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EGMR-E 1, 448
Nr. 40
e) dass Herr Winterwerp die unter (d) erwähnte Auffassung nicht teilt und
der Meinung ist, dass der Staat wegen der Konventionsverletzung, die der
Europäische Gerichtshof (für Menschenrechte) festgestellt hat, eindeutig
verpflichtet sei, ihm eine Entschädigung zu zahlen – eine Entschädigung,
die zumindest der Leistung entspreche, mit der sich der Staat (freiwillig)
nach den unten folgenden Absätzen 1 und 2 einverstanden erklärt habe;
f) dass der Staat und Herr Winterwerp jedoch weitere Verfahren vermei-
den wollen;
g) dass die Parteien daher folgende Vereinbarung treffen:
(1) der Staat wird es unterstützen, dass Herr Winterwerp so schnell wie
möglich in einem Gruppenhaus untergebracht wird. Die staatliche
psychiatrische Anstalt in Eindhoven ist bereit und wird bereit blei-
ben, Herrn Winterwerp ärztlich zu behandeln, wann immer dies not-
wendig wird;
(2) der Staat überweist einen einmaligen Geldbetrag von 10.000,– Fl.
(Gulden) [ca. 4.538,– Euro]* an [Herrn Winterwerps neuen Vor-
mund], der zur Resozialisierung von Herrn Winterwerp verwendet
werden soll;
erklären die Parteien hiermit, dass sie eine gütliche Einigung erzielt und
keine weiteren Ansprüche gegeneinander haben.“
Der Verfahrensbevollmächtigte der Regierung erklärte, dass die Summe
von 10.000,– Gulden [ca. 4.538,– Euro] als finanzielle Hilfe gedacht ist i.V.m.
den zusätzlichen Kosten, die nicht durch die Sozialgesetzgebung gedeckt sind
und die wahrscheinlich auf Herrn Winterwerp zukommen, wenn er in das
Gruppenhaus aufgenommen ist.
8. Der Kammerpräsident hat durch Anordnung vom 12. Oktober verfügt,
dass der Delegierte der Kommission bis zum 13. November zu der genannten
Vereinbarung Stellung nehmen könne. Am 12. November teilte das Sekreta-
riat der Kommission im Namen des Delegierten mit, dass er eine Stellung-
nahme nicht für notwendig halte.
9. Nach Konsultation des Verfahrensbevollmächtigten der Regierung und
des Delegierten der Kommission entschied der Gerichtshof am 23. November,
dass eine mündliche Verhandlung nicht anberaumt werde.
Entscheidungsgründe:
10. Art. 50 der Konvention lautet: [Text s.u. S. 607].
11. Seit Erlass des Urteils vom 24. Oktober 1979 ist der Gerichtshof von
den Bedingungen der zwischen der Regierung und dem Bf. getroffenen gütli-
chen Einigung im Hinblick auf die Forderung des Bf. nach Art. 50 unterrich-
tet worden. Der Gerichtshof stellt fest, dass auf Seiten des Bf. die Verein-
barung sowohl von Herrn Winterwerp selbst, der damit sein persönliches Ein-
verständnis bestätigte, als auch von seinem Vormund, der unter Beachtung
des einschlägigen innerstaatlichen Rechts bestellt worden ist, unterzeichnet
wurde.
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung in
Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 2,20371 Gulden) dient einer ungefähren Orientie-
rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 450 · 5.12.08