Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
RINGEISEN gegen ÖSTERREICH  
22. Juni 1972  
Bd. 1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
vol. 1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
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vol. 1] L©autorisation de republier cette traduction a ØtØ accordØe dans le seul but de  
son inclusion dans la base de donnØes HUDOC de la Cour. La prØsente traduction ne  
lie pas la Cour.  
ꢀ N.P. Engel Verlag ´ EGMR-E 1 ´ Seite III ´ 5.12.08  
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EGMR-E 1, 138  
Nr. 17  
Nr. 17  
Ringeisen gegen Österreich – Entschädigung  
Urteil vom 22. Juni 1972 (Kammer)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas-  
sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 15.  
Beschwerde Nr. 2614/65, eingelegt am 3. Juli 1965; am 24. Juli 1970 von der Kom-  
mission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Individualbeschwerde, Art. 25 (Art. 34 n.F.); gerechte Entschädigung,  
Art. 50 (Art. 41 n.F.).  
Innerstaatliches Recht: Entschädigung für Untersuchungshaft, Gesetz i.d.F. vom  
18. August 1918 und Bundesgesetz vom 8. Juli 1969: § 2 bzw. § 4.  
Ergebnis: Antrag auf Entschädigung zulässig kraft Sachzusammenhangs; Entschä-  
digung gem. Art. 50 zugesprochen; Gesamtbetrag für materiellen und immateriel-  
len Schaden in Höhe von 20.000,– DM [10.226,– Euro].*  
Sondervoten: Vier.  
Sachverhalt:  
(Zusammenfassung)  
In dieser Entscheidung geht es ausschließlich darum, ob und ggf. in welcher  
Höhe dem Bf. eine Entschädigung für die gegen Art. 5 Abs. 3 verstoßende  
überlange Untersuchungshaft gem. Art. 50 EMRK zuzusprechen ist. (Im Ein-  
zelnen, s. das Urteil in der Hauptsache, oben S. 128.)  
Zu der mündlichen Verhandlung am 26. und 27. Mai 1972 sind vor dem Ge-  
richtshof erschienen:  
für die Kommission: J.E.S. Fawcett als Hauptdelegierter, F. Ermacora und  
G. Sperduti als Delegierte;  
für die Regierung: Botschafter E. Nettel als Verfahrensbevollmächtigter, W.  
Pahr, Chef der internationalen Abteilung des Verfassungsdienstes im Bundes-  
kanzleramt, C. Mayerhofer, Ministerialsekretär im Bundesministerium der  
Justiz, und G. Sailer, Oberprokuratsrat in der Finanzprokuratur, als Berater.  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
I. Über die Zulässigkeit des Antrags des Beschwerdeführers  
14. In ihren schriftlichen Stellungnahmen von Februar und Mai 1972 sowie  
dann in der mündlichen Verhandlung hat die Regierung vorgetragen, der Ge-  
richtshof sei nicht ordnungsgemäß mit der Frage der Entschädigung befasst,  
die Ringeisen für den Schaden zustehen könnte, den er durch die im Urteil  
vom 16. Juli 1971 festgestellte Verletzung der Konvention erlitten haben könn-  
te. Dieses Urteil habe das von der Kommission auf Ringeisens Individual-  
beschwerde vom 3. Juli 1965 hin beim Gerichtshof anhängig gemachte Verfah-  
ren endgültig abgeschlossen. Daher könne der Gerichtshof über den Entschädi-  
gungsantrag erst befinden, wenn dieser zuvor Gegenstand einer neuen Indivi-  
* Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung  
in Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 1,95583 DM) dient einer ungefähren Orientie-  
rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.  
Die Entschädigung wird ausdrücklich in DM zugesprochen, nicht in ÖS, s. dazu die  
Auslegung des Urteils, unten S. 143 (Ziff. 14, S. 144).  
