NLMR 1/2010-EGMR  
1
te 2010/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des  
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
rechte 2010/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the  
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.  
2010/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de  
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.  
Sachverhalt  
Rechtsausführungen  
Bei den Bf., russischen Staatsangehörigen tschetsche- Die Bf. rügen Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Ver-  
nischen Ursprungs, handelt es sich um eine Mutter und bot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung),  
ihre vier minderjährigen Kinder, die am 11.10.2006 in Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 5  
Belgien Asyl beantragten. Im Zuge von Nachforschun- Abs. 4 EMRK (Recht auf eine gerichtliche Haftprüfung),  
gen seitens der belgischen Behörden stellte sich heraus, Art. 5 Abs. 5 EMRK (Recht auf Haftentschädigung) und  
dass sich die Familie zuvor einige Zeit in Polen aufgehal- Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familien-  
ten hatte, das sich in der Folge gemäß der Dublin-II-Ver- lebens).  
ordnung bereit erklärte, sie wieder aufzunehmen.  
Am 21.6.2006 sprachen die belgischen Behörden ein  
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK  
Aufenthaltsverbot gegen die Bf. aus und ordneten ihre  
Ausweisung an. Am nächsten Tag wurden sie in das beim Die Bf. bringen vor, ihre Anhaltung im »Transitzentrum  
Brüsseler Flughafen gelegene »Transitzentrum Nr. 127« Nr. 127« für mehr als einen Monat stelle eine unmensch-  
gebracht. In der Folge stellten die Bf. unter Berufung auf liche bzw. erniedrigende Behandlung dar.  
den Fall Mubilanzila Mayeke und Kaniki Mitunga/B einen  
Antrag auf Freilassung, der jedoch von der Ratskammer  
beim Brüsseler Gericht erster Instanz mit der Begrün-  
1. Zur Zulässigkeit  
dung abgewiesen wurde, die Anhaltung sei rechtmäßig Die Regierung wendet die fehlende Erschöpfung des Ins-  
und verstoße auch nicht gegen die EMRK. Ein dagegen tanzenzugs ein, da die Bf. es verabsäumt hätten, sich hin-  
eingelegtes Rechtsmittel blieb erfolglos.  
sichtlich der vor dem EGMR geltend gemachten Miss-  
Am 11.1.2007 scheiterte ein Versuch, die Bf. abzu- stände an die Verwaltungsbehörden zu wenden. Ferner  
schieben. Am selben Tag legte die Organisation »Ärzte sei bezüglich der Anhaltebedingungen kein Einspruch  
ohne Grenzen« ein psychologisches Attest über die Bf. bei der durch Ministerialdekret vom 23.9.2002 einge-  
vor. Demnach litt insbesondere die ViertBf. unter einem richteten »Unabhängigen Beschwerdekommission«  
posttraumatischen Belastungssyndrom und massiven erfolgt. Auch hätten die Bf. jederzeit den Präsidenten des  
Ängsten, während die DrittBf. mit ernsten Atemwegs- Brüsseler Gerichts erster Instanz mit dem Ersuchen um  
problemen zu kämpfen habe. Laut einem elf Tage später dringliche Behandlung ihres Falls anrufen können.  
erstellten weiteren Attest derselben Organisation hatte  
sich der psychische Zustand der Bf. verschlechtert, was dengesetz 1980 gestützten Antrag auf Freilassung stell-  
ihre sofortige Freilassung notwendig mache. ten und sich dabei auf das Urteil des EGMR im Fall  
Der GH hält fest, dass die Bf. einen auf Art. 71 Frem-  
Am 24.1.2007 wurden die Bf. nach Polen abgescho- Mubilanzila Mayeke und Kaniki Mitunga/B stützten.  
ben. Am 21.3.2007 wies der Cour de cassation eine dage- Was das Versäumnis anlangt, einen Einspruch bei der  
gen erhobene Beschwerde mit dem Hinweis ab, sie sei »Unabhängigen Beschwerdekommission« zu machen,  
angesichts der mittlerweile erfolgten Außerlandesschaf- dürften weder die Modalitäten der Ausübung dieses  
fung der Bf. als gegenstandslos zu betrachten.  
Rechtsbehelfs noch das vorgesehene Verfahren den  
Anforderungen der Effizienz im Sinne der Rechtspre-  
Österreichisches Institut für Menschenrechte  
© Jan Sramek Verlag  
2
Muskhadzhiyeva u.a. gg. Belgien  
NLMR 1/2010-EGMR  
chung des EGMR genügen. Zwar haben die Bf. keinen lung anzusehen ist, von den besonderen Umständen  
Eilantrag beim Präsidenten des Brüsseler Gerichts erster abhängt. Es müssen jedenfalls Elemente vorliegen, die  
Instanz unter Berufung auf Art. 3 EMRK gestellt, jedoch ihrer Art und ihrem Umfang nach über den emotiona-  
ist, sobald ein Rechtsweg beschritten wurde, kein wei- len Stress von Eltern hinausgehen, wenn ihr Kind Opfer  
terer erforderlich, sofern das damit verfolgte Ziel prak- einer ernsten Menschenrechtsverletzung wird. Dies ist  
tisch identisch ist. etwa dann der Fall, wenn der Vater oder die Mutter sich  
Die Beschwerde ist für zulässig zu erklären (einstim- in nächster Nähe zu seinem bzw. ihrem Kind befindet  
mig).  
oder er oder sie Zeuge der relevanten Ereignisse wurde.  
Ferner ist die Art und Weise entscheidend, wie die Behör-  
den auf allfällige Beschwerden eines Elternteils über die  
Behandlung seines Kindes reagierten.  
Im Fall Mubilanzila Mayeke und Kaniki Mitunga/B kon-  
statierte der GH eine tiefe Unruhe bei der Mutter, weil  
2. In der Sache selbst  
a. Zur Situation der minderjährigen Kinder  
Der GH hat im oben erwähnten Urteil eine Verletzung sie über die Anhaltung ihrer Tochter lediglich informiert  
von Art. 3 EMRK aufgrund der Anhaltung eines unbe- worden war und die einzige von den Behörden getroffe-  
gleiteten fünfjährigen Kindes in besagtem Transitzent- ne Maßnahme darin bestand, ihr eine Telefonnummer,  
rum festgestellt. Zwar waren die Kinder im vorliegenden unter der sie erreichbar war, zu übermitteln.  
Fall nicht von ihrer Mutter getrennt worden, jedoch ent-  
band dies die Behörden nicht von ihrer Verpflichtung, von ihren Kindern getrennt. Zwar hat das Unvermö-  
adäquate Maßnahmen iSv. Art. 3 EMRK zu treffen. gen, sie vor der Anhaltung und den damit einherge-  
Im vorliegenden Fall wurde die Mutter jedoch nicht  
Die Zweit- bis FünftBf. waren zum maßgeblichen Zeit- henden Lebensbedingungen zu schützen, sicherlich  
punkt sieben Monate, dreieinhalb, fünf bzw. sieben Angst und Frustration bei ihr ausgelöst, jedoch wurden  
Jahre alt. Zumindest zwei waren sich dem Alter nach diese Gefühle angesichts der ständigen Gegenwart der  
ihrer Umgebung bewusst. Sie befanden sich mehr als Kinder abgemildert, sodass der Schweregrad für eine  
einen Monat im »Transitzentrum Nr. 127«, dessen Inf- unmenschliche Behandlung nicht erreicht wurde. Keine  
rastruktur für die Unterbringung von Kindern ungeeig- Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).  
net ist. Dazu kommt der von unabhängigen Medizinern  
festgestellte besorgniserregende Gesundheitszustand  
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1  
der Kinder. Die ViertBf. litt als Folge eines posttrauma-  
EMRK  
tischen Belastungssyndroms unter exzessiven Angstzu-  
ständen, während die DrittBf. an einer ernsten Atem- Die Bf. bringen vor, ihre Freiheitsentziehung sowie ihre  
wegserkrankung laborierte. In einem zweiten Attest Anhaltung in einem Transitzentrum einschließlich des  
konstatierte ein Arzt von »Ärzte ohne Grenzen« eine Ver- dortigen Regimes seien unrechtmäßig gewesen.  
schlimmerung des psychischen Zustands der Bf., was  
ihre Freilassung notwendig mache.  
Der GH erinnert in diesem Zusammenhang an Art. 22  
1. Zur Zulässigkeit  
der UN-Kinderrechtskonvention, wonach die Vertrags- Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbe-  
staaten geeignete Maßnahmen treffen sollen, um sicher- gründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und  
zustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines daher für zulässig zu erklären (einstimmig).  
