23.11.1976
Engel u.a. (Entschädigung)
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um 22 bis 30 Stunden (Urteil vom 8. Juni 1976, Série A Nr. 22, S. 29, Ziff. 69,
Absatz 6, EGMR-E 1, 185). Während dieses Zeitraums hat der Bf. die mit
den Bedingungen des strengen Arrests verbundenen Unannehmlichkeiten er-
fahren. Er hat folglich einen immateriellen Schaden erlitten.
Bei Abwägung dieses Schadens kann der Gerichtshof allerdings nicht die
Kürze der Haftzeit außer Acht lassen. Außerdem ist der Schaden weitgehend
ausgeglichen. Der Bf. brauchte, nachdem er des Disziplinarverstoßes, der zu
seiner Festnahme am 20. März 1971 geführt hatte, für schuldig befunden wor-
den war, die zwei Tage strengen Arrests, die ihm jener Verstoß kurz darauf
einbrachte, nicht zu verbüßen (…): der vorläufige Arrest wurde ihm am
5. April 1971 mit Entscheidung des Beschwerdeoffiziers, die der Hohe Mili-
tärgerichtshof am 23. Juni 1971 bestätigte, auf die Strafe angerechnet (…).
Wenngleich diese Anrechnung nicht zu einer restitutio in integrum führt, hat
sie doch ihre Bedeutung im Bereich von Art. 50 (Ringeisen, Urteil vom
22. Juni 1972, Série A Nr. 15, S. 8, Ziff. 21, und S. 10, Ziff. 26, EGMR-E 1,
140 und 141 f.; Neumeister, Urteil vom 7. Mai 1974, Série A Nr. 17, S. 18-19,
Ziff. 40-41, EGMR-E 1, 79 ff.; Engel u.a., Urteil vom 8. Juni 1976, Série A
Nr. 22, S. 29, Ziff. 69, EGMR-E 1, 184 f.).
Unter Berücksichtigung dieser verschiedenen Umstände hält es der Ge-
richtshof für erforderlich, dem Bf. Engel außer der Genugtuung, wie sie sich
aus den Ziff. 4 und 5 im Tenor des Urteils vom 8. Juni 1976 ergibt, eine sym-
bolische Entschädigung von 100 holländischen Gulden [ca. 45,– Euro] zuzu-
sprechen.
11. Der Fall der Bf. de Wit, Dona und Schul liegt anders. Die einzige Ver-
letzung, deren Opfer sie geworden sind, bestand darin, dass der Hohe Militär-
gerichtshof ihre Sache unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandelt hatte
(Art. 6 Abs. 1 der Konvention); das Urteil vom 8. Juni 1976 hat bereits fest-
gestellt, dass „das für die Bf. nicht belastend war“ und dass der genannte
[Hohe Militär-] „Gerichtshof (…) im Übrigen die Lage zweier Bf., Schul und
mehr noch de Wit, (…) verbessert hat“ (Série A Nr. 22, S. 37, Ziff. 89,
EGMR-E 1, 192).
Die drei Bf. haben seither nichts vorgetragen, was jenen vorläufigen Schluss
zu erschüttern geeignet wäre. Ihr Anwalt vertritt allerdings in seinem Schreiben
vom 17. Juni 1976 (…) die Auffassung, man könne „für Dona und Schul (…)
den Ausgang des (jeweiligen) gegen sie geführten Disziplinarverfahrens ver-
gleichen“ mit Strafverfahren, die gegen andere Militärpersonen wegen gleich-
artiger Verstöße geführt worden seien und von denen er in seinen Ausführun-
gen in der Verhandlung am 28. Oktober 1975 gesprochen habe: die letzteren
hätten im Allgemeinen, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung,
zur Verhängung einer Buße in Höhe von 100,– bis 250,– Gulden [ca. 45,– bis
ca. 113,– Euro] geführt, eine „weit weniger unangenehme“ Strafe als die Ver-
urteilung von Dona und Schul im Rahmen der Disziplinarverfahren.
Der Gerichtshof kann dieser Auffassung nicht folgen. In seinem Urteil
vom 8. Juni 1976 hat er entschieden, dass die Konvention die zuständigen nie-
derländischen Behörden nicht dazu zwang, Dona und Schul – und auch nicht
de Wit – „aufgrund des Militärstrafgesetzbuches vor ein Kriegsgericht“ zu
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 201 · 5.12.08