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Fatullayev gg. Aserbaidschan
NLMR 2/2010-EGMR
veröffentlicht. Er spekulierte darin über einen mögli- brachte er auch eigene Ansichten ein, indem er etwa
chen Krieg der USA gegen den Iran, in den auch Aser- die Überzeugung vertrat, es habe ein Korridor existiert
baidschan verwickelt werden könne, wobei er eine Liste oder mutmaßte, dem NFA-Bataillon sei es nicht um die
strategischer Ziele veröffentlichte, die vom Iran ange- Befreiung der Zivilbevölkerung, sondern um die Befrie-
griffen werden könnten. Danach erörterte er ein mög- digung seines Blutdurstes gegangen. Letzte Äußerung
liches Auftreten von Unruhen im von ethnischen Min- ließ jedoch genügend Spielraum für Spekulationen, wel-
derheiten persischer Abstammung bewohnten Süden che Akte von Angehörigen des NFA-Bataillons nun tat-
des Landes.
sächlich begangen worden waren oder nicht. Obwohl
Das Ministerium für nationale Sicherheit leitete dar- der Artikel Bemerkungen enthielt, wonach die NFA-
aufhin eine strafrechtliche Untersuchung gegen den Bf. Bataillons eine Mitverantwortung mit den Urhebern der
nach Art. 214 Abs. 1 Strafgesetzbuch (Androhung von Massentötungen teilten, fanden sich darin keine Äuße-
terroristischen Akten) ein. Am 31.5.2007 gab der Gene- rungen, mit denen das aserbaidschanische Militär oder
ralstaatsanwalt eine Erklärung gegenüber der Presse Einzelpersonen der direkten Beteiligung an dem Mas-
ab, wonach der fragliche Artikel Informationen enthal- saker bzw. der absichtlichen Tötung eigener Bürger
te, welche den Tatbestand der Androhung von terroristi- beschuldigt worden wären. Da die Rolle der aserbaid-
schen Akten verwirklichten und dass diesbezüglich eine schanischen Behörden, was ihren Versuch einer Rekon-
strafrechtliche Untersuchung eingeleitet worden sei.
struktion des tatsächlichen Hergangs der tragischen
Kurz darauf wurde gegen den Bf. Anklage erhoben. Ereignisse angeht, nach wie vor umstritten ist, muss
Am 30.10.2007 erkannte ihn ein Geschworenengericht dem Bf. in seiner Eigenschaft als Journalist ein Recht
der Androhung von terroristischen Akten und des Auf- gemäß Art. 10 EMRK zugestanden werden, Ideen zu die-
rufs zu ethnischer Feindseligkeit schuldig und verur- ser Frage vorzustellen. Abgesehen davon darf journalis-
teilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren tische Freiheit auch auf einen gewissen Grad an Über-
und sechs Monaten. Die dagegen erhobenen Rechtsmit- treibung bzw. sogar Provokation Rückgriff nehmen.
tel, in denen der Bf. auch eine Verletzung der Unschulds-
vermutung geltend machte, blieben alle erfolglos.
Zu den Kommentaren auf der Internetseite ist zu
sagen, dass in diesem Fall die Äußerungen sehr spezi-
fisch waren, indem »Provokateure« von NFA-Bataillo-
nen beschuldigt wurden, auf die eigenen Leute geschos-
sen und sie verstümmelt zu haben. Der Autor stützte
diese Aussagen auf keinerlei Belege und bezog sich auch
Rechtsausführungen
Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht nicht auf bestimmte Quellen. Unter den gegebenen
auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und Umständen sieht es der GH jedoch nicht als erforder-
unparteiischen Gericht), Art. 6 Abs. 2 EMRK (Unschulds- lich an, über das Vorliegen einer ausreichenden Tatsa-
vermutung) und von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Mei- chengrundlage und ob die Äußerungen wahr oder falsch
nungsäußerung).
waren, abzusprechen, wurde doch der Bf. nicht der Ver-
breitung revisionistischer Äußerungen betreffend his-
torische Ereignisse schuldig erkannt, sondern basierte
seine strafrechtliche Verurteilung auf dem Schluss, die
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
Der Bf. bringt vor, die beiden strafrechtlichen Verurtei- von ihm verbreiteten Äußerungen hätten die Ehre und
lungen hätten seine Meinungsäußerungsfreiheit ver- den guten Ruf bestimmter Personen beeinträchtigt.
letzt.
Was die behauptete Rufschädigung der Flüchtlin-
ge angeht, lassen die Kommentare im »Karabach-Tage-
buch« und auf der Internetseite nicht den Schluss zu,
der Bf. habe versucht, die Massentötung von Zivilisten
1. Zur Zulässigkeit
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet zu leugnen oder die mutmaßlichen Täter – seien es nun
noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie ist daher armenische Soldaten oder russische Militärangehö-
für zulässig zu erklären (einstimmig).
rige – zu entlasten. Die von ihm gegen die NFA-Batail-
lone erhobenen Anschuldigungen zielten keineswegs
darauf ab, die Opfer zu demütigen oder zu erniedrigen.
Vielmehr drückte er Gefühle der Trauer und des tiefen
Bedauerns für deren Leid aus. Der GH kann sich somit
2. In der Sache selbst
a. Zur ersten strafrechtlichen Verurteilung
Der Zeitungsartikel bezweckte, die Leser über das tägli- der Auffassung der Gerichte nicht anschließen, der Arti-
che Leben in Bergkarabach zu informieren. Es scheint kel habe Äußerungen enthalten, welche die Würde der
so, als ob der Bf. lediglich versucht hätte, in einer unvor- Opfer und der Überlebenden beschmutzt hätten. Was
eingenommenen Art und Weise unterschiedliche den Vorwurf anlangt, der Bf. habe zwei der Privatan-
Ansichten und Ideen beider Seiten zu vermitteln. Zwar kläger der Begehung schwerer Verbrechen bezichtigt,
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag