Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
ENGEL u.a. gegen NIEDERLANDE  
23. November 1976  
Bd. 1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
vol. 1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
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ꢀ N.P. Engel Verlag ´ EGMR-E 1 ´ Seite III ´ 5.12.08  
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EGMR-E 1, 200  
Nr. 24  
Nr. 24  
Engel u.a. gegen Niederlande – Entschädigung  
Urteil vom 23. November 1976 (Plenum)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas-  
sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 22.  
Fünf Beschwerden, davon die erste mit der Beschwerde Nr. 5100/71 (Engel), ein-  
gelegt am 6. Juli 1971, die anderen Beschwerden wurden unter folgenden Datum  
eingelegt: (s.o. S. 178).  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F.).  
Ergebnis: Symbolischer Betrag von 100,– Gulden [ca. 45,– Euro]* als Entschädi-  
gung gem. Art. 50 für den Bf. Engel. Für die Bf. de Wit, Dona und Schul ist allein  
die Feststellung der Konventionsverletzung in Ziff. 11 des Tenors im Hauptsache-  
Urteil als hinreichende gerechte Entschädigung i.S.v. Art. 50 anzusehen.  
Erklärung: Eine.  
Sondervoten: Zwei.  
Sachverhalt:  
(Zusammenfassung)  
In seinem Urteil vom 8. Juni 1976 (EGMR-E 1, 178, 198 f.) hat der Ge-  
richtshof u.a. festgestellt,  
– dass der vorläufige strenge Arrest, in dem sich Engel vom 20. bis 22. März  
1971 befand, in seiner gesamten Länge gegen Art. 5 Abs. 1 der Konven-  
tion verstoßen hat, da er durch keinen der Unterabsätze jener Bestim-  
mung gerechtfertigt war (Ziff. 4 des Tenors und Ziff. 69 der Entschei-  
dungsgründe);  
– dass derselbe vorläufige strenge Arrest auch insoweit gegen Art. 5  
Abs. 1 verstoßen hat, als er die in Art. 45 des niederländischen Geset-  
zes über die Wehrdisziplin vom 27. April 1903 festgelegte Frist von 24  
Stunden überschritten hatte (Ziff. 5 des Tenors und Ziff. 69 der Ent-  
scheidungsgründe);  
– dass Art. 6 Abs. 1 im Fall der Bf. de Wit, Dona und Schul insoweit verletzt  
worden ist, als die Verhandlungen vor dem Hohen Militärgerichtshof der  
Niederlande unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben  
(Ziff. 11 des Tenors und Ziff. 89 der Entscheidungsgründe).  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
9. (…) die Aufgabe des Gerichtshofes besteht allein darin, innerhalb der  
von Ziff. 21 und 22 im Tenor des Urteils vom 8. Juni 1976 gezogenen Grenzen  
zu prüfen, ob Gründe für die Zuerkennung einer gerechten Entschädigung  
wegen immateriellen Schadens bestehen.  
10. Dem Bf. Engel wurde die Freiheit unter Umständen entzogen, die  
Art. 5 Abs. 1 der Konvention zuwiderlaufen und darüber hinaus unvereinbar  
sind mit Art. 45 des oben genannten Gesetzes vom 27. April 1903, und zwar  
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung  
in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 2,20371 NLG) dient einer ungefähren Orien-  
tierung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.  
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 200 · 5.12.08  
23.11.1976  
Engel u.a. (Entschädigung)  
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um 22 bis 30 Stunden (Urteil vom 8. Juni 1976, Série A Nr. 22, S. 29, Ziff. 69,  
Absatz 6, EGMR-E 1, 185). Während dieses Zeitraums hat der Bf. die mit  
den Bedingungen des strengen Arrests verbundenen Unannehmlichkeiten er-  
fahren. Er hat folglich einen immateriellen Schaden erlitten.  
Bei Abwägung dieses Schadens kann der Gerichtshof allerdings nicht die  
Kürze der Haftzeit außer Acht lassen. Außerdem ist der Schaden weitgehend  
ausgeglichen. Der Bf. brauchte, nachdem er des Disziplinarverstoßes, der zu  
seiner Festnahme am 20. März 1971 geführt hatte, für schuldig befunden wor-  
den war, die zwei Tage strengen Arrests, die ihm jener Verstoß kurz darauf  
einbrachte, nicht zu verbüßen (…): der vorläufige Arrest wurde ihm am  
5. April 1971 mit Entscheidung des Beschwerdeoffiziers, die der Hohe Mili-  
tärgerichtshof am 23. Juni 1971 bestätigte, auf die Strafe angerechnet (…).  
Wenngleich diese Anrechnung nicht zu einer restitutio in integrum führt, hat  
sie doch ihre Bedeutung im Bereich von Art. 50 (Ringeisen, Urteil vom  
22. Juni 1972, Série A Nr. 15, S. 8, Ziff. 21, und S. 10, Ziff. 26, EGMR-E 1,  
140 und 141 f.; Neumeister, Urteil vom 7. Mai 1974, Série A Nr. 17, S. 18-19,  
Ziff. 40-41, EGMR-E 1, 79 ff.; Engel u.a., Urteil vom 8. Juni 1976, Série A  
Nr. 22, S. 29, Ziff. 69, EGMR-E 1, 184 f.).  
Unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Umstände hält es der Ge-  
richtshof für erforderlich, dem Bf. Engel außer der Genugtuung, wie sie sich  
aus den Ziff. 4 und 5 im Tenor des Urteils vom 8. Juni 1976 ergibt, eine sym-  
bolische Entschädigung von 100 holländischen Gulden [ca. 45,– Euro] zuzu-  
sprechen.  
11. Der Fall der Bf. de Wit, Dona und Schul liegt anders. Die einzige Ver-  
letzung, deren Opfer sie geworden sind, bestand darin, dass der Hohe Militär-  
gerichtshof ihre Sache unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt hatte  
(Art. 6 Abs. 1 der Konvention); das Urteil vom 8. Juni 1976 hat bereits fest-  
gestellt, dass „das für die Bf. nicht belastend war“ und dass der genannte  
[Hohe Militär-] „Gerichtshof (…) im Übrigen die Lage zweier Bf., Schul und  
mehr noch de Wit, (…) verbessert hat“ (Série A Nr. 22, S. 37, Ziff. 89,  
EGMR-E 1, 192).  
Die drei Bf. haben seither nichts vorgetragen, was jenen vorläufigen Schluss  
zu erschüttern geeignet wäre. Ihr Anwalt vertritt allerdings in seinem Schreiben  
vom 17. Juni 1976 (…) die Auffassung, man könne „für Dona und Schul (…)  
den Ausgang des (jeweiligen) gegen sie geführten Disziplinarverfahrens ver-  
gleichen“ mit Strafverfahren, die gegen andere Militärpersonen wegen gleich-  
artiger Verstöße geführt worden seien und von denen er in seinen Ausführun-  
gen in der Verhandlung am 28. Oktober 1975 gesprochen habe: die letzteren  
hätten im Allgemeinen, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung,  
zur Verhängung einer Buße in Höhe von 100,– bis 250,– Gulden [ca. 45,– bis  
ca. 113,– Euro] geführt, eine „weit weniger unangenehme“ Strafe als die Ver-  
urteilung von Dona und Schul im Rahmen der Disziplinarverfahren.  
Der Gerichtshof kann dieser Auffassung nicht folgen. In seinem Urteil  
vom 8. Juni 1976 hat er entschieden, dass die Konvention die zuständigen nie-  
derländischen Behörden nicht dazu zwang, Dona und Schul – und auch nicht  
de Wit – „aufgrund des Militärstrafgesetzbuches vor ein Kriegsgericht“ zu  
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bringen (Série A Nr. 22, S. 36, Ziff. 85 a.E., EGMR-E 1, 191). Folglich liefert  
der Vergleich, den der Anwalt der Bf. anstellt, für Art. 50 kein überzeugendes  
Argument. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass irgendein Kausal-  
zusammenhang zwischen dem nichtöffentlichen Charakter der Verhandlun-  
gen des Hohen Militärgerichtshofes und der Schwere der Strafe bestünde,  
die Dona und Schul getroffen hat.  
Der Gerichtshof ist daher mit Kommission und Regierung der Auffassung,  
dass Ziff. 11 im Tenor seines Urteils vom 8. Juni 1976 für de Wit, Dona und  
Schul eine hinreichende gerechte Entschädigung i.S.v. Art. 50 darstellt.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof,  
1. einstimmig, dass das Königreich der Niederlande Cornelis J.M. Engel einen  
Betrag von einhundert holländischen Gulden [ca. 45,– Euro] zu zahlen hat;  
2. einstimmig, dass Ziff. 11 des Tenors seines Urteils vom 8. Juni 1976 für  
Gerrit Jan de Wit, Johannes C. Dona und Willem A.C. Schul eine hinrei-  
chende gerechte Entschädigung i.S.v. Art. 50 darstellt.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): die Richter Mosler, Präsident  
(Deutscher), Verdross (Österreicher), Zekia (Zypriot), Cremona (Malteser),  
Wiarda (Niederländer), O’Donoghue (Ire), Pedersen (Dänin), Vilhjálmsson (Is-  
länder), Petrén (Schwede), Bozer (Türke), Ganshof van der Meersch (Belgier),  
Bindschedler-Robert (Schweizerin), Evrigenis (Grieche); Kanzler: Eissen (Fran-  
zose); Vize-Kanzler: Petzold (Deutscher)  
Erklärung: Eine, der Richter Cremona und O’Donoghue, der Richterin Pedersen,  
der Richter Thór Vilhjálmsson und Evrigenis.  
Sondervoten: Zwei. (1) Gemeinsames Sondervotum der Richter Ganshof van der  
Meersch und Evrigenis; (2) Sondervotum der Richterin Bindschedler-Robert.  
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