8 EGMR-E 1, 8 Nr. 2

 

Nr. 2

Lawless gegen Irland

Urteil vom 7. April 1961 (Kammer) Verfahrensrechtliche Fragen

Ausgefertigt in französischer und englischer Sprache, wobei die französische Fas- sung maßgebend ist, veröffentlicht in Série A / Series A Nr. 2.

Beschwerde Nr. 332/57, eingelegt am 8. November 1957; am 13. April 1960 von der Kommission vor den EGMR gebracht.

Ergebnis: Verfahrensrechtlichen Anträgen der Kommission teilweise stattgegeben.

Sondervoten: Keine.

 

Der Gerichtshof, (Übersetzung)

in Anbetracht der von den Delegierten der Europäischen Menschenrechtskom- mission in der mündlichen Verhandlung am 7. April 1961 gestellten Anträge;1

zur Kenntnis nehmend, dass der Verfahrensbevollmächtigte der irischen Regierung nicht beabsichtigt, zu dem in Frage stehenden Problem Stellung zu nehmen;

in Erwägung, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 1960 [s.o. S. 1] erklärt hat, dass im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens kein Anlass besteht, die Kommission zu autorisieren, ihm die schriftlichen Stellungnahmen des Bf. zum Kommissionsbericht zu übermitteln;

in Erwägung einerseits, dass der Gerichtshof in dem genannten Urteil, des- sen französische Fassung allein maßgebend ist, bereits die Befugnis der Kom- mission anerkannt hat, Stellungnahmen des Bf. in eigener Verantwortung als Element zur Erhellung für den Gerichtshof darzulegen;

in Erwägung, dass dieser Spielraum der Kommission auch alle anderen Darlegungen umfasst, von denen die Kommission durch den Bf. im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof Kenntnis erhalten haben mag;

 

1 In der mündlichen Verhandlung am 7. April 1961 hat Sir Humphrey Waldock, [Prä- sident und] Hauptdelegierter der Europäischen Menschenrechtskommission, die folgen- den Anträge gestellt:

„Der Gerichtshof möge entscheiden, dass die Delegierten der Kommission das Recht haben:

(a)    die schriftlichen Stellungnahmen des Bf.  zum  Kommissionsbericht,  die  in Ziff. 31 bis 49 des Schriftsatzes der Kommission vom 16. Dezember 1960 enthal- ten sind, als in das Verfahren eingeführt zu betrachten, wie es im Urteil des Ge- richtshofs vom 14. November 1960 auf S. 15 [der Serie A, hier: S. 6, vorletzter Absatz] angegeben ist;

(b)   die Argumente des Bf. zu speziellen im Verfahren sich ergebenden Fragen dem Gerichtshof zur Kenntnis zu  bringen,  wie  es  im  Urteil  des  Gerichtshofs vom 14. November 1960 auf S. 15 [a.a.O.] angegeben ist;

(c)  die vom Bf. benannte Person als zu ihrer Verfügung zu betrachten, und zwar für jede Hilfe, die nachzufragen sie für sinnvoll halten, um dem Gerichtshof den Standpunkt des Bf. zu speziellen während des Verfahrens auftauchenden Fragen zur Kenntnis zu bringen.“

Herr A. O’Keeffe hat als amtierender Verfahrensbevollmächtigter der irischen Re- gierung erklärt, die Entscheidung in das Ermessen des Gerichtshofs zu stellen.


 

 

 

 

7.4.1961 Lawless (Verfahrensrechtliche Fragen) 9

 

in Erwägung andererseits, dass die Kommission in der Wahl ihrer Metho- den völlig frei ist, wie sie den Kontakt mit dem Bf. herstellen und wie sie ihm Gelegenheit geben möchte, seine Ansichten kundzutun; dass sie insbesondere frei ist, den Bf. aufzufordern, eine Person zu benennen, die den Delegierten zur Verfügung steht; dass daraus nicht folgt, dass die fragliche Person locus standi in judicio hätte;

 

entscheidet aus diesen Gründen einstimmig:

    zu den Anträgen unter lit. (a), dass es beim gegenwärtigen Stand des Ver- fahrens nicht angezeigt ist, die schriftlichen Stellungnahmen des Bf., wie sie in Ziff. 31 bis 49 des Schriftsatzes der Kommission vom 16. Dezember 1960 wiedergegeben sind, als in das Verfahren eingeführt zu betrachten;

    zu lit. (b), dass die Kommission im Laufe des Verfahrens, und soweit sie es zur Erhellung für den Gerichtshof als nützlich ansieht, völlig frei ist, die Stellungnahmen des Bf. zum  Kommissionsbericht oder zu jeder anderen nach Abfassung des Berichts sich ergebenden speziellen Frage darzulegen;

    zu lit. (c), dass es Sache der Kommission ist, wenn sie es für nützlich hält, den Bf. aufzufordern, eine Person zu ihrer Verfügung zu benennen, wobei auf die oben angeführten Vorbehalte verwiesen wird.

Zusammensetzung des Gerichtshofs (Kammer): die Richter Cassin, Präsident (Franzose), Maridakis (Grieche), Rodenbourg (Luxemburger), McGonigal (Ire), Balladore Pallieri (Italiener), Arnalds (Isländer), Arik (Türke); Kanzler: Modinos (Zypriot)