keine Stellungnahme  
angegeben, meinte aber, dass der Gerichtshof, falls er die Frage weiterverfol-  
ge, die Kosten aufteilen und überprüfen müsse, ob sie angemessen und not-  
wendig seien.  
24. Der Gerichtshof kann das Argument der Regierung nicht akzeptieren.  
RA Napier verpflichtete sich im Namen der Solicitor-Kanzlei, für die er ar-  
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beitete, den Bf. bei seinen Versuchen zu vertreten, die zwangsweise Unter-  
bringung im Broadmoor-Krankenhaus anzufechten. Zu diesem Zweck vertrat  
die Kanzlei von RA Napier den Bf. im habeas-corpus-Verfahren und im Ver-  
fahren vor den Organen der Konvention, wobei dem Bf. in beiden Fällen Ver-  
fahrenskostenhilfe gewährt wurde. Die Anwesenheit von RA Napier vor der  
Beschwerdeinstanz und beim Innenminister, für die der Bf. keine Prozesskos-  
tenhilfe erhalten hatte, erfolgte im ausdrücklichen Auftrag seines Mandanten  
und war in beiden Fällen auf dasselbe Ziel gerichtet. In Anbetracht erstens  
der Beziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, wie sie zwischen Herrn  
Napier und dem Bf. bestand, und zweitens der sowohl allgemeinen als auch  
besonderen Aufträge, die der Bf. RA Napier erteilt hatte, erscheint es ein-  
deutig, dass der Bf. zu diesem Zeitpunkt für diese beiden geleisteten anwalt-  
lichen Dienste Gebühren zu zahlen hatte. Dass RA Napier in Kenntnis der  
finanziellen Situation seines Mandanten es vorzog, keine Rechnung zu stellen,  
ist verständlich. Der Umstand, dass keine Schritte eingeleitet wurden, um  
eine Schuld beizutreiben, bedeutet keineswegs, dass die Schuld nicht besteht.  
Der Gerichtshof ist daher davon überzeugt, dass dem Bf. die fraglichen  
Kosten tatsächlich entstanden sind. Da die Regierung kein Gegenargument  
vorgebracht hat, sieht der Gerichtshof auch keinen Anlass daran zu zweifeln,  
dass die Kosten notwendig entstanden und der Höhe nach angemessen sind.  
B. Straßburger Kosten  
25. Die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Kommission und  
dem Gerichtshof geltend gemachte Forderung kann wie folgt zusammenge-  
fasst werden:  
für anwaltliche Dienste vor Gewährung von Verfahrenskostenhilfe durch  
die Kommission: 250 £ [ca. 339,– Euro] (plus 8 % Umsatzsteuer);  
für danach geleistete anwaltliche Dienste: 10.000 £ [ca. 13.552,– Euro] ab-  
züglich des im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe durch die Kommission  
gezahlten Betrages;  
701,42 £ [ca. 951,– Euro] für Barauslagen des Anwalts.  
Weder die Regierung noch die Kommission waren der Ansicht, dass der  
Bf. oder seine Erben sich nicht tatsächlich zur Tragung der Kosten verpflich-  
tet hätten, die zusätzlich zu jenen entstanden waren, die von der Kommission  
im Rahmen der Prozesskostenhilfe erstattet worden waren (vgl. Airey, Urteil  
vom 6. Februar 1981, Série A Nr. 41, S. 9, Ziff. 13, EGMR-E 1, 426).  
In den Verhandlungen über eine Einigung bot die Regierung 7.000 £ [ca.  
9.487,– Euro] an, abzüglich der bereits von der Kommission gezahlten Beträ-  
ge. Im Gegenzug erklärten sich die Erben des Bf. mit diesem Angebot einver-  
standen. Der Delegierte der Kommission teilte mit, dass die im Rahmen der  
Prozesskostenhilfe gezahlte Summe sich auf 21.160,22 FF [ca. 3.226,– Euro]2  
beläuft.  
2 Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung  
in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 6,55957 FF) dient einer ungefähren Orientie-  
rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.  
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26. Dieser Punkt des Antrags auf gerechte Entschädigung ist zwischen der  
Regierung und den Erben des Bf. einvernehmlich geregelt worden. In Über-  
einstimmung mit Art. 50 Abs. 5 VerfO-EGMR hat der Gerichtshof geprüft,  
ob diese Einigung „billig“ ist. In Anbetracht fehlender Einwendungen seitens  
des Delegierten der Kommission hegt der Gerichtshof hieran keinerlei Zwei-  
fel. Demgemäß nimmt der Gerichtshof die Vereinbarung förmlich zur Kennt-  
nis und stellt fest, dass die Frage nicht weiter untersucht werden muss.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof  
1. einstimmig, dass er von der Vereinbarung zwischen der Regierung und den  
Erben des Bf. hinsichtlich der Straßburger Kosten förmlich Kenntnis nimmt;  
2. einstimmig, dass das Vereinigte Königreich den Erben des Bf. hinsichtlich  
der innerstaatlichen Kosten den Betrag von 324 £ [ca. 439,– Euro], ein-  
schließlich Umsatzsteuer, zu zahlen hat;  
3. mit sechs Stimmen gegen eine, den Antrag auf gerechte Entschädigung im  
Übrigen zurückzuweisen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident  
(Niederländer), Thór Vilhjálmsson (Isländer), Bindschedler-Robert (Schweizerin),  
Liesch (Luxemburger), Matscher (Österreicher), Pinheiro Farinha (Portugiese),  
Sir Robert Jennings (Brite), ad hoc-Richter; Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-  
Kanzler: Petzold (Deutscher)  
Sondervotum: Abweichende Meinung des Richters Thór Vilhjálmsson.  
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