NLMR 2/2010-EGMR  
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te 2010/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des  
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.  
rechte 2010/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the  
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2010/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de  
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.  
Sachverhalt  
Der Bf. ist Herausgeber der Zeitung Realny Azerbaijan. Er von Provokateuren der NFA-Bataillone3 getötet. Ihre Lei-  
verbüßt derzeit eine Haftstrafe. 2007 wurden gegen ihn chen wurden von unseren eigenen ... verstümmelt.«  
Strafverfahren wegen zweier Zeitungsartikel eingeleitet.  
Am 23.2.2007 brachte Frau Chaladze, Leiterin eines  
Flüchtlingszentrums, Schadenersatzklage gegen den  
Bf. mit der Begründung ein, er habe mit seinen Äuße-  
rungen die Würde der Opfer der Tragödie von Khojaly  
1. Zum ersten Strafverfahren  
2005 bereiste der Bf. Bergkarabach1. Seine Eindrücke beschmutzt. Der Bf. gab eine Entgegnung ab, wonach  
fasste er in einem Artikel mit dem Titel »Das Karabach- die Kommentare im Internet nicht von ihm stammten.  
Tagebuch« zusammen. Er beschrieb darin auch ein  
Das Bezirksgericht Yasamal unter dem Vorsitz von  
Massaker, das am 26.2.1992 in der Stadt Khojaly statt- Richter Ismayilov hörte eine Reihe von Zeugen, die über-  
gefunden hatte. Seine Darstellung der Ereignisse wich einstimmend festhielten, von aserbaidschanischen  
allerdings von der allgemein akzeptierten Version2 ab. Truppen nicht beschossen worden zu sein. Ferner sah  
Insbesondere wies er darauf hin, dass das armenische es das Gericht als erwiesen an, dass der Bf. die Fragen  
Militär die Bevölkerung vor dem bevorstehenden Angriff auf der Internetseite beantwortet hatte. Der Klage wurde  
gewarnt und ihr empfohlen habe, über einen Korridor stattgegeben und ihm der Widerruf der relevanten Äuße-  
entlang des Flusses Kar-Kar aus der Stadt zu fliehen.  
rungen sowie die Abgabe einer Entschuldigung gegen-  
Ende 2006 beantwortete ein gewisser »Eynulla Fatul- über den Flüchtlingen aufgetragen. Ferner wurde ihm  
layev« (das ist der Name des Bf.) Fragen zum »Karabach- immaterieller Schadenersatz auferlegt.  
Tagebuch« auf einer öffentlich zugänglichen Internet-  
Zu einem unbestimmten Zeitpunkt brachten vier von  
seite. Er machte darin folgende Äußerung: »Hunderte Frau Chaladze vertretene Überlebende der Tragödie von  
von Flüchtlingen haben bestätigt, dass besagter Korri- Khojaly und zwei frühere in die dortigen Kämpfe verwi-  
dor tatsächlich existiert hat. [...] Auf einen Teil der Ein- ckelte Soldaten Privatanklage gegen den Bf. wegen übler  
wohner von Khojaly wurde von unseren eigenen Trup- Nachrede und Verleumdung ein. Am 20.4.2007 wurde er  
pen gefeuert. Ob dies absichtlich oder unabsichtlich – wiederum unter dem Vorsitz von Richter Ismayilov – zu  
erfolgt ist, wird von einem Gericht zu klären sein. [...] Sie einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.  
wurden nicht von mysteriösen Scharfschützen, sondern  
2. Zum zweiten Strafverfahren  
In der Zwischenzeit hatte der Bf. einen Artikel über mög-  
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Es handelt sich hierbei um eine armenische Enklave im Süd-  
westen Aserbaidschans, die von 1988 bis 1994 Schauplatz ei-  
nes bewaffneten Konflikts zwischen Armenien und Aserbaid-  
schan war.  
Demnach wurden an diesem Tag hunderte aserbaidschani-  
sche Zivilisten von armenischen Truppen, die von einer russi-  
schen Armeeeinheit unterstützt wurden, getötet.  
liche Konsequenzen einer kürzlich verabschiedeten  
Resolution des UN-Sicherheitsrats, die zu wirtschaft-  
lichen Sanktionen gegen den Iran aufgerufen hatte,  
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»Nationale Front Aserbaidschan«.  
