NLMR 4/2010-EGMR  
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Sachverhalt  
Der Bf. ist Rechtsanwalt und Politiker. Früher war er sen hätte. Danach habe sich der Bf. für seine Äußerun-  
Außenminister, danach Präsident des Verfassungsrats, gen entschuldigt. Wie weiters berichtet wurde, hatten  
bis er die Ausübung dieser Funktion aufgrund gegen ihn diese damals weder straf- noch disziplinarrechtliche  
geführter Gerichtsverfahren aussetzte.  
Zwischen 1997 und 2003 war er in die sogenann-  
Folgen.  
Nach der Veröffentlichung des Buches wurde gegen  
te »Elf-Affäre« involviert: Bei Ermittlungen rund um ein den Bf. Anklage vor dem Strafgericht Paris erhoben, da  
Erdölunternehmen wurde ein Korruptiosnetzwerk auf- der Staatsanwalt in sechs Passagen, darunter auch die  
gedeckt, an dem auch französische Politiker und Wirt- genannte Äußerung, eine gegen ihn gerichtete Diffamie-  
schaftsbosse beteiligt waren. Gegen den Bf. wurden in rung erblickte. Im Buch hatte der Bf. erklärt, dass er sich  
diesem Zusammenhang Untersuchungen wegen Beihil- im Moment seiner Äußerungen in Aufregung und Auf-  
fe bei der Unterschlagung von Gesellschaftsvermögen ruhr befunden und sein Geist seine Worte nicht mehr  
eingeleitet. Das anschließende Strafverfahren gegen ihn kontrollieren habe können.  
wurde teilweise eingstellt und am 29.1.2003 sprach ihn  
der Cour d'appel Paris von allen weiteren Anklagepunk- frei. Den Vergleich mit den Sondersektionen betreffend  
ten frei. befand es, dass diese Äußerung zwar besonders belei-  
Das Strafgericht Paris sprach den Bf. am 25.2.2005  
Im März 2003 wurde ein vom Bf. verfasstes Buch mit digend für einen Staatsanwalt sei und über das zulässi-  
dem Titel »L'épreuve, les preuves« veröffentlicht, in ge Maß an Kritik hinausgehe, hielt jedoch die Voraus-  
dem er über die »Elf-Affäre« und das Gerichtsverfah- setzungen für eine Diffamierung – genauer den Vorwurf  
ren berichtete. Er gab seine Eindrücke über die Ver- konkreter Tatsachen, die einer Beweisführung zugäng-  
handlung wieder und zitierte einige Wortmeldungen. lich sind – nicht für gegeben.  
Dargestellt wurde auch ein Vorfall, bei dem der Bf.  
Der Cour d'appel Paris hob dieses Urteil am 19.1.2006  
den Staatsanwalt verbal angriff, als ihm dieser Fragen auf und verurteilte den Bf. zu einer Geldstrafe von  
stellte, die nach Ansicht des Bf. von der Anklage nicht € 3.000,–. Zivilrechtlich wurde ihm und seinem Verleger  
umfasste Punkte betrafen. Wie damals medial berich- gemeinschaftlich die Zahlung von € 1.000,– Schadener-  
tet wurde, hatte der Bf. dem Staatsanwalt vorgeworfen, satz und von € 3.000,– für Berufungskosten auferlegt.  
gegen die Prinzipien eines fairen Verfahrens zu versto- Das Appelationsgericht ging davon aus, dass die Buch-  
ßen, und unter anderem die Äußerung getätigt: »Ich passagen nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu  
frage mich wirklich, was der dort während des Kriegs betrachten seien. Da der Bf. den Vergleich mit den Son-  
gemacht hätte.« Er habe sich diese Frage selbst beant- dersektionen nicht beweisen konnte und er, weil seine  
wortet, indem er annahm, dass der Staatsanwalt wohl Worte in keiner Weise gemäßigt oder moderat waren,  
in den »Sondersektionen« (»sections spéciales«)1 geses-  
schen Besetzung 1941 vom Vichy-Regime eingerichtet wur-  
den, um Mitglieder der Résistance – entgegen fundamentaler  
strafrechtlicher Prinzipien – abzuurteilen.  
