Europäischer Gerichtshof  
für Menschenrechte  
DE WILDE, OOMS UND VERSYP gegen BELGIEN  
18. November 1970  
Bd. 1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die  
HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
vol. 1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its  
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ꢀ N.P. Engel Verlag ´ EGMR-E 1 ´ Seite III ´ 5.12.08  
18.11.1970 De Wilde, Ooms und Versyp (Rederecht des Anwalts)  
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Nr. 13  
De Wilde, Ooms und Versyp gegen Belgien – Institutionelle Verfahrensfrage  
(Belgische Landstreicher-Fälle)  
Urteil vom 18. November 1970 (Plenum)  
Ausgefertigt in englischer und französischer Sprache, wobei die englische Fassung  
maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 12 unter dem Fall-Namen:  
Affaires De Wilde, Ooms et Versyp (« Vagabondage ») – (Question de procédure) /  
De Wilde, Ooms and Versyp Cases („Vagrancy“ Cases) – (Question of Procedure).  
Beschwerde Nr. 2832/66 u.a. Die drei von der Kommission zu einem Verfahren  
verbundenen Beschwerden wurden 1966 eingelegt und am 24. Oktober 1969 von  
der belgischen Regierung vor den EGMR gebracht.  
EMRK: Das Recht, vor dem Gerichtshof aufzutreten, Art. 44.  
VerfO-EGMR: Art. 29 Abs. 1, Art. 37 (Texte s.u. in den Entscheidungsgründen).  
Ergebnis: Mittelbare Stärkung der Stellung des Bf. im Verfahren vor dem  
Gerichtshof – von der Kommission delegiertes Rederecht des Anwalts der Bf. in  
der mündlichen Verhandlung wird anerkannt.  
Sondervoten: Zwei.  
Institutionelle Entwicklung:  
Es geht um die Präsenz des Bf. im Verfahren vor dem Gerichtshof. Im Fall  
Lawless hatte die irische Regierung als Beschwerdegegnerin argumentiert,  
der Bf. würde nach Annahme des Berichts der Kommission aus dem Verfah-  
ren „verschwinden“ (s.o. S. 5). Dagegen hatte der Gerichtshof die Befugnis  
der Kommission auf deren Antrag hin bestätigt, den Bf. über den Inhalt ihres  
nichtöffentlichen Berichts (Art. 31 EMRK) ggf. unter Auflagen (insbesonde-  
re, die Vertraulichkeit des Berichts zu wahren) zu informieren und seine Stel-  
lungnahme hierzu nach eigener Prüfung und in eigener Verantwortung dem  
Gerichtshof zur Kenntnis zu bringen (s.o. S. 8 f.).  
Mit dem vorliegenden Urteil akzeptiert der Gerichtshof gegen den Wider-  
stand der belgischen Regierung die Initiative der Kommission, dem Anwalt  
der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof  
grundsätzlich ein, von der Kommission delegiertes, Rederecht einzuräumen.  
Sachverhalt:  
(Zusammenfassung)  
Die drei Bf. der Ausgangsverfahren hatten sich jeweils einzeln bei der Polizei  
als mittellos gemeldet, um in den für „Landstreicher“ gesetzlich vorgesehenen  
Einrichtungen untergebracht zu werden. Nach einiger Zeit jedoch beantragen  
sie, die zuständigen Behörden sollten die damit verbundenen Freiheits-  
beschränkungen und Arbeitspflichten aufheben und sie wieder auf freien Fuß  
setzen. Mit ihren Individualbeschwerden wenden sie sich gegen die ablehnen-  
den Entscheidungen der Behörden. Zum Sachverhalt im Einzelnen s.u. S. 110.  
In diesem Verfahren hat der Gerichtshof insgesamt drei Urteile gefällt: Das  
hier vorliegende erste Urteil eröffnet dem Anwalt der Bf. ein, von der Kom-  
mission delegiertes, Rederecht; das zweite Urteil ist die Entscheidung in der  
Hauptsache (s.u. S. 110); das dritte Urteil nimmt zur Frage der Entschädigung  
gem. Art. 50 EMRK mit grundsätzlichen Erwägungen Stellung (s.u. S. 122).  
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EGMR-E 1, 107  
Nr. 13  
Entscheidungsgründe:  
(Übersetzung)  
In Erwägung, dass1 in der mündlichen Verhandlung am Nachmittag des 17.  
November 1970 der Hauptdelegierte der Kommission, Herr Sørensen, den  
Gerichtshof über die Absicht der Kommissionsdelegierten informiert hat,  
sich gem. Art. 29 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (VerfO-  
EGMR) von Rechtsanwalt Magnée unterstützen zu lassen; dass er angegeben  
hat, RA Magnée, Mitglied der Rechtsanwaltskammer von Brüssel, werde  
dem Gerichtshof, unter der Kontrolle und der Verantwortung der Kommis-  
sion, ergänzende Ausführungen zu bestimmten Punkten in Bezug auf die  
sich im Hinblick auf Art. 7 und Art. 6 Abs. 3 der Konvention ergebenden  
Probleme machen; dass er [der Hauptdelegierte der Kommission] dem Ge-  
richtshof mitgeteilt hat, die Delegierten der Kommission würden hierzu nicht  
über ausreichende Informationen verfügen;  
in Erwägung, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Regierung dem von der  
Kommission beabsichtigten Vorgehen aus zwei Gründen widersprochen hat:  
(a) die Kommission muss nach seiner Meinung zu den fraglichen Punkten  
in Anbetracht der Tatsache als hinreichend informiert angesehen wer-  
den, da sie im Juli 1969 ihren abschließenden Bericht zum vorliegenden  
Fall verabschiedet und darin den Sachverhalt festgestellt hat;  
(b) da RA Magnée die drei Bf. vor der Kommission vertreten hat, würde  
die von der Kommission beabsichtigte Anwendung von Art. 29 Abs. 1  
VerfO-EGMR die Vorschrift des Art. 44 verletzen und den Geist der  
Konvention insgesamt, wonach vor dem Gerichtshof Einzelpersonen  
nicht plädieren dürfen.  
