Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
DE WILDE, OOMS, VERSYP gegen BELGIEN  
10. März 1972  
Bd. 1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
vol. 1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
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vol. 1] L©autorisation de republier cette traduction a ØtØ accordØe dans le seul but de  
son inclusion dans la base de donnØes HUDOC de la Cour. La prØsente traduction ne  
lie pas la Cour.  
ꢀ N.P. Engel Verlag ´ EGMR-E 1 ´ Seite III ´ 5.12.08  
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EGMR-E 1, 122  
Nr. 15  
Nr. 15  
De Wilde, Ooms und Versysp gegen Belgien – Entschädigung  
(Belgische Landstreicher-Fälle)  
Urteil vom 10. März 1972 (Plenum)  
Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas-  
sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 14 unter dem Fall-Na-  
men: Affaires De Wilde, Ooms et Versyp (« Vagabondage ») / De Wilde, Ooms  
and Versyp Cases („Vagrancy“ Cases).  
Beschwerde Nr. 2832/66 u.a. Die drei von der Kommission zu einem Verfahren  
verbundenen Beschwerden wurden 1966 eingelegt und am 24. Oktober 1969 von  
der belgischen Regierung vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Rechtsweg-Erschöpfung und Anspruch auf gerechte Entschädigung,  
Art. 26 (Art. 35 Abs. 1 n.F.) und Art. 50 (Art. 41 n.F.).  
Ergebnis: Keine Notwendigkeit der erneuten Rechtsweg-Erschöpfung, um An-  
spruch auf gerechte Entschädigung geltend zu machen, Einrede zurückgewiesen.  
Entschädigungsanträge zwar zulässig, jedoch unbegründet: fehlende Kausalität  
zwischen festgestellter Konventionsverletzung (Hauptsache-Urteil s.o. S. 110)  
und behauptetem Schaden.  
Sondervoten: Vier.  
Sachverhalt:  
(Zusammenfassung)  
Die drei Bf. waren auf Anordnung der Friedensrichter in Charleroi, Namur  
und Brüssel aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Landstreicherei von  
1891 in verschiedene geschlossene Einrichtungen (Arbeitshäuser) eingewie-  
sen worden.  
Jacques De Wilde war auf zwei Jahre eingewiesen worden, kam jedoch  
schon nach knapp sieben Monaten wieder frei; Franz Ooms, auf unbestimmte  
Dauer eingewiesen, wurde nach einem Jahr entlassen, Edgard Versyp, auf  
zwei Jahre eingewiesen, nach einem Jahr und neun Monaten.  
Der Gerichtshof hatte in seinem Urteil in der Hauptsache vom 18. Juni  
1971 (EGMR-E 1, 110) sämtliche von den Bf. erhobenen Rügen bis auf eine  
zurückgewiesen. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK wurde insoweit  
festgestellt, als den Bf. gegen die Unterbringungsanordnungen der Friedens-  
richter (Polizeigerichte), die nicht den Charakter von „Gerichten“ i.S.v.  
Art. 5 Abs. 4 haben, keine Beschwerdemöglichkeit bei einem Gericht eröffnet  
war (Ziff. II., 4. der Entscheidungsformel). Ferner hatte der Gerichtshof den  
Bf. die Möglichkeit vorbehalten, nach Art. 50 der Konvention eine gerechte  
Entschädigung zu beantragen. Diese beantragten am 23. Juli 1971 über ihren  
Anwalt jeweils 300 belgische Franken [ca. 74,– Euro]1 für jeden Tag ihrer Un-  
terbringung.  
Die Regierung teilte dem Gerichtshof mit Schriftsatz vom 27. Oktober  
1971 mit, sie habe dem Parlament am 17. Juni 1971 ein Reformgesetz zugelei-  
1 Anm. d. Hrsg.: Die hier und nachstehend in Klammern angegebene Umrechnung in  
Euro (gem. offiziellem Kurs: 1 Euro = 40,3399 BF) dient einer ungefähren Orientie-  
rung. Durch Zeitablauf bedingte Wertveränderungen sind nicht berücksichtigt.  
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tet, das an die Stelle des Gesetzes von 1891 treten soll. Von dem Willen gelei-  
tet, das Urteil des Gerichtshofs in der Hauptsache möglichst rasch umzuset-  
zen, habe sie jedoch nicht auf die Verabschiedung des Reformgesetzes gewar-  
tet, sondern in einem speziellen Gesetz die Rechtsmittel der Strafprozessord-  
nung auf die Anordnungen der Friedensrichter ausgedehnt. Außerdem ist den  
nach dem alten Gesetz untergebrachten Landstreichern und Bettlern die  
Möglichkeit eröffnet, innerhalb eines Monats von den neuen Rechtsmitteln  
Gebrauch zu machen. Dieses Übergangsgesetz wurde am 6. August 1971 ver-  
abschiedet und trat am 4. September 1971 in Kraft.  
Zu der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Februar 1972 sind vor  
dem Gerichtshof erschienen:  
für die Regierung: J. De Meyer, Professor an der Universität Löwen, Mit-  
glied des Staatsrates, als Verfahrensbevollmächtigter;  
für die Kommission: M. Sørensen als Hauptdelegierter sowie G. Sperduti  
als Delegierter.  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
I. Zur Zulässigkeit der Anträge der Bf.  
14. [Die Regierung beantragt, die Anträge der Bf. für unzulässig zu erklä-  
ren, weil der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft sei.]  
15. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Regierung sich in erster Linie  
auf Art. 26 der Konvention berufen: Diese Vorschrift gelte nicht nur für die  
ursprüngliche nach Art. 25 an die Kommission gerichtete Individualbeschwer-  
de, sondern auch für einen anschließend vorgebrachten Antrag auf gerechte  
Entschädigung, nachdem der Gerichtshof im konkreten Fall die Verletzung  
eines von der Konvention garantierten Rechts festgestellt hat.  
Nach Art. 26 „kann sich [die Kommission] mit einer Angelegenheit erst  
nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtszuges in Übereinstimmung mit  
den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts (…) befassen“;  
Art. 27 Abs. 3 präzisiert, dass sie „jedes Gesuch zurückweist, das sie gemäß  
Art. 26 für unzulässig hält“. Die letztgenannte Vorschrift definiert also eine  
Bedingung für die „Befassung“ der Kommission; sie betrifft die an dieses Or-  
gan gerichteten „Individualbeschwerden“. Sie bezieht sich, anders gesagt, auf  
das Ingangsetzen des Verfahrens vor den, in Abschnitt III der Konvention be-  
schriebenen, Organen. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht mehr um diese  
Instanz, sondern um die Endphase des Verfahrens, das nach Abschnitt IV vor  
dem Gerichtshof anhängig gemacht wurde, und zwar im Anschluss an das  
Verfahren, zu dem die Individualbeschwerden von Jacques De Wilde, Franz  
Ooms und Edgard Versyp vor der Kommission Anlass gegeben haben. Die  
Entschädigungsanträge der drei Bf. sind keine neuen Beschwerden: Sie bezie-  
hen sich auf eine vom Gerichtshof zuzusprechende Wiedergutmachung für  
eine von ihm festgestellte Verletzung [der Konvention] und sie haben über-  
haupt nichts mit einem neuen Verfahren vor der Kommission nach Art. 25,  
26 und 27 der Konvention zu tun. Die Kommission hat die Anträge an den  
Gerichtshof weitergeleitet, und zwar ohne einen begleitenden Bericht und  
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einzig wegen der Unterstützung, die sie dem Gerichtshof ganz allgemein nach  
Art. 71 ihrer Verfahrensordnung gewährt.  
Der Gerichtshof ist mit den Delegierten der Kommission der Ansicht, dass  
Art. 26 hier nicht anzuwenden ist.  
16. Um ihre Einrede der Unzulässigkeit zu stützen, hat die Regierung ein  
zweites Argument vorgebracht, das sie aus Art. 50 herleitet: Da die Bf. den  
innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft hätten, wäre auch nicht der Be-  
weis erbracht, dass das innerstaatliche belgische Recht für die Folgen der  
mit Urteil vom 18. Juni 1971 festgestellten Verletzung „nur eine unvollkom-  
mene Wiedergutmachung gestatte“; daraus folge, das ihre Entschädigungs-  
anträge unzulässig seien.  
Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt der zitierte Satzteil eine Grundsatz-  
norm dar. Wenn die Verfasser der Konvention die Anträge auf „gerechte Ent-  
schädigung“ der vorherigen Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs  
hätten unterwerfen wollen, dann hätten sie darauf geachtet, dieses im Art. 50  
genauso zu spezifizieren, wie sie das in Art. 26 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 für die  
ursprünglichen Individualbeschwerden bei der Kommission getan haben. Da  
ein solcher ausdrücklicher Hinweis eines entsprechenden Willens fehlt, kann  
der Gerichtshof nicht zu dem Ergebnis gelangen, Art. 50 lege im Grunde die-  
selbe Regel fest wie Art. 26.  
Zudem hat Art. 50 seinen Ursprung in bestimmten Klauseln klassischer  
völkerrechtlicher Verträge – wie in Art. 10 des Schiedsgerichts- und Ver-  
gleichsvertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem  
Deutschen Reich von 19212 und Art. 32 der Genfer Generalakte zur friedli-  
chen Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten von 19283 –, die keinen Be-  
zug zu dem Grundsatz der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ha-  
ben.  
2
Anm. d. Hrsg.: Der Vertrag wurde am 3. Dezember 1921 unterzeichnet und ist seit  
dem 26. Mai 1922 in Kraft. Fundstelle in der systematischen Sammlung des Schweizer  
Bundesrechts (SR): SR 0.193.411.36. Art. 10 lautet:  
„Der Schiedsspruch wird Angaben über die Art seiner Ausführung, insbesondere  
über die dabei zu beobachtenden Fristen, enthalten.  
Wird in einem Schiedsspruche festgestellt, dass eine von einem Gericht oder einer an-  
dern Behörde einer Partei getroffene Entscheidung oder Verfügung ganz oder teilweise  
mit dem Völkerrecht in Widerspruch steht, können aber nach dem Verfassungsrechte  
dieser Partei die Folgen der Entscheidung oder Verfügung durch Verwaltungsmassnah-  
men nicht oder nicht vollständig beseitigt werden, so ist der verletzten Partei in dem  
Schiedsspruch auf andere Weise eine angemessene Genugtuung zuzuerkennen.“  
3
Anm. d. Hrsg.: Die Genfer Generalakte wurde am 26. September 1928 unterzeich-  
net und trat am 7. März 1935 in Kraft; Fundstelle: SR 0.193.213. Art. 32 lautet:  
„Erklärt das Gerichtsurteil oder der Schiedsspruch, dass eine von einer Gerichts-  
oder andern Behörde einer der streitenden Parteien getroffene Entscheidung oder Ver-  
fügung ganz oder teilweise mit dem Völkerrecht in Widerspruch steht, und können nach  
dem Verfassungsrechte dieser Partei die Folgen der Entscheidung oder Verfügung nicht  
oder nur unvollkommen beseitigt werden, so kommen die Parteien für diesen Fall über-  
ein, dass durch den Gerichtsentscheid oder den Schiedsspruch der verletzten Partei eine  
angemessene Genugtuung zuzuerkennen ist.“  
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Hinzu kommt außerdem: Wenn das Opfer, nachdem es den innerstaatli-  
chen Rechtsweg vergeblich erschöpft hat, um die Verletzung seiner Rechte  
in Straßburg rügen zu können, den innerstaatlichen Rechtsweg ein zweites  
Mal erschöpfen müsste, um vom Gerichtshof eine gerechte Entschädigung zu-  
gesprochen zu bekommen, wäre die Gesamtlänge des von der Konvention  
vorgegebenen Verfahrens nur schwer mit dem Gedanken eines effektiven  
Schutzes der Menschenrechte vereinbar. Ein derartiges Erfordernis würde zu  
einer Situation führen, die mit Ziel und Zweck der Konvention unvereinbar  
wäre.  
17. Der Gerichtshof sieht deshalb keinen Grund, die fraglichen Anträge für  
unzulässig zu erklären und wird ihre Begründetheit prüfen.  
II. Zur Begründetheit der Anträge der Bf.  
18. Art. 50 der Konvention lautet: [Text s.u. S. 607].  
19. [Anträge]  
20. Die Regierung hat insbesondere vorgetragen, dass das innerstaatliche  
belgische Recht den nationalen Gerichten ermöglicht, den Staat zur Wieder-  
gutmachung des Schadens zu verurteilen, der aus einer rechtswidrigen Situa-  
tion unter seiner Verantwortung entstanden ist, und zwar unabhängig davon,  
ob diese Situation innerstaatliches Recht oder Völkerrecht verletzt. Daraus  
folge, dass die Bf. die innerstaatlichen Gerichte anrufen müssten. Da sie dies  
nicht getan haben, seien ihre Entschädigungsanträge nicht nur unzulässig (s.o.  