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Anm.: Die »sections spéciales« waren an die Appellationsge-  
richte angehängte Sondertribunale, die während der deut-  
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Roland Dumas gg. Frankreich  
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auch nicht in gutem Glauben gehandelt habe, liege eine Der Ermessensspielraum der Behörden bei der Beur-  
Diffamierung vor. teilung der Notwendigkeit der Maßnahme war damit  
Der Cour de cassation wies die vom Bf. erhobene Revi- besonders beschränkt.  
sion am 6.2.2007 ab und erlegte ihm eine Zahlung von  
€ 3.000,– an den Staatsanwalt auf.  
Das Appellationsgericht ging davon aus, dass die strit-  
tigen Buchpassagen die Ehre und Achtung des Staatsan-  
walts verletzten, da der Bf. nicht zeigen konnte, inwie-  
fern dessen Verhalten mit dem von Personen verglichen  
werden konnte, die in den Sondersektionen saßen, und  
ihm die Gutgläubigkeit fehlte.  
Rechtsausführungen  
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungs-  
Der GH muss die Angelegenheit in ihrer Gesamtheit  
äußerungsfreiheit) und von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf betrachten, um festzustellen, ob die Motive für die Ver-  
ein faires Verfahren).  
urteilung verhältnismäßig zum verfolgten Ziel waren.  
Die sechs umstrittenen Buchpassagen wurden vom  
Strafgericht und vom Appellationsgericht unterschied-  
lich behandelt. Ersteres nahm eine Analyse der einzel-  
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK  
Nach Ansicht des Bf. verstieß seine Verurteilung gegen nen Teile vor, während Letzteres diese in ihrer Gesamt-  
sein Recht auf freie Meinungsäußerung.  
heit untersuchte. Diese Gesamtbetrachtung führte  
aber in Wirklichkeit dazu, dass sich das Gericht nur auf  
bestimmte Aussagen stützte und einige Anklagepunk-  
te ignorierte, um schließlich nur eine einzige Äußerung,  
1. Zur Zulässigkeit  
Die Regierung wendet ein, der Bf. habe den innerstaatli- nämlich jene betreffend die Sondersektionen, als ehr-  
chen Instanzenzug nicht erschöpft, da er Art. 10 EMRK verletzend zu berücksichtigen. Es nahm keinen Bezug  
weder ausdrücklich noch sinngemäß vor dem Kassati- auf den Kontext der Äußerung, musste aber auf Text-  
onsgericht geltend gemacht habe.  
stellen zurückgreifen, die von der Anklage nicht umfasst  
In Anbetracht seiner früheren Rechtsprechung befin- waren, um dem Bf. die Gutgläubigkeit abzusprechen.  
det der GH, dass die Meinungsäußerungsfreiheit vorlie- Eine derartige Analyse lässt nach Ansicht des GH nicht  
gend im gesamten Verfahren in Frage stand und die Vor- erkennen, wie das Gericht eine Diffamierung feststellen  
bringen des Bf. durchaus Beschwerdepunkte in Bezug konnte, anstatt vielmehr – so wie das Strafgericht – eine  
auf Art. 10 EMRK enthielten. Die Einrede der Regierung Beleidigung oder Meinungsäußerung anzunehmen.  
ist deshalb zurückzuweisen.  
Der GH weist außerdem darauf hin, dass die als dif-  
Da die Beschwerde außerdem weder offensichtlich famierend bewerteten, im Buch des Bf. niedergeschrie-  
unbegründet noch aus einem anderen Grund unzuläs- benen Worte dieselben waren wie jene, die der Bf. in der  
sig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstim- Verhandlung im Rahmen des »Elf-Prozesses« ausgespro-  
mig).  
chen hatte und die damals, obwohl sie von den Medien  
aufgegriffen wurden, weder straf- noch – wegen seiner  
Position als Rechtsanwalt – disziplinarrechtlich geahn-  
det wurden. Dieses Ausbleiben von Verfolgungshand-  
2. In der Sache  
Die Verurteilung des Bf. stellt einen Eingriff in dessen lungen hätte das Appellationsgericht bei der Abwägung  
Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit dar, der mit den von Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und Schutz  
einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Pres- des guten Rufs andererseits mit einbeziehen müssen.  
sefreiheit vom 29.7.1881 gesetzlich vorgesehen war und Unter den gegebenen Umständen hatte der Bf. lediglich  
jedenfalls das legitime Ziel verfolgte, den guten Ruf und als früherer Angeklagter über seinen eigenen Prozess  
die Rechte anderer, nämlich des Staatsanwalts, zu schüt- berichtet. Er befand sich zwar nicht in derselben Positi-  
zen. Der GH muss prüfen, ob der Eingriff notwendig in on wie ein Verteidiger, der unter dem Aspekt der Waffen-  
einer demokratischen Gesellschaft war.  
gleichheit großen Spielraum genießt, wenn er Kritik am  
Die vorliegende Beschwerde betrifft einen Fall, in Staatsanwalt äußert. Dies ist jedoch keine ausreichende  
dem Art. 10 EMRK ein hohes Schutzniveau zur Wahrung Begründung dafür, die im Nachhinein ausgeübte Über-  
der Meinungsäußerungsfreiheit erfordert. Erstens han- prüfung der im Gerichtssaal geäußerten Worte gutzu-  
delt es sich bei der »Elf-Affäre« um eine Staatsangele- heißen.  
genheit, die mediale Aufmerksamkeit auf sich zog. Die  
Zudem nahm der Bf. in seinem Buch darauf Bedacht,  
Niederschriften des Bf. vermittelten für die öffentliche die in der Verhandlung geäußerten Worte in einen Kon-  
Meinung interessante Informationen über das Funktio- text zu bringen, eine Erklärung für seinen Zorn abzuge-  
nieren der Justiz. Zweitens tätigte der Bf. die strittigen ben und sich von seinen Worten zu distanzieren, indem  
Äußerungen als ehemaliger französischer Politiker und er beschrieb, wie er die Kontrolle verloren hatte, und  
auch in seinem Buch gab er politische Ansichten wieder. angab, eine »gewagte Parallele« gezogen zu haben.  
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Roland Dumas gg. Frankreich  
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Worte, die die Strategie eines Staatsanwalts bei der in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf. notwendig in  
Anklageführung kritisieren, müssen geschützt werden, einer demokratischen Gesellschaft war. Er stellt daher  
da der Staatsanwalt »Gegner des Beschuldigten« ist. Die eine Verletzung von Art. 10 EMRK fest (5:2 Stimmen,  
Verneinung der Gutgläubigkeit des Bf., weil dieser nicht gemeinsames Sondervotum von Richterin Jäger und Richter  
nachweisen konnte, weshalb das Verhalten des Anklage- Villiger).  
vertreters mit jenem der Staatsanwälte der Sondersek-  
tionen vergleichbar war, stellte eine zu formalistische  
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK  
Annäherung an die problematischen Buchpassagen dar.  
Das Gericht wertete die Worte des Bf. nicht als Kritik an Der Bf. behauptet, seine Sache sei nicht in unparteili-  
der Einstellung des Staatsanwalts, sondern als konkre- cher Weise gehört worden. Der GH kann jedoch keinen  
te Tatsachenbehauptung, die geeignet sei, Gegenstand Anschein einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erken-  
eines kontradiktorischen Verfahrens zu sein. Es forderte nen. Dieser Beschwerdepunkt ist daher gemäß Art. 35  
einen Wahrheitsbeweis für die Behauptungen, obwohl Abs. 1, 3 und 4 EMRK zurückzuweisen (einstimmig).  
der Bf. in den umstrittenen Textpassagen sein Verhalten  
erklärt hatte. Mit diesem Vorgehen hat das Gericht kei-  
nen nachvollziehbaren Ansatz verfolgt.  
III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK  
In Anbetracht des Gesagten und insbesondere Die Feststellung der Konventionsverletzung stellt für  
wegen der Konfusion des – nicht weiter verfolgten – sich eine ausreichende Entschädigung für immateriel-  
Vorfalls in der Gerichtsverhandlung mit der zwei Jahre len Schaden dar. € 8.000,– für materiellen Schaden (ein-  
später in einem Buch veröffentlichten diesbezüglichen stimmig).  
Schilderung ist der GH nicht überzeugt, dass der Eingriff  
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