Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
LUEDICKE, BELKACEM UND KOÇ gegen DEUTSCHLAND  
10. März 1980  
Bd. 1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
vol. 1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
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lie pas la Cour.  
ꢀ N.P. Engel Verlag ´ EGMR-E 1 ´ Seite III ´ 5.12.08  
10.3.1980  
Luedicke, Belkacem und Koç (Entschädigung)  
361  
Nr. 33  
Luedicke, Belkacem und Koç gegen Deutschland – Entschädigung  
Urteil vom 10. März 1980 (Kammer)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas-  
sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 36.  
Drei Beschwerden, davon die erste mit der Beschwerde Nr. 6210/73, eingelegt am 23.  
Juli 1973. Alle drei Beschwerden wurden am 1. Oktober 1977 von der deutschen Re-  
gierung und am 10. Oktober 1977 von der Kommission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Bestimmung des Anspruchsberechtigten, Art. 50  
(Art. 41 n.F.); ausreichende finanzielle Ausstattung der Organe der Konvention,  
Art. 58 (Art. 50 n.F.)  
Innerstaatliches Recht: Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) § 118  
Abs. 1 Nr. 1 und 2 (volle Gebühr), hier: Differenz gegenüber dem aufgrund von  
Prozesskostenhilfe gewährten Betrag.  
Ergebnis: Antrag namens des Bf. Belkacem (gestellt von seinem Anwalt) zurück-  
gewiesen; Streichung der Sache bzgl. der Bf. Luedicke und Koç aufgrund erreich-  
ter Einigung.  
Sondervoten: Keine.  
Verfahren und Sachverhalt:  
(Übersetzung)*  
1. Der Fall Luedicke, Belkacem und Koç wurde im Oktober 1977 zunächst von  
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland („die Regierung“) und sodann  
von der Europäischen Kommission für Menschenrechte („die Kommission“) vor  
den Gerichtshof gebracht. Sie geht zurück auf drei Individualbeschwerden gegen  
die Bundesrepublik Deutschland, die der britische Staatsangehörige Gerhard W.  
Luedicke, der algerische Staatsangehörige Mohammed Belkacem und der türki-  
sche Staatsangehörige Arif Koç bei der Kommission erhoben hatten; diese ord-  
nete am 4. Oktober 1976 die Verbindung der Beschwerden an. Die Beschwerde-  
führer (Bf.) behaupteten, dadurch Opfer einer Verletzung des Art. 6 Abs. 3 lit. e  
der Konvention geworden zu sein, dass die deutschen Gerichte sie zur Tragung der  
Dolmetscherkosten verurteilt hatten. Die Bf. Luedicke und Belkacem rügten zu-  
dem eine Diskriminierung, weil ein Ausländer, der kein Deutsch spricht, im Ver-  
gleich zu einem Inländer benachteiligt werde.  
2. Durch Urteil vom 28. November 1978 hat der Gerichtshof festgestellt, dass  
eine Verletzung des Art. 6 Abs. 3 lit. e vorliegt, und war der Ansicht, dass es nicht  
erforderlich sei, den Fall auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 zu prüfen  
(Ziff. 2 und 3 des Tenors und Ziff. 48-50 und 53 der Gründe, Série A Nr. 29, S. 23  
und 20-21, EGMR-E 1, 356 ff.).  
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Bundesrepublik Deutsch-  
land dem Bf. Luedicke die von ihm gezahlten Dolmetscherkosten erstatten  
muss. Er hat die Frage der Anwendung von Art. 50 hinsichtlich der weiteren  
Forderungen der Bf. vorbehalten und die Verfahrensbeteiligten aufgefordert,  
ihn innerhalb von drei Monaten ab Verkündung des Urteils über jede Regelung  
zu unterrichten, zu der Regierung und die Bf. bezüglich jener Forderungen ha-  
ben gelangen können; das weitere Verfahren hierzu wurde vorbehalten (Ziff. 5  
des Tenors und Ziff. 57 der Gründe, a.a.O. S. 23, EGMR-E 1, 359 f.).  
* Anm. d. Hrsg.: Auf der Grundlage einer Übersetzung der Kanzlei des EGMR.  
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EGMR-E 1, 361  
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3. Am 23. Februar 1979 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Regierung  
einen Bericht über die Verhandlungen mit den Vertretern der drei Bf. vor-  
gelegt und um Fristverlängerung von drei Monaten gebeten; diese wurde ihr  
am 1. März vom Präsidenten bewilligt.  
4. Die Verfahrensbevollmächtigte der Regierung stellte am 5. Juni Antrag  
auf weitere Fristverlängerung bis zum 20. Juni, da die ihr erforderlich schei-  
nenden Unterlagen nicht rechtzeitig bei ihr eingegangen waren. Dies bewil-  
ligte der Präsident am 8. Juni.  
5. Am 20. Juni ging beim Kanzler eine ergänzende Stellungnahme der Re-  
gierung ein. Sie besagt zusammengefasst Folgendes:  
Im Fall des Bf. Luedicke habe die Rechtsabteilung der britischen Rhein-  
Armee mit Schreiben vom 26. März 1979 an den Justizminister des Landes  
Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass sie die Sache für erledigt ansehe, nach-  
dem die Kosten erstattet worden sind.  
Hinsichtlich des Bf. Belkacem schließe die Regierung aus dem Ausbleiben  
einer Antwort seines Anwalts, Rechtsanwalt Moser, auf die Schreiben der  
Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Februar und 22. März, dass er Kosten-  
erstattung nicht verlange. Die Regierung wies außerdem darauf hin, dass  
dem Bf. vor der Kommission und sodann vor dem Gerichtshof Prozesskosten-  
hilfe gewährt worden war und dass sein Anwalt deshalb insgesamt 4.520,–  
franz. Francs (FF) [ca. 689,– Euro]* erhalten habe.  
Die Regierung schlage dem Gerichtshof daher vor, die Verfahren der Bf.  
Luedicke und Belkacem nach Art. 47 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung im  
Register zu streichen.  
Hinsichtlich des Bf. Koç sei nur das Honorar streitig geblieben, das sein  
Anwalt, Rechtsanwalt Pawlik, vertragsgemäß von ihm verlangen und dessen  
Erstattung der Bf. nach Art. 50 fordern könne. In diesem Zusammenhang  
stelle Rechtsanwalt Pawlik für das Verfahren vor den Konventionsorganen  
4.833,60 DM [ca. 2.471,– Euro]* und für die Verfassungsbeschwerde vom  
1. Juli 1975 (Série A Nr. 29, S. 11-12, Ziff. 26, EGMR-E 1, 348 f.) 356,35 DM  
[ca. 182,– Euro] in Rechnung, auf die der Bf. Koç 670,– DM [ca. 342,– Euro]  
angezahlt habe. Die Regierung erachtete den ersten Kostenansatz für über-  
höht: nach ihrem Vortrag können nur Kosten berücksichtigt werden, die auf  
der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) berech-  
net sind; diese bezifferte sie auf 1.717,20 DM [ca. 878,– Euro]. Die Kosten des  
Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht wurden von der Regierung –  
„nach einer geringfügigen Korrektur“ – auf 347,10 DM [ca. 177,– Euro] ver-  
anschlagt. Dazu wurde klargestellt:  
„Die Bundesregierung bzw. der zuständige Justizminister des Landes Nord-  
rhein-Westfalen ist bereit, diesen Betrag als notwendige eigene Auslagen  
des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm als Entschädigung gem.  
Art. 50 EMRK zu erstatten.“  
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung  
in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 6,55957 FF bzw. 1 Euro = 1,95583 DM) dient  
einer ungefähren Orientierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind  
nicht berücksichtigt.  
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Die Regierung betonte jedoch, sie kenne die Anschrift des Bf. nicht, und  
sie äußerte Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit der von Rechtsanwalt Pawlik  
vorgelegten Vollmacht. Sie habe folglich angeboten, die erwähnten Beträge  
Rechtsanwalt Pawlik unter folgenden Voraussetzungen auszuhändigen:  
– Rechtsanwalt Pawlik gibt eine schriftliche Erklärung ab, nach der er per-  
sönlich die Haftung für etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit der Indivi-  
dualbeschwerde und den vorausgegangenen Verfahren gegenüber seinem  
Mandanten übernimmt und somit die Bundesrepublik Deutschland und das  
Land Nordrhein-Westfalen davon freistellt;  
– Rechtsanwalt Pawlik sichert außerdem zu, dass er dem Bf., falls er ihn  
ausfindig macht oder dieser sich meldet, die auf die Gebühren dieser Verfah-  
ren geleisteten Anzahlungen zurückerstattet, ohne die Einrede der Verjäh-  
rung zu erheben.  
6. Am 11. Juli 1979 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass Rechts-  
anwalt Pawlik ihr Angebot angenommen habe; sie beantragte dementspre-  
chend, die Sache des Bf. Koç im Register zu streichen.  
7. Am 13. September ersuchte der Präsident der Kammer die Delegierten  
der Kommission, ihre mit Schreiben vom 27. Juli angekündigte Stellung-  
nahme zur möglichen Streichung des Verfahrens im Register bis zum 10. Ok-  
tober abzugeben.  
8. In einem am 10. Oktober beim Kanzler eingegangenen Schriftsatz er-  
klärten die Delegierten, einer solchen Lösung bezüglich der Bf. Luedicke  
und Koç zuzustimmen.  
Zum Bf. Belkacem teilten die Delegierten mit, sein Anwalt habe mit  
Schreiben vom 29. September wegen des Verfahrens vor den Konventions-  
organen eine zusätzliche Gebührenforderung von 2.171,33 DM [ca. 1.110,–  
Euro] erhoben: der Anwalt meine, dass „die Dauer der anwaltlichen Tätig-  
keit, der Arbeitsaufwand und die Bedeutung der Sache“ es rechtfertigen, die  
volle Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO anzusetzen. Die Dele-  
gierten haben die Festsetzung des dem Bf. zu zahlenden Betrags dem Ge-  
richtshof überlassen.  
9. Am 12. Oktober forderte der Präsident der Kammer die Verfahrens-  
bevollmächtigte der Regierung auf, bis zum 5. November zum Schriftsatz der  
Delegierten Stellung zu nehmen.  
10. Mit Schreiben vom 16. Oktober teilte die Verfahrensbevollmächtigte  
der Regierung mit, sie habe die Forderungen des Anwalts des Bf. Belkacem  
zurückgewiesen, ihm jedoch angeboten, die Differenz zwischen dem Betrag  
von 922,– FF [ca. 140,– Euro], dem Tagegeld des Europarats, und den von  
Rechtsanwalt Moser geforderten 590,– DM [ca. 302,– Euro] zuzüglich 6 %  
Mehrwertsteuer zu zahlen. Nachdem sie eine Absage erhalten habe, unter-  
nehme sie, wie sie hinzufügte, keine weiteren Versuche, um zu einer gütlichen  
Regelung zu gelangen. Sie beantragte, der Gerichtshof möge über die Ange-  
legenheit entscheiden und den Betrag und die Berechnungsgrundlage der An-  
waltsgebühren festsetzen.  
11. Der Sekretär der Kommission übermittelte dem Gerichtshof am 17.  
Oktober die Durchschrift eines Schreibens des Stabs der britischen Land-  
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streitkräfte vom 2. Oktober, in dem bestätigt wird, dass die Sache Luedicke  
für erledigt angesehen wird.  
12. Im Hinblick auf die übereinstimmenden Anträge der Verfahrensbevoll-  
mächtigten der Regierung und der Delegierten der Kommission (s.o. Ziff. 5,  
6, 8 und 10) besteht für die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens oder die  
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kein Anlass.  
Entscheidungsgründe:  
I. Zum Antrag auf Streichung der Sachen Luedicke und Koç im Register  
13. Der Gerichtshof stellt fest, dass er seit Verkündung seines Urteils vom  
28. November 1978 Mitteilungen über Vereinbarungen zwischen der Bundes-  
republik Deutschland und den Vertretern der Bf. Luedicke und Koç erhalten  
hat (s.o. Ziff. 5, 6 und 11). Wie in Art. 50 Abs. 5 seiner VerfO vorgesehen, hat  
der Gerichtshof die Angemessenheit (caractère équitable / equitable nature)  
der Einigung geprüft, die in Anbetracht der Stellungnahme der Delegierten  
der Kommission (s.o. Ziff. 8) keinem Zweifel unterliegt. Die Streichung der  
Sache dieser beiden Bf. im Register scheint daher gerechtfertigt (vgl. sinn-  
gemäß Art. 47 Abs. 2 der VerfO).  
