NLMR 4/2010-EGMR  
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2010/4] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de  
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Sachverhalt  
Die Bf. haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihren erklärt. Den Bf. (die das Verfahren betreffend den Exeku-  
Vater. Als dieser mit € 3.006,– in Unterhaltsrückstand tionsaufschub verloren hatten) wurde aufgetragen, die  
kam, beantragten sie beim BG Enns die Vollstreckung ihrem Vater entstandenen Kosten in Höhe von € 305,40  
der Zahlungsaufträge. Die Exekutionsbewilligung sah zu erstatten.  
Fahrnis- und Forderungsexekution vor.  
Am 21.7.2006 brachte der Vater der Bf. Oppositions-  
klage nach § 35 EO ein, um die Aufhebung des der Exe- Rechtsausführungen  
kutionsbewilligung zugrunde liegenden Anspruchs zu  
erwirken. Außerdem beantragte er die Aufschiebung Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1  
der Exekution bis zur Entscheidung über die Oppositi- EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).  
onsklage. Was die Fahrnisexekution betraf, befürchte-  
te er, seine Eigentumsrechte an den beschlagnahmten  
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK  
Gegenständen zu verlieren. In Hinblick auf die Forde-  
rungsexekution argumentierte er, dass es im Falle ihrer Die Bf. rügen, im Verfahren zum Aufschub der Exe-  
Durchführung nahezu unmöglich sein würde, das Geld kutionsbewilligung nicht gehört worden zu sein. Im  
von den Bf. zurückzubekommen, sollte die Exekutions- Falle einer Anhörung hätten sie dem Aufschub zustim-  
bewilligung später aufgehoben werden.  
men können und wären dann nicht zur Erstattung der  
Am 27.7.2006 genehmigte das BG, ohne die Bf. zu Gerichtskosten verpflichtet worden.  
hören, den Aufschub der Forderungsexekution unter  
dem Vorbehalt der Hinterlegung einer Kaution1 von  
€ 3.500,–. Der Vater der Bf. focht diesen Beschluss an,  
1. Zur Zulässigkeit  
da er die Kautionssumme für zu hoch hielt. Über diese Die Regierung bestreitet die Anwendbarkeit von Art. 6  
Rekurserhebung wurden die Bf. nicht informiert.  
EMRK auf Verfahren zur Aufschiebung von Exekuti-  
Das LG Steyr hob den Beschluss des BG auf und ord- onen. Vollstreckungsverfahren würden dieser Norm  
nete den Aufschub sowohl der Forderungs- als auch der nicht unterstehen, da über den strittigen zivilrechtli-  
Fahrnisexekution bis zur Entscheidung über die Opposi- chen Anspruch bereits im Verfahren in der Sache ent-  
tionsklage an. Als Kaution setzte es € 1.000,– fest. Die Bf. schieden worden sei.  
wurden wiederum nicht gehört.  
Der GH erinnert an seine Rechtsprechung, wonach  
Eine Revision an den OGH wurde für unzulässig die Vollstreckung eines Gerichtsurteils als integraler  
Bestandteil eines »Verfahrens« nach Art. 6 EMRK ange-  
sehen werden muss. Die Regierung argumentiert zwar,  
dass diese Rechtsprechung in Fällen betreffend die  
zen, die aus der verspäteten Vollstreckung seines Anspruchs  
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Die Kaution dient dazu, den Gläubiger vor Schäden zu schüt-  
resultieren.  
Nichtvollstreckung rechtskräftiger Urteile entwickelt  
Österreichisches Institut für Menschenrechte  
© Jan Sramek Verlag  
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Mladoschovitz gg. Österreich  
NLMR 4/2010-EGMR  
wurde und nicht auf jede Art von Exekutionsverfahren Kosten zu erstatten habe. Deshalb müsse zwischen einer  
anwendbar ist. Der GH hat dieses Argument hier aber Angelegenheit betreffend das Recht auf Gehör und jener  
nicht näher zu untersuchen, da das gegenständliche betreffend die Kostentragung unterschieden werden.  
Verfahren aus den nachfolgenden Gründen die Feststel-  
lung zivilrechtlicher Ansprüche der Bf. betraf.  
Wie der GH feststellt, mussten die Bf. jene Kosten,  
die ihrem Vater im die Höhe der Kaution betreffenden  
Der Antrag auf Exekutionsaufschub wurde gestellt, Rekursverfahren entstanden waren, unabhängig vom  
nachdem der Vater der Bf. Oppositionsklage gemäß § 35 Ausgang des Verfahrens nach § 35 EO tragen.  
EO erhoben hatte. Letztere war auf die Anfechtung jenes  
Im Fall Beer/A hat der GH – unter Feststellung einer  
Anspruchs gerichtet, welcher der Exekutionsbewilli- Verletzung des Prinzips der Waffengleichheit – erkannt,  
gung zugrunde lag, und hatte damit direkten Bezug zu dass in einem Verfahren jeder Partei die Möglichkeit  
einem »zivilrechtlichen Anspruch« im Sinne von Art. 6 gegeben werden muss, von den Vorbringen des Gegners  
Abs. 1 EMRK. Die Höhe der Kaution ist eng mit dem Ver- bzw. den von ihm beigebrachten Beweisen Kenntnis zu  
fahren nach § 35 EO verknüpft, da das Gericht zu ihrer erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Es obliegt den  
Festsetzung die Erfolgschancen der Oppositionsklage Verfahrensparteien zu entscheiden, zu welchen Punk-  
abschätzen muss.  
ten sie sich äußern wollen. Auf dem Spiel steht näm-  
Da den Bf. im Verfahren nach § 35 EO die Erstattung lich das Vertrauen der Prozessbeteiligten in die Arbeit  
der Kosten auferlegt wurde, ist Art. 6 Abs. 1 EMRK vor- der Justiz, das sich unter anderem auch auf dem Wis-  
liegend anwendbar. Die Beschwerde ist zudem weder sen gründet, dass die Möglichkeit besteht, die eigenen  
offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Ansichten über jeglichen Akteninhalt zu äußern.  
Grund unzulässig und muss folglich für zulässig erklärt  
werden (einstimmig).  
Vorliegend hatten die Bf. weder Kenntnis von der  
Rekurserhebung gegen die Festlegung der Kautionshö-  
he, noch die Gelegenheit, ihre Argumente vorzubringen,  
mussten jedoch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens  
tragen. Der GH gelangt zu der Ansicht, dass damit dem  
2. In der Sache  
Die Bf. bringen vor, sie hätten hinsichtlich des Rekurses Prinzip der Waffengleichheit widersprochen wurde und  
ihres Vaters gehört werden sollen, da sie letztendlich die eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt (einstim-  
ihm entstandenen Kosten tragen mussten. Die Regie- mig).  
rung entgegnet, dass die Bf. auch im Falle ihrer Anhö-  
rung und bei Zustimmung zum Exekutionsaufschub zur  
Kostenerstattung verpflichtet worden wären, da das Ver-  
II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK  
fahren auch dann nicht anders ausgegangen wäre und € 1.500,– für immateriellen Schaden für beide Bf.  
nach österreichischem Recht die unterlegene Partei die gemeinsam (einstimmig).  
Österreichisches Institut für Menschenrechte  
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