Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
RINGEISEN gegen ÖSTERREICH  
23. Juni 1973  
Bd. 1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
vol. 1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
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ꢀ N.P. Engel Verlag ´ EGMR-E 1 ´ Seite III ´ 5.12.08  
23.6.1973  
Ringeisen (Auslegung)  
143  
Nr. 18  
Ringeisen gegen Österreich – Auslegung des Urteils vom 22. Juni 1972  
Urteil vom 23. Juni 1973 (Kammer)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas-  
sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 16.  
Beschwerde Nr. 2614/65, eingelegt am 3. Juli 1965; am 24. Juli 1970 von der Kom-  
mission vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Gerechte Entschädigung, Art. 50 (Art. 41 n.F.); Endgültigkeit der Urteile  
des Gerichtshofs, Art. 52 (Art. 44 n.F.); Überwachungsfunktion des Minister-  
komitees des Europarats, Art. 54 (Art. 46 Abs. 2 n.F.).  
VerfO-EGMR: Antrag der Kommission auf Auslegung eines Urteils des Gerichts-  
hofs, Art. 53.  
Innerstaatliches Recht: Entschädigung für Untersuchungshaft, Gesetz i.d.F. vom  
18. August 1918 und Bundesgesetz vom 8. Juli 1969: § 2 bzw. § 4.  
Ergebnis: Unpfändbarkeit der Entschädigung nach Art. 50 EMRK. Auszahlung  
des Betrages in der zugesprochenen Währung (hier: DM).  
Sondervoten: Zwei.  
Sachverhalt:  
(Zusammenfassung)  
Obwohl der Gerichtshof in seinem Urteil Ringeisen vom 22. Juni 1972  
(EGMR-E 1, 138) darauf hingewiesen hatte, dass nach österreichischem  
Recht Haftentschädigungen prinzipiell unpfändbar sind (mit Ausnahme ge-  
setzlicher Unterhaltsansprüche), hatte die Finanzprokuratur namens der Re-  
publik Österreich den Gegenwert der vom Gerichtshof dem Bf. zugesproche-  
nen 20.000,– DM selbst in 143.808,– ÖS umgerechnet und am 16. August 1972  
hinterlegt, und zwar beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zugunsten von  
vier Erlagsgegnern, darunter der vormalige Konkursverwalter des Bf.  
Dagegen wandte sich der Bf., der zu jener Zeit seinen Wohnsitz bekannter-  
maßen in Heidelberg hatte, in einem Schreiben an die Kommission, die ihrer-  
seits den Gerichtshof anrief.  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
12. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom März 1973 behauptet die Regie-  
rung, die Kommission beantrage in Wahrheit nicht, das Urteil vom 22. Juni 1972  
auszulegen: sie versuche vielmehr, den Gerichtshof zu drängen, den „völlig kla-  
ren“ Tenor und die Entscheidungsgründe „in unzulässiger Weise“ zu erweitern  
und sogar in die Überwachungsfunktion einzugreifen, die Art. 54 der Konven-  
tion dem Ministerkomitee des Europarates zugewiesen hat.  
In ihrem Schriftsatz äußert die Regierung eingangs auch die Auffassung,  
dass „die Zuständigkeit des Gerichtshofes, seine Urteile auszulegen (…), aus-  
schließlich auf der Verfahrensordnung beruht“; ihr zufolge „könnte daher so-  
gar die sehr legitime Frage aufgeworfen werden, ob diese [Kompetenz] mit  
der Konvention in Hinblick auf deren Art. 52 vereinbar ist“.  
13. Nach Art. 52 der Konvention ist „die Entscheidung des Gerichtshofes  
endgültig“. Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, „bezweckt“ diese Be-  
stimmung „allein, die Urteile des Gerichtshofes von jedwedem Rechtsmittel  
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EGMR-E 1, 143  
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bei einer anderen Instanz freizustellen“. (Urteil Ringeisen vom 22. Juni 1972,  
Série A Nr. 15, S. 4, Ziff. 17, EGMR-E 1, 139). Ein Antrag auf Auslegung  
stellt kein solches Rechtsmittel dar, denn er wendet sich an den Gerichtshof  
selbst. Mit seiner Prüfung macht der Gerichtshof von einer impliziten Kom-  
petenz Gebrauch: er sieht sich ausschließlich dazu veranlasst, Sinn und Trag-  
weite klarzustellen, die er einer früheren, aus seinen eigenen Beratungen her-  
vorgegangenen, Entscheidung hat geben wollen, indem er nötigenfalls präzi-  
siert, was er mit Rechtskraftwirkung entschieden hat. Eine solche Befugnis ist  
folglich in keiner Weise weder mit Art. 52 unvereinbar noch mit Art. 54, der  
das Ministerkomitee beauftragt, die Durchführung der Urteile des Gerichts-  
hofes zu überwachen.  
Art. 53 der Verfahrensordnung verankert lediglich diese selbstverständli-  
che Befugnis und legt die Einzelheiten ihrer Wahrnehmung fest. Im Übrigen  
wurde Art. 53 VerfO-EGMR gleich nach seiner Annahme im Jahre 1959 den  
Vertragsstaaten mitgeteilt, die dagegen nicht den geringsten Einwand erho-  
ben haben; die österreichische Regierung hat im Fall Neumeister in Betracht  
gezogen, ihn vor dem Gerichtshof für sich selbst in Anspruch zu nehmen (Fall  
Stögmüller, Série B Nr. 7, S. 192).  
Der Gerichtshof sieht folglich keinen Grund, über den gegebenen Aus-  
legungsantrag nicht zu entscheiden.  
14. Im ersten Punkt ihres Auslegungsantrags stellt die Kommission die Fra-  
ge, „welchen Zweck die Anordnung hatte, die Entschädigung in DM zu zah-  
len, insbesondere bezüglich Währung und Zahlungsort“.  
Indem der Gerichtshof dem Bf. als gerechte Entschädigung einen auf DM  
lautenden Betrag zusprach, wollte der Gerichtshof, dass dem Betroffenen die  
Entschädigung in jener Währung und in der Bundesrepublik Deutschland  
ausgezahlt werde und nicht in irgendeiner anderen Art und Weise. Bei dieser  
Entscheidung hat er nicht nur die unbestrittene Tatsache in Betracht gezogen,  
dass Ringeisen seinen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat,  
sondern auch den zweiten Absatz der von den Delegierten der Kommission in  
der Verhandlung am 27. Mai 1972 gestellten Anträge. Die Delegierten hatten  
mit diesem Antrag den Gerichtshof gebeten, „hinsichtlich der Entschädigung,  
soweit sie Michael Ringeisen allein deshalb zustehe, weil seine Unter-  
suchungshaft über die angemessene Frist des Art. 5 Abs. 3 der Konvention  
hinaus angedauert hat, in dem Urteil auszusprechen, ob Michael Ringeisen  
angesichts seines Gesundheitszustandes und seiner Bedürftigkeit diese Ent-  
schädigung nicht unverzüglich ausgezahlt werden sollte“ (Série B Nr. 13,  
S. 67).  
15. Die zweite Frage, welche die Kommission in ihrem Auslegungsantrag  
stellt, lautet: „Heißt ‚Entschädigung‘ Zahlung eines Betrages, der jedem  
rechtmäßigen Anspruch, der darauf nach österreichischem Recht erhoben  
wird, entzogen oder unterworfen ist?“  
Unter dem Begriff „Entschädigung“ hat der Gerichtshof Zahlung eines  
Geldbetrages an Michael Ringeisen persönlich zur Wiedergutmachung eines  
immateriellen Schadens verstanden. Indem er an das „wohlverstandene Er-  
messen der österreichischen Behörden“ appellierte, hat der Gerichtshof seine  
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Ringeisen (Auslegung)  
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Absicht nicht mit einer Einschränkung versehen wollen. Wenn er sich auf § 2  
des österreichischen Gesetzes vom 18. August 1918 und auf § 4 des Gesetzes  
vom 8. Juli 1969 berufen hat, so um darauf hinzuweisen, dass die Anordnung  
einer direkten Zahlung an den Berechtigten sich umso mehr rechtfertige, als  
der Grundsatz der Unpfändbarkeit eines solchen Anspruchs auch im österrei-  
chischen Recht analog gilt. Was dem wohlverstandenen Ermessen der öster-  
reichischen Behörden anheim gegeben wurde, ist die praktische Durchfüh-  
rung der vom Gerichtshof in Übereinstimmung mit jenem Grundsatz ange-  
ordneten Maßnahmen.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof,  
zur ersten Frage  
– mit sechs Stimmen gegen eine, dass das Urteil vom 22. Juni 1972 besagt,  
dass die dem Bf. zugesprochene Entschädigung von 20.000,– DM [ca.  
10.226,– Euro]* in dieser Währung und in der Bundesrepublik Deutschland  
auszuzahlen ist;  
zur zweiten Frage  
– mit fünf gegen zwei Stimmen, dass dieses selbe Urteil besagt, dass die Ent-  
schädigung Michael Ringeisen persönlich und unpfändbar auszuzahlen ist.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Sir Humphrey  
Waldock, Präsident (Brite), Cassin (Franzose), Holmbäck (Schwede), Verdross  
(Österreicher), Rodenbourg (Luxemburger), Zekia (Zypriot), Favre (Schweizer);  
Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Smyth (Ire)  
Sondervoten: Zwei. (1) Sondervotum des Richters Verdross; (2) Sondervotum des  
Richters Zekia.  
* Anm. d. Hrsg.: Umrechnungskurs s.o. S. 138  
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