Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
KÖNIG gegen DEUTSCHLAND  
10. März 1980  
Bd. 1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
vol. 1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
inclusion in the Court©s database HUDOC. This translation does not bind the Court.  
vol. 1] L©autorisation de republier cette traduction a ØtØ accordØe dans le seul but de  
son inclusion dans la base de donnØes HUDOC de la Cour. La prØsente traduction ne  
lie pas la Cour.  
ꢀ N.P. Engel Verlag ´ EGMR-E 1 ´ Seite III ´ 5.12.08  
10.3.1980  
König (Entschädigung)  
311  
Nr. 30  
König gegen Deutschland – Entschädigung  
Urteil vom 10. März 1980 (Plenum)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas-  
sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 36.  
Beschwerde Nr. 6232/73, eingelegt am 3. Juli 1973; am 28. Februar 1977 von der  
deutschen Regierung und am 14. März 1977 von der Kommission vor den  
EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F.).  
Ergebnis: Zugesprochen werden Beträge als Ersatz für immateriellen Schaden  
(wegen überlanger Verfahrensdauer, Art. 6) sowie für Anwaltskosten und Aus-  
lagen. Differenzierte Erwägungen bzgl. der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskos-  
ten im innerstaatlichen bzw. im Straßburger Verfahren: detailliert belegte An-  
waltskosten werden in voller Höhe zugesprochen; Anwaltskosten für zweiten An-  
walt im Verfahren vor dem EGMR werden nicht zugesprochen.  
Sondervoten: Keine.  
Zum Verfahren:  
Das Urteil in der Hauptsache: Der Bf., Dr. Eberhard König, hatte die  
Dauer der von ihm vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt angestrengten  
Verfahren gerügt. Durch Urteil vom 28. Juni 1978 hat der Gerichtshof fest-  
gestellt, dass die Dauer dieser Verfahren (Juli 1967 bis Juni 1977), die in  
Art. 6 Abs. 1 der Konvention vorgeschriebene „angemessene Frist“ über-  
schritten hat (Ziffer 3 und 4 des Tenors, Ziff. 105 und 111 der Entschei-  
dungsgründe, Série A Nr. 27, S. 37, 40 und 41, EGMR-E 1, 305 f., 308, 309).  
Zur Vorbereitung der Entscheidung über eine gerechte Entschädigung  
fand am 23. Oktober 1979 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu  
der vor dem Gerichtshof erschienen sind:  
für die Regierung: I. Maier, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der  
Justiz, Verfahrensbevollmächtigte, unterstützt durch: H. Bonk und H. Stöcker,  
Regierungsdirektoren im Bundesministerium der Justiz, Berater;  
für die Kommission: J.A. Frowein, Delegierter, Rechtsanwalt M. Hoffer-  
bert, Anwalt des Bf., zur Unterstützung des Delegierten gem. Art. 29 Abs. 1  
VerfO-EGMR.  
Sachverhalt:  
(Übersetzung)*  
8. Die Anwendung des Art. 50 auf den vorliegenden Fall ist die einzige  
noch zu entscheidende Frage. Dementsprechend beschränkt sich der Ge-  
richtshof zum Sachverhalt auf einige kurze Hinweise; im Übrigen nimmt er  
auf die Ziff. 15-81 des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Juni 1978 Bezug,  
(a.a.O.‚ S. 7-27, EGMR-E 1, 278-297).  
9. Dieses Urteil betraf die Dauer von zwei Verfahren, die Dr. König beim  
Verwaltungsgericht Frankfurt 1967 und 1971 angestrengt hatte, um die Rück-  
nahme der Erlaubnis zum Betrieb seiner Klinik bzw. um den Widerruf seiner  
Approbation als Arzt anzufechten.  
* Anm. d. Hrsg.: Auf der Grundlage einer Übersetzung der Kanzlei des EGMR.  
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Im zweiten Verfahren hatte das Verwaltungsgericht die Klage des Bf.  
durch Urteil vom 9. Juni 1976 abgewiesen; dieses Urteil hat der Hessische  
Verwaltungsgerichtshof im Berufungsverfahren mit Urteil vom 2. Mai 1978  
bestätigt. Dr. König legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde und Revision  
ein; das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsbehelfe durch Entschei-  
dung vom 10. September und vom 18. Oktober 1979 rechtskräftig abge-  
wiesen.  
In dem die Klinik betreffenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht  
Frankfurt die Klage von Dr. König am 22. Juni 1977 abgewiesen. Die von  
ihm dagegen eingelegte Berufung ist noch vor dem Hessischen Verwaltungs-  
gerichtshof (VGH) anhängig; der VGH hat das Verfahren mit Zustimmung  
der Parteien am 21. Februar 1979 bis zum Ausgang des oben erwähnten Ver-  
fahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt.  
10. Nach der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Juni 1978  
haben die Regierung und der Bf. mit Unterstützung der Kommission ver-  
sucht, zu einer gütlichen Regelung über die von Dr. König erhobenen An-  
sprüche zu gelangen; diese hatte Rechtsanwalt Hofferbert in seinem Schrei-  
ben vom 18. September 1978 (…) substantiiert. Der Versuch scheiterte im No-  
vember 1978: ein von der Regierung unterbreitetes Angebot von 20.000,– DM  
[ca. 10.226,– Euro]1 zum vollen und endgültigen Ausgleich sämtlicher Forde-  
rungen ist von Dr. König als nicht ausreichend angesehen worden.  
11. Der Bf. verlangt eine Geldentschädigung für den ihm durch die Verlet-  
zung von Art. 6 Abs. 1 in zweifacher Hinsicht entstandenen Schaden: Diese  
Verletzung sei geeignet, ihn wirtschaftlich und beruflich auf Dauer zugrunde  
zu richten; mittelbar schade sie zudem seinem Ansehen als Mensch und Arzt.  
Zwar beziffert der Bf. seinen Anspruch nicht; er macht aber einige Angaben,  
insbesondere hinsichtlich des Durchschnittsjahreseinkommens, das er als  
praktizierender Arzt und Klinikleiter hätte erzielen können, aus denen sich  
nach seiner Auffassung das Ausmaß des Gesamtschadens ermessen lässt und  
die es ermöglichen, den Teil des Schadens zu veranschlagen, der auf die Über-  
schreitung der „angemessenen Frist“ entfällt. Außerdem verlangt der Bf. Er-  
satz der Verfahrensauslagen, die er sowohl in Deutschland – zur Beschleuni-  
gung der Prüfung seiner Anträge – als auch vor den Konventionsorganen auf-  
gewendet hat.  
Die Festsetzung der Entschädigungssumme überlässt Dr. König unter Be-  
stätigung seiner Stellungnahme von 1977 (Série A Nr. 27, S. 41, Ziff. 113,  
EGMR-E 1, 309) dem Gerichtshof.  
12. In ihrem Schriftsatz vom 6. Oktober 1978 (…) haben die Delegierten  
der Kommission mitgeteilt, zu dem ersten der beiden Anträge des Bf., der  
nach ihrer Auffassung die Folgen des Widerrufs der Approbation und der  
Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb der Klinik betrifft, nicht Stellung zu  
1 Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung in  
Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 1,95583 DM) dient einer ungefähren Orientie-  
rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.  
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nehmen; in der mündlichen Verhandlung haben sie vorgetragen, dass ihres Er-  
achtens die Festlegung eines bestimmten materiellen Schadens aufgrund der  
vom Gerichtshof festgestellten Konventionsverletzung unmöglich sei, zumin-  
dest auf der Grundlage der vom Gerichtshof gemachten Angaben. Dagegen  
schlagen sie vor, in Rechnung zu stellen, dass der Bf. in Bezug auf seine beruf-  
liche Zukunft in einem Zustand fortgesetzter Ungewissheit gehalten worden  
ist, und dies in einem Lebensabschnitt – von 49 Jahren (1967) bis zum Alter  
von 60 Jahren (1978) – in dem ein Mann gewöhnlich den Gipfel seiner beruf-  
lichen Laufbahn erreicht. Überdies sind sie der Ansicht, dass bereits die Ver-  
letzung des Art. 6 Abs. 1 als solche ein Umstand ist, der sich bei der Zubil-  
ligung einer gerechten Entschädigung auswirken kann.  
