Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
WINTERWERP gegen NIEDERLANDE  
27. November 1981  
Bd. 1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
vol. 1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
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lie pas la Cour.  
ꢀ N.P. Engel Verlag ´ EGMR-E 1 ´ Seite III ´ 5.12.08  
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EGMR-E 1, 448  
Nr. 40  
Nr. 40  
Winterwerp gegen Niederlande – Entschädigung  
Urteil vom 27. November 1981 (Kammer)  
Ausgefertigt in englischer und französischer Sprache, wobei die englische Fassung  
maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 47.  
Beschwerde Nr. 6301/73, eingelegt am 13. Dezember 1972; am 9. März 1978 von  
der Kommission und am 21. April 1978 von der niederländischen Regierung vor  
den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F.).  
Ergebnis: Gütliche Einigung zwischen Regierung und Bf. akzeptiert: Unterbrin-  
gung in einem Gruppenhaus der staatlichen psychiatrischen Anstalt in Eindhoven  
und Zahlung eines Betrags von 10.000,– Gulden [ca. 4.538,– Euro], der zur Reso-  
zialisierung des Bf. verwendet werden soll.  
Sondervoten: Keine.  
Verfahren und Sachverhalt: (…)  
(Übersetzung)  
2. Mit Urteil vom 24. Oktober 1979 entschied der Gerichtshof u.a., dass  
durch Herrn Winterwerps Zwangsunterbringung in psychiatrischen Kliniken  
der Niederlande Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1, nicht aber Art. 5 Abs. 1  
der Konvention verletzt seien (Série A Nr. 33, Ziff. 35-76, EGMR-E 1,  
433 ff.).  
Die einzige im vorliegenden Fall zur Entscheidung anstehende Frage ist  
die der Anwendung des Art. 50. Dementsprechend wird der Gerichtshof  
zum Sachverhalt hier nur gewisse Details mitteilen; wegen weiterer Einzelhei-  
ten wird auf die Ziff. 10 bis 32 des oben genannten Urteils verwiesen.  
3. In der mündlichen Verhandlung am 28. November 1978 hat der Anwalt  
des Bf. anstelle einer gerechten Entschädigung nach Art. 50 ein Fünf-Punkte-  
Programm vorgeschlagen, welches im Wesentlichen die Entlassung und  
Nachbehandlung seines Mandanten unter der Überwachung des sozialpsy-  
chiatrischen Dienstes zusammen mit der Zusicherung vorsieht, dass – falls  
der Versuch der Entlassung fehlschlägt – die vollen verfahrensrechtlichen  
Garantien bei späteren Unterbringungsanordnungen und Entlassungsanträ-  
gen beachtet würden. Ein Antrag auf Ersatz materieller Schäden wurde  
nicht gestellt, auch eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden wurde  
nicht verlangt.  
Im Urteil vom 24. Oktober 1979 hat der Gerichtshof die gesamte Frage  
bzgl. der Anwendung von Art. 50 vorbehalten. Die Kommission war aufgefor-  
dert, dem Gerichtshof innerhalb von zwei Monaten nach Erlass des Urteils  
ihre Stellungnahme zu dieser Frage zu übermitteln und insbesondere den Ge-  
richtshof von einer eventuellen Einigung zwischen der Regierung und dem  
Bf. zu unterrichten, (s. Ziff. 5 des Tenors und Ziff. 77, 78 der Entscheidungs-  
gründe, EGMR-E 1, 446 f.).  
4. Seit dem 23. Dezember 1979 untersteht Herr Winterwerp nicht mehr ei-  
ner Unterbringungsanordnung. Nach Ansicht der Regierung geschah dies  
nicht als Ergebnis des Urteils des Gerichtshofs, sondern infolge einer Verbes-  
serung des Geisteszustands von Herrn Winterwerp. Ärztliche Pflege und Be-  
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Winterwerp (Entschädigung)  
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handlung blieben jedoch notwendig und nach der Prognose der behandelnden  
Ärzte wird dies auch weiterhin der Fall sein; Herr Winterwerp blieb als frei-  
williger Patient im offenen Flügel der staatlichen psychiatrischen Einrichtung  
(Rijkspsychiatrische Inrichting) in Eindhoven.  
