18.10.1982
Young, James und Webster (Entschädigung)
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15. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden Kosten und Aus-
lagen nach Art. 50 nur erstattet, wenn nachgewiesen ist, dass sie tatsächlich
entstanden, dass sie notwendig entstanden und dass sie auch der Höhe nach
angemessen sind (s. u.a. Sunday Times, Urteil vom 6. November 1980, Série
A Nr. 38, S. 13, Ziff. 23, EGMR-E 1, 390).
Zum letztgenannten Gesichtspunkt bemerkt der Gerichtshof, dass hohe
Verfahrenskosten als solche ein ernstes Hindernis für einen effektiven Men-
schenrechtsschutz darstellen können. Es wäre verfehlt, würde der Gerichtshof
eine solche Entwicklung in seinen Entscheidungen über den Kostenersatz
nach Art. 50 fördern. Es ist von Bedeutung, dass Beschwerdeführer beim Ein-
legen von Individualbeschwerden unter der Konvention nicht auf übermäßige
finanzielle Schwierigkeiten stoßen; und der Gerichtshof ist der Auffassung,
von Anwälten in den Vertragsstaaten erwarten zu können, dass sie bei der
Festsetzung ihrer Gebühren daran mitwirken, dieses Ziel zu erreichen.
16. Den Bf. war vor der Kommission und, nachdem der Fall vor den Ge-
richtshof gebracht worden war, durch die Delegierten der Kommission Ver-
fahrenskostenhilfe gewährt worden. Aus den Akten, die dem Gerichtshof vor-
liegen, ergibt sich, dass die Bf. auch von der „Freedom Association“ unter-
stützt wurden, die für die in dem Verfahren vor den Konventionsorganen an-
fallenden Kosten aufgekommen ist oder garantiert hat.
Weder die Regierung noch die Kommission tragen vor, dass den Bf. neben
den durch Verfahrenskostenhilfe gedeckten Kosten keinerlei weitere Auf-
wendungen entstanden seien (s. u.a. Airey, Urteil vom 6. Februar 1981, Série
A Nr. 41, S. 9, Ziff. 13, EGMR-E 1, 426).
Die Differenz zwischen den Forderungen der Bf. und dem Angebot der
Regierung führt zu der Annahme, dass die Regierung hinsichtlich einiger
Kosten der Auffassung gewesen ist, sie seien nicht notwendig oder der Höhe
nach nicht angemessen gewesen. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob die
Bf., denen ja anwaltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung stand, [außerdem]
die Dienste von Anwaltsbüros sowohl in London als auch in Paris benötigten.
In den Verhandlungen über eine gütliche Einigung hat die Regierung ange-
boten, die Kosten durch einen „Taxing Master“ unabhängig schätzen oder
festsetzen zu lassen. Nach Ansicht des Gerichtshofs wäre das eine angemes-
sene Form der Kostenfestsetzung gewesen, wie sie im Vereinigten Königreich
üblich ist. Die Bf. haben das Angebot jedoch nicht angenommen.
Unter diesen Umständen akzeptiert der Gerichtshof den von der Regie-
rung zur Abgeltung sämtlicher Kosten und Auslagen der Rechtsverteidigung
angebotenen Betrag von 65.000 £ [ca. 88.090,– Euro].
V. Ergebnis
17. Die vom Gerichtshof in Ziff. 11 und 13 zugesprochenen Beträge belau-
fen sich insgesamt für den Bf. Young auf 19.626 £ [ca. 26.598,– Euro]‚ für den
Bf. James auf 51.215 £ [ca. 69.408,– Euro] und für den Bf. Webster auf
11.076 £ [ca. 15.011,– Euro]. Von diesen Beträgen sind die Zahlungen abzuzie-
hen, die von der Regierung als Anzahlung geleistet worden sind (…), nämlich
1.000 £ [ca. 1.355,– Euro] an den Bf. Young, 5.000 £ [ca. 6.776,– Euro] an den
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 567 · 5.12.08