Hinsichtlich der Verfahrenskosten sind nach Meinung der Delegierten die  
Kosten zu berücksichtigen, die Dr. König zur Beschleunigung der innerstaat-  
lichen Verfahren sowie zur Vertretung seiner Interessen in Straßburg auf-  
gewendet hat. Die Delegierten lassen es unentschieden, ob dasselbe auch für  
die Kosten der Anträge gilt, die Dr. König bei deutschen Gerichten gestellt  
hat, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf  
der Approbation wiederherzustellen; nach ihrer Auffassung dienten diese  
Anträge nicht der Verfahrensbeschleunigung, sondern der Begrenzung der  
sich aus der übermäßigen Verfahrensdauer ergebenden Folgen. Die Delegier-  
ten nehmen auch nicht zur Berechtigung der Beträge Stellung, die der Bf. ge-  
nannt hat.  
13. Die Auffassung der Regierung ist folgende: Zwischen der vom Ge-  
richtshof festgestellten Verletzung und dem angeblichen Berufsschaden des  
Bf. gebe es keinen Ursachenzusammenhang. Dagegen könnten die durch Ein-  
legung innerstaatlicher Rechtsbehelfe entstandenen „angemessenen“, „not-  
wendigen“ und nachgewiesenen Kosten eine Entschädigung veranlassen, so-  
weit diese Rechtsbehelfe eine Verfahrensbeschleunigung bezweckten. Außer-  
dem seien die „angemessenen Kosten“ zu erstatten, die im Zusammenhang  
mit dem Verfahren vor den Konventionsorganen angefallen sind. Dem Ge-  
richtshof obliege schließlich die Entscheidung darüber, ob dem Bf. Entschädi-  
gung für den „immateriellen“ Schaden zuzubilligen ist, den er allein auf  
Grund der Überschreitung der „angemessenen Frist“ erlitten hat.  
Anträge an den Gerichtshof  
14. In der mündlichen Verhandlung hat die Regierung beantragt, der Ge-  
richtshof möge „gemäß Art. 50 eine gerechte Entschädigung für den Bf. fest-  
setzen“, und die Beurteilung der „Höhe und Bestandteile“ der Entschädigung  
in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt.  
Entscheidungsgründe:  
15. Art. 50 der Konvention ermächtigt den Gerichtshof, Dr. König eine ge-  
rechte Entschädigung unter der Voraussetzung zuzubilligen, dass u.a. „die in-  
nerstaatlichen Gesetze“ der Bundesrepublik Deutschland „nur eine unvoll-  
kommene Wiedergutmachung für die Folgen“ der mit Urteil vom 28. Juni  
1978 festgestellten Verletzung „gestatten“. So aber verhält es sich im vorlie-  
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genden Fall: überschreitet ein Verfahren die in Art. 6 Abs. 1 bestimmte „an-  
gemessene Frist“, so steht die spezifische Art der Verletzung einer vollständi-  
gen Wiederherstellung des früheren Zustandes (restitutio in integrum) ent-  
gegen. Der Bf. kann daher nur eine gerechte Entschädigung verlangen. Selbst  
wenn er bei einem Gericht seines Landes darauf hätte klagen können oder  
noch klagen könnte, wäre der Gerichtshof nicht gehalten, den bei ihm gestell-  
ten Entschädigungsantrag abzuweisen; die Gründe dafür hat er im Urteil vom  
10. März 1972 in der Sache De Wilde, Ooms und Versyp (Série A Nr. 14, S. 8-9  
und 10, Ziff. 16 und 20, EGMR-E 1, 124 f.) dargelegt. Zudem stimmen die  
Verfahrensbeteiligten in der Annahme überein, dass das deutsche Recht  
dem Bf. im vorliegenden Fall keinen Rechtsbehelf einräumt, durch den er  
eine volle Geldentschädigung erlangen könnte.  
16. Dr. König verlangt eine Entschädigung für verschiedene Schadenspos-  
ten, die nach seinem Vortrag aus der zu langen Dauer der Verfahren vor dem  
Verwaltungsgericht Frankfurt entstanden sind, ferner Erstattung der Kosten,  
die er zur Beschleunigung der erwähnten Verfahren in Deutschland und so-  
dann vor den Konventionsorganen aufgewendet hat.  
17. Zur Entscheidung über die Ansprüche von Dr. König ist nach Auffas-  
sung der Delegierten der Kommission zunächst notwendig zu bestimmen, in  
welchem Umfang die erwähnten Verfahren die „angemessene Frist“ über-  
schritten haben. Nach ihrer Meinung kann für keines der beiden Verfahren  
ein längerer Zeitraum als vier Jahre als mit Art. 6 Abs. 1 vereinbar angesehen  
werden. Wie der Bf. meint, hätten die Verfahren 1973 oder sogar schon früher  
beendet werden können.  
Der Gerichtshof hat es in seinem Urteil vom 28. Juni 1978 nicht unter-  
nommen, die „unangemessene Frist“ näher zu bestimmen, indem er auch  
nur ungefähre Angaben darüber gemacht hätte, wann die Fristüberschrei-  
tung begann oder über welche Zeitspanne insgesamt sie sich erstreckte;  
eine derartige Bestimmung schien und scheint dem Gerichtshof schwerlich  
möglich angesichts seiner Feststellung, dass unabhängig von den Verzögerun-  
gen, die der Bf. zu vertreten hat, die Nichtbeachtung der Erfordernisse des  
Art. 6 Abs. 1 auf einer Reihe von Umständen beruht, die die Prozessführung  
durch die II. und IV. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt betreffen  
(Série A Nr. 27, S. 34-37 und 38-40, dort die Ziff. 102-105 und Ziff. 107-111,  
EGMR-E 1, 303-308).  
So begann das Verfahren wegen der Rücknahme der Erlaubnis zum Be-  
trieb der Klinik mit einem Schriftsatzwechsel, der sich über nahezu siebzehn  
Monate hinzog; die ersten Ermittlungsmaßnahmen wurden erst einundzwan-  
zig Monate nach Verfahrensbeginn vorgenommen und siebzehn Monate ver-  
gingen, ehe die IV. Kammer die Vorgänge der Berufsgerichte beizog; die  
Übersendung der Prozessakte an die Behörden und Gerichte, bei denen Dr.  
König verschiedene Rechtsbehelfe und Anträge anbrachte, verursachte nicht  
unerhebliche Zeitverluste; schließlich hat die IV. Kammer mehr als sieben  
Jahre nach Klageerhebung das Verfahren bis zum Ausgang des Verfahrens  
vor der II. Kammer ausgesetzt, das damals ebenfalls ruhte (Série A Nr. 27,  
S. 36-37, Ziff. 104, EGMR-E 1, 305).  
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In dem Verfahren um den Widerruf der Approbation hat die II. Kammer  
erst nach drei Jahren und neun Monaten einen Termin zur mündlichen Ver-  
handlung und zur Zeugenvernehmung angesetzt; die Kammer hat mehr als  
zehn Monate abgewartet, ehe sie beschloss, die Landesärztekammer beizula-  
den, deren Anträge das Verfahren vor den Berufsgerichten ausgelöst und zur  
Rücknahme der Betriebserlaubnis bzw. zum Widerruf der Approbation ge-  
führt hat; auch hier verursachte die Übersendung der Akten an verschiedene  
Behörden und Gerichte erhebliche Verzögerungen; zu alledem hat die Kam-  
mer dreiundzwanzig Monate nach Prozessbeginn das Verfahren für einund-  
zwanzig Monate ausgesetzt, weil sie den Ausgang eines Strafverfahrens ab-  
warten wollte, das mehr als ein Jahr zuvor gegen den Bf. eingeleitet worden  
war (Série A Nr. 27, S. 39-40, Ziff. 110, EGMR-E 1, 307 f.).  
Die vom Gerichtshof festgestellten Verzögerungen können schwerlich ein-  
fach zusammengezählt werden, weil sie sich überschneiden und miteinander  
verzahnt sind, aber sie haben die Verfahren unleugbar und unzweifelhaft um  
einige Jahre verlängert.  