Flüchtlings begehrt, angemessenen Schutz und huma-  
nitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der in diesem Über-  
einkommen festgelegten Rechte erhält – und zwar unab-  
2. In der Sache selbst  
hängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder Die Bf. legen dar, sie hätten sich seit Beginn ihres Auf-  
einer anderen Person befindet oder nicht.  
enthalts in Belgien an einer den Behörden bekannten  
Mit Rücksicht auf das Alter der Kinder, die Dauer Adresse aufgehalten und nichts deute darauf hin, dass  
ihres Aufenthalts und den diagnostizierten Gesund- sie versucht hätten, sich dem Zugriff der Behörden zu  
heitszustand haben die Lebensbedingungen im »Tran- entziehen.  
sitzentrum Nr. 127« den von Art. 3 EMRK geforderten  
Wie auch Mubilanzila Mayeke und Kaniki Mitunga  
Schweregrad erreicht, sodass eine Verletzung dieser waren die Bf. nicht im Besitz eines Ausweises, sodass  
Bestimmung festzustellen ist (einstimmig).  
ihre Anhaltung prinzipiell auf Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK  
gestützt werden konnte. Damit war aber ihre Anhaltung  
nicht notwendigerweise rechtmäßig. In jedem Fall muss  
zwischen den für eine Freiheitsentziehung angeführten  
b. Zur Situation der Mutter  
Der GH hält fest, dass die Frage, ob ein Elternteil als Motiven und dem Ort der Anhaltung bzw. dem dortigen  
Opfer von seinem Kind zugefügter schlechter Behand- Regime ein Zusammenhang bestehen.  
Österreichisches Institut für Menschenrechte  
© Jan Sramek Verlag  
NLMR 1/2010-EGMR  
Muskhadzhiyeva u.a. gg. Belgien  
3
Mit Rücksicht auf Kaniki Mitunga stellte der GH fest, unter der Voraussetzung geprüft wird, dass das vorge-  
dass diese im – für Erwachsene konzipierten – Transit- sehene Verfahren gerichtlichen Charakter hat und der  
zentrum unter denselben Bedingungen wie ein Erwach- betroffenen Person angemessene Garantien mit Rück-  
sener angehalten wurde und diese in keiner Weise sicht auf die Natur der Freiheitsentziehung zur Verfü-  
geeignet waren, einer Situation extremer Verwundbar- gung gestellt werden. Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 4  
keit, in der sich die ZweitBf. befand, gerecht zu werden. EMRK (einstimmig).  
Er schloss, dass das belgische Rechtssystem zum dama-  
ligen Zeitpunkt das Recht der ZweitBf. auf Schutz ihrer  
persönlichen Freiheit nicht in ausreichendem Maße IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 5  
gewährleistete.  
EMRK  
Der GH sieht keinen Grund, von dieser Rechtsan-  
sicht abzugehen. Die Tatsache, dass sich die Zweit- bis Die Bf. behaupten, die Zurückweisung ihres Rechtsmit-  
FünftBf. in Begleitung ihrer Mutter befanden, spielt tels als gegenstandslos durch den Cour de cassation habe  
dabei keine Rolle. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK sie der Möglichkeit beraubt, eine rechtswidrige Ent-  
(einstimmig).  
scheidung aufheben zu lassen und eine Entschädigung  
Hingegen sieht er keinen Anlass zu bezweifeln, dass für die unrechtmäßige Anhaltung zu erhalten.  
die Anhaltung der Mutter rechtmäßig unter Art. 5 Abs. 1  
lit. f EMRK erfolgt wäre. Keine Verletzung von Art. 5  
Abs. 1 EMRK im Hinblick auf die ErstBf. (einstimmig).  
1. Zur Zulässigkeit  
Die Regierung macht die Nichterschöpfung des in-  
nerstaatlichen Instanzenzugs geltend, da die Bf. kein  
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4  
Rechtsmittel ergriffen hätten, um eine Aufschiebung  
EMRK  
ihrer Außerlandesschaffung zu erreichen. Ferner hätten  
Die Bf. beanstanden die Ineffektivität der höchstgericht- sie eine Entschädigung gemäß Art. 1382 Zivilgesetz be-  
lichen Beschwerde, mit der sie die Rechtmäßigkeit ihrer antragen können.  
Anhaltung zu überprüfen suchten.  
Die von der Regierung vorgebrachten Argumente  
sind eng mit dem Vorbringen der Bf. unter Art. 5 Abs. 5  
EMRK verknüpft, sodass der GH sie im Rahmen der me-  
ritorischen Prüfung der Beschwerde behandeln wird.  