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dualbeschwerde nach Art. 25 der Konvention gewesen sei, die von der Kommis-  
sion geprüft und nach den Vorschriften der Art. 47 und 48 vor den Gerichtshof  
gebracht worden ist. Zur Begründung hat die Regierung außerdem Art. 52  
herangezogen, wonach „das Urteil des Gerichtshofs endgültig ist“.  
15. Der Gerichtshof vermag diese Auffassung nicht zu teilen.  
Dabei ist zunächst folgendes festzustellen: Würde der Gerichtshof der vor-  
gebrachten Einrede stattgeben, hätte dies zur Folge, dass er nach Ablauf des  
neuen, von der Regierung für notwendig erachteten, Verfahrens nicht in sei-  
ner derzeitigen Zusammensetzung über die Frage einer allfälligen Anwen-  
dung von Art. 50 befinden könnte, denn gem. Art. 43 verlangt jeder neue  
Fall die Bildung einer neuen Kammer.  
Demgegenüber ist es aber im Interesse einer geordneten Rechtspflege be-  
stimmt vorzuziehen, dass die Prüfung der Entschädigung für einen Schaden,  
der aus einer Konventionsverletzung herrührt, dem Spruchkörper zugewiesen  
wird, der die Verletzung festgestellt hat.  
16. Dieser Sachzusammenhang zwischen den beiden Fragen liegt im Übri-  
gen Art. 50 zugrunde, der dem Gerichtshof ermöglichen soll, der Person, die  
Opfer einer Konventionsverletzung geworden ist, ohne weitere Verzögerung  
eine gerechte Entschädigung zuzuerkennen.  
17. Art. 52 seinerseits bezweckt allein, die Urteile des Gerichtshofes von  
jedwedem Rechtsmittel bei einer anderen Instanz freizustellen.  
18. Es hieße, einem dem Völkerrecht fremden Formalismus das Wort re-  
den, wollte man die Auffassung vertreten, dass der Gerichtshof Art. 50 nur  
unter der Voraussetzung anwenden könne, dass er entweder hierüber in  
eben dem Urteil entscheidet, in dem er die Verletzung der Konvention fest-  
stellt, oder dass er in diesem Urteil das Verfahren ausdrücklich offengehalten  
hat.  
Die vom Gerichtshof hierzu bisher geübte Praxis war offensichtlich von  
dem Bemühen geprägt, den Wünschen der betroffenen Staaten nach Möglich-  
keit Rechnung zu tragen, wenn es ihnen widerstrebt, über Folgen einer Kon-  
ventionsverletzung zu verhandeln, deren Vorliegen sie bestreiten, und die sich  
die Möglichkeit erhalten wollen, für den Fall der Feststellung einer solchen  
Verletzung mit der verletzten Partei direkt und ohne erneutes Eingreifen des  
Gerichtshofes die Frage der Wiedergutmachung zu regeln.  
19. In diesem Fall hat der Gerichtshof darüber hinaus in seinem Urteil vom  
16. Juli 1971 ausdrücklich, „dem Bf. das Recht [vorbehalten], für diese Konven-  
tionsverletzungen eine gerechte Entschädigung zu beantragen“ (Ziff. 7 des  
Tenors, s.o. S. 137). Der Wortlaut dieses Vorbehaltes zeigt eindeutig, dass er be-  
zweckte, den Bf. auf die Möglichkeit hinzuweisen, vom Gerichtshof ggf. eine  
gerechte Entschädigung gem. Art. 50 zugesprochen zu bekommen.  
Daher ist es normal, dass der Bf., der vor dem Gerichtshof keinen locus  
standi hat, seine Forderungen bei der Kommission anmeldet. Da der Gerichts-  
hof ordnungsgemäß mit dem Fall Ringeisen befasst ist, hat die Kommission im  
Rahmen ihrer Aufgaben gehandelt, als sie den Antrag des Bf. dem Gerichtshof  
zur Kenntnis brachte. Der Gerichtshof ist daher absolut ordnungsgemäß zu der  
Prüfung berufen, ob es notwendig ist, Art. 50 anzuwenden.  
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II. Zu den Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 50  
20. Die Regierung meint, die Voraussetzungen für eine Anwendung von  
Art. 50 seien nicht gegeben,  
1. weil die Folgen einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 durch das innerstaat-  
liche Recht vollkommen wieder gutgemacht werden könnten und sie in  
der Tat durch den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 24. April 1968,  
mit dem die Untersuchungshaft in ihrer gesamten Länge auf die ver-  
hängte Kerkerstrafe angerechnet wurde, vollständig wieder gutgemacht  
worden sind;  
2. weil, selbst wenn dieser Beschluss dem Bf. keine restitutio in integrum  
geleistet und die Verletzung von Art. 5 Abs. 3 ihm weiteren Schaden ver-  
ursacht haben sollte, Ringeisen die Möglichkeit hat, verschiedene  
Rechtsmittel zu ergreifen.  
21. Der Gerichtshof kann den ersten Einwand nicht gelten lassen. Die Tat-  
sache, dass auf die über eine Person verhängte Freiheitsstrafe die in Unter-  
suchungshaft verbrachte Zeit angerechnet wird, ist sicherlich in Betracht zu  
nehmen, wenn es darum geht, den Umfang des Schadens zu beurteilen, der  
infolge der übermäßigen Länge der Untersuchungshaft entstanden ist. Eine  
solche Anrechnung hat soweit jedoch keineswegs den Charakter einer restitu-  
tio in integrum, denn es gibt keine Gewährung von Freiheit als Ersatz für eine  
rechtswidrige Entziehung der Freiheit.  
Die Argumentation der Regierung würde dazu führen, Art. 5 Abs. 3 einen  
Großteil seiner Wirksamkeit zu nehmen, zumindest in den Fällen, in denen  
derjenige, der über eine angemessene Frist hinaus in Untersuchungshaft ge-  
halten wurde, anschließend für schuldig befunden wird: in diesen Fällen  
würde es genügen, um eine Anwendung von Art. 50 zu vermeiden, dass die  
Untersuchungshaft zeitlich kürzer als die später ausgesprochene Freiheits-  
strafe ist und auf diese angerechnet wird.  
Im vorliegenden Fall ist außerdem offensichtlich, dass Ringeisen, wenn  
man seine Untersuchungshaft in dem Moment aufgehoben hätte, als er in  
Konkurs gefallen war, am 14. Mai 1965 also, und er nach seiner Verurteilung  
festgenommen worden wäre, um den Rest seiner Strafe zu verbüßen, gute  
Aussichten auf eine bedingte Haftentlassung für ein Drittel der gegen ihn ver-  
hängten Kerkerstrafe gehabt hätte. Dies hätte den Zeitraum seines Freiheits-  
entzuges auf zweiundzwanzig Monate zurückgeführt, während sich seine Un-  
tersuchungshaft über fast neunundzwanzig Monate hingezogen hat.  
22. Mit ihrem zweiten Einwand macht die Regierung geltend, dass Ringei-  
sen, selbst wenn er berechtigt wäre, weitere Entschädigung für den aus der  
übermäßig langen Untersuchungshaft entstandenen Schaden zu beanspru-  
chen, das österreichische Recht ihm hierzu verschiedene Mittel bietet, er  
sich jedoch darauf beschränkt hat, seinen Antrag an den für die Entscheidung  
nicht zuständigen Justizminister zu richten.  
Der Gerichtshof verweist hierzu auf Ziff. 15 und 16 seines Urteils vom 10.  
März 1972 über die Frage der Anwendung von Art. 50 in den Fällen De Wilde,  
Ooms und Versyp [EGMR-E 1, 123]. Die Regierung bestreitet indes, sie wolle  
sich auf Art. 26 berufen und vor jeder Prüfung eines Antrages auf gerechte Ent-  
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schädigung durch den Gerichtshof die Erschöpfung des innerstaatlichen  
Rechtsweges verlangen. Auch eine nur teilweise Erschöpfung dieses Rechts-  
weges wäre jedoch ohne Interesse und führte zum selben Ergebnis: der Ge-  
richtshof wäre gehindert, schnell eine Entschädigung für den Schaden zuzuspre-  
chen, den die von ihm festgestellte Verletzung nach sich gezogen hat.  
Sicher muss, damit der Gerichtshof Art. 50 anwenden kann, dies notwendig  
sein [„s’il y a lieu“] oder, wie es im englischen Text heißt, „if necessary“; diese  
Notwendigkeit aber besteht, sobald die betroffene Regierung dem Bf. die  
Entschädigung verweigert, die dieser für rechtmäßig hält. Das ist im vorlie-  
genden Fall geschehen.  
Wenn sich der Bf. vorzugsweise an den Justizminister und nicht an eine an-  
dere Behörde gewandt hat, so offensichtlich deshalb, weil das Gesetz über die  
Entschädigung für Untersuchungshaft vom 18. August 1918 in seinem § 4 die-  
sen Weg für Anträge bezeichnete, die sich auf die genannten Bestimmungen  
beziehen.  
III. Zur allfälligen Zuerkennung einer gerechten Entschädigung  
23. Ringeisen beantragt, der Gerichtshof möge ihm volle Entschädigung  
für den materiellen und immateriellen Schaden zusprechen, den er infolge  
der übermäßig langen Untersuchungshaft erlitten habe. Nach Übermittlung  
dieses Antrags an den Gerichtshof hat die Kommission beantragt, der Ge-  
richtshof möge entscheiden „ob und inwieweit unter den gegebenen Umstän-  
den und auf welche Weise Michael Ringeisen wegen der Verletzung von Art. 5  
Abs. 3 der Konvention, deren Opfer er geworden ist und die der Gerichtshof  
bereits in seinem Urteil vom 16. Juli 1971 festgestellt hat, eine gerechte Ent-  
schädigung zuerkannt werden muss“.  
24. Der Bf. hat in einem Schreiben an die Kommission vom 10. Dezember  
1971 bezüglich der finanziellen Schäden, die aus seiner Haft herrührten, eine  
Reihe von Forderungen gestellt. Er hat jedoch keinerlei Beweis für diese be-  
haupteten Schäden erbracht; jedenfalls ist kein Anhaltspunkt ersichtlich,  
dass irgendeiner dieser Schäden eine Folge der Untersuchungshaft gewesen  
wäre.  
25. Der Bf. macht außerdem eine schwere Zerrüttung seiner Gesundheit  
geltend, die durch seine Haft verursacht worden sei. Ein von der Kranken-  
abteilung der Haftanstalt Linz, in der Ringeisen inhaftiert war, am 1. Februar  
1967 erstellter Bericht besagt jedoch: „(…) Der Allgemeinzustand ist gut.  
Während der bisherigen Haftzeit keine nachweisbare Verschlechterung des  
Gesundheitszustandes.“ Ringeisen wurde einen Monat später, nämlich am  
20. März 1967, auf freien Fuß gesetzt. Er hat kein Gutachten und auch kein  
anderes Beweismittel vorgelegt, aus dem sich ergäbe, dass die Haft zu Ge-  
sundheitsschäden geführt hat. Der Gerichtshof erinnert außerdem daran,  
dass Ringeisen bereits im Verlauf des Verfahrens vor der Kommission be-  
hauptet hat, während seiner Haft die erforderliche medizinische Versorgung  
nicht erhalten zu haben, und dass die Kommission in einer Teilentscheidung  
vom 2. Juni 1967 (Anhang II zum Bericht) diesen Beschwerdepunkt wegen  
offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig erklärt hat.  