Ziff. 16), sondern auch unbegründet.  
Der Gerichtshof kann diese Ansicht nicht teilen.  
Ohne Zweifel hatten die völkerrechtlichen Verträge, denen der Text des  
Art. 50 entlehnt ist, vor allem den Fall im Blick, bei dem zwar die Natur des  
Schadens erlauben würde, die Folgen einer Rechtsverletzung vollständig zu  
beseitigen, das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates dies jedoch ver-  
hindert. Dennoch deckt der Wortlaut von Art. 50, der dem Gerichtshof die  
Kompetenz verleiht, der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zuzu-  
sprechen, auch die Fallkonstellation, bei der sich die Unmöglichkeit einer  
restitutio in integrum aus der Natur der Rechtsverletzung selbst ergibt; ein all-  
gemeines Verständnis legt es darüber hinaus nahe, dass es a fortiori auch so  
sein muss. Im Ergebnis sieht der Gerichtshof keinen Grund, weshalb er im  
letztgenannten Fall ebenso wie bei der erstgenannten Fallkonstellation nicht  
das Recht haben sollte, den geschädigten Personen die gerechte Entschädi-  
gung zu sichern, die sie von der Regierung des betreffenden Staates nicht er-  
halten haben.  
Genau darum geht hier. Weder das innerstaatliche belgische Recht noch  
irgendein anderes denkbares Rechtssystem kann die Folgen der Tatsache be-  
seitigen, dass den drei Bf. das in Art. 5 Abs. 4 garantierte Recht nicht zu Ge-  
bote stand, ein Gericht anzurufen, damit es über die Rechtmäßigkeit ihrer  
Freiheitsentziehung entscheide. Des Weiteren hat die belgische Regierung  
die von De Wilde, Ooms und Versyp geforderte Entschädigung abgelehnt.  
Der Umstand allein, dass die Bf. ihre Entschädigungsforderungen vor die  
belgischen Gerichte hätten bringen können oder noch immer bringen könn-  
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ten, verpflichtet den Gerichtshof also nicht, die genannten Anträge als unbe-  
gründet zurückzuweisen, ebenso wenig wie er ihre Zulässigkeit hindert (s.o.  
Ziff. 16).  
21. Wenn die Folgen einer [Konventions]Verletzung nur unvollkommen  
wiedergutgemacht werden können, setzt die Zuerkennung einer „gerechten  
Entschädigung“ in Anwendung von Art. 50 voraus:  
(i) dass der Gerichtshof erklärt hat, „dass eine Entscheidung oder Maß-  
nahme“ einer Behörde eines Vertragsstaates „mit den Verpflichtungen  
aus dieser Konvention in Widerspruch steht“;  
(ii) dass es eine „verletzte Partei“ gibt;  
(iii) dass der Gerichtshof es „gegebenenfalls“ für geboten hält, eine ge-  
rechte Entschädigung zuzubilligen.  
Nach Ansicht der Regierung ist im vorliegenden Fall keine der genannten  
Bedingungen erfüllt.  
22. So beziehe sich zum Ersten die Entscheidung des Gerichtshofs vom 18.  
Juni 1971 [EGMR-E 1, 110] einzig auf eine Situation, die durch „ein gewisses  
Unterlassen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung“ entstanden sei und  
weder eine „Entscheidung“ noch eine „Maßnahme“ darstelle.  
Der Gerichtshof kann diese Meinung nicht teilen. Wenn er mit Fällen be-  
fasst ist, die auf Individualbeschwerden zurückgehen, die gem. Art. 25 erho-  
ben worden sind, ist er nicht aufgerufen, über ein abstraktes Problem zu ent-  
scheiden, das die Vereinbarkeit von Vorschriften des belgischen Rechts mit  
der Konvention betrifft, sondern über den konkreten Fall der Anwendung  
dieser Vorschriften auf die Bf. (cf. Urteil De Becker vom 27. März 1962, Série  
A Nr. 4, S. 26, EGMR-E 1, 25, Ziff. 14 a.E.). In Fragen der Verantwortlichkeit  
für die Nichtbeachtung der Konvention ist im Übrigen nicht zwischen Han-  
deln und Unterlassen zu unterscheiden.  
