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Dimitras u.a. gg. Griechenland
NLMR 3/2010-EGMR
ihrer Religion vor Gericht zugefügt wurden. Der GH ist hörige der jüdischen Religion« bezeichnet. Der GH
der Ansicht, dass diese Einwendung mit dem Beschwer- schließt daraus, dass ein Eingriff in die Religionsfreiheit
depunkt hinsichtlich Art. 13 EMRK im Zusammenhang der Bf. stattgefunden hat.
steht und verbindet sie daher mit der diesbezüglichen
Entscheidung in der Sache.
Der Eingriff war durch Art. 218 und 220 des Strafver-
fahrensgesetzes gesetzlich vorgesehen und verfolgte das
Die Beschwerden hinsichtlich der Art. 8, 9, 13 und 14 legitime Ziel, eine gute Justizverwaltung zu garantieren.
EMRK sind nicht offensichtlich unbegründet im Sinne Der GH hat nunmehr die Verhältnismäßigkeit des Ein-
von Art. 35 Abs. 3 EMRK. Da auch andere Gründe nicht griffs zum verfolgten Ziel zu prüfen.
gegen deren Zulässigkeit sprechen, erklärt sie der GH
für zulässig (einstimmig).
Art. 218 Strafverfahrensgesetz regelt die Eidablegung
vor Gericht. Die Bestimmung geht davon aus, dass alle
Zeugen grundsätzlich orthodoxe Christen sind und
den Eid auf die Bibel leisten wollen. Dies wird auch in
der Formulierung des Standardtextes des Protokollfor-
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK
Der GH weist auf den starken Zusammenhang zwischen mulars widergespiegelt. Art. 220 Strafverfahrensgesetz
Art. 13 EMRK und Art. 35 Abs. 1 EMRK bezüglich der bestimmt zwar, dass Personen, die nicht der christlich-
Ausschöpfung des Instanzenzugs hin.
orthodoxen Konfession angehören, einen Eid gemäß
Die Regierung nannte kein einziges Beispiel für eine ihrer anerkannten oder tolerierten Religion ablegen,
frühere Entscheidung der griechischen Verwaltungs- oder, wenn sie keiner Religion angehören bzw. ihre Reli-
gerichte über Schadenersatzklagen, die ein effektives gion eine Eidleistung nicht zulässt, eine eidesstattliche
Rechtsmittel gegen eine derartige Verletzung dargestellt Erklärung abgeben können. Dies wird jedoch als Aus-
hätte. Ferner konnte die Regierung keinen Fall nennen, nahme vom Normalfall geregelt.
in dem ein nationales Gericht sich geweigert hätte, die
Des Weiteren führte die Formulierung von Art. 220
Bestimmungen über die Eidablegung anzuwenden, weil Strafverfahrensgesetz dazu, dass die Betroffenen sich
diese in Widerspruch mit der griechischen Verfassung nicht bloß dafür entscheiden konnten, eine eidesstatt-
oder der Konvention stünden.
liche Erklärung abzugeben, sondern genauere Angaben
Daher weist der GH die Einwendung der Regierung über ihre religiösen Überzeugungen preisgeben muss-
zurück (einstimmig) und stellt eine Verletzung von ten, um nicht auf die Bibel schwören zu müssen. Einige
Art. 13 EMRK fest (einstimmig).
der Bf. mussten das Gericht davon überzeugen, dass sie
keiner Religion angehörten, anderenfalls sie einen Eid
auf die Bibel ablegen hätten müssen.
Die Unvereinbarkeit der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen mit Art. 9 EMRK wird noch offensichtli-
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8, 9 und 14
EMRK
Der GH prüft die Beschwerde bezüglich der verpflichte- cher, betrachtet man Art. 217 Strafverfahrensgesetz. Die-
ten Offenlegung der Religion vor Gericht zunächst nur ser Bestimmung zufolge müssen alle Zeugen vor ihrer
in Hinblick auf Art. 9 EMRK. Er weist darauf hin, dass Aussage unter anderem auch ihre Religion angeben.
die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu den
Der GH bemerkt weiters, dass, im Gegensatz zum
Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft gehö- Strafverfahrensgesetz, das Zivilverfahrensgesetz für
ren. Die Religionsfreiheit ist ein essentieller Teil der Zeugen die Möglichkeit vorsieht, wenn gewünscht, ohne
Identität der Gläubigen, aber auch ein wichtiges Gut weitere Formalitäten zwischen einer eidesstattlichen
für Atheisten, Agnostiker, Skeptiker und Gleichgülti- Erklärung und der Leistung eines Eides wählen zu kön-
ge. Die Freiheit, seine religiösen Überzeugungen kund- nen. Die Offenlegung der religiösen Überzeugung ist
zutun, umfasst jedoch auch die Freiheit, diese für sich hier nicht nötig.
zu behalten und nicht verpflichtet zu sein, ein Verhalten
Der GH stellt daher fest, dass die Verpflichtung der Bf.,
zu setzen, aus dem man Schlüsse bezüglich der religiö- ihre Religion vor Gericht anzugeben, um eine eidesstatt-
sen Konfession des Betroffenen zu ziehen vermag. Dies liche Erklärung abgeben zu können, in ihre Religions-
gilt umsomehr für den Fall, wenn eine Person ein sol- freiheit eingriff. Da dieser Eingriff weder gerechtfertigt
ches Verhalten setzen muss, um eine bestimmte Funk- noch verhältnismäßig zum verfolgten Ziel war, hat eine
tion ausüben zu können, wie etwa bei der Eidablegung.
Die Bf. wurden im Standardtext der Verfahrenspro-
Verletzung von Art. 9 EMRK stattgefunden (einstimmig).
Aufgrund dieser Feststellungen besteht keine Not-
tokolle generell als »orthodoxe Christen« bezeichnet. wendigkeit einer separaten Prüfung der Beschwerde
Daher mussten die Bf. erklären, sei es bei öffentlichen hinsichtlich Art. 8 und Art. 14 EMRK (einstimmig).
Verhandlungen oder solchen in camera, dass dies nicht
ihre Religion sei bzw. dass sie Atheisten seien oder der
jüdischen Religion angehörten. In einigen Protokollen
IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
wurden die Bf. auch explizit als »Atheisten« oder »Ange- € 15.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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