10.3.1972
De Wilde, Ooms und Versyp (Entschädigung)
125
Hinzu kommt außerdem: Wenn das Opfer, nachdem es den innerstaatli-
chen Rechtsweg vergeblich erschöpft hat, um die Verletzung seiner Rechte
in Straßburg rügen zu können, den innerstaatlichen Rechtsweg ein zweites
Mal erschöpfen müsste, um vom Gerichtshof eine gerechte Entschädigung zu-
gesprochen zu bekommen, wäre die Gesamtlänge des von der Konvention
vorgegebenen Verfahrens nur schwer mit dem Gedanken eines effektiven
Schutzes der Menschenrechte vereinbar. Ein derartiges Erfordernis würde zu
einer Situation führen, die mit Ziel und Zweck der Konvention unvereinbar
wäre.
17. Der Gerichtshof sieht deshalb keinen Grund, die fraglichen Anträge für
unzulässig zu erklären und wird ihre Begründetheit prüfen.
II. Zur Begründetheit der Anträge der Bf.
18. Art. 50 der Konvention lautet: [Text s.u. S. 607].
19. [Anträge]
20. Die Regierung hat insbesondere vorgetragen, dass das innerstaatliche
belgische Recht den nationalen Gerichten ermöglicht, den Staat zur Wieder-
gutmachung des Schadens zu verurteilen, der aus einer rechtswidrigen Situa-
tion unter seiner Verantwortung entstanden ist, und zwar unabhängig davon,
ob diese Situation innerstaatliches Recht oder Völkerrecht verletzt. Daraus
folge, dass die Bf. die innerstaatlichen Gerichte anrufen müssten. Da sie dies
nicht getan haben, seien ihre Entschädigungsanträge nicht nur unzulässig (s.o.
Ziff. 16), sondern auch unbegründet.
Der Gerichtshof kann diese Ansicht nicht teilen.
Ohne Zweifel hatten die völkerrechtlichen Verträge, denen der Text des
Art. 50 entlehnt ist, vor allem den Fall im Blick, bei dem zwar die Natur des
Schadens erlauben würde, die Folgen einer Rechtsverletzung vollständig zu
beseitigen, das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates dies jedoch ver-
hindert. Dennoch deckt der Wortlaut von Art. 50, der dem Gerichtshof die
Kompetenz verleiht, der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zuzu-
sprechen, auch die Fallkonstellation, bei der sich die Unmöglichkeit einer
restitutio in integrum aus der Natur der Rechtsverletzung selbst ergibt; ein all-
gemeines Verständnis legt es darüber hinaus nahe, dass es a fortiori auch so
sein muss. Im Ergebnis sieht der Gerichtshof keinen Grund, weshalb er im
letztgenannten Fall ebenso wie bei der erstgenannten Fallkonstellation nicht
das Recht haben sollte, den geschädigten Personen die gerechte Entschädi-
gung zu sichern, die sie von der Regierung des betreffenden Staates nicht er-
halten haben.
Genau darum geht hier. Weder das innerstaatliche belgische Recht noch
irgendein anderes denkbares Rechtssystem kann die Folgen der Tatsache be-
seitigen, dass den drei Bf. das in Art. 5 Abs. 4 garantierte Recht nicht zu Ge-
bote stand, ein Gericht anzurufen, damit es über die Rechtmäßigkeit ihrer
Freiheitsentziehung entscheide. Des Weiteren hat die belgische Regierung
die von De Wilde, Ooms und Versyp geforderte Entschädigung abgelehnt.
Der Umstand allein, dass die Bf. ihre Entschädigungsforderungen vor die
belgischen Gerichte hätten bringen können oder noch immer bringen könn-
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 125 · 5.12.08