23. Des Weiteren kann die Existenz einer „verletzten Partei“ nicht verneint  
werden. Im Kontext von Art. 50 müssen diese beiden Worte als Synonyme für  
den Terminus „Opfer“ i.S.v. Art. 25 verstanden werden; sie bezeichnen die  
durch das umstrittene Handeln oder Unterlassen direkt betroffene Person.  
De Wilde, Ooms und Versyp, denen die Kommission den Status von Opfern  
zuerkannt hat, als sie deren Individualbeschwerden für zulässig erklärte, ha-  
ben also gleichermaßen den Status verletzter Parteien.  
24. Dagegen bestreitet die Regierung zu Recht die Existenz eines Scha-  
dens. Jeder der Bf. verlangt als gerechte Entschädigung die Summe von 300  
belgischen Franken pro Tag des Freiheitsentzugs. Damit diesem Antrag ent-  
sprochen werden könnte, müsste ihre Freiheitsentziehung eine Folge des vom  
Gerichtshof als Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 beurteilten Fehlens jedweden  
Rechts zur Anrufung eines für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit  
der Freiheitsentziehung zuständigen Gerichts sein. Dem ist aber nicht so. In  
seinem Urteil vom 18. Juni 1971 hat der Gerichtshof „weder eine Gesetzwid-  
rigkeit noch Willkür“ darin erkannt, „dass die drei Bf. zur Verfügung der Re-  
gierung gestellt worden sind“, auch hat er „keinen Grund [erkannt], die da-  
raus resultierende Freiheitsentziehung als mit Art. 5 Abs. 1 lit. e der Konven-  
tion unvereinbar anzusehen“ (Série A Nr. 12, S. 38-39, Ziff. 70, EGMR-E 1,  
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116). Demzufolge sieht der Gerichtshof nicht, wie die Wahrnehmung eines  
mit Art. 5 Abs. 4 konformen Rechtsbehelfs einzig zur Rechtmäßigkeitsprü-  
fung den Bf. ermöglicht hätte, eine frühere Freilassung zu erreichen.  
Auf der anderen Seite haben die Bf. unentgeltliche Prozesskostenhilfe vor  
der Kommission und dann auch vor den Delegierten der Kommission [im  
Verfahren vor dem Gerichtshof] erhalten und sie haben keine nicht erstatte-  
ten Kosten geltend gemacht.  
Schließlich erkennt der Gerichtshof im vorliegenden Fall keinen immate-  
riellen Schaden, der durch das Fehlen einer den Anforderungen des Art. 5  
Abs. 4 genügenden Beschwerdemöglichkeit verursacht worden sein könnte.  
25. Auch wenn es der Gerichtshof aus den hier dargelegten Gründen ab-  
lehnen muss, die von den Bf. beantragte Entschädigung zuzusprechen, so  
hält er jedoch fest, ebenso wie das Ministerkomitee am 18. Januar 1972 auf  
der Grundlage von Art. 54 der Konvention festgestellt hat, dass der belgische  
Staat gesetzgeberische Maßnahmen ergriffen hat, um in Fällen von Landstrei-  
cherei die Anwendung der Konvention in Belgien sicherzustellen.  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof,  
1. einstimmig, die Anträge der Bf. auf Entschädigung für zulässig zu erklären;  
2. mit vierzehn gegen eine Stimme, diese Anträge für unbegründet zu erklären.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): die Richter Sir Humphrey Waldock,  
Präsident (Brite), Balladore Pallieri (Italiener), Cassin (Franzose), Holmbäck  
(Schwede), Verdross (Österreicher), Rolin (Belgier), Rodenbourg (Luxemburger),  
Ross (Däne), Wold (Norweger), Mosler (Deutscher), Zekia (Zypriot), Favre  
(Schweizer), Cremona (Malteser), Wiarda (Niederländer), Sigurjónsson (Isländer);  
Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Smyth (Ire)  
Sondervoten: Vier. (1) Gemeinsames Sondervotum der Richter Holmbäck, Ross  
und Wold; (2) Sondervotum des Richters Verdross; (3) Sondervotum des Richters  
Mosler; (4) Sondervotum des Richters Zekia.  
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