5. Durch Anordnung vom 27. Dezember 1979 wurde die Frist, die der  
Kommission zur Stellungnahme eingeräumt worden war, von der damaligen  
Kammer-Präsidentin, Frau H. Pedersen, um zwei Monate verlängert.  
Infolge des Todes von Frau Pedersen am 27. Januar 1980 wurde Herr Mat-  
scher, der damalige erste Ersatzrichter, Mitglied der Kammer (Art. 22 Abs. 1  
VerfO-EGMR) und Herr Evrigenis übernahm das Amt des Kammerpräsiden-  
ten (Art. 21 Abs. 5).  
Am 11. März 1980 verlängerte Herr Evrigenis die genannte Frist bis auf  
weiteres, abhängig vom Ergebnis der Verhandlungen, die zwischen der Regie-  
rung und dem Anwalt des Bf. im Februar begonnen hatten. Von Anfang an  
ging das Hauptbegehren des Anwalts des Bf. dahin, dass sein Mandant in ei-  
nem gezinsvervangend tehuis (Gruppenhaus) untergebracht werde, einer pri-  
vaten Institution, in der Personen, die früher einer psychiatrischen Behand-  
lung in einer Klinik bedurft haben, in kleinen Gruppen zusammenleben und  
in dem Herr Winterwerp sich als freier Mensch in familienähnlicher Umge-  
bung unter einer gewissen Leitung und Pflege sozialer und medizinischer Ex-  
perten zuhause fühlen könne.  
Als Antwort auf die Nachfrage des Kanzlers wurde dem Gerichtshof im  
März und April 1981 mitgeteilt, dass die Kommission, die Regierung und der  
Anwalt des Bf. eine Verlängerung der Anordnung des Präsidenten vom 11.  
März 1980 wünschten, da die Einigungsbemühungen noch nicht abgeschlos-  
sen seien.  
6. Die Kammer trat am 28. Mai 1981 zusammen und beriet über den Ver-  
fahrensstand.  
7. Kurz zuvor hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Regierung in einem  
am 21. Mai eingegangenen Brief mitgeteilt, dass eine Einigung erzielt worden  
sei und dass er hoffe, den Wortlaut derselben „innerhalb weniger Wochen“ zu  
übersenden.  
Der Text der Vereinbarung – unterschrieben vom Bf. selbst, seinem dama-  
ligen Vormund, der für diese Zwecke vom zuständigen Gericht ordnungs-  
gemäß ermächtigt worden war (Art. 345, 386 Zivilgesetzbuch) und dem Ver-  
fahrensbevollmächtigten der Regierung – ging am 9. Oktober in der Kanzlei  
des Gerichtshofs ein. Die wesentlichen Teile lauten wie folgt:  
„Unter Berücksichtigung,  
a) …  
b) …  
c) …  
d) dass nach Meinung des Staates [der Niederlande („der Staat“)], der  
Staat nicht nach Art. 50 der Konvention als verpflichtet angesehen werden  
kann, die Vorschriften der Absätze 1 und 2 der getroffenen Abmachung zu  
erfüllen und dass der Staat daher die Erfüllung dieser Vorschriften freiwil-  
lig übernimmt;  
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e) dass Herr Winterwerp die unter (d) erwähnte Auffassung nicht teilt und  
der Meinung ist, dass der Staat wegen der Konventionsverletzung, die der  
Europäische Gerichtshof (für Menschenrechte) festgestellt hat, eindeutig  
verpflichtet sei, ihm eine Entschädigung zu zahlen – eine Entschädigung,  
die zumindest der Leistung entspreche, mit der sich der Staat (freiwillig)  
nach den unten folgenden Absätzen 1 und 2 einverstanden erklärt habe;  
f) dass der Staat und Herr Winterwerp jedoch weitere Verfahren vermei-  
den wollen;  
g) dass die Parteien daher folgende Vereinbarung treffen:  
(1) der Staat wird es unterstützen, dass Herr Winterwerp so schnell wie  
möglich in einem Gruppenhaus untergebracht wird. Die staatliche  
psychiatrische Anstalt in Eindhoven ist bereit und wird bereit blei-  
ben, Herrn Winterwerp ärztlich zu behandeln, wann immer dies not-  
wendig wird;  
(2) der Staat überweist einen einmaligen Geldbetrag von 10.000,– Fl.  
