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Sitaropoulos u.a. gg. Griechenland
NLMR 4/2010-EGMR
Wahlrechts an sich, da dieses im Allgemeinen durch verlieren. Seit der Verabschiedung der oben genann-
Art. 51 Abs. 3 der griechischen Verfassung iVm. Art. 4 ten Verfassungsbestimmung vergingen bisher etwa 35
der präsidentiellen Verordnung Nr. 96/2007 garantiert Jahre, ohne dass ihr Effektivität verliehen wurde. Hin-
wird. Vielmehr betrifft er die Modalitäten der Ausübung zukommt, dass im Jahre 2009 – acht Jahre nach Ent-
des Wahlrechts, die gemäß Art. 51 Abs. 4 der Verfassung stehung der Verfassungsbestimmung – dem Parlament
vom Gesetzgeber zu regeln sind. Der GH hat daher zu ein Gesetzesentwurf vorgelegt wurde, der eine Regelung
prüfen, ob das Fehlen der gesetzlichen Regelung der der Materie vorsah und die Wichtigkeit der Konkretisie-
Modalitäten der Wahlrechtsausübung, wie sie die Bf. rung der Verfassungsbestimmung verdeutlichte. Nach-
wünschten, die freie Äußerung des Volkswillens verhin- dem der Entwurf im April 2009 nicht angenommen wor-
derte, sodass der Wesensgehalt des Wahlrechts beein- den war, erfolgte keine weitere diesbezügliche Initiative.
trächtigt wurde.
Daraus schließt der GH, dass den nationalen Behörden
Der GH stellt fest, dass aus dem Wortlaut von Art. der Wille fehlte, die Verfassungsbestimmung umzuset-
51 der Verfassung keine Verpflichtung des Gesetzge- zen und den im Ausland lebenden Griechen die Stimm-
bers hervorgeht, die Modalitäten der Wahlrechtsaus- abgabe an ihrem Wohnort zu ermöglichen.
übung für die im Ausland lebenden Wähler zu treffen.
Aufgrund von wirtschaftlichen, beruflichen und fami-
Aus einem Bericht des parlamentarischen wissenschaft- liären Schwierigkeiten konnte es unter Umständen
lichen Rates aus dem Jahr 2009 geht hervor, dass eine unmöglich sein, für die Wahlen nach Griechenland zu
derartige Verpflichtung des Gesetzgebers in der Lehre reisen. Dies trifft vor allem auf andere Staatsbürger zu,
strittig sei, er selbst jedoch davon ausgeht, dass eine die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation oder der
Ausübung des Wahlrechts aus dem Ausland eine fakul- Entfernung ihres Wohnortes somit de facto von der Aus-
tative Möglichkeit darstelle. Im Ergebnis ist daher fest- übung ihres Wahlrechts ausgeschlossen wurden. Das
zustellen, dass das griechische Recht auf verfassungs- Fehlen einer Regelung bezüglich der Stimmabgabe am
rechtlicher Ebene und für die Gesetzgebung wenigstens Wohnort für Auslandsgriechen für eine so lange Zeit ist
fakultativ die Ausübung des Wahlrechts im Ausland für daher geeignet, eine ungerechte Behandlung der aus-
Wähler, die nicht im Staatsgebiet wohnen, vorsieht.
gewanderten Griechen, verglichen mit jenen, die im
Die im Ausland wohnenden Wähler können zwar Inland wohnen, zu bewirken. Dies steht in Widerspruch
prinzipiell jederzeit einreisen, um ihr Wahlrecht aus- zu Resolution 1459 (2005) sowie Empfehlung 1714
zuüben. Es ist jedoch nicht zu leugnen, dass dies Rei- (2005) der parlamentarischen Versammlung des Euro-
sekosten sowie beachtliche Störungen des Familien- parats, die die Konventionsstaaten dazu anhalten, ihre
und Berufslebens verursachen würde, die die Ausübung im Ausland lebenden Staatsbürger so weit wie möglich
des Wahlrechts erschweren. Es ist daher zu prüfen, ob an den nationalen Wahlen teilnehmen zu lassen.
die Regierung im konkreten Fall alle nötigen positiven
Maßnahmen ergriffen hat, um den Bf. die effektive Aus- Konventionsstaaten vergleicht, stellt der GH fest, dass
übung ihres Wahlrechts zu ermöglichen. eine große Mehrheit – nämlich 29 Staaten – diesbezüg-
Aufgrund einer Studie, die das nationale Recht von 33
Hier ist besonders wichtig, dass die griechische Ver- liche Regelungen getroffen haben. Griechenland befin-
fassung bereits seit 1975 die Möglichkeit vorsieht, die det sich hier, trotz der Verfassungsbestimmung von
Stimmabgabe im Ausland gesetzlich zu regeln. Dazu 1975, unterhalb des Durchschnitts. Die Konvention ist
kommt, dass mit der Verfassungsrevision 2001 Art. 51 im Lichte der heutigen Umstände auszulegen und ver-
Abs. 4 der Verfassung dahingehend präzisiert wurde, folgt das Ziel, konkrete und effektive Rechte zu gewähr-
dass die Stimmabgabe per Post oder durch andere ange- leisten. Der GH betont, dass er an den aktiven Aspekt
messene Mittel mit dem Prinzip der Simultanwahl ver- von Art. 3 1. Prot. EMRK und somit an die Beschrän-
einbar sei, solange die Stimmenauszählung und die Ver- kung des Wahlrechts höhere Anforderungen stellt als
kündung der Wahlergebnisse zur gleichen Zeit wie im an dessen passiven Aspekt, sich für Wahlen aufstel-
Inland erfolgen.
len zu lassen. Griechenland kann sich daher nicht auf
Obwohl Art. 3 1. Prot. EMRK keine positive Verpflich- den weiten Ermessensspielraum berufen, der Staaten
tung enthält, den im Ausland lebenden Wählern ein normalerweise in Bezug auf diese Konventionsbestim-
Wahlrecht zu garantieren, kann eine Bestimmung wie mung zusteht.
Art. 5 Abs. 4 der griechischen Verfassung nicht ad infi-
Das Fehlen einer Gesetzesnorm, wie sie von Art. 51
nitum unanwendbar bleiben. Ihr Inhalt und der Wille Abs. 4 der griechischen Verfassung vorgesehen wird, für
der Verfasser würden sonst jedes normativen Gehalts mehr als drei Jahrzehnte in Kombination mit der Rechts-
beraubt. Der GH hat zwar nicht die Aufgabe, den nati- entwicklung in den Konventionsstaaten zur Materie
onalen Behörden anzuzeigen, zu welchem Zeitpunkt reicht aus, um eine Verantwortlichkeit der Regierung
und wie sie die Verfassungsbestimmungen umzusetzen unter Art. 3 1. Prot. EMRK festzustellen. Indem keine
haben, er muss jedoch darauf achten, dass diese nicht effektiven Maßnahmen getroffen wurden, um dem Erst-
durch ihre mangelnde Umsetzung faktisch ihre Geltung und dem DrittBf. die Ausübung ihres Wahlrechts von
Österreichisches Institut für Menschenrechte
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