II. Zu dem namens des Bf. Belkacem gestellten Antrag auf Kostenerstattung  
14. Über die dem Bf. Belkacem auferlegten Dolmetscherkosten sowie über  
die durch die Einlegung innerstaatlicher Rechtsbehelfe entstandenen Kosten  
besteht kein Streit.  
Die zuständigen Behörden in Berlin hatten die Beitreibung der Dolmetscher-  
kosten ausgesetzt, bis der Gerichtshof die Tragweite von Art. 6 Abs. 3 lit. e der  
Konvention geklärt haben würde (Série A Nr. 29, S. 10, Ziff. 23, EGMR-E 1,  
348). Die Regierung hat dem Gerichtshof am 28. Februar 1979 mitgeteilt, dass  
der Präsident des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten die Niederschlagung dieser  
Kosten angeordnet und Rechtsanwalt Moser entsprechend unterrichtet hatte.  
Eine Erstattung von Kosten für innerstaatliche Rechtsbehelfe hat der Bf.  
nicht beantragt.  
15. Es verbleibt der zusätzliche Gebührenanspruch von 2.171,33 DM [ca.  
1.100,– Euro] des Anwalts des Betroffenen.  
Der Bf. Belkacem hat Prozesskostenhilfe erhalten, sowohl vor der Kom-  
mission als auch, nachdem die Sache vor den Gerichtshof gebracht worden  
war, zur Unterstützung der Delegierten [der Kommission vor dem Gerichts-  
hof] (Zusatz zur VerfO der Kommission); er trägt nicht vor, dass er seinem  
Anwalt weitere Kosten gezahlt hat oder zahlen muss, deren Erstattung er ver-  
langen könnte.  
Daraus folgt, dass der Bf. Belkacem selbst keine Kosten getragen und kei-  
nen Schaden erlitten hat, der nach Art. 50 der Konvention einer Entschädi-  
gung zugänglich wäre.  
Nach den Umständen des vorliegenden Falls hat jedoch nur der Bf. Belka-  
cem die Eigenschaft einer „verletzten Partei“ i.S.d. Art. 50. Rechtsanwalt Mo-  
ser kann auf der Grundlage des Art. 50 keine gerechte Entschädigung für ei-  
gene Rechnung verlangen. Er hat überdies die Bedingungen der seinem Man-  
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danten bewilligten Prozesskostenhilfe – einschließlich der Gebührensätze –  
aus freien Stücken hingenommen.  
Gegenüber der Gefahr einer zu geringen Anwaltsvergütung – insbesondere  
im Hinblick darauf, dass bei der Übernahme eines Mandats für bestimmte Bf.  
Zurückhaltung geübt werden könnte – weist der Gerichtshof darauf hin, dass  
es sich dabei um ein in die Zuständigkeit der Organe des Europarats fallendes  
Problem handelt. Diesem obliegt es nach Art. 58 der Konvention, die Kom-  
mission mit den Mitteln zur Deckung ihrer Ausgaben auszustatten; die erfor-  
derlichen Beträge für eine angemessene Vergütung der Anwälte im Rahmen  
der Prozesskostenhilfe gehören dazu.  
16. Der im Namen des Bf. Belkacem gestellte Antrag ist folglich nicht be-  
gründet.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof,  
1. den Fall der Bf. Luedicke und Koç im Register zu streichen,  
2. den namens des Bf. Belkacem gestellten Antrag zurückzuweisen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Wiarda, Präsident  
(Niederländer), Mosler (Deutscher), Bindschedler-Robert (Schweizerin), Ganshof  
van der Meersch (Belgier), anstelle der verstorbenen Richterin H. Pedersen (Dä-  
nin), Evrigenis (Grieche), Teitgen (Franzose), Lagergren (Schwede); Kanzler: Eis-  
sen (Franzose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)  
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