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EGMR-E 1, 361
Nr. 33
3. Am 23. Februar 1979 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Regierung
einen Bericht über die Verhandlungen mit den Vertretern der drei Bf. vor-
gelegt und um Fristverlängerung von drei Monaten gebeten; diese wurde ihr
am 1. März vom Präsidenten bewilligt.
4. Die Verfahrensbevollmächtigte der Regierung stellte am 5. Juni Antrag
auf weitere Fristverlängerung bis zum 20. Juni, da die ihr erforderlich schei-
nenden Unterlagen nicht rechtzeitig bei ihr eingegangen waren. Dies bewil-
ligte der Präsident am 8. Juni.
5. Am 20. Juni ging beim Kanzler eine ergänzende Stellungnahme der Re-
gierung ein. Sie besagt zusammengefasst Folgendes:
Im Fall des Bf. Luedicke habe die Rechtsabteilung der britischen Rhein-
Armee mit Schreiben vom 26. März 1979 an den Justizminister des Landes
Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass sie die Sache für erledigt ansehe, nach-
dem die Kosten erstattet worden sind.
Hinsichtlich des Bf. Belkacem schließe die Regierung aus dem Ausbleiben
einer Antwort seines Anwalts, Rechtsanwalt Moser, auf die Schreiben der
Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Februar und 22. März, dass er Kosten-
erstattung nicht verlange. Die Regierung wies außerdem darauf hin, dass
dem Bf. vor der Kommission und sodann vor dem Gerichtshof Prozesskosten-
hilfe gewährt worden war und dass sein Anwalt deshalb insgesamt 4.520,–
franz. Francs (FF) [ca. 689,– Euro]* erhalten habe.
Die Regierung schlage dem Gerichtshof daher vor, die Verfahren der Bf.
Luedicke und Belkacem nach Art. 47 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung im
Register zu streichen.
Hinsichtlich des Bf. Koç sei nur das Honorar streitig geblieben, das sein
Anwalt, Rechtsanwalt Pawlik, vertragsgemäß von ihm verlangen und dessen
Erstattung der Bf. nach Art. 50 fordern könne. In diesem Zusammenhang
stelle Rechtsanwalt Pawlik für das Verfahren vor den Konventionsorganen
4.833,60 DM [ca. 2.471,– Euro]* und für die Verfassungsbeschwerde vom
1. Juli 1975 (Série A Nr. 29, S. 11-12, Ziff. 26, EGMR-E 1, 348 f.) 356,35 DM
[ca. 182,– Euro] in Rechnung, auf die der Bf. Koç 670,– DM [ca. 342,– Euro]
angezahlt habe. Die Regierung erachtete den ersten Kostenansatz für über-
höht: nach ihrem Vortrag können nur Kosten berücksichtigt werden, die auf
der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) berech-
net sind; diese bezifferte sie auf 1.717,20 DM [ca. 878,– Euro]. Die Kosten des
Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht wurden von der Regierung –
„nach einer geringfügigen Korrektur“ – auf 347,10 DM [ca. 177,– Euro] ver-
anschlagt. Dazu wurde klargestellt:
„Die Bundesregierung bzw. der zuständige Justizminister des Landes Nord-
rhein-Westfalen ist bereit, diesen Betrag als notwendige eigene Auslagen
des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm als Entschädigung gem.
Art. 50 EMRK zu erstatten.“
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung
in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 6,55957 FF bzw. 1 Euro = 1,95583 DM) dient
einer ungefähren Orientierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind
nicht berücksichtigt.
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 362 · 5.12.08