(Gulden) [ca. 4.538,– Euro]* an [Herrn Winterwerps neuen Vor-  
mund], der zur Resozialisierung von Herrn Winterwerp verwendet  
werden soll;  
erklären die Parteien hiermit, dass sie eine gütliche Einigung erzielt und  
keine weiteren Ansprüche gegeneinander haben.“  
Der Verfahrensbevollmächtigte der Regierung erklärte, dass die Summe  
von 10.000,– Gulden [ca. 4.538,– Euro] als finanzielle Hilfe gedacht ist i.V.m.  
den zusätzlichen Kosten, die nicht durch die Sozialgesetzgebung gedeckt sind  
und die wahrscheinlich auf Herrn Winterwerp zukommen, wenn er in das  
Gruppenhaus aufgenommen ist.  
8. Der Kammerpräsident hat durch Anordnung vom 12. Oktober verfügt,  
dass der Delegierte der Kommission bis zum 13. November zu der genannten  
Vereinbarung Stellung nehmen könne. Am 12. November teilte das Sekreta-  
riat der Kommission im Namen des Delegierten mit, dass er eine Stellung-  
nahme nicht für notwendig halte.  
9. Nach Konsultation des Verfahrensbevollmächtigten der Regierung und  
des Delegierten der Kommission entschied der Gerichtshof am 23. November,  
dass eine mündliche Verhandlung nicht anberaumt werde.  
Entscheidungsgründe:  
10. Art. 50 der Konvention lautet: [Text s.u. S. 607].  
11. Seit Erlass des Urteils vom 24. Oktober 1979 ist der Gerichtshof von  
den Bedingungen der zwischen der Regierung und dem Bf. getroffenen gütli-  
chen Einigung im Hinblick auf die Forderung des Bf. nach Art. 50 unterrich-  
tet worden. Der Gerichtshof stellt fest, dass auf Seiten des Bf. die Verein-  
barung sowohl von Herrn Winterwerp selbst, der damit sein persönliches Ein-  
verständnis bestätigte, als auch von seinem Vormund, der unter Beachtung  
des einschlägigen innerstaatlichen Rechts bestellt worden ist, unterzeichnet  
wurde.  
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung in  
Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 2,20371 Gulden) dient einer ungefähren Orientie-  
rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.  
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12. Im Hinblick auf die vereinbarten Maßnahmen und das Fehlen eines  
Einwandes von Seiten des Delegierten der Kommission (s.o. Ziff. 7 und 8)  
stellt der Gerichtshof fest, dass der erzielte Vergleich „gerechter Natur“ i.S.d.  
Art. 50 Abs. 5 VerfO-EGMR ist. Dementsprechend nimmt der Gerichtshof  
den Vergleich formell zur Kenntnis und folgert daraus, dass es angemessen  
ist, den Fall aus seiner Liste zu streichen (s. sinngemäß Art. 47 Abs. 2 VerfO-  
EGMR).  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof  
einstimmig, den Fall aus seiner Liste zu streichen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Evrigenis, Präsident  
(Grieche), Wiarda (Niederländer), Teitgen (Franzose), Lagergren (Schwede),  
Liesch (Luxemburger), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österreicher); Kanzler: Eis-  
sen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)  
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