Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
YOUNG, JAMES UND WEBSTER gegen VEREINIGTES KÖNIGREICH  
18. Oktober 1982  
Bd. 1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
vol. 1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
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vol. 1] L©autorisation de republier cette traduction a ØtØ accordØe dans le seul but de  
son inclusion dans la base de donnØes HUDOC de la Cour. La prØsente traduction ne  
lie pas la Cour.  
ꢀ N.P. Engel Verlag ´ EGMR-E 1 ´ Seite III ´ 5.12.08  
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EGMR-E 1, 564  
Nr. 50  
Nr. 50  
Young, James und Webster gegen Vereinigtes Königreich – Entschädigung  
Urteil vom 18. Oktober 1982 (Kammer)  
Ausgefertigt in englischer und französischer Sprache, wobei die englische Fassung  
maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 55.  
Zwei Beschwerden, davon die erste mit der Beschwerde Nr. 7601/76, Young und  
James eingelegt am 26. Juli 1976, Webster eingelegt am 18. Februar 1977; beide Be-  
schwerden wurden am 14. Mai 1980 von der Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F.).  
Ergebnis: Ersatz für materiellen und immateriellen Schaden wird zugesprochen,  
ebenso Ersatz für Kosten und Auslagen im Straßburger Verfahren.  
Sondervoten: Keine.  
Sachverhalt und Verfahren:  
(Zusammenfassung)  
Das Urteil schließt den Streit um „Closed-shop“-Vereinbarungen und ent-  
sprechende Erzwingungsmaßnahmen für einen Beitritt zu den jeweiligen  
Haus-Gewerkschaften im englischen Arbeitsrecht und deren Vereinbarkeit  
mit Art. 9, 10, 11 und 13 EMRK ab. Die drei Bf. waren im Sommer 1976 we-  
gen ihrer Weigerung, den jeweils in Frage kommenden Gewerkschaften bei-  
zutreten, von der Britischen Eisenbahn aufgrund der einschlägigen Bestim-  
mungen des britischen Gewerkschafts- und Tarifvertragsgesetzes („Trade  
Union and Labour Relations (Amendment) Act 1976“) entlassen worden.  
In seinem Hauptsache-Urteil vom 13. August 1981 (EGMR-E 1, 554) hatte  
der Gerichtshof (Plenum) eine Verletzung von Art. 11 der Konvention fest-  
gestellt, die Entscheidung über die Frage einer gerechten Entschädigung  
nach Art. 50 jedoch vorbehalten und das Verfahren insoweit an die ursprüng-  
lich zuständige Kammer zurückverwiesen.  
Die Regierung bot in den Verhandlungen über eine gütliche Einigung den  
drei Bf. gemeinsam den Betrag von 145.917 £ [ca. 197.752,– Euro]* an, abzüg-  
lich der Beträge, die die Bf. von der Regierung als Vorauszahlungen auf den  
materiellen Schaden und von der Kommission im Rahmen der Verfahrens-  
kostenhilfe erhalten hatten. Die Bf. lehnten das Angebot ab.  
Der Delegierte der Kommission empfahl in seiner Stellungnahme an den  
Gerichtshof, den von der Regierung angebotenen Betrag als gerechte Ent-  
schädigung zuzusprechen. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Ver-  
fahrensbeteiligten und vom Gerichtshof nicht als erforderlich angesehen.  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
I. Einleitung  
8. Art. 50 der Konvention lautet: [Text s.u. S. 607].  
Die Anwendbarkeit von Art. 50 im vorliegenden Fall ist unstreitig.  
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung in  
Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 0,73788 britische Pfund bzw. 1 Euro = 6,55957 FF)  
dient einer ungefähren Orientierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind  
nicht berücksichtigt.  
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Young, James und Webster (Entschädigung)  
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9. Die Bf. beantragen eine gerechte Entschädigung für materiellen und im-  
materiellen Schaden sowie für Kosten der Rechtsverteidigung. Die verschie-  
denen Punkte werden gesondert geprüft.  
II. Materieller Schaden  
10. Der Bf. Young macht 9.505 £ [ca. 12.881,– Euro] für rückständigen  
Lohn, 10.203 £ [ca. 13.827,– Euro] für Rentenansprüche und 5.000 £ [ca.  
6.776,– Euro] für Fahrpreisvergünstigungen [bei der Bahn] geltend, die ihm  
wegen seiner Entlassung entgangen seien, zzgl. Zinsen für den Lohn. In den  
Verhandlungen über eine gütliche Einigung hat die Regierung für die jeweili-  
gen Forderungen 4.500 £ [ca. 6.099,– Euro], 3.500 £ [ca. 4.743,– Euro] und  
3.200 £ [ca. 4.337,– Euro] sowie 6.426 £ [ca. 8.709,– Euro] Zinsen hinsichtlich  
einiger dieser Beträge angeboten.  
Der Bf. James macht 11.714 £ [ca. 15.875,– Euro] für rückständigen Lohn,  
42.566 £ [ca. 57.687,– Euro] für künftigen Lohn und Rentenansprüche sowie  
3.000 £ [ca. 4.066,– Euro] für Fahrpreisvergünstigungen geltend, die ihm we-  
gen seiner Entlassung entgangen seien, zzgl. Zinsen für den rückständigen  
Lohn. In den Verhandlungen über eine gütliche Einigung hat die Regierung  
für die jeweiligen Forderungen 11.714 £ [ca. 15.875,– Euro], 18.568 £ [ca.  
25.164,– Euro] und 7.800 £ [ca. 10.571,– Euro] angeboten sowie 7.133 £ [ca.  
9.667,– Euro] Zinsen hinsichtlich einiger dieser Beträge.  
Der Bf. Webster macht 3.731 £ [ca. 5.056,– Euro] für rückständigen Lohn  
und Rentenansprüche sowie 3.183 £ [ca. 4.314,– Euro] für entgangene Fahr-  
preisvergünstigungen geltend, die ihm wegen seiner Entlassung entgangen  
seien, zzgl. Zinsen für den rückständigen Lohn. In den Verhandlungen über  
eine gütliche Einigung hat ihm die Regierung für diese jeweiligen Forderun-  
gen 3.731 £ [ca. 5.056,– Euro] und 3.183 £ [ca. 4.314,– Euro] angeboten sowie  
1.162 £ [ca. 1.575,– Euro] Zinsen hinsichtlich einiger dieser Beträge. In Bezug  
auf eine weitere Forderung in Höhe von 6.200 £ [ca. 8.402,– Euro] für die Er-  
stattung persönlicher Aufwendungen ist kein Angebot gemacht worden.  
11. Bf. Webster hat in seiner der Kanzlei des Gerichtshofs übermittelten  
Stellungnahme die zuletzt genannte Forderung nicht erwähnt. Als notwendige  
Auslagen ist die Forderung nicht belegt. Sofern damit Zeit abgegolten werden  
soll, die für den vorliegenden Rechtsstreit aufgewendet wurde, erachtet es der  
Gerichtshof unter den Umständen des konkreten Falls nicht für erforderlich,  
diesbezüglich eine gerechte Entschädigung zu gewähren.  
Im Hinblick auf die übrigen Forderungen ist unbestritten, dass die Bf.  
Schäden der Art, wie sie in Ziff. 10 aufgeführt werden, als unmittelbare Folge  
ihrer Entlassungen erlitten haben. In den Fällen der Bf. Young und James,  
nicht jedoch im Fall des Bf. Webster, weichen die Forderungen der Bf. und  
das Angebot der Regierung voneinander ab, allerdings nur in Bezug auf die  
Höhe der Beträge.  
In seiner Stellungnahme vom 24. Juni 1982 erklärt der Bf. Young, er halte  
das Angebot der Regierung hinsichtlich seines materiellen Schadens für „re-  
lativ zufriedenstellend“. Aus seinem Schreiben vom 1. Juni 1982 an seine An-  
wälte (solicitors), von dem eine Kopie an den Gerichtshof weitergeleitet wor-  
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den ist, geht hervor, dass der Bf. James den fraglichen Abweichungen keine  
besondere Bedeutung beimisst. Ungeachtet dessen merkt der Gerichtshof  
an, dass die geltend gemachten Ansprüche auf künftigen Lohn hypothetisch  
und damit ungewiss sind.  
Unter diesen Voraussetzungen ist der Gerichtshof in Übereinstimmung mit  
dem Delegierten der Kommission der Auffassung, dass den Bf. als Ersatz des  
materiellen Schadens gerechte Entschädigung wie folgt zuzusprechen ist: Bf.  
Young – 17.626 £ [ca. 23.887,– Euro]; Bf. James – 45.215 £ [ca. 61.277,– Euro];  
Bf. Webster – 8.076 £ [ca. 10.945,– Euro].  
