NLMR 3/2010-EGMR
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Sachverhalt
Der Bf. hatte am 6.7.2004 Einspruch gegen eine Straf- Fall jedoch auf Antrag des Bf. an den VwGH weiter, da er
verfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck keine Grundrechte des Bf. berührt sah.
erhoben, die er wegen Versäumung der durch das
Am 27.1.2006 wies auch der VwGH die Beschwerde
Kraftfahrzeuggesetz vorgeschriebenen regelmäßigen aufgrund der Geringfügigkeit der Strafe zurück.
Sicherheitskontrollen seines Autos erhalten hatte.
Daraufhin wurde ihm per Straferkenntnis eine Strafe
von € 72,– oder 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe aufer- Rechtsausführungen
legt. Dagegen legte der Bf. am 28.7.2004 Berufung beim
UVS Tirol ein und brachte vor, dass er für die Überprü- Der Bf. rügt Verletzungen von Art. 6 EMRK (Recht auf ein
fung des Autos nicht verwantwortlich sei, da dieses stän- faires Verfahren), da der UVS die mündliche Verhand-
dig von einer anderen Person genutzt werde und darüber lung in seiner Abwesenheit durchgeführt hat, ihm nicht
hinaus zur fraglichen Zeit gar nicht aktiv genutzt worden genug Zeit für die Vorbereitung seiner Verteidigung
wäre. Er beantragte eine mündliche Verhandlung vor blieb und seine gewünschte Zeugin nicht gehört wurde.
dem UVS, welche am 31.1.2005 für den 22.2.2005 ange-
setzt wurde.
1. Zulässigkeit
Am 3.2.2005 wurde dem Anwalt des Bf. die Ladung
zur Verhandlung zugestellt. Der Anwalt verständigte den Der GH erklärt die Beschwerde bezüglich des recht-
UVS am Tag der Verhandlung darüber, dass der Bf. erst lichen Gehörs für zulässig (einstimmig) und die rest-
kürzlich von der Verhandlung erfahren habe und auf- lichen Beschwerdepunkte für unzulässig (einstimmig),
grund einer Krankheit nicht erscheinen könne. Auch die da sie offensichtlich unbegründet im Sinn des Art. 35
gewünschte Zeugin sei verhindert. Die beantragte Verta- Abs. 3 und Abs. 4 EMRK sind.
gung wurde jedoch verweigert.
In weiterer Folge fand die Verhandlung, trotz
erneutem Antrag auf Vertagung, in Abwesenheit des Bf.
2. In der Sache
statt, der jedoch durch seinen Anwalt vertreten war. Der Der GH betont die hohe Relevanz von mündlichen und
UVS wies die Berufung ab und erklärte, dass der Bf. als öffentlichen Verhandlungen – besonders im Kontext
registrierter Eigentümer des Autos für die Überprüfung mit strafrechtlichen Verfahren – und des Rechts des
des Autos zu sorgen hätte. Außerdem seien die Interes- Beschuldigten gehört zu werden. Allerdings sind diese
sen des Bf. durch seinen Anwalt ausreichend vertreten Verpflichtungen nicht absolut, insbesondere in Fällen,
worden. Seine Anwesenheit sei nicht erforderlich, da die die keine Fragen zur Glaubwürdigkeit oder zu umstrit-
maßgebenden Tatsachen geklärt waren und nur über tenen Tatsachen aufwerfen.
rechtliche Qualifikationen zu entscheiden war.
Diesbezüglich verweist der GH auf seine Rechtspre-
Der Bf. beschwerte sich beim VfGH, weil ihn der UVS chung im Fall Jussila/FIN, in der er davon ausging, dass
in seiner Abwesenheit verurteilt habe. Dieser leitete den die wichtigsten strafrechtlichen Garantien des Art. 6
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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