NLMR 3/2010-EGMR  
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2010/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de  
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Sachverhalt  
Die Bf., drei griechische und ein US-Staatsbürger, sind EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nati-  
gesetzliche Vertreter der Internationalen Vereinigung onalen Instanz) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungs-  
Helsinki – einer im menschenrechtlichen Bereich täti- verbot), da sie vor Gericht ihre nicht-orthodoxen religi-  
gen NGO – und leben in Athen.  
ösen Überzeugungen offenlegen mussten. Sie rügen  
Zwischen Februar 2006 und Dezember 2007 wur- ferner eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht  
den sie mehrfach als Zeugen, Kläger oder Verdächti- auf ein faires Verfahren), weil sie aufgrund der religiö-  
ge im Rahmen strafrechtlicher Verfahren vorgeladen. sen Symbole in den Gerichtssälen und dem Umstand,  
Mehrmals wurden sie gemäß Art. 218 des griechischen dass alle Richter orthodoxe Christen waren, Zweifel an  
Strafverfahrensgesetzes aufgefordert, den Eid mit der deren Unparteilichkeit hegen. Der GH beschließt, die  
rechten Hand auf der Bibel zu leisten. Die Bf. gaben dar- Beschwerden aufgrund der Ähnlichkeit bezüglich der  
aufhin jedesmal an, dass sie nicht der christlich-ortho- Sachverhalte und zu klärenden Fragen zu verbinden und  
doxen Konfession angehörten und forderten, eine eides- sie gemeinsam zu behandeln (einstimmig).  
stattliche Erklärung abgeben zu dürfen. Diesem Wunsch  
wurde von den Gerichten auch stets entsprochen.  
Das Formular für das Verfahrensprotokoll enthielt  
I. Zur Zulässigkeit  
standardmäßig in seinem Text die Ausdrücke »orthodo- Der Beschwerdepunkt hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 EMRK  
xer Christ« und »legte einen Eid mit der rechten Hand wurde von den Bf. in keiner Weise substantiiert. Der  
auf der Bibel ab«, sodass diese Passagen in mehreren GH bemerkt diesbezüglich, dass die Bf. meist als Zeu-  
Fällen gestrichen und durch die Begriffe »Atheist« und gen gar nicht im Gerichtssaal, sondern vom Untersu-  
»gab eine eidesstattliche Erklärung ab« ersetzt wurden. chungsrichter im Beratungszimmer vernommen wur-  
Einige Protokolle blieben jedoch inkorrekt und bezeich- den. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die  
neten die Bf. weiterhin als orthodoxe Christen, die den Richter ihre Pflicht zur Unparteilichkeit vernachlässigt  
Eid auf die Bibel geleistet hätten.  
hätten. Außerdem kann eine Beschwerde nur von Per-  
Auch in Fällen, in denen die Bf. nicht in der Situati- sonen eingebracht werden, die behaupten, von einer  
on waren, einen Eid leisten zu müssen, mussten sie vor Konventionsverletzung direkt betroffen zu sein. Dies  
Gericht ihre Konfession offenlegen, um den Standard- ist hier bezüglich Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht der Fall. Die  
text des Protokolls berichtigen lassen zu können.  
Beschwerde ist daher wegen offensichtlicher Unbegrün-  
detheit gemäß Art. 35 Abs. 3 und 4 EMRK zurückzuwei-  
sen (einstimmig).  
Rechtsausführungen  
Die Regierung wendet ein, die Bf. hätten es verab-  
säumt, den nationalen Rechtsweg auszuschöpfen, da  
Die Bf. rügen Verletzungen von Art. 8 EMRK (hier: die Möglichkeit bestanden habe, vor nationalen Verwal-  
Recht auf Achtung des Privatleben), Art. 9 EMRK (Recht tungsgerichten Ersatz für eventuelle Schäden zu erhal-  
auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), Art. 13 ten, die den Bf. durch die verpflichtende Offenlegung  
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Dimitras u.a. gg. Griechenland  
NLMR 3/2010-EGMR  
ihrer Religion vor Gericht zugefügt wurden. Der GH ist hörige der jüdischen Religion« bezeichnet. Der GH  
der Ansicht, dass diese Einwendung mit dem Beschwer- schließt daraus, dass ein Eingriff in die Religionsfreiheit  
depunkt hinsichtlich Art. 13 EMRK im Zusammenhang der Bf. stattgefunden hat.  
steht und verbindet sie daher mit der diesbezüglichen  
Entscheidung in der Sache.  
Der Eingriff war durch Art. 218 und 220 des Strafver-  
fahrensgesetzes gesetzlich vorgesehen und verfolgte das  
Die Beschwerden hinsichtlich der Art. 8, 9, 13 und 14 legitime Ziel, eine gute Justizverwaltung zu garantieren.  
EMRK sind nicht offensichtlich unbegründet im Sinne Der GH hat nunmehr die Verhältnismäßigkeit des Ein-  
von Art. 35 Abs. 3 EMRK. Da auch andere Gründe nicht griffs zum verfolgten Ziel zu prüfen.  
gegen deren Zulässigkeit sprechen, erklärt sie der GH  
für zulässig (einstimmig).  
Art. 218 Strafverfahrensgesetz regelt die Eidablegung  
vor Gericht. Die Bestimmung geht davon aus, dass alle  
Zeugen grundsätzlich orthodoxe Christen sind und  
den Eid auf die Bibel leisten wollen. Dies wird auch in  
der Formulierung des Standardtextes des Protokollfor-  
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK  
Der GH weist auf den starken Zusammenhang zwischen mulars widergespiegelt. Art. 220 Strafverfahrensgesetz  
Art. 13 EMRK und Art. 35 Abs. 1 EMRK bezüglich der bestimmt zwar, dass Personen, die nicht der christlich-  
Ausschöpfung des Instanzenzugs hin.  
orthodoxen Konfession angehören, einen Eid gemäß  
Die Regierung nannte kein einziges Beispiel für eine ihrer anerkannten oder tolerierten Religion ablegen,  
frühere Entscheidung der griechischen Verwaltungs- oder, wenn sie keiner Religion angehören bzw. ihre Reli-  
gerichte über Schadenersatzklagen, die ein effektives gion eine Eidleistung nicht zulässt, eine eidesstattliche  
Rechtsmittel gegen eine derartige Verletzung dargestellt Erklärung abgeben können. Dies wird jedoch als Aus-  
hätte. Ferner konnte die Regierung keinen Fall nennen, nahme vom Normalfall geregelt.  
in dem ein nationales Gericht sich geweigert hätte, die  
Des Weiteren führte die Formulierung von Art. 220  
Bestimmungen über die Eidablegung anzuwenden, weil Strafverfahrensgesetz dazu, dass die Betroffenen sich  
diese in Widerspruch mit der griechischen Verfassung nicht bloß dafür entscheiden konnten, eine eidesstatt-  
oder der Konvention stünden.  
liche Erklärung abzugeben, sondern genauere Angaben  
Daher weist der GH die Einwendung der Regierung über ihre religiösen Überzeugungen preisgeben muss-  
zurück (einstimmig) und stellt eine Verletzung von ten, um nicht auf die Bibel schwören zu müssen. Einige  
Art. 13 EMRK fest (einstimmig).  
der Bf. mussten das Gericht davon überzeugen, dass sie  
keiner Religion angehörten, anderenfalls sie einen Eid  
auf die Bibel ablegen hätten müssen.  
Die Unvereinbarkeit der einschlägigen gesetzlichen  
Bestimmungen mit Art. 9 EMRK wird noch offensichtli-  
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8, 9 und 14  
EMRK  
Der GH prüft die Beschwerde bezüglich der verpflichte- cher, betrachtet man Art. 217 Strafverfahrensgesetz. Die-  
ten Offenlegung der Religion vor Gericht zunächst nur ser Bestimmung zufolge müssen alle Zeugen vor ihrer  
in Hinblick auf Art. 9 EMRK. Er weist darauf hin, dass Aussage unter anderem auch ihre Religion angeben.  
die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu den  
Der GH bemerkt weiters, dass, im Gegensatz zum  
Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft gehö- Strafverfahrensgesetz, das Zivilverfahrensgesetz für  
ren. Die Religionsfreiheit ist ein essentieller Teil der Zeugen die Möglichkeit vorsieht, wenn gewünscht, ohne  
Identität der Gläubigen, aber auch ein wichtiges Gut weitere Formalitäten zwischen einer eidesstattlichen  
für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Gleichgülti- Erklärung und der Leistung eines Eides wählen zu kön-  
ge. Die Freiheit, seine religiösen Überzeugungen kund- nen. Die Offenlegung der religiösen Überzeugung ist  
zutun, umfasst jedoch auch die Freiheit, diese für sich hier nicht nötig.  
zu behalten und nicht verpflichtet zu sein, ein Verhalten  
Der GH stellt daher fest, dass die Verpflichtung der Bf.,  
zu setzen, aus dem man Schlüsse bezüglich der religiö- ihre Religion vor Gericht anzugeben, um eine eidesstatt-  
sen Konfession des Betroffenen zu ziehen vermag. Dies liche Erklärung abgeben zu können, in ihre Religions-  
gilt umsomehr für den Fall, wenn eine Person ein sol- freiheit eingriff. Da dieser Eingriff weder gerechtfertigt  
ches Verhalten setzen muss, um eine bestimmte Funk- noch verhältnismäßig zum verfolgten Ziel war, hat eine  
tion ausüben zu können, wie etwa bei der Eidablegung.  
Die Bf. wurden im Standardtext der Verfahrenspro-  
Verletzung von Art. 9 EMRK stattgefunden (einstimmig).  
Aufgrund dieser Feststellungen besteht keine Not-  
tokolle generell als »orthodoxe Christen« bezeichnet. wendigkeit einer separaten Prüfung der Beschwerde  
Daher mussten die Bf. erklären, sei es bei öffentlichen hinsichtlich Art. 8 und Art. 14 EMRK (einstimmig).  
Verhandlungen oder solchen in camera, dass dies nicht  
ihre Religion sei bzw. dass sie Atheisten seien oder der  
jüdischen Religion angehörten. In einigen Protokollen  
IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK  
wurden die Bf. auch explizit als »Atheisten« oder »Ange- € 15.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).  
Österreichisches Institut für Menschenrechte  
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