108
EGMR-E 1, 107
Nr. 13
Entscheidungsgründe:
(Übersetzung)
In Erwägung, dass1 in der mündlichen Verhandlung am Nachmittag des 17.
November 1970 der Hauptdelegierte der Kommission, Herr Sørensen, den
Gerichtshof über die Absicht der Kommissionsdelegierten informiert hat,
sich gem. Art. 29 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (VerfO-
EGMR) von Rechtsanwalt Magnée unterstützen zu lassen; dass er angegeben
hat, RA Magnée, Mitglied der Rechtsanwaltskammer von Brüssel, werde
dem Gerichtshof, unter der Kontrolle und der Verantwortung der Kommis-
sion, ergänzende Ausführungen zu bestimmten Punkten in Bezug auf die
sich im Hinblick auf Art. 7 und Art. 6 Abs. 3 der Konvention ergebenden
Probleme machen; dass er [der Hauptdelegierte der Kommission] dem Ge-
richtshof mitgeteilt hat, die Delegierten der Kommission würden hierzu nicht
über ausreichende Informationen verfügen;
in Erwägung, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Regierung dem von der
Kommission beabsichtigten Vorgehen aus zwei Gründen widersprochen hat:
(a) die Kommission muss nach seiner Meinung zu den fraglichen Punkten
in Anbetracht der Tatsache als hinreichend informiert angesehen wer-
den, da sie im Juli 1969 ihren abschließenden Bericht zum vorliegenden
Fall verabschiedet und darin den Sachverhalt festgestellt hat;
(b) da RA Magnée die drei Bf. vor der Kommission vertreten hat, würde
die von der Kommission beabsichtigte Anwendung von Art. 29 Abs. 1
VerfO-EGMR die Vorschrift des Art. 44 verletzen und den Geist der
Konvention insgesamt, wonach vor dem Gerichtshof Einzelpersonen
nicht plädieren dürfen.
in Erwägung, dass gem. Art. 44 der Konvention „nur die Hohen Vertrag-
schließenden Teile und die Kommission das Recht haben, als Parteien vor dem
Gerichtshof aufzutreten“; dass daraus folgt, dass „allein die Vertragsstaaten und
die Kommission das Recht haben, den Gerichtshof anzurufen sowie vor ihm
aufzutreten“ (Urteil Lawless vom 14. November 1960, S. 15, EGMR-E 1, 6);
in Erwägung, dass Art. 29 Abs. 1 VerfO-EGMR vorsieht, dass die Dele-
gierten der Kommission, „sich von einer Person ihrer Wahl, wenn sie das
wünschen, unterstützen lassen können“; dass ferner jede von den Delegierten
der Kommission gem. Art. 29 Abs. 1 bestimmte Person aufgefordert werden
kann, in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zu sprechen
(Art. 37 VerfO-EGMR);
in Erwägung, dass Art. 29 Abs. 1 den Delegierten ein ihnen zustehendes
Recht verleiht, „wenn sie dies wünschen“, d.h. es unterliegt in jedem Ab-
schnitt des Verfahrens vor dem Gerichtshof ihrer Beurteilung, ob sie es für
nützlich halten, von diesem Recht Gebrauch zu machen;
in Erwägung, dass Art. 29 Abs. 1 die Freiheit der Delegierten bei der Aus-
wahl der sie unterstützenden Personen in keiner Weise beschränkt; und dass
1
Anm. d. Hrsg.: Der Rückgriff auf den französischen Urteilsstil (hierzu s.o. S. 34,
Fn. 2) durch die Kanzlei des Gerichtshofs dürfte sich durch die nicht näher erläuterte
Tatsache erklären, dass bei dieser Entscheidung nicht wie bisher sonst die französische,
sondern ausnahmsweise die englische Fassung maßgebend ist.
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 108 · 5.12.08