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Nr. 9
Abs. 3 wurde. Wenn er es nicht für notwendig befunden hat, dies ausdrücklich
in seinem Urteil vom 27. Juni 1968 zu tun, dann deshalb, weil der Bf. damals
Schadensersatz noch nicht verlangt hatte; dies ist heute anders.
38. Im Gegensatz zur Ansicht des Bf. besagt das Urteil vom 27. Juni 1968
nicht, dass die erwähnte [Untersuchungs]Haft von Anfang an gegen Art. 5
Abs. 3 verstieß. Nachdem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass die österrei-
chischen Gerichtsbehörden ihre Entscheidungen, in denen sie die Enthaftung
des Bf. ablehnten, jeweils mit Fluchtgefahr begründet hatten, führte er aus, er
verkenne nicht, dass den Behörden diese Gefahr im Juli 1962 angesichts der
schwerwiegenden Strafen und der erhöhten zivilrechtlichen Haftung, die Neu-
meister infolge der neuen Erklärungen eines Mitbeschuldigten befürchten
musste, erheblich gesteigert erschien (Urteil vom 27. Juni 1968, Série A Nr. 8,
S. 38-39, Ziff. 9 und 10, EGMR-E 1, 65 f.). Es trifft allerdings zu, dass der Ge-
richtshof diesen Begründungen nur relative Bedeutung zumaß und die Gewich-
tigkeit der Gründe des Bf. sowie die der Zeugenaussage des Untersuchungsrich-
ters anerkannte (a.a.O., S. 39, Ziff. 10 und 11, EGMR-E 1, 66), doch kam er
nicht zu dem Schluss, dass Fluchtgefahr überhaupt nicht bestanden habe: er
stellte lediglich fest, dass diese Gefahr „jedenfalls im Oktober 1962 nicht mehr
so erheblich war, dass die Sicherheitsleistungen, von denen nach Art. 5 Abs. 3
die vorläufige Entlassung abhängig gemacht werden kann“, (…) „als notwendi-
gerweise wirkungslos abzulehnen waren“, wie dies die österreichischen Ge-
richtsbehörden getan hatten (a.a.O., S. 40, Ziff. 12, EGMR-E 1, 67).
Das Urteil von 1968 bedeutet auch nicht, dass die Verletzung eingetreten
ist, „als Neumeister am 26. Oktober 1962 erstmalig eine Bankbürgschaft
über 200.000, – ÖS oder im äußersten Fall über 250.000,– ÖS anbot“. Der Ge-
richtshof sah sich „nicht in der Lage“, sich zu der „Höhe der Kaution“ zu äu-
ßern, „die Neumeister als angemessen hätte auferlegt werden können“, und
er wollte auch nicht ausschließen, „dass die ersten Angebote als unzureichend
zurückgewiesen werden konnten“ (a.a.O., S. 40, Ziff. 13).
Man konnte im Übrigen von den österreichischen Behörden nicht erwar-
ten, dass sie den Bf. am selben Tage auf freien Fuß setzten, an dem er irgend-
ein Angebot gemacht hatte; sie benötigten verständlicherweise Zeit, um das
Angebot zu prüfen und darüber zu befinden.
Der Gerichtshof bedauert jedoch, dass die Ratskammer des Landesgerichts
für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht – anstatt das Angebot vom
26. Oktober, zu dem der Untersuchungsrichter am 29. Oktober erklärt hatte,
er habe keine Einwendungen (Série B Nr. 6, S. 241), als „indiskutabel“ zu
bezeichnen – dem Bf. in ihren Entscheidungen vom 27. Dezember 1962 und
19. Februar 1963 für die Höhe der Kaution keinen anderen Betrag angegeben
haben, der ihnen angemessen erschien. Ein derartiges Vorgehen, das nach ös-
terreichischem Recht zulässig ist (Série A Nr. 8, S. 15, 1. Absatz), hätte es
wahrscheinlich ermöglicht, die Enthaftung des Bf. zu beschleunigen, und
hätte in völliger Übereinstimmung mit dem Geist der Konvention gestanden.
Dies hätte insbesondere auf ein besseres Verständnis der, für die Beurteilung
der Fluchtgefahr entscheidenden, Faktoren schließen lassen (a.a.O., S. 39,
Ziff. 10, EGMR-E 1, 66).
© N.P. Engel Verlag · EGMR-E 1 · Text · Seite 78 · 5.12.08