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Muskhadzhiyeva u.a. gg. Belgien
NLMR 1/2010-EGMR
chung des EGMR genügen. Zwar haben die Bf. keinen lung anzusehen ist, von den besonderen Umständen
Eilantrag beim Präsidenten des Brüsseler Gerichts erster abhängt. Es müssen jedenfalls Elemente vorliegen, die
Instanz unter Berufung auf Art. 3 EMRK gestellt, jedoch ihrer Art und ihrem Umfang nach über den emotiona-
ist, sobald ein Rechtsweg beschritten wurde, kein wei- len Stress von Eltern hinausgehen, wenn ihr Kind Opfer
terer erforderlich, sofern das damit verfolgte Ziel prak- einer ernsten Menschenrechtsverletzung wird. Dies ist
tisch identisch ist. etwa dann der Fall, wenn der Vater oder die Mutter sich
Die Beschwerde ist für zulässig zu erklären (einstim- in nächster Nähe zu seinem bzw. ihrem Kind befindet
mig).
oder er oder sie Zeuge der relevanten Ereignisse wurde.
Ferner ist die Art und Weise entscheidend, wie die Behör-
den auf allfällige Beschwerden eines Elternteils über die
Behandlung seines Kindes reagierten.
Im Fall Mubilanzila Mayeke und Kaniki Mitunga/B kon-
statierte der GH eine tiefe Unruhe bei der Mutter, weil
2. In der Sache selbst
a. Zur Situation der minderjährigen Kinder
Der GH hat im oben erwähnten Urteil eine Verletzung sie über die Anhaltung ihrer Tochter lediglich informiert
von Art. 3 EMRK aufgrund der Anhaltung eines unbe- worden war und die einzige von den Behörden getroffe-
gleiteten fünfjährigen Kindes in besagtem Transitzent- ne Maßnahme darin bestand, ihr eine Telefonnummer,
rum festgestellt. Zwar waren die Kinder im vorliegenden unter der sie erreichbar war, zu übermitteln.
Fall nicht von ihrer Mutter getrennt worden, jedoch ent-
band dies die Behörden nicht von ihrer Verpflichtung, von ihren Kindern getrennt. Zwar hat das Unvermö-
adäquate Maßnahmen iSv. Art. 3 EMRK zu treffen. gen, sie vor der Anhaltung und den damit einherge-
Im vorliegenden Fall wurde die Mutter jedoch nicht
Die Zweit- bis FünftBf. waren zum maßgeblichen Zeit- henden Lebensbedingungen zu schützen, sicherlich
punkt sieben Monate, dreieinhalb, fünf bzw. sieben Angst und Frustration bei ihr ausgelöst, jedoch wurden
Jahre alt. Zumindest zwei waren sich dem Alter nach diese Gefühle angesichts der ständigen Gegenwart der
ihrer Umgebung bewusst. Sie befanden sich mehr als Kinder abgemildert, sodass der Schweregrad für eine
einen Monat im »Transitzentrum Nr. 127«, dessen Inf- unmenschliche Behandlung nicht erreicht wurde. Keine
rastruktur für die Unterbringung von Kindern ungeeig- Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
net ist. Dazu kommt der von unabhängigen Medizinern
festgestellte besorgniserregende Gesundheitszustand
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1
der Kinder. Die ViertBf. litt als Folge eines posttrauma-
EMRK
tischen Belastungssyndroms unter exzessiven Angstzu-
ständen, während die DrittBf. an einer ernsten Atem- Die Bf. bringen vor, ihre Freiheitsentziehung sowie ihre
wegserkrankung laborierte. In einem zweiten Attest Anhaltung in einem Transitzentrum einschließlich des
konstatierte ein Arzt von »Ärzte ohne Grenzen« eine Ver- dortigen Regimes seien unrechtmäßig gewesen.
schlimmerung des psychischen Zustands der Bf., was
ihre Freilassung notwendig mache.
Der GH erinnert in diesem Zusammenhang an Art. 22
1. Zur Zulässigkeit
der UN-Kinderrechtskonvention, wonach die Vertrags- Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbe-
staaten geeignete Maßnahmen treffen sollen, um sicher- gründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und
zustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Flüchtlings begehrt, angemessenen Schutz und huma-
nitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der in diesem Über-
einkommen festgelegten Rechte erhält – und zwar unab-
2. In der Sache selbst
hängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder Die Bf. legen dar, sie hätten sich seit Beginn ihres Auf-
einer anderen Person befindet oder nicht.
enthalts in Belgien an einer den Behörden bekannten
Mit Rücksicht auf das Alter der Kinder, die Dauer Adresse aufgehalten und nichts deute darauf hin, dass
ihres Aufenthalts und den diagnostizierten Gesund- sie versucht hätten, sich dem Zugriff der Behörden zu
heitszustand haben die Lebensbedingungen im »Tran- entziehen.
sitzentrum Nr. 127« den von Art. 3 EMRK geforderten
Wie auch Mubilanzila Mayeke und Kaniki Mitunga
Schweregrad erreicht, sodass eine Verletzung dieser waren die Bf. nicht im Besitz eines Ausweises, sodass
Bestimmung festzustellen ist (einstimmig).
ihre Anhaltung prinzipiell auf Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK
gestützt werden konnte. Damit war aber ihre Anhaltung
nicht notwendigerweise rechtmäßig. In jedem Fall muss
zwischen den für eine Freiheitsentziehung angeführten
b. Zur Situation der Mutter
Der GH hält fest, dass die Frage, ob ein Elternteil als Motiven und dem Ort der Anhaltung bzw. dem dortigen
Opfer von seinem Kind zugefügter schlechter Behand- Regime ein Zusammenhang bestehen.
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag