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EGMR-E 1, 548
Nr. 48
23. Juni 1981 festgestellten Konventionsverletzung und dem materiellen Scha-
den aus der befristeten Entziehung des Rechts zur ärztlichen Berufsausübung
keine tatsächliche ursächliche Verknüpfung besteht.
Indem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Sache der Bf. während des
Disziplinarverfahrens nicht öffentlich gehört worden ist, wie dies nach Art. 6
Abs. 1 der Konvention geboten gewesen wäre, hat der Gerichtshof in keiner
Weise auszusprechen beabsichtigt, dass die den umstrittenen Sanktionen zu-
grunde gelegten Tatsachen nicht erwiesen gewesen seien oder dass sie die er-
griffenen Maßnahmen nicht gerechtfertigt hätten. Ganz im Gegenteil hat der
Gerichtshof die Auffassung der Bf. zurückgewiesen, dass der Berufungsrat
der Ärztekammer kein auf Gesetz beruhendes, unabhängiges und unpar-
teiisches Gericht gewesen sei. Mithin ergibt sich kein Kausalzusammenhang
zwischen der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 einerseits und den Disziplinarmaß-
nahmen bzw. deren Folgen für die Bf. andererseits.
16. Hinsichtlich des von allen Bf. gleichermaßen behaupteten immateriellen
Schadens ist der Gerichtshof der Ansicht, dass bereits sein Urteil vom 23. Juni
1981 mit der Feststellung einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 per se eine gerechte
Entschädigung dargestellt hat, die dem Zweck des Art. 50 genügt (s. sinngemäß,
Engel u.a., Urteil vom 23. November 1976, Série A Nr. 22, S. 69, Ziff. 11
EGMR-E 1, 201 f., und Marckx, a.a.O., S. 29, Ziff. 68, EGMR-E 1, 412).
2. Kosten
17. Wenngleich die Bf. nicht mehr berechtigt sind, eine gerechte Entschä-
digung für den Schaden zu verlangen, der unmittelbar mit der Verletzung der
Gewährleistungen von Art. 6 Abs. 1 in einem Teilaspekt zusammenhängt,
nimmt ihnen dies nicht die Möglichkeit, die Erstattung von Kosten zu for-
dern. Insoweit liegt in der bloßen Feststellung einer derartigen Verletzung
keinerlei gerechte Entschädigung (vgl. insbesondere Sunday Times, a.a.O.,
S. 9-10, Ziff. 16, EGMR-E 1, 386 f.).
Indessen setzt die Erstattung von Kosten und Auslagen nach Art. 50 vo-
raus, dass diese den Bf. bei dem Versuch entstanden sind, die vom Gerichts-
hof festgestellte Konventionsverletzung zu vermeiden oder zu beseitigen
(Neumeister, a.a.O., S. 20-21, Ziff. 43, EGMR-E 1, 81). Weiterhin muss fest-
stehen, dass diese Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, dass sie not-
wendig entstanden sind und dass sie auch der Höhe nach angemessen sind
(vgl. insbesondere Sunday Times, a.a.O., S. 13-18, Ziff. 23-42, EGMR-E 1,
390-394). Dieser Vergewisserung bedarf es sowohl für die in Belgien als auch
für die in Straßburg entstandenen Kosten.
a) In Belgien entstandene Kosten
18. Hinsichtlich des ersten Gesichtspunkts ist zu bemerken: Dr. Le Compte,
Dr. Van Leuven und Dr. De Meyere verlangen nicht nur die Erstattung ihrer
Gerichts- und Verteidigungskosten, sondern auch die von Geldstrafen, deren
Höhe sie nicht angeben.
Diese Strafen, die offenkundig allein gegen Dr. Le Compte verhängt wor-
den sind (Urteil vom 23. Juni 1981, Série A Nr. 43, … [s. dazu oben S. 537,
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 550 · 5.12.08