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich un-  
1. Zur Zulässigkeit  
Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbe-  
gründet noch aus einem anderen Grund unzulässig und begründet noch aus einem anderen Grund unzulässig  
daher für zulässig zu erklären (einstimmig).  
und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).  
2. In der Sache selbst  
2. In der Sache selbst  
Im vorliegenden Fall konnten sich die Bf. bei der Rats- Im vorliegenden Fall wurde eine Verletzung von Art. 5  
kammer beim Brüsseler Gericht erster Instanz über ihre Abs. 1 lit. f EMRK im Hinblick auf die Zweit- bis Fünft-  
Anhaltung beschweren. Diese entschied innerhalb kur- Bf. festgestellt. Daraus folgt, dass Art. 5 Abs. 5 EMRK  
zer Frist über ihren Einspruch. Gegen die abweisende anwendbar ist.  
Entscheidung stand ihnen ein Rechtsmittel zur Verfü-  
Die Tatsache, dass der Cour de cassation das Rechts-  
gung, während sie sich noch auf belgischem Territorium mittel der Bf. für unzulässig erklärte, beraubte sie im  
befanden. Bei der Beschwerde an den Cour de cassation vorliegenden Fall nicht der möglichen Feststellung der  
handelte es sich um einen außerordentlichen Rechts- Unrechtmäßigkeit ihrer Anhaltung. Ein Kassationsge-  
behelf, der in Bezug auf die Ausweisung keine aufschie- richtsurteil würde nicht unvermeidlich zur Feststellung  
bende Wirkung hatte.  
der Unrechtmäßigkeit führen, hätte doch die Unterins-  
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, tanz, an die die Angelegenheit zurückverwiesen würde,  
dass Art. 5 Abs. 4 EMRK keinen Anspruch auf ein Rechts- die Rechtmäßigkeit der Haft aus einem anderen Grund  
mittel gegen Entscheidungen garantiert, eine Anhal- bestätigen können. Außerdem steht nicht fest, dass  
tung anzuordnen oder sie zu verlängern, spricht doch der Cour de cassation im Fall der Zulässigerklärung der  
der englische Wortlaut everyone who is deprived of his Beschwerde zu Gunsten der Bf. entschieden hätte.  
liberty by arrest or detention shall be entitled to take pro-  
Dieser Beschwerdepunkt ist wegen offensichtlicher  
ceedings von »proceedings« und nicht von »appeal«. Im Unbegründetheit gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK  
Prinzip ist Art. 5 Abs. 4 EMRK Genüge getan, wenn ein zurückzuweisen (einstimmig).  
Rechtsmittel von einem einzigen gerichtlichen Organ  
Österreichisches Institut für Menschenrechte  
© Jan Sramek Verlag  
4
Muskhadzhiyeva u.a. gg. Belgien  
NLMR 1/2010-EGMR  
V. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK  
das Recht auf Achtung des Privatlebens der Bf. missach-  
Die Bf. erachten sich durch die Bedingungen ihrer tet haben könnte – eine Frage, die übrigens bereits unter  
Anhaltung im Transitzentrum in ihrem Recht auf Ach- Art. 5 EMRK geprüft wurde. Was den Fluglärm anlangt,  
tung des Familienlebens verletzt. Eine Verletzung ihrer genügt der Hinweis, dass die vorliegende Konstellation  
Privatsphäre sehen sie darin, dass die Behörden keine nicht mit dem von den Bf. zitierten Fall Hatton u.a./GB  
Alternativen zu ihrer Einsperrung erwogen hätten. Des verglichen werden kann.  
Weiteren beklagen sie sich über den massiven Flugha-  
fenlärm.  
Dieser Beschwerdepunkt ist als offensichtlich unbe-  
gründet iSv. Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK zurückzu-  
Im Gegensatz zum Fall Mubilanzila Mayeke und Kani- weisen (einstimmig).  
ki Mitunga/B stellt sich hier kein Problem der Wiederver-  
einigung einer Familie, waren doch die ErstBf. und ihre  
Kinder gemeinsam angehalten. Der GH vermag nicht zu  
VI. Entschädigung nach Art. 41 EMRK  
sehen, inwieweit die fehlende Suche nach einer alterna- € 17.000,– für immateriellen Schaden an alle Bf. (ein-  
tiven Unterbringungsmöglichkeit seitens der Behörden stimmig).  
Österreichisches Institut für Menschenrechte  
© Jan Sramek Verlag