III. Immaterieller Schaden  
12. Jeder der Bf. beantragt als Ersatz des immateriellen Schadens aufgrund  
seiner Entlassung eine Entschädigung, deren Bemessung als „gerecht und bil-  
lig“ sie dem Gerichtshof überlassen. Hierzu haben die Bf. auf die Belästigun-  
gen und Demütigungen verwiesen, denen sie ausgesetzt waren, wie auf den  
Stress und die Ängste angesichts der Schwierigkeiten, einen neuen Arbeits-  
platz zu finden und, insbesondere im Falle des Bf. James, finanzielle Schwie-  
rigkeiten, die Verschlechterung der Lebensbedingungen und der Gesundheit  
sowohl der Bf. selbst als auch ihrer Angehörigen.  
In den Verhandlungen über eine gütliche Einigung hat die Regierung zur  
Abgeltung dieser Forderungen angeboten, dem Bf. Young 2.000 £ [ca. 2.710,–  
Euro]‚ dem Bf. James 6.000 £ [ca. 8.131,– Euro] und dem Bf. Webster 2.000 £  
[ca. 2.710,– Euro] zu zahlen. In ihren dem Gerichtshof übermittelten Stellung-  
nahmen hat jeder der Bf. die angebotenen Beträge als unzureichend bezeich-  
net.  
13. Die Regierung hat nicht bestritten, dass die Bf. durch ihre Entlassungen  
Schäden der von ihnen angeführten Art erlitten haben. Die erwähnten einzel-  
nen Gesichtspunkte entziehen sich einer genauen Berechnung; bei einer Ge-  
samtbetrachtung erachtet es der Gerichtshof für billig, den Bf. unter Berück-  
sichtigung der verschiedenen Umstände eine gerechte Entschädigung für er-  
littenen immateriellen Schaden wie folgt zuzusprechen: Bf. Young – 2.000 £  
[ca. 2.710,– Euro]; Bf. James – 6.000 £ [ca. 8.131,– Euro]; Bf. Webster – 3.000 £  
[ca. 4.066,– Euro].  
IV. Kosten der Rechtsverteidigung  
14. Im Hinblick auf Kosten der Rechtsverteidigung in den Verfahren vor  
den Konventionsorganen, machen die Bf. 64.241,16 £ [ca. 87.062,– Euro] und  
342.349,– FF [ca. 52.191,– Euro] geltend, die sich zusammensetzen aus den  
Kosten und Gebühren der Londoner Anwaltsfirma Tower, Still & Keeling  
und der Pariser Anwaltsfirma Bodington & Yturbe, wobei jeweils die Gebüh-  
ren für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen eingeschlossen sind.  
In den Verhandlungen über eine gütliche Einigung hat die Regierung zur  
vollständigen und endgültigen Begleichung dieser Forderungen den Bf. einen  
Pauschalbetrag von 65.000 £ [ca. 88.090,– Euro] angeboten. In ihren dem Ge-  
richtshof übermittelten Stellungnahmen haben die Bf. ihre Ansprüche in vol-  
ler Höhe aufrechterhalten.  
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15. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden Kosten und Aus-  
lagen nach Art. 50 nur erstattet, wenn nachgewiesen ist, dass sie tatsächlich  
entstanden, dass sie notwendig entstanden und dass sie auch der Höhe nach  
angemessen sind (s. u.a. Sunday Times, Urteil vom 6. November 1980, Série  
A Nr. 38, S. 13, Ziff. 23, EGMR-E 1, 390).  
Zum letztgenannten Gesichtspunkt bemerkt der Gerichtshof, dass hohe  
Verfahrenskosten als solche ein ernstes Hindernis für einen effektiven Men-  
schenrechtsschutz darstellen können. Es wäre verfehlt, würde der Gerichtshof  
eine solche Entwicklung in seinen Entscheidungen über den Kostenersatz  
nach Art. 50 fördern. Es ist von Bedeutung, dass Beschwerdeführer beim Ein-  
legen von Individualbeschwerden unter der Konvention nicht auf übermäßige  
finanzielle Schwierigkeiten stoßen; und der Gerichtshof ist der Auffassung,  
von Anwälten in den Vertragsstaaten erwarten zu können, dass sie bei der  
Festsetzung ihrer Gebühren daran mitwirken, dieses Ziel zu erreichen.  
16. Den Bf. war vor der Kommission und, nachdem der Fall vor den Ge-  
richtshof gebracht worden war, durch die Delegierten der Kommission Ver-  
fahrenskostenhilfe gewährt worden. Aus den Akten, die dem Gerichtshof vor-  
liegen, ergibt sich, dass die Bf. auch von der „Freedom Association“ unter-  
stützt wurden, die für die in dem Verfahren vor den Konventionsorganen an-  
fallenden Kosten aufgekommen ist oder garantiert hat.  
Weder die Regierung noch die Kommission tragen vor, dass den Bf. neben  
den durch Verfahrenskostenhilfe gedeckten Kosten keinerlei weitere Auf-  
wendungen entstanden seien (s. u.a. Airey, Urteil vom 6. Februar 1981, Série  
A Nr. 41, S. 9, Ziff. 13, EGMR-E 1, 426).  
Die Differenz zwischen den Forderungen der Bf. und dem Angebot der  
Regierung führt zu der Annahme, dass die Regierung hinsichtlich einiger  
Kosten der Auffassung gewesen ist, sie seien nicht notwendig oder der Höhe  
nach nicht angemessen gewesen. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob die  
Bf., denen ja anwaltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung stand, [außerdem]  
die Dienste von Anwaltsbüros sowohl in London als auch in Paris benötigten.  
In den Verhandlungen über eine gütliche Einigung hat die Regierung ange-  
boten, die Kosten durch einen „Taxing Master“ unabhängig schätzen oder  
festsetzen zu lassen. Nach Ansicht des Gerichtshofs wäre das eine angemes-  
sene Form der Kostenfestsetzung gewesen, wie sie im Vereinigten Königreich  
üblich ist. Die Bf. haben das Angebot jedoch nicht angenommen.  
Unter diesen Umständen akzeptiert der Gerichtshof den von der Regie-  
rung zur Abgeltung sämtlicher Kosten und Auslagen der Rechtsverteidigung  
angebotenen Betrag von 65.000 £ [ca. 88.090,– Euro].  
V. Ergebnis  
17. Die vom Gerichtshof in Ziff. 11 und 13 zugesprochenen Beträge belau-  
fen sich insgesamt für den Bf. Young auf 19.626 £ [ca. 26.598,– Euro]‚ für den  
Bf. James auf 51.215 £ [ca. 69.408,– Euro] und für den Bf. Webster auf  
11.076 £ [ca. 15.011,– Euro]. Von diesen Beträgen sind die Zahlungen abzuzie-  
hen, die von der Regierung als Anzahlung geleistet worden sind (…), nämlich  
1.000 £ [ca. 1.355,– Euro] an den Bf. Young, 5.000 £ [ca. 6.776,– Euro] an den  
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Bf. James und 1.000 £ [ca. 1.355,– Euro] an den Bf. Webster. Der Gerichtshof  
ist der Auffassung, dass die Bf. weiter auch Zinsen auf die Forderungen erhal-  
ten sollten, bei denen die Regierung in ihren Angeboten für eine gütliche Ei-  
nigung Zinsen berücksichtigt hat, und zwar für den Zeitraum ab 17. März  
1982 bis zum Tag der Zahlung, wobei die zusätzlichen Zinsen der Höhe nach  
ebenso zu berechnen sind wie die von der Regierung angebotenen Zinszah-  
lungen.  
Von dem oben in Ziff. 16 zugesprochenen Betrag in Höhe von 65.000 £ [ca.  
88.090,– Euro] ist ein Betrag von 35.764,– FF [ca. 5.452,– Euro] abzuziehen,  
den die Bf. im Rahmen des Verfahrens vor der Kommission und im Verfahren  
vor dem Gerichtshof erhalten haben (s.o. … und Ziff. 16.).  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
1. dass das Vereinigte Königreich folgende Beträge zu zahlen hat:  
a) für materiellen und immateriellen Schaden:  
– dem Bf. Young den Betrag von 18.626 brit. Pfund [ca. 25.243,– Euro];  
– dem Bf. James den Betrag von 46.215 brit. Pfund [ca. 62.632,– Euro];  
– dem Bf. Webster den Betrag von 10.076 brit. Pfund [ca. 13.655,– Euro];  
– jeweils zzgl. der Zinsen, auf die oben in Ziff. 17 Bezug genommen  
wird;  
b) an die drei Bf. gemeinsam, für Kosten der Rechtsverteidigung und Aus-  
lagen in den Verfahren vor der Kommission und dem Gerichtshof, den  
Gesamtbetrag von 65.000 brit. Pfund [ca. 88.090,– Euro] abzüglich  
35.764,– franz. Francs [ca. 5.452,– Euro];  
2. die Anträge auf gerechte Entschädigung im Übrigen zurückzuweisen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident (Nie-  
derländer), Ryssdal (Norweger), Cremona (Malteser), Vilhjálmsson (Isländer),  
Bindschedler-Robert (Schweizerin), Gölcüklü (Türke) in Vertretung des verhinder-  
ten Richters Lagergren (Schwede), Sir Vincent Evans (Brite); Kanzler: Eissen  
(Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)  
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