NLMR 4/2010-EGMR
1
te 2010/4 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
rechte 2010/4] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
2010/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Die Bf. haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihren erklärt. Den Bf. (die das Verfahren betreffend den Exeku-
Vater. Als dieser mit € 3.006,– in Unterhaltsrückstand tionsaufschub verloren hatten) wurde aufgetragen, die
kam, beantragten sie beim BG Enns die Vollstreckung ihrem Vater entstandenen Kosten in Höhe von € 305,40
der Zahlungsaufträge. Die Exekutionsbewilligung sah zu erstatten.
Fahrnis- und Forderungsexekution vor.
Am 21.7.2006 brachte der Vater der Bf. Oppositions-
klage nach § 35 EO ein, um die Aufhebung des der Exe- Rechtsausführungen
kutionsbewilligung zugrunde liegenden Anspruchs zu
erwirken. Außerdem beantragte er die Aufschiebung Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1
der Exekution bis zur Entscheidung über die Oppositi- EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
onsklage. Was die Fahrnisexekution betraf, befürchte-
te er, seine Eigentumsrechte an den beschlagnahmten
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Gegenständen zu verlieren. In Hinblick auf die Forde-
rungsexekution argumentierte er, dass es im Falle ihrer Die Bf. rügen, im Verfahren zum Aufschub der Exe-
Durchführung nahezu unmöglich sein würde, das Geld kutionsbewilligung nicht gehört worden zu sein. Im
von den Bf. zurückzubekommen, sollte die Exekutions- Falle einer Anhörung hätten sie dem Aufschub zustim-
bewilligung später aufgehoben werden.
men können und wären dann nicht zur Erstattung der
Am 27.7.2006 genehmigte das BG, ohne die Bf. zu Gerichtskosten verpflichtet worden.
hören, den Aufschub der Forderungsexekution unter
dem Vorbehalt der Hinterlegung einer Kaution1 von
€ 3.500,–. Der Vater der Bf. focht diesen Beschluss an,
1. Zur Zulässigkeit
da er die Kautionssumme für zu hoch hielt. Über diese Die Regierung bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 6
Rekurserhebung wurden die Bf. nicht informiert.
EMRK auf Verfahren zur Aufschiebung von Exekuti-
Das LG Steyr hob den Beschluss des BG auf und ord- onen. Vollstreckungsverfahren würden dieser Norm
nete den Aufschub sowohl der Forderungs- als auch der nicht unterstehen, da über den strittigen zivilrechtli-
Fahrnisexekution bis zur Entscheidung über die Opposi- chen Anspruch bereits im Verfahren in der Sache ent-
tionsklage an. Als Kaution setzte es € 1.000,– fest. Die Bf. schieden worden sei.
wurden wiederum nicht gehört.
Der GH erinnert an seine Rechtsprechung, wonach
Eine Revision an den OGH wurde für unzulässig die Vollstreckung eines Gerichtsurteils als integraler
Bestandteil eines »Verfahrens« nach Art. 6 EMRK ange-
sehen werden muss. Die Regierung argumentiert zwar,
dass diese Rechtsprechung in Fällen betreffend die
zen, die aus der verspäteten Vollstreckung seines Anspruchs
1
Die Kaution dient dazu, den Gläubiger vor Schäden zu schüt-
resultieren.
Nichtvollstreckung rechtskräftiger Urteile entwickelt
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag