10.3.1980
König (Entschädigung)
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22. Es verbleiben fünf Verfassungsbeschwerden, von denen die Regierung
nicht bestreitet, dass sie zur Beschleunigung der vor dem Verwaltungsgericht
Frankfurt anhängigen Klagen eingelegt wurden, nämlich die von Rechts-
anwalt Demme am 18. Oktober 1973 zur zweiten und am Folgetag zur ersten
Klage, durch Rechtsanwalt Schilling am 12. November 1973 zu beiden Kla-
gen und durch Rechtsanwalt von Stackelberg am 27. März 1975 zur zweiten
Klage.
Nach Auffassung der Regierung muss man sich dabei auf diejenigen Ver-
fassungsbeschwerden beschränken, deren Erhebung notwendig und angemes-
sen war. Sie fügt hinzu, dass der Bf. bei Zugrundelegung der Bundesgebüh-
renordnung für Rechtsanwälte nur etwa 2.200,– DM [ca. 1.125,– Euro] verlan-
gen kann und nicht die 2.875,65 DM [ca. 1.470,– Euro], die er beansprucht.
23. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Anträge von Dr. König
nach Art. 50 begründet sind, wenn und soweit die Rechtsbehelfe, deren er
sich bediente, und seine Anwaltskosten nach den Umständen des Falls ange-
messen sind (vgl. sinngemäß den vorzitierten Abschnitt des Neumeister-
Urteils vom 7. Mai 1974, EGMR-E 1, 81 [Ziff. 43]).
Die beiden am 12. November 1973 eingelegten Verfassungsbeschwerden
entsprechen diesen Anforderungen nicht, weil Rechtsanwalt Demme weniger
als zwei Monate vorher bereits Anträge mit demselben Ziel an das Bundes-
verfassungsgericht gestellt hatte, über die dieses noch nicht entschieden hatte.
Demgemäß sind die 1.000,– DM, die der Bf. Rechtsanwalt Schilling gezahlt
hat, von der obengenannten Summe von 2.875,65 DM abzuziehen.
Dr. König ist hingegen berechtigt, die Erstattung von 1.875,65 DM [ca. 959,–
Euro] zu verlangen, die er den Rechtsanwälten Demme und von Stackelberg
für die Verfassungsbeschwerden gezahlt hat, die am 18. und 19. Oktober 1973
und am 27. März 1975 erhoben worden sind. Dieser Betrag ist zwar etwas höher
als die Regierung für gerechtfertigt hält, jedoch ist er nicht unverhältnismäßig
oder unangemessen. Zwar hatte der Gerichtshof im Urteil Neumeister vom
7. Mai 1974 die Sätze zugrunde gelegt, die damals im Rahmen der Prozesskos-
tenhilfe vor der Kommission und bei ihren Delegierten galten (Série A Nr. 17,
S. 21, Ziff. 44, EGMR-E 1, 81); dies beruhte jedoch darauf, dass der Bf. Neu-
meister anders als Dr. König keine aufgegliederte Honorarrechnung vorgelegt
hatte (Série B Nr. 15, S. 134; Série A Nr. 17, S. 19-20, Ziff. 42, EGMR-E 1, 81).
24. In den Verfahren vor den Konventionsorganen hat der Bf. keine Pro-
zesskostenhilfe gehabt. Er zahlte 1.075,10 DM [ca. 550,– Euro] an Rechts-
anwalt Heldmann und 3.000,– FF (im damaligen Gegenwert von 1.738,20 DM
[ca. 889,– Euro]) an Rechtsanwalt Burger, seine beiden Anwälte vor der
Kommission, ferner 1.000,– DM [ca. 511,– Euro] an Rechtsanwalt Burger
und 2.140,60 DM [ca. 1.094,– Euro] an Rechtsanwalt Hofferbert, seine An-
wälte im Stadium der Begründetheitsprüfung der Streitsache (Art. 6 Abs. 1)
vor dem Gerichtshof; schließlich 2.832,– DM [ca. 1.094,– Euro] an Rechts-
anwalt Hofferbert für sein Auftreten zur Unterstützung der Delegierten wäh-
rend des Verfahrens nach Art. 50.
Die Verfahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass die von Dr. König
aus diesen verschiedenen Gründen getragenen Kosten unter Art. 50 fallen,
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 317 · 5.12.08