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26. Es bleibt dabei, dass die Untersuchungshaft des Bf., wie es das Urteil  
vom 16. Juli 1971 festgestellt hat, um mehr als zweiundzwanzig Monate die  
angemessene Frist des Art. 5 Abs. 3 überschritten hat.  
Der Gerichtshof übersieht nicht, dass Ringeisen für schuldig befunden und  
zu einer Kerkerstrafe verurteilt wurde, die länger ist, als seine Untersuchungs-  
haft dauerte, dass ihm die Untersuchungshaft in ihrer gesamten Länge auf die  
Strafe angerechnet wurde und er während der Untersuchungshaft einem Re-  
gime unterlag, das weniger streng ist als das, welches die Kerkerstrafe für ihn  
mit sich gebracht hätte.  
Diese Umstände gleichen in gewissem Maße den Schaden aus, den Ringei-  
sen geltend macht.  
Allerdings behauptete der Bf., er sei unschuldig, und so hat er eine derart  
übermäßige Untersuchungshaft zweifellos als eine schwere Ungerechtigkeit  
empfunden. Sie musste für ihn umso unerträglicher sein, als sie es ihm  
zwangsläufig erheblich erschwerte, einen Vergleich zur Beendigung des Kon-  
kursverfahrens zu erzielen.  
Bei Abwägung dieser verschiedenen Umstände hält der Gerichtshof es für not-  
wendig, Ringeisen eine gerechte Entschädigung zuzusprechen, und setzt die ihm  
insoweit zu zahlende Gesamtentschädigung auf 20.000,– DM [10.226,– Euro] fest.  
27. In der Verhandlung vor dem Gerichtshof ist die Frage erörtert worden,  
was mit dem Geldbetrag zu geschehen habe, der dem Bf. zugesprochen wür-  
de: könnte er ihm direkt ausgezahlt werden oder könnte er von der Konkurs-  
verwaltung nach neuerlicher Eröffnung des Konkursverfahrens zur ergänzen-  
den Verteilung an die Gläubiger in Anspruch genommen werden?  
Der Gerichtshof meint, diesen Punkt dem wohlverstandenen Ermessen der ös-  
terreichischen Behörden anheim geben zu können, und hält hierzu fest, dass nach  
§ 2 des bereits genannten Gesetzes vom 18. August 1918 der Entschädigungs-  
anspruch „durch Exekutions- oder Sicherstellungsmaßregeln nicht getroffen wer-  
den [kann], außer zugunsten einer Forderung auf Leistung des gesetzlichen Un-  
terhaltes“, und dass sich eine entsprechende Bestimmung in § 4 des Bundesgeset-  
zes vom 8. Juli 1969 über die Entschädigung für strafrechtliche Anhaltung und  
Verurteilung findet. Es scheint sich von selbst zu verstehen, dass dieselbe Un-  
pfändbarkeit einer Entschädigung zuerkannt werden muss, die auf Grund eines  
Urteils des Gerichtshofes der Person zusteht, deren Untersuchungshaft über die  
in Art. 5 Abs. 3 der Konvention festgelegten Grenzen hinaus angedauert hat.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof,  
einstimmig, dem Beschwerdeführer Michael Ringeisen eine von der Repu-  
blik Österreich zu zahlende Entschädigung in Höhe von 20.000,– DM  
[10.226,– Euro] zuzusprechen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Rolin, Präsident (Bel-  
gier), Holmbäck (Schwede), Verdross (Österreicher), Wold (Norweger), Zekia  
(Zypriot), Favre (Schweizer), Sigurjónsson (Isländer); Kanzler: Eissen (Franzose);  
Vize-Kanzler: Smyth (Ire)  
Sondervoten: Vier. (1) Die Richter Holmbäck und Wold geben eine gemeinsame  
Erklärung ab; (2) Richter Holmbäck gibt eine Erklärung ab; (3) Richter Verdross  
gibt eine Erklärung ab; (4) Richter Zekia gibt eine Erklärung ab.  
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