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EGMR-E 1, 143
Nr. 18
bei einer anderen Instanz freizustellen“. (Urteil Ringeisen vom 22. Juni 1972,
Série A Nr. 15, S. 4, Ziff. 17, EGMR-E 1, 139). Ein Antrag auf Auslegung
stellt kein solches Rechtsmittel dar, denn er wendet sich an den Gerichtshof
selbst. Mit seiner Prüfung macht der Gerichtshof von einer impliziten Kom-
petenz Gebrauch: er sieht sich ausschließlich dazu veranlasst, Sinn und Trag-
weite klarzustellen, die er einer früheren, aus seinen eigenen Beratungen her-
vorgegangenen, Entscheidung hat geben wollen, indem er nötigenfalls präzi-
siert, was er mit Rechtskraftwirkung entschieden hat. Eine solche Befugnis ist
folglich in keiner Weise weder mit Art. 52 unvereinbar noch mit Art. 54, der
das Ministerkomitee beauftragt, die Durchführung der Urteile des Gerichts-
hofes zu überwachen.
Art. 53 der Verfahrensordnung verankert lediglich diese selbstverständli-
che Befugnis und legt die Einzelheiten ihrer Wahrnehmung fest. Im Übrigen
wurde Art. 53 VerfO-EGMR gleich nach seiner Annahme im Jahre 1959 den
Vertragsstaaten mitgeteilt, die dagegen nicht den geringsten Einwand erho-
ben haben; die österreichische Regierung hat im Fall Neumeister in Betracht
gezogen, ihn vor dem Gerichtshof für sich selbst in Anspruch zu nehmen (Fall
Stögmüller, Série B Nr. 7, S. 192).
Der Gerichtshof sieht folglich keinen Grund, über den gegebenen Aus-
legungsantrag nicht zu entscheiden.
14. Im ersten Punkt ihres Auslegungsantrags stellt die Kommission die Fra-
ge, „welchen Zweck die Anordnung hatte, die Entschädigung in DM zu zah-
len, insbesondere bezüglich Währung und Zahlungsort“.
Indem der Gerichtshof dem Bf. als gerechte Entschädigung einen auf DM
lautenden Betrag zusprach, wollte der Gerichtshof, dass dem Betroffenen die
Entschädigung in jener Währung und in der Bundesrepublik Deutschland
ausgezahlt werde und nicht in irgendeiner anderen Art und Weise. Bei dieser
Entscheidung hat er nicht nur die unbestrittene Tatsache in Betracht gezogen,
dass Ringeisen seinen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat,
sondern auch den zweiten Absatz der von den Delegierten der Kommission in
der Verhandlung am 27. Mai 1972 gestellten Anträge. Die Delegierten hatten
mit diesem Antrag den Gerichtshof gebeten, „hinsichtlich der Entschädigung,
soweit sie Michael Ringeisen allein deshalb zustehe, weil seine Unter-
suchungshaft über die angemessene Frist des Art. 5 Abs. 3 der Konvention
hinaus angedauert hat, in dem Urteil auszusprechen, ob Michael Ringeisen
angesichts seines Gesundheitszustandes und seiner Bedürftigkeit diese Ent-
schädigung nicht unverzüglich ausgezahlt werden sollte“ (Série B Nr. 13,
S. 67).
15. Die zweite Frage, welche die Kommission in ihrem Auslegungsantrag
stellt, lautet: „Heißt ‚Entschädigung‘ Zahlung eines Betrages, der jedem
rechtmäßigen Anspruch, der darauf nach österreichischem Recht erhoben
wird, entzogen oder unterworfen ist?“
Unter dem Begriff „Entschädigung“ hat der Gerichtshof Zahlung eines
Geldbetrages an Michael Ringeisen persönlich zur Wiedergutmachung eines
immateriellen Schadens verstanden. Indem er an das „wohlverstandene Er-
messen der österreichischen Behörden“ appellierte, hat der Gerichtshof seine
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 144 · 5.12.08