Auf der Grundlage dieser Tatsachen hat der Gerichtshof eine Verletzung  
von Art. 6 Abs. 1 festgestellt und hat nunmehr die ihm nach Art. 50 übertra-  
gene Aufgabe zu erfüllen.  
18. Bevor der Gerichtshof die Ansprüche von Dr. König im Einzelnen  
prüft, erinnert er daran, dass er in seinem Urteil vom 28. Juni 1978 nicht mit  
der Rechtmäßigkeit der streitigen Erlaubnisrücknahme und des Approba-  
tionswiderrufs befasst war, sondern allein mit dem Verlauf der beim Verwal-  
tungsgericht Frankfurt angestrengten Verfahren. Die verschiedenen Schäden,  
die durch die Rücknahme und den Widerruf selbst verursacht worden sind,  
bleiben daher hier außer Betracht. Die einzigen Schäden, die die Zubilligung  
einer gerechten Entschädigung veranlassen können, sind solche, die dem Bf.  
nicht entstanden wären, wenn die beiden Verfahren innerhalb einer angemes-  
senen Frist beendet worden wären.  
19. Dr. König behauptet, solche Schäden erlitten zu haben, legt aber weder  
die Art dieser Schäden dar, noch spezifiziert er ihren Umfang; er gibt auch  
nicht an, in welcher Höhe er einen Anspruch auf gerechte Entschädigung zu  
haben glaubt. Den Delegierten der Kommission ist durchaus darin zuzustim-  
men, dass es sich in der Tat als äußerst schwierig erweist, den Schaden, der  
durch die übermäßige Dauer der innerstaatlichen Verfahren entstanden ist,  
genau festzustellen. Obwohl Beschwerdeführer im Allgemeinen ihre Ansprü-  
che beziffern müssen, würde der Gerichtshof der von Art. 50 angestrebten  
Gerechtigkeit zuwiderhandeln, zöge er nicht die Schwierigkeiten in Betracht,  
denen Dr. König insoweit ausgesetzt ist. Darum hat der Gerichtshof auch  
nicht geglaubt, Dr. König zu einer Bezifferung des von ihm verlangten Scha-  
densbetrags auffordern zu sollen.  
Der Gerichtshof betont, dass die Überschreitung der „angemessenen Frist“  
als solche zwar nicht zu einer Verletzung des Rufes des Bf., wie dieser be-  
hauptet, hat führen können, dass sie ihn aber während ihrer gesamten Dauer  
wegen des schleppenden Fortgangs der beiden in Rede stehenden Verfahren  
in einem Zustand „fortgesetzter Ungewissheit“ (Série A Nr. 27, S. 37,  
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Ziff. 105, EGMR-E 1, 305 f.) gehalten hat. Als das Urteil vom 28. Juni 1978  
erging, schwebten die Prozesse im ersten Verfahren (Betrieb der Klinik) mehr  
als zehn Jahre und zehn Monate und im zweiten Verfahren (Approbation als  
Arzt) mehr als sieben Jahre und einen Monat.  
Diese Prozesslage war geeignet, Dr. König dazu zu veranlassen, die Suche  
nach einer neuen Berufstätigkeit in Anbetracht seines Alters zu lange auf-  
zuschieben. Dem muss der Gerichtshof Rechnung tragen, mag auch nicht  
dargetan sein, dass für Dr. König Aussichten auf eine berufliche Umstellung  
gegeben waren. Die übermäßige Dauer des Verfahrens um die Betriebs-  
erlaubnis für die Klinik hat zudem höchstwahrscheinlich den Bf. geschädigt,  
indem sie ihn veranlasste, Verkauf oder Vermietung. der Klinik aufzuschie-  
ben und sich dadurch bestimmte Möglichkeiten oder Gelegenheiten ent-  
gehen zu lassen. Die fortgesetzte Ungewissheit, in der der Bf. einige zusätz-  
liche Jahre in der Erwartung eines stets ungewissen Prozessausganges leben  
musste, war schließlich eine Quelle ständiger und tiefgreifender Beunruhi-  
gung für ihn; dies für sich genommen hat ihm immateriellen Schaden zuge-  
fügt.  
Keiner dieser Schadensgründe lässt sich berechnen. Misst man sie in ihrer  
Gesamtheit an der Gerechtigkeit, die Art. 50 anstrebt, so ist dem Bf. nach  
Auffassung des Gerichtshofes eine Entschädigung zuzubilligen, deren Höhe  
er auf 30.000,– DM [ca. 15.339,– Euro] festsetzt.  
20. Dr. König kann überdies zu Recht auch den Ersatz der Kosten bean-  
spruchen, die er für seine Rechtsbehelfe an die deutschen Gerichte und die  
Konventionsorgane aufgewendet hat. Dies steht im Einklang mit dem Urteil  
Neumeister vom 7. Mai 1974, in dem der Gerichtshof unterschieden hat „zwi-  
schen dem durch eine Konventionsverletzung verursachten Schaden und den  
notwendigen Kosten …, die der Betroffene hat aufwenden müssen, um zu  
versuchen, diese Verletzung zu verhindern, um sie von der Kommission und  
dann vom Gerichtshof feststellen zu lassen und um nach einem für ihn güns-  
tigen Urteil eine gerechte Entschädigung, sei es von den zuständigen inner-  
staatlichen Behörden, sei es gegebenenfalls vom Gerichtshof zugesprochen  
zu bekommen“ (Série A Nr. 17, S. 20-21, Ziff. 43, EGMR-E 1, 81).  
21. Dementsprechend ist der Bf. in erster Linie berechtigt, Erstattung der  
Auslagen zu verlangen, die er für Rechtsbehelfe zur Beschleunigung der Ver-  
fahren aufgewendet hat.  
Nach Darstellung des Bf. trifft dies für sämtliche von ihm angeführten zehn  
Rechtsbehelfe zu. Der Gerichtshof stellt indessen fest, dass fünf dieser  
Rechtsbehelfe – so die Verfassungsbeschwerden vom 11. März, 29. November  
und 9. Dezember 1975 – auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-  
kung des Widerspruchs gegen den Widerruf der Approbation gerichtet waren.  
Wenn sie auch den schleppenden Fortgang der im Streit befindlichen Verfah-  
ren anführen, so bestand doch ihr Ziel nicht darin, diese Verfahren zu be-  
schleunigen, sondern darin, Dr. König von den sofortigen Wirkungen des an-  
gegriffenen Widerrufs zu verschonen; die dadurch veranlassten Kosten fallen  
darum nicht unter Art. 50. Insoweit tritt der Gerichtshof der Auffassung der  
Regierung bei.  
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22. Es verbleiben fünf Verfassungsbeschwerden, von denen die Regierung  
nicht bestreitet, dass sie zur Beschleunigung der vor dem Verwaltungsgericht  
Frankfurt anhängigen Klagen eingelegt wurden, nämlich die von Rechts-  
anwalt Demme am 18. Oktober 1973 zur zweiten und am Folgetag zur ersten  
Klage, durch Rechtsanwalt Schilling am 12. November 1973 zu beiden Kla-  
gen und durch Rechtsanwalt von Stackelberg am 27. März 1975 zur zweiten  
Klage.  
Nach Auffassung der Regierung muss man sich dabei auf diejenigen Ver-  
fassungsbeschwerden beschränken, deren Erhebung notwendig und angemes-  
sen war. Sie fügt hinzu, dass der Bf. bei Zugrundelegung der Bundesgebüh-  
renordnung für Rechtsanwälte nur etwa 2.200,– DM [ca. 1.125,– Euro] verlan-  
gen kann und nicht die 2.875,65 DM [ca. 1.470,– Euro], die er beansprucht.  
23. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Anträge von Dr. König  
nach Art. 50 begründet sind, wenn und soweit die Rechtsbehelfe, deren er  
sich bediente, und seine Anwaltskosten nach den Umständen des Falls ange-  
messen sind (vgl. sinngemäß den vorzitierten Abschnitt des Neumeister-  
Urteils vom 7. Mai 1974, EGMR-E 1, 81 [Ziff. 43]).  
Die beiden am 12. November 1973 eingelegten Verfassungsbeschwerden  
entsprechen diesen Anforderungen nicht, weil Rechtsanwalt Demme weniger  
als zwei Monate vorher bereits Anträge mit demselben Ziel an das Bundes-  
verfassungsgericht gestellt hatte, über die dieses noch nicht entschieden hatte.  
Demgemäß sind die 1.000,– DM, die der Bf. Rechtsanwalt Schilling gezahlt  
hat, von der obengenannten Summe von 2.875,65 DM abzuziehen.  
Dr. König ist hingegen berechtigt, die Erstattung von 1.875,65 DM [ca. 959,–  
Euro] zu verlangen, die er den Rechtsanwälten Demme und von Stackelberg  
für die Verfassungsbeschwerden gezahlt hat, die am 18. und 19. Oktober 1973  
und am 27. März 1975 erhoben worden sind. Dieser Betrag ist zwar etwas höher  
als die Regierung für gerechtfertigt hält, jedoch ist er nicht unverhältnismäßig  
oder unangemessen. Zwar hatte der Gerichtshof im Urteil Neumeister vom  
7. Mai 1974 die Sätze zugrunde gelegt, die damals im Rahmen der Prozesskos-  
tenhilfe vor der Kommission und bei ihren Delegierten galten (Série A Nr. 17,  
S. 21, Ziff. 44, EGMR-E 1, 81); dies beruhte jedoch darauf, dass der Bf. Neu-  
meister anders als Dr. König keine aufgegliederte Honorarrechnung vorgelegt  
hatte (Série B Nr. 15, S. 134; Série A Nr. 17, S. 19-20, Ziff. 42, EGMR-E 1, 81).  
24. In den Verfahren vor den Konventionsorganen hat der Bf. keine Pro-  
zesskostenhilfe gehabt. Er zahlte 1.075,10 DM [ca. 550,– Euro] an Rechts-  
anwalt Heldmann und 3.000,– FF (im damaligen Gegenwert von 1.738,20 DM  
[ca. 889,– Euro]) an Rechtsanwalt Burger, seine beiden Anwälte vor der  
Kommission, ferner 1.000,– DM [ca. 511,– Euro] an Rechtsanwalt Burger  
und 2.140,60 DM [ca. 1.094,– Euro] an Rechtsanwalt Hofferbert, seine An-  
wälte im Stadium der Begründetheitsprüfung der Streitsache (Art. 6 Abs. 1)  
vor dem Gerichtshof; schließlich 2.832,– DM [ca. 1.094,– Euro] an Rechts-  
anwalt Hofferbert für sein Auftreten zur Unterstützung der Delegierten wäh-  
rend des Verfahrens nach Art. 50.  
Die Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass die von Dr. König  
aus diesen verschiedenen Gründen getragenen Kosten unter Art. 50 fallen,  
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aber sie vertreten unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der zutreffen-  
den Kostenberechnung. Die Regierung befürwortet einen einheitlichen euro-  
päischen Maßstab, nämlich die Tabelle der Kommission für die Prozesskos-  
tenhilfe; dabei beruft sie sich auf das Urteil Neumeister vom 7. Juni 1974.  
Die Delegierten halten es dagegen für einigermaßen ungewöhnlich, dass Bf.  
aus Ländern mit weniger kostenaufwendiger Rechtspflege volle Entschädi-  
gung erlangen, während andere Bf. einen manchmal erheblichen Rest selbst  
zu tragen hätten.  
Der Gerichtshof erinnert daran, dass die im vorzitierten Urteil getroffene  
Entscheidung sich allein aus den Umständen des Falles erklärt (s.o. Ziff. 23).  
Hier sieht der Gerichtshof keinen Grund, volle Kostenerstattung zu versagen,  
soweit die angefallenen Kosten angemessen sind.  
25. Zu dem Antrag, der die Gebühren von Rechtsanwalt Burger betrifft,  
erhebt die Regierung in tatsächlicher Hinsicht keine Einwendung, sie bean-  
standet aber die erste der beiden Gebührenrechnungen von Rechtsanwalt  
Hofferbert; sie behauptet insbesondere, die Beiziehung von Rechtsanwalt  
Hofferbert sei nicht unerlässlich gewesen.  