in Erwägung, dass gem. Art. 44 der Konvention „nur die Hohen Vertrag-  
schließenden Teile und die Kommission das Recht haben, als Parteien vor dem  
Gerichtshof aufzutreten“; dass daraus folgt, dass „allein die Vertragsstaaten und  
die Kommission das Recht haben, den Gerichtshof anzurufen sowie vor ihm  
aufzutreten“ (Urteil Lawless vom 14. November 1960, S. 15, EGMR-E 1, 6);  
in Erwägung, dass Art. 29 Abs. 1 VerfO-EGMR vorsieht, dass die Dele-  
gierten der Kommission, „sich von einer Person ihrer Wahl, wenn sie das  
wünschen, unterstützen lassen können“; dass ferner jede von den Delegierten  
der Kommission gem. Art. 29 Abs. 1 bestimmte Person aufgefordert werden  
kann, in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zu sprechen  
(Art. 37 VerfO-EGMR);  
in Erwägung, dass Art. 29 Abs. 1 den Delegierten ein ihnen zustehendes  
Recht verleiht, „wenn sie dies wünschen“, d.h. es unterliegt in jedem Ab-  
schnitt des Verfahrens vor dem Gerichtshof ihrer Beurteilung, ob sie es für  
nützlich halten, von diesem Recht Gebrauch zu machen;  
in Erwägung, dass Art. 29 Abs. 1 die Freiheit der Delegierten bei der Aus-  
wahl der sie unterstützenden Personen in keiner Weise beschränkt; und dass  
1
Anm. d. Hrsg.: Der Rückgriff auf den französischen Urteilsstil (hierzu s.o. S. 34,  
Fn. 2) durch die Kanzlei des Gerichtshofs dürfte sich durch die nicht näher erläuterte  
Tatsache erklären, dass bei dieser Entscheidung nicht wie bisher sonst die französische,  
sondern ausnahmsweise die englische Fassung maßgebend ist.  
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sie deshalb nicht gehindert sind, sich u.a. von dem Anwalt oder früheren An-  
walt eines Bf. unterstützen zu lassen;  
in Erwägung, dass der Gerichtshof bereits im Urteil Lawless vom 7. April  
1961, S. 24 (EGMR-E 1, 9) festgestellt hat, dass die Kommission nicht gehin-  
dert ist, den „Bf. [aufzufordern,] eine Person zu benennen, die den Delegier-  
ten zur Verfügung steht“; und dass in demselben Urteil der Gerichtshof ent-  
schieden hat, „dass daraus nicht folgt, dass die fragliche Person locus standi in  
judicio hätte“ (ebd.);  
in Erwägung, dass nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 VerfO-EGMR  
die Aufgabe einer solchen Person darin besteht, die Delegierten der Kommis-  
sion zu unterstützen, die ihrerseits in erster Linie eine den Gerichtshof unter-  
stützende Funktion hat (Urteil Lawless vom 14. November 1960, S. 11,  
EGMR-E 1, 3 a.E.);  
in Erwägung, dass demzufolge die Person, die die Delegierten unterstützt,  
sich in ihren Ausführungen vor dem Gerichtshof auf Erklärungen zu den, ihr  
von den Delegierten vorgegebenen, Punkten zu beschränken hat, und dass  
dies immer der Kontrolle und Verantwortung der Delegierten unterliegt;  
in Erwägung, dass die Delegierten die Pflicht haben, die Beachtung dieser  
grundlegenden Erfordernisse durch jede sie unterstützende Person sicher-  
zustellen, um eine mit Art. 44 der Konvention unvereinbare Situation zu ver-  
meiden;  
in Erwägung, dass es letztendlich dem Gerichtshof zukommt, dessen Prä-  
sident die mündlichen Verhandlungen leitet, „über die Einhaltung der Kon-  
vention zu wachen und eventuelle Regelwidrigkeiten festzustellen“ (siehe  
sinngemäß Urteil Lawless vom 14. November 1960, S. 12, EGMR-E 1, 4);  
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof,  
mit sechzehn gegen eine Stimme, die Absicht der Delegierten der Kommis-  
sion zur Kenntnis zu nehmen, Rechtsanwalt Magnée mit der Aufgabe zu  
betrauen, sie in der mündlichen Verhandlung am 18. November 1970 zu  
unterstützen;  
die Prüfung der Begründetheit im vorliegenden Fall fortzusetzen.  
Zusammensetzung des Gerichtshofs (Plenum): die Richter Sir Humphrey Waldock,  
Präsident (Brite); Rolin (Belgier), Cassin (Franzose), Holmbäck (Schwede), Ver-  
dross (Österreicher), Maridakis (Grieche), Rodenbourg (Luxemburger), Ross (Dä-  
ne), Wold (Norweger), Balladore Pallieri (Italiener), Mosler (Deutscher), Zekia  
(Zypriot), Favre (Schweizer), Cremona (Malteser), Bilge (Türke), Wiarda (Nieder-  
länder), Sigurjónsson (Isländer); Kanzler: Eissen (Franzose); Vize-Kanzler: Smyth  
(Ire)  
Sondervoten: Zwei. (1) Richter Rolin hat dem Urteil ein zustimmendes Sondervo-  
tum beigegeben; (2) Richter Favre hat eine abweichende Meinung formuliert.  
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