22.6.1972
Ringeisen (Entschädigung)
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dualbeschwerde nach Art. 25 der Konvention gewesen sei, die von der Kommis-
sion geprüft und nach den Vorschriften der Art. 47 und 48 vor den Gerichtshof
gebracht worden ist. Zur Begründung hat die Regierung außerdem Art. 52
herangezogen, wonach „das Urteil des Gerichtshofs endgültig ist“.
15. Der Gerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen.
Dabei ist zunächst folgendes festzustellen: Würde der Gerichtshof der vor-
gebrachten Einrede stattgeben, hätte dies zur Folge, dass er nach Ablauf des
neuen, von der Regierung für notwendig erachteten, Verfahrens nicht in sei-
ner derzeitigen Zusammensetzung über die Frage einer allfälligen Anwen-
dung von Art. 50 befinden könnte, denn gem. Art. 43 verlangt jeder neue
Fall die Bildung einer neuen Kammer.
Demgegenüber ist es aber im Interesse einer geordneten Rechtspflege be-
stimmt vorzuziehen, dass die Prüfung der Entschädigung für einen Schaden,
der aus einer Konventionsverletzung herrührt, dem Spruchkörper zugewiesen
wird, der die Verletzung festgestellt hat.
16. Dieser Sachzusammenhang zwischen den beiden Fragen liegt im Übri-
gen Art. 50 zugrunde, der dem Gerichtshof ermöglichen soll, der Person, die
Opfer einer Konventionsverletzung geworden ist, ohne weitere Verzögerung
eine gerechte Entschädigung zuzuerkennen.
17. Art. 52 seinerseits bezweckt allein, die Urteile des Gerichtshofes von
jedwedem Rechtsmittel bei einer anderen Instanz freizustellen.
18. Es hieße, einem dem Völkerrecht fremden Formalismus das Wort re-
den, wollte man die Auffassung vertreten, dass der Gerichtshof Art. 50 nur
unter der Voraussetzung anwenden könne, dass er entweder hierüber in
eben dem Urteil entscheidet, in dem er die Verletzung der Konvention fest-
stellt, oder dass er in diesem Urteil das Verfahren ausdrücklich offengehalten
hat.
Die vom Gerichtshof hierzu bisher geübte Praxis war offensichtlich von
dem Bemühen geprägt, den Wünschen der betroffenen Staaten nach Möglich-
keit Rechnung zu tragen, wenn es ihnen widerstrebt, über Folgen einer Kon-
ventionsverletzung zu verhandeln, deren Vorliegen sie bestreiten, und die sich
die Möglichkeit erhalten wollen, für den Fall der Feststellung einer solchen
Verletzung mit der verletzten Partei direkt und ohne erneutes Eingreifen des
Gerichtshofes die Frage der Wiedergutmachung zu regeln.
19. In diesem Fall hat der Gerichtshof darüber hinaus in seinem Urteil vom
16. Juli 1971 ausdrücklich, „dem Bf. das Recht [vorbehalten], für diese Konven-
tionsverletzungen eine gerechte Entschädigung zu beantragen“ (Ziff. 7 des
Tenors, s.o. S. 137). Der Wortlaut dieses Vorbehaltes zeigt eindeutig, dass er be-
zweckte, den Bf. auf die Möglichkeit hinzuweisen, vom Gerichtshof ggf. eine
gerechte Entschädigung gem. Art. 50 zugesprochen zu bekommen.
Daher ist es normal, dass der Bf., der vor dem Gerichtshof keinen locus
standi hat, seine Forderungen bei der Kommission anmeldet. Da der Gerichts-
hof ordnungsgemäß mit dem Fall Ringeisen befasst ist, hat die Kommission im
Rahmen ihrer Aufgaben gehandelt, als sie den Antrag des Bf. dem Gerichtshof
zur Kenntnis brachte. Der Gerichtshof ist daher absolut ordnungsgemäß zu der
Prüfung berufen, ob es notwendig ist, Art. 50 anzuwenden.
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 139 · 5.12.08