2
Palushi gg. Österreich
NLMR 1/2010-EGMR
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
gen hinter den Ohren gesehen hätten. Der UVS wies die
Der Bf. bringt vor, er wäre am 21.5.1994 von den Polizei- Behauptung zurück, wobei er sich auf ein medizinisches
beamten misshandelt worden. Sie hätten ihn geschla- Gutachten stützte. Dieses betraf allerdings eine ande-
gen, getreten und mit einem Kugelschreiber hinter den re Frage, nämlich eine mögliche Verletzung des Trom-
Ohren gestochen. Er habe Verletzungen erlitten, als er melfells während der Anhaltung des Bf. Die Heranzie-
durch das Stiegenhaus geschleift worden sei. Danach hung dieses Gutachtens durch den UVS ist daher, was
sei er in eine Einzelzelle gesperrt und nicht ausreichend das behauptete Stechen mit Kugelschreibern hinter den
medizinisch versorgt worden.
Ohren betrifft, nicht schlüssig. Angesichts des ärztli-
chen Berichts vom 26.5. und der entsprechenden Zeu-
genaussagen erachtet der GH die Verletzungen hinter
den Ohren des Bf. als in einer über vernünftigen Zwei-
1. Allgemeine Grundsätze
Die Behörden sind verpflichtet, die physische Integrität fel erhabenen Weise festgestellt. Angesichts des Fehlens
angehaltener Personen zu schützen. Werden bei einer einer Erklärung, wie es zu diesen kam, wenn nicht durch
Person, die sich bei ihrer Festnahme in gutem Gesund- die von ihm beschriebene Misshandlung, ist die Regie-
heitszustand befand, bei ihrer Entlassung aus dem Poli- rung ihrer Pflicht nicht nachgekommen zu beweisen,
zeigewahrsam Verletzungen festgestellt, ist es Sache des dass dem Bf. diese Verletzungen nicht von den Polizei-
Staates, eine plausible Erklärung dafür vorzulegen, wie beamten zugefügt wurden.
es zu diesen Verletzungen kam.
Den Angaben des Bf. zufolge wurde er von den Polizis-
Liegen die umstrittenen Vorkommnisse zur Gänze ten so über die Treppen geschleift, dass er Hautabschür-
oder überwiegend in der ausschließlichen Kenntnis fungen an den Beinen und am Rücken erlitt. In den ärzt-
der Behörden, was bei Personen der Fall ist, die sich lichen Berichten vom 24.5. bzw. 26.5. wurden mehrere,
in ihrem Gewahrsam befinden, liegt eine starke Tat- zum Teil schwere Abschürfungen am Rücken festge-
sachenvermutung hinsichtlich Verletzungen vor, die stellt. Außerdem bestätigten die drei Personen, die ihn
sich während einer solchen Anhaltung ereignen. Die am 24.5. besuchten, als Zeugen vor dem UVS, dass sie
Beweislast liegt dann bei den Behörden, die eine zufrie- Hautabschürfungen am Rücken des Bf. gesehen hatten.
denstellende und überzeugende Erklärung liefern müs- Der UVS erachtete es als erwiesen, dass der Bf. über die
sen.
Treppen geschleift worden sei und dadurch »Hautirrita-
tionen« erlitten hätte.
Der GH erachtet daher die Verletzungen am Rücken
des Bf. als erwiesen. Die Polizeibeamten bestritten nicht,
2. Anwendung im vorliegenden Fall
Der GH wird zum einen die Behauptungen des Bf. hin- den Bf. so über die Treppen getragen zu haben, dass sein
sichtlich seiner angeblichen Misshandlung und zum Rücken über die Stufen geschleift wurde. Angesichts des
anderen jene über seine Einzelhaft und das Fehlen Fehlens einer Erklärung dafür, wie der Bf. die Hautab-
medizinischer Behandlung prüfen.
schürfungen erlitten haben könnte, wenn nicht durch
die unangemessene Art, in der er über die Treppen getra-
gen wurde, stellt der GH fest, dass sie von dieser Behand-
lung herrühren.
a. Zur behaupteten Misshandlung
Zur Behauptung des Bf., von den Beamten geschlagen
Betreffend die rechtliche Beurteilung der festgestell-
und getreten worden zu sein, stellt der GH fest, dass die ten Tatsachen betont der GH, dass jede Anwendung
medizinischen Unterlagen keinen Beweis für Verletzun- physischer Gewalt gegen eine ihrer Freiheit beraubte
gen enthalten, die diesen Behauptungen eindeutig ent- Person, die nicht durch deren eigenes Verhalten unbe-
sprechen würden. Der UVS behandelte diese Frage nicht dingt erforderlich ist, ihre Menschenwürde beeinträch-
direkt. Die Polizisten bestritten die Vorwürfe. Zwei ehe- tigt und daher grundsätzlich eine Verletzung der durch
malige Mithäftlinge sagten aus, sie hätten Geräusche Art. 3 EMRK gewährten Rechte darstellt.
von Schlägen und Schreie gehört, aber nicht sehen kön-
Der GH weist sowohl das Argument des UVS zurück,
nen, was am Korridor geschehen sei. Es kann daher wonach die Polizisten wegen der Weigerung des Bf.,
nicht festgestellt werden, ob der Bf. tatsächlich von den selbst zu gehen, keine andere Möglichkeit gehabt hät-
Polizeibeamten geschlagen und getreten wurde.
ten, ihn zu transportieren, als auch die weiteren Feststel-
Der Bf. behauptete weiters, mit Kugelschreibern hin- lungen, wonach das widerspenstige Verhalten des Bf.
ter den Ohren gestochen worden zu sein. Der ärztliche »die Tatsache rechtfertigen würde, dass er nicht auf die
Untersuchungsbericht vom 26.5.1994 bestätigt Wun- achtsamste und sanfteste Art behandelt wurde.« Nach
den hinter den Ohren, die zu der vom Bf. beschriebe- Ansicht des GH ist es Sache des belangten Staates sicher-
nen Behandlung passen würden. Außerdem bestä- zustellen, dass das Gefängnispersonal angemessen aus-
tigten vor dem UVS drei Zeugen, die den Bf. drei Tage gebildet ist, um auch mit schwierigen Insassen umge-
nach den Vorfällen besucht hatten, dass sie Verletzun- hen zu können, ohne unverhältnismäßige physische
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag