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Roland Dumas gg. Frankreich
NLMR 4/2010-EGMR
auch nicht in gutem Glauben gehandelt habe, liege eine Der Ermessensspielraum der Behörden bei der Beur-
Diffamierung vor. teilung der Notwendigkeit der Maßnahme war damit
Der Cour de cassation wies die vom Bf. erhobene Revi- besonders beschränkt.
sion am 6.2.2007 ab und erlegte ihm eine Zahlung von
€ 3.000,– an den Staatsanwalt auf.
Das Appellationsgericht ging davon aus, dass die strit-
tigen Buchpassagen die Ehre und Achtung des Staatsan-
walts verletzten, da der Bf. nicht zeigen konnte, inwie-
fern dessen Verhalten mit dem von Personen verglichen
werden konnte, die in den Sondersektionen saßen, und
ihm die Gutgläubigkeit fehlte.
Rechtsausführungen
Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungs-
Der GH muss die Angelegenheit in ihrer Gesamtheit
äußerungsfreiheit) und von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf betrachten, um festzustellen, ob die Motive für die Ver-
ein faires Verfahren).
urteilung verhältnismäßig zum verfolgten Ziel waren.
Die sechs umstrittenen Buchpassagen wurden vom
Strafgericht und vom Appellationsgericht unterschied-
lich behandelt. Ersteres nahm eine Analyse der einzel-
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
Nach Ansicht des Bf. verstieß seine Verurteilung gegen nen Teile vor, während Letzteres diese in ihrer Gesamt-
sein Recht auf freie Meinungsäußerung.
heit untersuchte. Diese Gesamtbetrachtung führte
aber in Wirklichkeit dazu, dass sich das Gericht nur auf
bestimmte Aussagen stützte und einige Anklagepunk-
te ignorierte, um schließlich nur eine einzige Äußerung,
1. Zur Zulässigkeit
Die Regierung wendet ein, der Bf. habe den innerstaatli- nämlich jene betreffend die Sondersektionen, als ehr-
chen Instanzenzug nicht erschöpft, da er Art. 10 EMRK verletzend zu berücksichtigen. Es nahm keinen Bezug
weder ausdrücklich noch sinngemäß vor dem Kassati- auf den Kontext der Äußerung, musste aber auf Text-
onsgericht geltend gemacht habe.
stellen zurückgreifen, die von der Anklage nicht umfasst
In Anbetracht seiner früheren Rechtsprechung befin- waren, um dem Bf. die Gutgläubigkeit abzusprechen.
det der GH, dass die Meinungsäußerungsfreiheit vorlie- Eine derartige Analyse lässt nach Ansicht des GH nicht
gend im gesamten Verfahren in Frage stand und die Vor- erkennen, wie das Gericht eine Diffamierung feststellen
bringen des Bf. durchaus Beschwerdepunkte in Bezug konnte, anstatt vielmehr – so wie das Strafgericht – eine
auf Art. 10 EMRK enthielten. Die Einrede der Regierung Beleidigung oder Meinungsäußerung anzunehmen.
ist deshalb zurückzuweisen.
Der GH weist außerdem darauf hin, dass die als dif-
Da die Beschwerde außerdem weder offensichtlich famierend bewerteten, im Buch des Bf. niedergeschrie-
unbegründet noch aus einem anderen Grund unzuläs- benen Worte dieselben waren wie jene, die der Bf. in der
sig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstim- Verhandlung im Rahmen des »Elf-Prozesses« ausgespro-
mig).
chen hatte und die damals, obwohl sie von den Medien
aufgegriffen wurden, weder straf- noch – wegen seiner
Position als Rechtsanwalt – disziplinarrechtlich geahn-
det wurden. Dieses Ausbleiben von Verfolgungshand-
2. In der Sache
Die Verurteilung des Bf. stellt einen Eingriff in dessen lungen hätte das Appellationsgericht bei der Abwägung
Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit dar, der mit den von Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und Schutz
einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Pres- des guten Rufs andererseits mit einbeziehen müssen.
sefreiheit vom 29.7.1881 gesetzlich vorgesehen war und Unter den gegebenen Umständen hatte der Bf. lediglich
jedenfalls das legitime Ziel verfolgte, den guten Ruf und als früherer Angeklagter über seinen eigenen Prozess
die Rechte anderer, nämlich des Staatsanwalts, zu schüt- berichtet. Er befand sich zwar nicht in derselben Positi-
zen. Der GH muss prüfen, ob der Eingriff notwendig in on wie ein Verteidiger, der unter dem Aspekt der Waffen-
einer demokratischen Gesellschaft war.
gleichheit großen Spielraum genießt, wenn er Kritik am
Die vorliegende Beschwerde betrifft einen Fall, in Staatsanwalt äußert. Dies ist jedoch keine ausreichende
dem Art. 10 EMRK ein hohes Schutzniveau zur Wahrung Begründung dafür, die im Nachhinein ausgeübte Über-
der Meinungsäußerungsfreiheit erfordert. Erstens han- prüfung der im Gerichtssaal geäußerten Worte gutzu-
delt es sich bei der »Elf-Affäre« um eine Staatsangele- heißen.
genheit, die mediale Aufmerksamkeit auf sich zog. Die
Zudem nahm der Bf. in seinem Buch darauf Bedacht,
Niederschriften des Bf. vermittelten für die öffentliche die in der Verhandlung geäußerten Worte in einen Kon-
Meinung interessante Informationen über das Funktio- text zu bringen, eine Erklärung für seinen Zorn abzuge-
nieren der Justiz. Zweitens tätigte der Bf. die strittigen ben und sich von seinen Worten zu distanzieren, indem
Äußerungen als ehemaliger französischer Politiker und er beschrieb, wie er die Kontrolle verloren hatte, und
auch in seinem Buch gab er politische Ansichten wieder. angab, eine »gewagte Parallele« gezogen zu haben.
Österreichisches Institut für Menschenrechte
© Jan Sramek Verlag