Dieser Auffassung der Regierung tritt der Gerichtshof bei. Zur Unterstüt-  
zung der Delegierten der Kommission nach Art. 29 Abs. 1 Satz 2 der Verfah-  
rensordnung des Gerichtshofes ist im Jahre 1977 allein Rechtsanwalt Burger  
vor dem Gerichtshof aufgetreten, (vgl. Série A Nr. 27, S. 7 und 41, Ziff. 13 und  
113, EGMR-E 1, 278 u. 309). Er kannte die Akten des Falles Dr. König seit  
langem, denn er hatte den Bf. vor der Kommission vertreten. Der Bf. hat  
auch nicht dargetan, dass sich im Stadium der Prüfung der Begründetheit  
vor dem Gerichtshof eine Arbeitsteilung zwischen Rechtsanwalt Burger und  
Rechtsanwalt Hofferbert aufgedrängt hätte.  
Nach Darlegung der Regierung entsprechen die von dem Bf. an Rechts-  
anwalt Heldmann und dann an Rechtsanwalt Hofferbert im Rahmen des Ver-  
fahrens nach Art. 50 gezahlten Honorare nicht den in der Bundesrepublik  
Deutschland geltenden Sätzen; sie sollen sich auf etwa das Doppelte belaufen.  
Nach Auffassung des Gerichtshofes können sie dennoch nicht als unverhält-  
nismäßig angesehen werden.  
26. Dr. König verlangt schließlich Erstattung seiner persönlichen Auslagen  
von 1.269,– DM [ca. 649,– Euro], die hauptsächlich durch seine Reisen nach  
Straßburg zwischen 1973 und 1978 angefallen sind. Die Regierung erklärt, da-  
gegen keine Einwendungen zu erheben.  
Nach Art. 26 Abs. 3 der Verfahrensordnung der Kommission erscheint ein  
Bf. oder sein Vertreter persönlich vor der Kommission, um die Beschwerde in  
einer von der Kommission anberaumten mündlichen Verhandlung zu vertre-  
ten, oder zu jedem anderen Zweck, falls die Kommission ihn dazu auffordert.  
Wenngleich der Bf. vor dem Gerichtshof nicht die Stellung einer Partei hat, so  
ist doch seine Anwesenheit im Verhandlungssaal von erheblichem Wert, weil  
sie dem Gerichtshof die Möglichkeit gibt, sich sogleich der Auffassung des Bf.  
zu den ihn berührenden Streitpunkten zu vergewissern, gleichviel ob unmit-  
telbar oder über die Delegierten oder die sie unterstützenden Personen  
(Art. 38 und 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes).  
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10.3.1980  
König (Entschädigung)  
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27. Ausgehend von diesen Gegebenheiten setzt der Gerichtshof den Be-  
trag, der Dr. König wegen der Anwaltsgebühren und wegen seiner persönli-  
chen Auslagen zu zahlen ist, auf 9.789,95 DM [ca. 5.005,– Euro] fest; dazu  
kommen 30.000,– DM [ca. 15.339,– Euro] wegen des Schadens, der durch  
Überschreitung der nach Art. 6 Abs. 1 zu beachtenden „angemessenen Frist“  
entstanden ist (s.o. Ziff. 19).  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig,  
dass die Bundesrepublik Deutschland Dr. König eine Entschädigung von  
39.789,95 DM [ca. 20.344,– Euro] zu zahlen hat.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): die Richter Balladore Pallieri, Prä-  
sident (Italiener), Wiarda (Niederländer), Mosler (Deutscher), Zekia (Zypriot),  
Cremona (Malteser), Vilhjálmsson (Isländer), Ganshof van der Meersch (Belgier),  
Bindschedler-Robert (Schweizerin), Evrigenis (Grieche), Teitgen (Franzose), La-  
gergren (Schwede), Liesch (Luxemburger), Gölcüklü (Türke), Matscher (Österrei-  
cher), Pinheiro Farinha (Portugiese); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler:  
Petzold (Deutscher)  
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