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Fatullayev gg. Aserbaidschan  
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veröffentlicht. Er spekulierte darin über einen mögli- brachte er auch eigene Ansichten ein, indem er etwa  
chen Krieg der USA gegen den Iran, in den auch Aser- die Überzeugung vertrat, es habe ein Korridor existiert  
baidschan verwickelt werden könne, wobei er eine Liste oder mutmaßte, dem NFA-Bataillon sei es nicht um die  
strategischer Ziele veröffentlichte, die vom Iran ange- Befreiung der Zivilbevölkerung, sondern um die Befrie-  
griffen werden könnten. Danach erörterte er ein mög- digung seines Blutdurstes gegangen. Letzte Äußerung  
liches Auftreten von Unruhen im von ethnischen Min- ließ jedoch genügend Spielraum für Spekulationen, wel-  
derheiten persischer Abstammung bewohnten Süden che Akte von Angehörigen des NFA-Bataillons nun tat-  
des Landes.  
sächlich begangen worden waren oder nicht. Obwohl  
Das Ministerium für nationale Sicherheit leitete dar- der Artikel Bemerkungen enthielt, wonach die NFA-  
aufhin eine strafrechtliche Untersuchung gegen den Bf. Bataillons eine Mitverantwortung mit den Urhebern der  
nach Art. 214 Abs. 1 Strafgesetzbuch (Androhung von Massentötungen teilten, fanden sich darin keine Äuße-  
terroristischen Akten) ein. Am 31.5.2007 gab der Gene- rungen, mit denen das aserbaidschanische Militär oder  
ralstaatsanwalt eine Erklärung gegenüber der Presse Einzelpersonen der direkten Beteiligung an dem Mas-  
ab, wonach der fragliche Artikel Informationen enthal- saker bzw. der absichtlichen Tötung eigener Bürger  
te, welche den Tatbestand der Androhung von terroristi- beschuldigt worden wären. Da die Rolle der aserbaid-  
schen Akten verwirklichten und dass diesbezüglich eine schanischen Behörden, was ihren Versuch einer Rekon-  
strafrechtliche Untersuchung eingeleitet worden sei.  
struktion des tatsächlichen Hergangs der tragischen  
Kurz darauf wurde gegen den Bf. Anklage erhoben. Ereignisse angeht, nach wie vor umstritten ist, muss  
Am 30.10.2007 erkannte ihn ein Geschworenengericht dem Bf. in seiner Eigenschaft als Journalist ein Recht  
der Androhung von terroristischen Akten und des Auf- gemäß Art. 10 EMRK zugestanden werden, Ideen zu die-  
rufs zu ethnischer Feindseligkeit schuldig und verur- ser Frage vorzustellen. Abgesehen davon darf journalis-  
teilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren tische Freiheit auch auf einen gewissen Grad an Über-  
und sechs Monaten. Die dagegen erhobenen Rechtsmit- treibung bzw. sogar Provokation Rückgriff nehmen.  
tel, in denen der Bf. auch eine Verletzung der Unschulds-  
vermutung geltend machte, blieben alle erfolglos.  
Zu den Kommentaren auf der Internetseite ist zu  
sagen, dass in diesem Fall die Äußerungen sehr spezi-  
fisch waren, indem »Provokateure« von NFA-Bataillo-  
nen beschuldigt wurden, auf die eigenen Leute geschos-  
sen und sie verstümmelt zu haben. Der Autor stützte  
diese Aussagen auf keinerlei Belege und bezog sich auch  
Rechtsausführungen  
Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht nicht auf bestimmte Quellen. Unter den gegebenen  
auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und Umständen sieht es der GH jedoch nicht als erforder-  
unparteiischen Gericht), Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschulds- lich an, über das Vorliegen einer ausreichenden Tatsa-  
vermutung) und von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Mei- chengrundlage und ob die Äußerungen wahr oder falsch  
nungsäußerung).  
waren, abzusprechen, wurde doch der Bf. nicht der Ver-  
breitung revisionistischer Äußerungen betreffend his-  
torische Ereignisse schuldig erkannt, sondern basierte  
seine strafrechtliche Verurteilung auf dem Schluss, die  
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK  
Der Bf. bringt vor, die beiden strafrechtlichen Verurtei- von ihm verbreiteten Äußerungen hätten die Ehre und  
lungen hätten seine Meinungsäußerungsfreiheit ver- den guten Ruf bestimmter Personen beeinträchtigt.  
letzt.  
Was die behauptete Rufschädigung der Flüchtlin-  
ge angeht, lassen die Kommentare im »Karabach-Tage-  
buch« und auf der Internetseite nicht den Schluss zu,  
der Bf. habe versucht, die Massentötung von Zivilisten  
1. Zur Zulässigkeit  
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet zu leugnen oder die mutmaßlichen Täter – seien es nun  
noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher armenische Soldaten oder russische Militärangehö-  
für zulässig zu erklären (einstimmig).  
rige – zu entlasten. Die von ihm gegen die NFA-Batail-  
lone erhobenen Anschuldigungen zielten keineswegs  
darauf ab, die Opfer zu demütigen oder zu erniedrigen.  
Vielmehr drückte er Gefühle der Trauer und des tiefen  
Bedauerns für deren Leid aus. Der GH kann sich somit  
2. In der Sache selbst  
a. Zur ersten strafrechtlichen Verurteilung  
Der Zeitungsartikel bezweckte, die Leser über das tägli- der Auffassung der Gerichte nicht anschließen, der Arti-  
che Leben in Bergkarabach zu informieren. Es scheint kel habe Äußerungen enthalten, welche die Würde der  
so, als ob der Bf. lediglich versucht hätte, in einer unvor- Opfer und der Überlebenden beschmutzt hätten. Was  
eingenommenen Art und Weise unterschiedliche den Vorwurf anlangt, der Bf. habe zwei der Privatan-  
Ansichten und Ideen beider Seiten zu vermitteln. Zwar kläger der Begehung schwerer Verbrechen bezichtigt,  
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wurde keiner von ihnen vom Bf. namentlich genannt der Politik der aserbaidschanischen Regierung auf von  
bzw. mit den »Provokateuren« der NFA-Bataillone in ethnischen Minderheiten bewohnte Regionen disku-  
Verbindung gebracht. Es konnte somit nicht in über- tierte, nicht angesehen werden. Zwar mag den Äußerun-  
zeugender Weise nachgewiesen werden, dass der Bf. gen zu der Behandlung von lokalen Minderheiten eine  
die zwei Privatankläger der persönlichen Begehung von gewisse Übertreibung innewohnen, jedoch kann darin  
Verbrechen beschuldigte.  
Die von den Gerichten für die Verurteilung des Bf. vor- ethnischer Feindseligkeiten erblickt werden.  
gebrachten Gründe waren daher weder relevant noch Die Gerichte haben somit für die Verurteilung des Bf.  
keinerlei »Hassrede« oder Ermutigung zur Aufnahme  
ausreichend. Darüber hinaus war der Eingriff unver- keine ausreichenden Gründe vorgebracht. Die Verhän-  
hältnismäßig, wurde doch der Bf. zu zweieinhalb Jah- gung einer Freiheitsstrafe war keineswegs gerechtfertigt  
ren Haft verurteilt. Diese Strafe wiegt umso schwerer, als und musste nicht zuletzt angesichts ihrer beträchtlichen  
er bereits wegen der gleichen Äußerungen zivilrechtlich Höhe einen abschreckenden Effekt auf die journalisti-  
geklagt und zur Leistung von beträchtlichem Schaden- sche Freiheit in Aserbaidschan haben. Verletzung von  
ersatz verurteilt worden war.  
Art. 10 EMRK (einstimmig).  
Der Eingriff war somit in einer demokratischen  
Gesellschaft nicht notwendig. Verletzung von Art. 10  
EMRK (einstimmig).  
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1  
EMRK  
Der Bf. bringt vor, er habe kein Verfahren vor einem  
unparteiischen Gericht gehabt, da Richter Ismayilov  
b. Zur zweiten strafrechtlichen Verurteilung  
Der fragliche Artikel konzentrierte sich auf die speziel- sowohl mit seiner Strafsache als auch mit der gegen ihn  
le Rolle Aserbaidschans im politischen Kräftespiel zwi- zuvor eingebrachten Zivilklage befasst war. Ferner sei  
schen den USA und dem Iran. Insofern war er Teil einer sein Fall nicht von einem auf Gesetz beruhenden Gericht  
politischen Debatte von allgemeinem Interesse. Der Bf. verhandelt worden, da die Amtsperiode der Richter des  
kritisierte darin die von der aserbaidschanischen Regie- Bezirksgerichts Yasamal vor dem Strafverfahren geen-  
rung betriebene Innen- und Außenpolitik mit dem Hin- det hätte. Schließlich seien die Gerichte in beiden Straf-  
weis, eine Allianz mit den USA könnte Aserbaidschan in verfahren nicht unabhängig von der Exekutive gewesen.  
einen Krieg mit dem Iran verwickeln. Tatsächlich war  
diese Frage Diskussionspunkt in den Medien, wobei  
auch über mögliche Bombenziele des Iran spekuliert  
1. Unparteiisches Gericht  
wurde. Die vom Bf. präsentierte Liste war zwar detail- Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet  
lierter, jedoch verringerte bzw. vergrößerte die Tatsache noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher  
ihrer Veröffentlichung keineswegs die Aussichten auf für zulässig zu erklären (einstimmig).  
einen hypothetischen Angriff des Iran. Von den Behör-  
Die Bedenken des Bf. beruhten auf der Tatsache, dass  
den wurde auch nicht behauptet, der Bf. habe durch die Richter Ismayilov mit Fragen der zivil- bzw. strafrechtli-  
Preisgabe dieser Informationen Staatsgeheimnisse oder chen Verantwortung nicht gleichzeitig, sondern nach-  
die militärische Verteidigungsstrategie verraten.  
einander – in zwei getrennten Verfahren – befasst war.  
Was die Auffassung der Gerichte anlangt, die Äuße- Beide Verfahren betrafen exakt die gleichen als rufschä-  
rungen des Bf. hätten zum Ziel gehabt, die Bevölkerung digend erachteten Äußerungen des Bf. Jedes Mal musste  
in Panik zu versetzen, genügt der Hinweis, dass es seine sich der Richter davon überzeugen, ob die Aussagen des  
Aufgabe als Journalist war, Ansichten und Ideen über Bf. »falsch« bzw. unbewiesen waren und ob sie die Würde  
aktuelle politische Themen zu übermitteln. Der Bf. war der Opfer beschmutzten oder nicht. Dabei hatte er iden-  
als Journalist und Privatperson auch nicht in der Lage, tes oder nahezu identes Beweismaterial zu bewerten.  
irgendwelche der in seinem Artikel diskutierten hypo-  
Im vorliegenden Fall war Richter Ismayilov zum Zeit-  
thetischen Ereignisse zu beeinflussen oder Kontrolle punkt des Absprechens über die Zivilklage bereits zu  
über sie auszuüben. Er befürwortete auch keine Angrif- einer Bewertung der Äußerungen des Bf. gekommen  
fe. Im Artikel findet sich auch kein Hinweis, wonach die und zu der Auffassung gelangt, sie enthielten unwah-  
Äußerungen des Bf. zum Ziel gehabt hätten, Einfluss auf re Informationen, welche die Würde der Überlebenden  
die Regierung im Wege unlauterer Mittel auszuüben.  
von Khojaly beschmutzten. Unter solchen Umständen  
Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung mussten im Zuge der anschließenden Strafverfolgung  
der Gerichte, der Bf. habe den Staat mit terroristischen des Bf. Zweifel hinsichtlich seiner Unparteilichkeit auf-  
Akten bedroht, als willkürlich einzustufen. Dies gilt kommen. Die Bedenken des Bf. sind objektiv gerechtfer-  
auch für seine Verurteilung wegen »Aufrufs zu ethni- tigt. Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).  
scher Feindseligkeit«. Als solcher kann die bloße Tatsa-  
che, dass der Bf. auch mögliche negative Auswirkungen  
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2. Unabhängiges, auf Gesetz beruhendes Gericht  
von mehreren zur Verfügung stehenden Rechtsbehel-  
Im vorliegenden Fall waren durch das Gesetz Nr. 817- fen ergreifen muss. Die Regierung hat die Effektivi-  
IIQD vom 28.12.2004 Änderungen der gesetzlichen tät des vom Bf. gewählten Rechtsbehelfs nicht bestrit-  
RegelungenbetreffenddieBestellungunddieAmtszeiten ten. Ihr Einwand ist daher zurückzuweisen und dieser  
von Richtern eingeführt worden. Bis zur nächsten Beschwerdepunkt für zulässig zu erklären (einstim-  
Richterbestellung sah eine Übergangsbestimmung mig).  
vor, dass die Amtszeit von vor dem 1.1.2005 bestellten  
Richtern zu verlängern sei. Am 28.7.2007 wurden für  
das Bezirksgericht Yasamal neue Richter bestellt.  
2. In der Sache selbst  
Unter diesen Umständen endete die Funktionsperiode Im vorliegenden Fall erfolgte die Äußerung des Gene-  
von Richter Ismayilov zu einem Zeitpunkt, zu dem die ralstaatsanwalts während eines Interviews mit der Pres-  
Prüfung des Falls des Bf. bereits abgeschlossen war. se, also außerhalb des Strafverfahrens. Der GH aner-  
Da die Verlängerung seiner Amtszeit durch ein vom kennt zwar, dass die Bekanntheit des Bf. es aus Sicht der  
Parlament verabschiedetes Gesetz erfolgte, wurde sein staatlichen Stellen notwendig machte, die Öffentlich-  
Fall von einem unabhängigen, auf Gesetz beruhenden keit über die gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen  
Gericht verhandelt.  
Schritte zu informieren. Dies vermag jedoch den Man-  
Was schließlich die Behauptung des Bf. anlangt, gel an Vorsicht, was die Wortwahl anging, nicht zu recht-  
gewisse Teile der Exekutive wären an seiner Verurtei- fertigen. Vor Erhebung der Anklage wäre es unerlässlich  
lung interessiert gewesen und hätten daher versucht, gewesen, keine Behauptungen in der Öffentlichkeit zu  
Richter Ismayilov zu beeinflussen, ist anzumerken, dass verbreiten, die dahingehend interpretiert hätten werden  
keine Anhaltspunkte vorliegen, welche diese Behaup- können, die Schuld des Bf. sei bereits erwiesen. Unge-  
tung untermauern könnten.  
achtet dessen sprach der Generalstaatsanwalt aus, dass  
Dieser Beschwerdepunkt ist gemäß Art. 35 Abs. 3 und dessen Artikel eine Androhung terroristischer Akte dar-  
Abs. 4 EMRK als offensichtlich unbegründet zurückzu- stelle. Diese Bemerkung lief auf eine Erklärung hinaus,  
weisen (einstimmig).  
dass der Bf. diese Straftat tatsächlich begangen hatte.  
Damit wurde eine Bewertung der Fakten durch die Straf-  
gerichte vorweggenommen, was die Öffentlichkeit nur  
zu dem Schluss veranlassen konnte, der Bf. sei schuldig.  
Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK (einstimmig).  
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 2  
EMRK  
Der Bf. behauptet, die vom Generalstaatsanwalt getä-  
tigte Äußerung gegenüber der Presse habe ihn in seiner  
Unschuldsvermutung verletzt.  
IV. Zu den übrigen Beschwerdebehauptungen  
Die weiteren vom Bf. behaupteten Verletzungen der  
Art. 3, 5, 6 Abs. 3 lit. a, 7 und 8 EMRK sind wegen offen-  
sichtlicher Unbegründetheit als unzulässig zurückzu-  
1. Zur Zulässigkeit  
Die Regierung wendet ein, der Bf. habe nicht alle verfüg- weisen (einstimmig).  
baren Rechtsmittel ausgeschöpft, hätte er doch gegen  
die Erklärung des Generalstaatsanwalts gemäß den  
Art. 449-451 der Strafprozessordnung Beschwerde an  
V. Zur Anwendung von Art. 46 EMRK  
das übergeordnete Gericht einbringen können. Ferner Der GH hat festgestellt, dass beide Eingriffe in die Mei-  
wäre ihm die Anrufung der Gerichte wegen Verletzung nungsfreiheit des Bf. nicht gerechtfertigt waren, insbe-  
seiner Unschuldsvermutung offen gestanden.  
sondere bestand kein Grund für die Verhängung einer  
Ersterer Rechtsbehelf betrifft Beschwerden gegen Freiheitsstrafe. Unter diesen Umständen hält er es nicht  
»verfahrensrechtliche Schritte bzw. Entscheidungen der für akzeptabel, dass der Bf. in Haft bleibt. Als allerers-  
Staatsanwaltschaft«. Die umstrittene Äußerung wurde te Maßnahme in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach  
jedoch nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfah- Art. 46 EMRK wird die Regierung daher die sofortige  
ren, sondern im Wege einer Presseerklärung getätigt.  
Was den zweiten Rechtsbehelf betrifft, hat sich der  
Bf. erfolglos bei den Strafgerichten über die Erklärung  
des Generalstaatsanwalts mit dem Hinweis auf Art. 6  
Freilassung des Bf. anzuordnen haben (6:1 Stimmen).  
VI. Entschädigung nach Art. 41 EMRK  
Abs. 2 EMRK beschwert. Der GH erinnert an seine stän- € 25.000,– für immateriellen Schaden, € 2.822,– für Kos-  
dige Rechtsprechung, wonach eine Person nur einen ten und Auslagen (einstimmig).  
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